Schlussbestimmungen Vzorová ustanovení

Schlussbestimmungen. 1. Ist im Vertrag nicht etwas anderes angeführt, entbinden die Bestimmungen dieses Vertrags die Vertragsparteien nicht von ihren gesetzlichen Rechten und Pflichten.
Schlussbestimmungen. 1. Diese AGBs werden am 1.10.2018 gültig und wirksam. ………………………………………….
Schlussbestimmungen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Dienstleister richtet sich der Rechtsordnung der Tschechischen Republik nach. Für eventuelle Beilegung der Streitigkeiten vereinbaren die Parteien Kompetenz der tschechischen Gerichte und örtliche Zuständigkeit des allgemeinen Gerichts des Dienstleiters, beziehungsweise der ihm übergeordneten Gerichtsinstanz. Falls eine der Bestimmungen dieser AGB war oder würde ganz oder zum Teil ungültig, Wirksamkeit anderer Bestimmungen bleibt dadurch unberührt. Anstatt der auf diese Weise abgeschafften Bestimmungen wird gesetzliche Regelung verwendet. Gültigkeit und Wirksamkeit der AGB treten in Kraft 1. Januar 2018.
Schlussbestimmungen. 1. Die sich aus einem abgeschlossenen Kauf- vertrag oder abgeschlossenen Werkvertrag ableitenden Rechte und Pflichten können ohne Zustimmung des Lieferanten nicht auf einen Dritten übertragen werden.
Schlussbestimmungen. Der auf dem Produktionsgelände des Continental-Konzerns in Otrokovice tätige Vertragspartner ist für die am Eigentum und an den Anlagen der COBA (CVP (Continental Reifenherstellung), CHTT (Continental High Tech Tyres)) und durch die Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser "REGELN" verursachten Schäden verantwortlich. • Die Verpflichtungen aus diesen "REGELN" sind ein Bestandteil der sämtlichen Vertragsbeziehungen mit der COBA (CVP, CHTT) und deren Verletzung berechtigt die COBA (CVP, CHTT) dazu, eine Vertragsstrafe zu erteilen, einen Schadensersatz zu verlangen oder auch von den abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten. • Die Mitarbeiter des ESH-Sparte sind berechtigt, die dem externen Unternehmen zur Nutzung zugeteilten Räumlichkeiten zu betreten. Die Anweisungen und Befehle der Mitarbeiter der ESH- Sparte sind für das externe Unternehmen verbindlich. Die aus diesen "REGELN" folgenden Unklarheiten klärt der Mitarbeiter der ESH-Sparte unter der Telefonnummer 00 000 0000. • Der Umweltschutz, der Gesundheitsschutz, die Arbeitssicherheit und der Schutz des Unternehmen sind ein untrennbarer Bestandteil der Unternehmenskultur der Unternehmen des Continental-Konzerns in Otrokovice, die in der "ESH-Politik" enthalten ist. Diese Politik steht Ihnen im vollen Wortlaut auf unserer Webseite unter xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xxx/xxx/xx_xx_xx/xxxxxx/xxx_xxxxxxxxxxx_xx/xxx_xxx_xx.xxxx zur Verfügung. • Richtlinie S12OS "Schlüssel-Management" • Richtlinie S10BP "Maßnahmen gegen Alkoholismus, Drogensüchtigkeit, unerlaubtes Rauchen und unerlaubte Aufbewahrung von gefährlichen Mitteln" 1 03.05.2018 Xxx. Xxxxxxxx Neues Dokument 2 Xxx. Xxxxxxxx Dokument komplett überarbeitet Version: 2 Erstellt von: ESH-Sparte Seite 21 von 25 Gültig ab: 1.12.2018 Genehmigt vom: Direktor der ESH-Sparte Druck: 12.8.2019 Brand und Explosion ▪ Brand- und Explosionsgefahr 3 3 3 27 - Die gesetzlich und in den Regeln des Unternehmens festgelegten Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen beachten 1,11, 12,16 Version: 1 Erstellt von: ESH-Sparte Seite 22 von 25 Gültig ab: 1.12.2018 Genehmigt vom: Direktor der ESH-Sparte Druck: 12.8.2019 Strom ▪ Kontakt der Personen mit unter Spannung stehenden Teilen 2 4 3 24 - Sicherheitsschilder beachten, das Betreten von markierten Räumlichkeiten durch Unbefugte ist verboten- Keine Arbeit an Elektroanlagen ohne entsprechende Qualifizierung ausüben - Keine Deckel abnehmen und von selbst nicht in die unter Spannung stehenden Teile eingreifen, bei Störung steht die Maschine ...
Schlussbestimmungen. Závěrečná ustanovení 8.1.
Schlussbestimmungen. 9.1. Entstehen seitens des Auftraggebers unvorhersehbare, unabwendbare Hindernisse, welche die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer hindern, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag einseitig schriftlich zurückzutreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen dem Auftragnehmer zurückzugeben, von denen der Auftraggeber profitiert. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Nichterfüllung seiner Verpflichtungen vom abgeschlossenen Vertrag, sowie auch für den durch solche Nichterfüllung verursachten Schaden, falls die Zuwiderhandlung nicht durch unvorhergesehene und unvermeidbare Umstände verursacht wurde, welcher der Auftragnehmer nicht vermeiden konnte. Der Auftragnehmer haftet jedoch für Schäden, die aufgrund der zwischen dem Auftraggeber und anderen Personen abgeschlossenen Verträge entstanden sind, insbesondere für Folgeschäden und indirekte Schäden. Der Auftraggeber übernimmt das Risiko einer Änderung der Umstände im Sinne von § 1765 Abs. 2 BGB.
Schlussbestimmungen. 7.1. Rechte aus und im Zusammenhang mit dieser Produktgarantie unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG-United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).