Vergleichende Darstellung Musterklauseln

Vergleichende Darstellung. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Verän- derung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Er- tragsentwicklung der Gesellschaft der letzten fünf Jahre: 2021 gegenüber 2020 1 2020 gegenüber 2019 1 2019 gegenüber 2018 1 2018 gegenüber 2017 1 2017 gegenüber 2016 1 Xx. Xxxxx Xxxx Philips 1,16 % 215,63 % 2 - - - Xxxxxxxxxx Xxxxx 6,13 % 30,94 % -8,94 % -2,03 % 10,79 % Xx. Xxxxxx Xxxx -78,33 % 2 12,96 % -6,76 % - - Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxx - -100,00 % 2 -28,24 % 2 6,94 % 1,10 % Xx. Xxxxxx Xxxxx - - - -100,00 % 2 -39,46 % 2 Xx. Xxxx Xxxxxxxxxxxxx 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % -9,09 % Xx. Xxxxx Xxxxxxxxx 0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % -9,09 % Xx. Xx. Xxxxx Xxxxxxxxxxx 0,00 % 0,00 % 0,00 % 77,87 % 2 - Xx. Xxxx Xxxxx- xxxx Tanner 0,00 % 0,00 % 0,00 % 77,87 % 2 - Xx. Xxxxxx Xxxxx Dieken -4,00 % 76,47 % 2 - - - Xx. Xxxx Xxxxxx - -100,00 % 2 -58,80 % 2 -4,00 % -3,85 % Jahres- xxxxxxxx0 323,34% -28,71% -407,80% -547,95% -90,77% EBIT (Konzern)4 -1.432,28% -116,97% -25,12% -21,53% -36,72% 1 Die zugrunde gelegte Gesamtvergütung der Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ist die Gesamtvergütung gemäß Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres (für den Vorstand gemäß Zuflusstabelle). 2 Nicht vergleichbar aufgrund eines (unterjährigen) Ein-/Austritts. 3 Das Jahresergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag der PAION AG (Einzelabschluss) gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB. 4 Die PAION AG definiert das EBIT auf Konzernebene wie folgt: Betriebsergebnis vor Finanzergebnis und Steuern.
Vergleichende Darstellung. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung des Vorstands mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft der letzten fünf Jahre: 2021 gegenüber 2020* 2020 gegenüber 2019* 2019 gegenüber 2018* 2018 gegenüber 2017* 2017 gegenüber 2016* Xxxxxxxxx Xxxx -2 12 5 12 13 Jahresergebnis1 52,9% -19,3% 68,2% -278,8% -27,1% EBIT (Konzern)2 87,6% -26,1% 30,8% 69,8% 30,8% * Die zugrunde gelegte Gesamtvergütung der Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ist die Gesamtvergütung gemäß Vergütungsbericht des jeweiligen Geschäftsjahres (für den Vorstand gemäß Zuflusstabelle des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017). Die Ermittlung der 1 Das Jahresergebnis ist der Jahresüberschuss bzw. –fehlbetrag der 11 88 0 Solutions AG (Einzelabschluss) gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB. 2 Die 11 88 0 Solutions AG definiert das EBIT auf Konzernebene wie folgt: Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern. Gesamtvergütung für den Vorstand für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 nach der Zuflusstabelle des Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 weicht von der Ermittlung der Gesamtvergütung für den Vorstand für 2021 ab. Denn anders als nach den oben unter Abschnitt 2.2 dargestellten Grundsätzen zu der Auslegung der „gewährten und geschuldeten“ Vergütung wurde unter dem Deutschen Corporate Governance Kodex 2017 in der Zuflusstabelle auch ein im Berichtsjahr „erdienter“ Bonus berücksichtigt, auch wenn dieser im Berichtsjahr noch nicht fällig oder gezahlt wurde Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG ist derzeit noch kein Vergleich der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG in den Vergütungsbericht aufzunehmen. Gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wird der erste Vergleich mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis ab dem Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 für die Entwicklung zwischen dem Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2022 erfolgen.
Vergleichende Darstellung in T€ 2021 in % 2020 Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx 2.585 17 % 2.202 Xx. Xxxx Xxxxx 890 25 % 714 Xxxxxx Xxxxxxx 1.285 13 % 1.138 Xxxx Xxxxxx Xxxxxx 990 27 % 777 Ehemalige Vorstandsmitglieder Xxxxxxxx Xxxx 336 – 73 % 1.246 Xxxx Xxxxxxxxx 0 – 100 % 114 Sonstige 517 3 % 501 Ertragsentwicklung Bereinigtes EBITDA in Mio. € 1.175 70 % 692 Jahresergebnis der Sartorius AG in Mio. € 41 – 64 % 113 Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter Mitarbeiter des Konzerns im Inland 89 1 % 88 Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter der deutschen Konzernunternehmen (ohne Vorstand) einbezogen worden. Die durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Sozialabgaben sowie Aufwendungen für die Altersversorgung. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeitäquivalente hochge- rechnet.
