Überwachung und Kontrolle Musterklauseln

Überwachung und Kontrolle. Sie stimmen zu, dass Sie umgehend WH informieren, sollten Sie entweder auf Ihrem Konto, Ihrer Trading-Plattform, Ihren Kontoauszügen oder jeder anderen Form von Reporting jedwedes Element entdecken, das von der Regel abweicht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ereignis zu Ihrem Vorteil ist oder nicht. Diese Ereignisse beinhalten insbesondere, aber nicht ausschließlich, falsche Positionen und falsche, doppelte oder fehlende Orders. Sie sind verpflichtet, nach der Platzierung von Orders innerhalb von 24 Stunden alle Reports und Kontoauszüge zu Orders persönlich auf Richtigkeit zu prüfen. Weiterhin besteht eine unverzügliche Benachrichtigungspflicht des Kunden beim Ausbleiben von Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z.B. Orderbestätigungen), sowie beim Auftreten ungewöhnlicher Elemente oder Probleme bei der Nutzung der Trading-Plattform von WH oder des Xxxxxx durch den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich dazu, alle Unregelmäßigkeiten umgehend WH zu melden, spätestens aber innerhalb einer Frist von 24 Stunden, nach Erhalt der Informationen. Der Kontoauszug gilt ab dem Moment als übermittelt, sobald er für Sie zur Verfügung steht. Wenn Sie sich nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Reports und Kontoauszüge melden, dann gelten diese als uneingeschränkt akzeptiert und Sie erklären sich damit einverstanden. Wenn Sie WH innerhalb der genannten Frist informieren und falls die Unregelmäßigkeit auf Ihrem Konto durch WH verursacht wurde, so wird der Gesamtbetrag der Diskrepanz Ihrem Konto gutgeschrieben oder belastet. Diskrepanzen werden durch WH korrigiert. Sie stimmen zu, dass Sie keinerlei Order platzieren oder in irgendeiner anderen Art intervenieren, bevor Sie den WH Support Desk kontaktiert haben und bevor Sie mit einem Mitglied des WH Support Desk eine Vorgehensweise abgestimmt haben. Falls Sie vor einem oder ohne Vereinbarung eines Maßnahmenplans intervenieren, dann sind Sie alleine und vollständig verantwortlich für alle direkten und indirekten Verluste und Schäden. WH haftet im Rahmen oben genannter Ereignisse nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere die Haftung von WH für indirekte Schäden und Folgeschäden (beispielsweise Zerstörung oder Verlust von Daten, Verlust von Geschäftswert oder Schädigung des Rufs) ist im vorgenannten Umfang beschränkt. In allen Fällen, in denen WH verantwortlich gemacht wird, beschränkt sich die Haftbarkeit von WH auf den direkten Verlust, der aus Fehlern von WH entsteht. Unter keinen Umständen ka...
Überwachung und Kontrolle. ABSCHNITT 1 Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten in der Fischereilogbuchübertragung an das FÜZ Gambias 1. Der Kapitän trägt in ein Fischereilogbuch täglich für jeden Fangeinsatz die geschätzten Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen oder zurückgeworfenen Art auf See ein. Die Erfassung der geschätzten Mengen einer gefangenen oder zurückgeworfenen Art erfolgt unabhängig vom Gewicht. 2. Bei Anwesenheit in der gambischen Fischereizone ohne Fischereitätigkeit wird die Position des Schiffes um 12 Uhr mittags aufgezeichnet. 3. Die automatische Übermittlung von Logbüchern auf elektronischem Wege nach Gambia (Electronic Reporting System – ERS) erfolgt täglich für jeden Zeitraum, in dem sich das Schiff in der gambischen Fischereizone aufhält, gemäß Anlage 5, auch im Falle eines Nullfangs. 4. Die tägliche elektronische Übermittlung an Gambia muss mindestens Folgendes umfassen a) Xxxxxxxxxxxxx und Name des Fischereifahrzeugs; b) den FAO-Alpha-3-Code jeder Art und das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; c) Datum und gegebenenfalls Uhrzeit der Fänge; d) Datum und Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen sowie Dauer der Fangreise; e) Art der Ausrüstung, technische Spezifikationen und Abmessungen; f) die geschätzten Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Lebendgewichtäquivalent oder gegebenenfalls in Stückzahl; g) geschätzte Rückwürfe in Volumen, ausgedrückt in Lebendgewichtäquivalent; h) Umrechnungskoeffizienten. 5. Abweichend von Nummer 3 werden im Fall eines Aufenthalts in der gambischen Fischereizone von weniger als 24 Stunden ohne getätigte oder zurückgeworfene Fänge nur die Daten der Fänge, die in die Fischereizone verbracht und aus dieser verbracht werden, an das FÜZ Gambias gemeldet. Die entsprechenden automatischen Mitteilungen sind dem FÜZ Gambias zu übermitteln. 6. In Ermangelung eines Systems für die automatische Übermittlung von Logbüchern auf elektronischem Wege in Gambia erfolgt die manuelle Übermittlung der Logbücher durch das Schiff per E-Mail oder auf alternative Weise an das FÜZ von Gambia, das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats und die Europäische Kommission spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Rückkehr in den Hafen im Format gemäß Anlage 3. Die Angaben für die Übermittlung werden von Gambia bereitgestellt und auf dem neuesten Stand gehalten. Gambia sorgt dafür, dass sein FÜZ jederzeit elektronische Kopien der Logbücher erhalten kann. 7. Bei Nichteinhaltung der Be...
Überwachung und Kontrolle. SWISS LABEL überwacht und kontrolliert die rechtmässige Benutzung der Marke, beispielsweise mit einer periodischen Überprüfung oder Stichproben. Sofern zwecks Durchführung einer Kontrolle ein Betre- ten der Geschäftsräumlichkeiten einer Firma erforderlich ist, darf dies nur im Beisein eines Vertreters des Benutzers und zu normalen Ge- schäftszeiten erfolgen.

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  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.