Common use of Übertragung von Aufgaben Clause in Contracts

Übertragung von Aufgaben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ver- wahrstellenvertrags überträgt die Verwahrstelle die Verwahrung der verwahrten Vermögenswerte des Fonds an einen oder mehrere von der Verwahrstelle er- nannte(n) Drittverwahrer. Die Verwahrstelle wird bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung der beauf- tragten Drittverwahrer mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorge- hen, um sicherzustellen, dass jeder beauftragte Drittverwahrer die Anforderungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds in ihrer Verwahrung an beauftragte Drittverwahrer übertragen hat. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder einen ent- sprechenden Betrag erstatten, außer wenn der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konse- quenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, welche auf eigene Rechnung und für Rechnung des Fonds handelt, sicherstellen, dass, wenn das Gesetz eines Drittlandes verlangt, dass bestimmte Finanzinstrumente des Fonds von einer ortsansässigen Einrich- tung verwahrt werden müssen und in diesem Drittland keine ortsansässige Einrich- tung einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung (einschließlich Mindestka- pitalanforderungen) und einer Aufsicht unterliegt und (i) die Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle anweist, die Verwahrung dieser Finan- zinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen, (ii) die An- leger des Fonds, vor Tätigung ihrer Anlage, ordnungsgemäß über die Notwendig- keit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet werden. Es obliegt der Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft die unter (ii) genannte Bedingung zu erfüllen, wobei die Verwahrstelle das Recht hat, betroffene Finan- zinstrumente nicht in Verwahrung zu nehmen bis zum ordentlichen Erhalt sowohl der unter (i) angegebenen Anweisung als auch der schriftlichen Bestätigung von Seiten der Verwaltungsgesellschaft, dass die unter (ii) genannte Bedingung ord- nungsgemäß erfüllt ist.

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Übertragung von Aufgaben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ver- wahrstellenvertrags überträgt die Verwahrstelle die Verwahrung der verwahrten Vermögenswerte des Fonds an einen oder mehrere von der Verwahrstelle er- nannte(n) Drittverwahrer. Die Verwahrstelle wird bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung der beauf- tragten Drittverwahrer mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorge- hen, um sicherzustellen, dass jeder beauftragte Drittverwahrer die Anforderungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds in ihrer Verwahrung an beauftragte Drittverwahrer übertragen hat. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder einen ent- sprechenden Betrag erstatten, außer wenn der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konse- quenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, welche auf eigene Rechnung und für Rechnung des Fonds handelt, sicherstellen, dass, wenn das Gesetz eines Drittlandes verlangt, dass bestimmte Finanzinstrumente des Fonds von einer ortsansässigen orts-ansässigen Einrich- tung verwahrt werden müssen und in diesem Drittland keine ortsansässige Einrich- tung einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung (einschließlich Mindestka- pitalanforderungen) und einer Aufsicht unterliegt und (i) die Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle anweist, die Verwahrung dieser Finan- zinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen, (ii) die An- leger des Fonds, vor Tätigung ihrer Anlage, ordnungsgemäß über die Notwendig- keit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet werden. Es obliegt der Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft die unter (ii) genannte Bedingung zu erfüllen, wobei die Verwahrstelle das Recht hat, betroffene Finan- zinstrumente nicht in Verwahrung zu nehmen bis zum ordentlichen Erhalt sowohl der unter (i) angegebenen Anweisung als auch der schriftlichen Bestätigung von Seiten der Verwaltungsgesellschaft, dass die unter (ii) genannte Bedingung ord- nungsgemäß erfüllt ist.