Vergleichende Darstellung in T€ 2021 in % 2020 Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats Xx. Xxxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender) 261 0 % 262 Xxxxxxx Xxxxxx (Stellvertretender Vorsitzender) 137 – 2 % 140 Xxxxxxx Xxxxxx 70 30% 54 Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxxx Ebsworth 57 2 % 56 Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxx 57 2 % 56 Xxxxx Xxxxxxxxx 00 2 % 56 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx 57 2 % 56 Xxxxxxx Xxxxxx (ab 16.05.2020) 75 142 % 31 Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx 57 2 % 56 Xxxxxxx Xxxx Xxxxxx (ab 01.03.2021) 49 Xxxx. Xx. Xxxxxx Xxxxxxx 56 0 % 56 Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxxx Trützschler 108 0 % 108 Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats Xxx Xxxxxxxxxx (bis 28.02.2021) 16 – 83 % 95 Xxxxxxx Xxxxxxxx (bis 15.05.2020) 0 – 100 % 23 Ertragsentwicklung Bereinigtes EBITDA in Mio. € 1.175 70 % 692 Jahresergebnis der Sartorius AG in Mio. € 41 – 64 % 113 Durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter Mitarbeiter des Konzerns im Inland 89 1 % 88 Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sind alle Mitarbeiter der deutschen Konzernunternehmen (ohne Vorstand) einbezogen worden. Die durchschnittliche Vergütung enthält neben den Löhnen und Gehältern auch die Sozialabgaben sowie Aufwendungen für die Altersversorgung. Soweit Arbeitnehmer zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der Sartorius AG erhalten, wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Die Vergütung von Teilzeitkräften wurde auf Vollzeitäquivalente hochge- rechnet.
Vergleichende Darstellung. Das HGB-Ergebnis, die durchschnittliche Mitarbeitervergütung sowie die durchschnittliche Vergütung der Vorstandsmitglieder entwickelten sich in den Jahren 2017 bis 2021 wie folgt: in T€ HGB- Ergebnis Mitarbeiter- vergütung Vergütung Vorstandsmitglieder 2018 3.184 61,6 354 % -56,7 +0,2 0 2019 1.377 61,7 354 % +105,7 -2,4 +5,9 2020 2.832 60,2 375 % -65,9 +3,8 +1,1 2021 966 62,5 379 Die Beschaffung und Aufbereitung der Daten zur Mitarbeitervergütung für das Jahr 2017 würde einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen. Bei diesem vertikalen Vergütungsvergleich nutzt die Gesellschaft daher teilweise die Übergangsvorschrift des § 26j Abs 2 Satz 2 EGAktG, so dass die verpflichtenden Angaben für fünf Jahre erst im Vergütungsbericht 2022 gemacht werden. Bei der Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wurden alle Mitarbeiter der Konzernunternehmen, umgerechnet in Vollzeitäquivalente, (ohne Vorstand) einbezogen. Die Vergütung umfasst die fixe sowie die kurzfristige und langfristige variable Vergütung (soweit gewährt). Sonstige Nebenleistungen haben eine für den Zweck des vertikalen Vergütungsvergleichs nachrangige Bedeutung und sind daher nicht berücksichtigt. Gemäß Empfehlung G.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat zur Beurteilung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung das Verhältnis der Vergütung des Vorstands zu der des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt. Die Relationen entwickelten sich wie folgt: Relation der Gesamtvergütung des Durchschnitts aller Vorstandsmitglieder zur… Geschäftsjahr Gesamtvergütung der oberen Führungskräfte Gesamtvergütung aller Mitarbeiter 2018 3,3 5,7 2019 3,2 5,7 2020 3,2 6,2 2021 3,4 6,1
Vergleichende Darstellung. 12 Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Vergleichende Darstellung. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmit- glieder mit der Ertragsentwicklung und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentenbasis (Full- Time-Equivalent; FTE) gegenüber dem Vorjahr. Die Ertragsentwicklung wird dabei anhand der finanziellen Leis- tungsindikatoren Umsatz, operatives Ergebnis (EBITDA) sowie des Jahresfehlbetrags / Jahresüberschusses dargestellt. Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Ver- gütung der Arbeitnehmer wird auf die Entwicklung der weltweit beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt. Der Wert ermittelt sich durch Division der globalen Lohn- und Gehaltszahlungen, siehe Konzernanhang << Ziffer 4, Personalaufwand >>, bereinigt um Organvergütungen, durch die im Jahresdurchschnitt beschäftigte Anzahl von Mitarbeitern (FTE). 20201) Vorstandsvergütung2) Xx. Xxxx Kaufmann +30 % Xxxxxx Xxxxxxxx +82 % Xxx Xxxxxxx +79 % Aufsichtsratsvergütung2) Xxxx Xxxxxxxx 0 % Xxxx. Xxxxx Nemetschek 0 % Xxxxxxx Xxxxxx 0 % Xxxx Xxxxxx 0 % Ertragsentwicklung Umsatz Nemetschek Group +14,2 % Operatives Ergebnis (EBITDA) Nemetschek Group +28,8 % Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Nemetschek SE + 9,5 % Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Nemetschek Group +40,2 % Belegschaft Personalaufwand pro FTE +4,7 %
Vergleichende Darstellung. Die Vergütung der Vorstände der Delticom AG hat sich in den vergangenen Jahren im Verhältnis zu den dargestellten Leistungskriterien für die Erfolgstantieme bzw. zu den Beschäftigten des Delticom-Kon- zerns wie folgt entwickelt (in %): Jährliche Veränderung 2020/2021 2019/2020 2018/2019 2017/2018 2016/2017 Vorstandsmitglied Xxxxxx xxx Xxxxxxx -2,7 -2,6 -1,9 0,3 -0,6 Xxxxxxx Xxxxxx -19,6 16,3 -2,3 0,3 9,1 Xxxxxx Xxxxx 26,7 219,6 100,0 - - Xxxxxxxxx Xxxxxxx 39,0 100,0 - - - Xxxxxxx Xxxxxxx 100,0 - - - - Xxxxxx Xxxxxx 44,9 100,0 - - - Aufsichtsratsmitglied Xxxxxxxxx Xxxxxx 100,0 0,0 - - - Xxxxxxx Xxxxx-Xxxxx 000,0 0,0 0,0 0,0 33,3 Xxxx-Xxxx Xxxx 100,0 0,0 - - -

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  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.