Überziehungskredit Musterklauseln

Überziehungskredit. Der Überziehungskredit ist ein Darlehensvertrag, mit welchem dem Kreditnehmer das Recht eingeräumt wird, sein laufendes Konto (MLP KomfortKonto classic) bis zur vereinbarten Höhe zu überziehen. Der Überziehungskredit kann bei Bedarf ganz oder teilweise, ohne nochmalige Rücksprache mit der MLP Banking AG, einmalig oder auch wiederholt in Anspruch genommen werden. Sollzinsen werden nur für die Dauer und den Betrag der tatsächlichen Inanspruchnahme in Rechnung gestellt. Die Sollzinsen werden jeweils mit dem nächsten Rech­ nungsabschluss (vierteljährlich zum Kalenderquartalsende) fällig und dem laufenden Konto belastet. Außer den Sollzinsen fallen für die Inanspruchnahme des Überziehungskredits keine weiteren laufenden Kosten an. Der Sollzinssatz ist veränderlich. Die MLP Banking AG ist nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren berechtigt, den Sollzinssatz zu erhöhen, und verpflichtet, den Sollzinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung zur Sollzins­ satzänderung orientiert sich an der Veränderung des EZB­ Zinssatzes (Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank). Am 01.03.2011 betrug der Sollzinssatz der MLP Banking AG 8,70 % jährlich und der EZB­Zinssatz 1,00 % jährlich. Diese Differenz der beiden Zinssätze ist für das Vertragsverhältnis maßgeblich und beträgt 7,70 Prozentpunkte (Maximaldiffe- renz). Die MLP Banking AG vergleicht regelmäßig zum 01.03., 01.06., 01.09., 01.12. eines Kalenderjahres (Vergleichstag) den zu diesem Tag gültigen EZB­Zinssatz mit dem maßgeblichen Wert zum Referenztag. Referenztag ist der Vergleichstag, der zur letzten Sollzinsanpassung durch die MLP Banking AG ge­ 1. Referenztag im Sinne dieser Bedingungen ist der 01.03.2011. Ist zum Vergleichtag der EZB­Zinssatz gegenüber dem Refe­ renztag um mehr als 0,20 Prozentpunkte (relevante Verän- derung) erhöht, ist die MLP Banking AG unter Beachtung der Maximaldifferenz berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Sollzinssatz für den Überziehungskredit höchstens um die Veränderung des EZB­Zinssatzes (entsprechende Anzahl von Prozentpunkten) anzuheben. Im Falle der Anhebung erfolgt diese mit Wirkung zum 1. Kalendertag des auf den Vergleichs­ tag folgenden Kalenderquartals. Ist zum Vergleichstag der EZB­Zinssatz gegenüber dem Refe­ renztag um mehr als 0,20 Prozentpunkte (relevante Verände- rung) ermäßigt, ist die MLP Banking AG unter Beachtung der Maximaldifferenz verpflichtet, den Sollzinssatz für den Überzie­ hungskredit mindestens um die Veränderung ...
Überziehungskredit. Überziehen des Xxxxxx bedeutet, dass die Bank Überweisungen und Lastschriften ausführt, obwohl die Kreditlinie bereits überzogen ist. Hierzu ist die Bank grundsätzlich nicht verpflichtet. Stillschweigende Überziehungskredite über die vereinbarte Kreditlinie hinaus können also jederzeit von der Bank gekündigt werden. Der Bankkunde sollte versuchen mit der Bank eine Vereinbarung zu treffen, sodass die Bank den Kredit nicht mehr ohne weiteres kündigen kann. Bis dahin kann die Bank jederzeit den Kunden auffordern, das Sollsaldo zurückzuführen. Wenn die Bank nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widerspricht, liegt eine geduldete Überziehung vor5. Der geduldete Überziehungskredit kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden6. 3 [RotterPlaczek] Seite 57, § 10 RN 2.
Überziehungskredit. Kommt es zu Verfügungen, die über den Betrag des vorhandenen Guthabens oder die Höchstgrenze einer mit dem Kunden vereinbarten Kreditlinie hinausgehen, so ist die Überziehung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen zurückzuführen, sofern mit der flatexDEGIRO Bank keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Auf den Betrag, um den das vorhandene Guthaben oder die Höchstgrenze einer Kreditlinie überschritten wird (Überziehung), wird die flatexDEGIRO Bank ihren während der Überziehung gültigen "Zinssatz für Überziehungskredite" berechnen.
Überziehungskredit. Sollzinssatz für eingeräumte Kontoüberziehung (Dispositionskredite) 12,26 % – Sollzinssatz für geduldete Kontoüberziehung **) 17,26 % Dauerauftrag Einrichtung / Änderung / Wiederaufnahme nach Aussetzung auf Wunsch des Kunden 1,50 EUR **) Geduldete Kontoüberziehung ist die von der Bank vorübergehend geduldete Überziehung des laufenden Xxxxxx ohne zugesagte Dispositionslinie oder über den zugesagten Dispositionskredit hinaus. ***) Wird nur berechnet, wenn Buchungen im Auftrag des Kunden fehlerfrei durchgeführt werden. Storno- und Berichtigungsbuchungen wegen fehlerhafter Buchungen werden nicht bepreist. ****) Münzeinzahlungen nur per Safebag 5,00 EUR girocard mit Maestro pro Monat Mastercard pro Monat - Zusatzkarte pro Monat Visa Card pro Monat - Zusatzkarte pro Monat EUR Mastercard Gold pro Monat EUR - Zusatzkarte pro Monat EUR Visa Card Gold pro Monat EUR - Zusatzkarte pro Monat EUR EUR EUR EUR Der monatlich ausgewiesene Preis wird jährlich abgerechnet. In Abhängigkeit des durchschnittlichen Monatsumsatzes kann der Jahrespreis bei Kreditkarten teilweise oder vollständig erstattet werden. mit girocard (Debitkarte) 0,00 EUR mit unserer Mastercard (Kreditkarte) mit unserer Visa Karte (Kreditkarte) Bargeldauszahlung an Kunden anderer Kreditinstitute mit girocard / VR-ServiceCard 4) (Debitkarte) mit anderen Debitkarten 3) mit Mastercard (Kreditkarte) mit Visa Card (Kreditkarte) % vom Umsatz mind. % vom Umsatz mind. % vom Umsatz mind. % vom Umsatz mind. EUR EUR EUR EUR Über die zusätzlichen Entgelte anderer Kreditinstitute werden Sie vor der Abhebung an deren Geldausgabeautomaten informiert. mit girocard (Debitkarte) - bei teilnehmenden Banken am BankCard ServiceNetz - bei inländischen KI und KI in der EU 5) und in den EWR-Staaten 6), die ein direktes Kundenentgelt erheben können in EURO - bei inländischen KI und KI in der EU 5) und in den EWR-Staaten 6), die kein direktes Kundenentgelt erheben können in EURO - bei KI in der EU 5) und in den EWR-Staaten 6) in Fremdwährung - bei KI außerhalb der EU 5) und in den EWR-Staaten 6) EUR EUR EUR EUR EUR EUR - im In- und Ausland 3,00 % vom Umsatz mind. 6,00 EUR ( zzgl. % vom Umsatz für den Auslandseinsatz bei Zahlung in Fremdwährung und / oder in einem Land außerhalb der EU 5) und der EWR-Staaten 6)) * * Bei der ExclusiveCard entfällt die Gebühr für den Auslandseinsatz. - im Ausland an Terminals zum Bezahlen von Waren und Dienstleistungen (Maestro) (Ausnahme: EU-Staaten5) und EWR-Staaten6) sofern in der Währung Euro) min...

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.