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Übertragung von Aufgaben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ver- wahrstellenvertrags überträgt die Verwahrstelle die Verwahrung der verwahrten Vermögenswerte Ver- mögenswerte des Fonds an einen oder mehrere von der Verwahrstelle er- nannte(nernannte(n) Drittverwahrer. Die Verwahrstelle wird bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung der beauf- tragten beauftrag- ten Drittverwahrer mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorge- henvorgehen, um sicherzustellen, dass jeder beauftragte Drittverwahrer die Anforderungen des Gesetzes Geset- zes vom 17. Dezember 2010 erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds in ihrer Verwahrung an beauftragte Drittverwahrer übertragen hat. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder einen ent- sprechenden entspre- chenden Betrag erstatten, außer wenn der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konse- quenzen Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, welche auf eigene Rechnung und für Rechnung des Fonds handelt, sicherstellen, dass, wenn das Gesetz eines Drittlandes verlangt, dass bestimmte be- stimmte Finanzinstrumente des Fonds von einer ortsansässigen Einrich- tung verwahrt Einrichtung ver- wahrt werden müssen und in diesem Drittland keine ortsansässige Einrich- tung Einrichtung einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung (einschließlich Mindestka- pitalanforderungenMindestkapitalanforde- rungen) und einer Aufsicht unterliegt und (i) die Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle Ver- wahrstelle anweist, die Verwahrung dieser Finan- zinstrumente Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige orts- ansässige Einrichtung zu übertragen, (ii) die An- leger Anleger des Fonds, vor Tätigung ihrer Anlage, ordnungsgemäß über die Notwendig- keit Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund auf- grund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung Über- tragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden ver- bunden sind, unterrichtet werden. Es obliegt der Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft die unter (ii) genannte Bedingung zu erfüllen, wobei die Verwahrstelle Ver- wahrstelle das Recht hat, betroffene Finan- zinstrumente Finanzinstrumente nicht in Verwahrung zu nehmen neh- men bis zum ordentlichen Erhalt sowohl der unter (i) angegebenen Anweisung als auch der schriftlichen Bestätigung von Seiten der Verwaltungsgesellschaft, dass die unter (ii) genannte Bedingung ord- nungsgemäß ordnungsgemäß erfüllt ist.

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Übertragung von Aufgaben. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ver- wahrstellenvertrags überträgt die Verwahrstelle die Verwahrung der verwahrten Vermögenswerte des Fonds an einen oder mehrere von der Verwahrstelle er- nannte(n) Drittverwahrer. Die Verwahrstelle wird bei der Auswahl, Bestellung und Überwachung der beauf- tragten Drittverwahrer mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorge- hen, um sicherzustellen, dass jeder beauftragte Drittverwahrer die Anforderungen des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 erfüllt. Die Haftung der Verwahrstelle wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds in ihrer Verwahrung an beauftragte Drittverwahrer übertragen hat. Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss die Verwahrstelle dem Fonds unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgeben oder einen ent- sprechenden Betrag erstatten, außer wenn der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konse- quenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist. Gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 werden die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft, welche auf eigene Rechnung und für Rechnung des Fonds handelt, sicherstellen, dass, wenn das Gesetz eines Drittlandes verlangt, dass bestimmte Finanzinstrumente des Fonds von einer ortsansässigen Einrich- tung verwahrt werden müssen und in diesem Drittland keine ortsansässige Einrich- tung einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung (einschließlich Mindestka- pitalanforderungen) und einer Aufsicht unterliegt und (i) die Verwaltungsgesellschaft die Verwahrstelle anweist, die Verwahrung dieser Finan- zinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen, (ii) die An- leger des Fonds, vor Tätigung ihrer Anlage, ordnungsgemäß über die Notwendig- keit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet werden. Es obliegt der Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft die unter (ii) genannte Bedingung zu erfüllen, wobei die Verwahrstelle das Recht hat, betroffene Finan- zinstrumente nicht in Verwahrung zu nehmen bis zum ordentlichen Erhalt sowohl der unter (i) angegebenen Anweisung als auch der schriftlichen Bestätigung von Seiten der Verwaltungsgesellschaft, Verwaltungsgesellschaft dass die unter (ii) genannte Bedingung ord- nungsgemäß erfüllt ist.

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