Übernachtungsgeld Musterklauseln

Übernachtungsgeld. 1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von € 12,56 (ab 1.5.2015) je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld ist eine Pauschale, die den Aufwand des Auftragnehmers bzw. der Fachkraft des Auf- tragnehmers für eine Unterkunft bei einem Einsatz außerhalb des ständigen Wohnsitzes und/oder des Ge- schäftssitzes abdeckt, soweit eine Übernachtung erforderlich ist. Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn die Unterkunft von der Auftraggeberin, den oder dem Xxxxxx(n) der Maß- nahme, der Partnerinstitution oder anderen an der Auftragsdurchführung beteiligten Dritten unentgeltlich gestellt wird.
Übernachtungsgeld. 1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld von Euro 10,- je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Übernachtungsgeld. 1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Vorstand geltenden Höhe gezahlt.
Übernachtungsgeld a) Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Punktes 1 lit. f) ein Übernachtungsgeld von € 15,00 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld dient zur Deckung der im Verlauf einer Dienstreise dem Angestellten entstehenden Unterkunftskosten bzw. des ihm aus diesem Anlass erwachsenden Mehraufwandes, wenn er den Reiseweg auftragsgemäß während der Nachtstunden zurückgelegt hat und davon mindestens 3 Stunden in die Zeit zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr früh gefallen sind. Das Übernachtungsgeld beträgt je Nächtigung oder Nachtfahrt die Hälfte des Taggeldes für 12 bis 24 Stunden Reisedauer je Reisetag. Erhöhungen oder Verringerungen des Taggeldes bleiben bei Ermittlung des Übernachtungsgeldes unberücksichtigt. Wird der Angestellte kostenlos und auf angemessene Weise untergebracht oder wird ihm die Benützung des Schlafwagens oder eines Flugzeuges ermöglicht, so entfällt der Anspruch auf Übernachtungsgeld. In diesen Fällen ist dem Angestellten das tatsächlich verausgabte Trinkgeld bis zu einem Höchstbetrag pro Nacht zu erstatten. Dieser Höchstbetrag ist im Anhang angeführt. Das Übernachtungsgeld gebührt nicht:
Übernachtungsgeld. Das Übernachtungsgeld deckt den Aufwand des Auftragnehmers bzw. der Fachkräfte des Auftragnehmers für eine Unterkunft bei einem Einsatz außerhalb des ständigen Wohnsitzes oder des Geschäftssitzes ab, soweit eine Übernachtung erforderlich ist. Übernachtungsgelder werden gezahlt, sofern die Übernachtung vertragsbedingt erforderlich ist. Diese werden im Zeitnachweis gesondert festgehalten. Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn die Unterkunft von der Auftraggeberin, den oder dem Xxxxxx(n) der Maß- nahme, der Partnerinstitution oder anderen an der Auftragsdurchführung beteiligten Dritten unentgeltlich gestellt wird. Fachkräfte, die aufgrund eines zusammenhängenden Aufenthaltes von länger als drei Monaten Anspruch auf eine Pauschale für vertragsbedingte Kosten im Einsatzland haben, erhalten Übernachtungsgelder nur für ver- tragsbedingte Dienstreisen außerhalb des gewöhnlichen Ortes der Leistungserbringung nach Ziffer 3.3.2. Sonstige vertragsbedingte Reisekosten (Inlandsreisekosten und Auslandsreisekosten) werden bis zur vertrag- lich festgelegten Anzahl und Menge in der Regel pauschal, in Ausnahmefällen gegen Nachweis erstattet. Zu den sonstigen vertragsbedingten Reisekosten gehören bspw. auch die Kosten für die Visabeschaffung. Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind private Reisen und zählen nicht zu sonstigen Reisekosten.
Übernachtungsgeld a. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Vorstand geltenden Höhe gezahlt.
Übernachtungsgeld. (1) Der Dienstgeber hat eine geeignete Unterkunft auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Übernachtungsgeld a) Wenn eine Übernachtung erforderlich ist, wird ohne belegmäßigen Nachweis ein Übernachtungsgeld von 20,00 EUR gezahlt. Die Zahlung entfällt, wenn eine Übernachtung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.