ABBL Musterklauseln

ABBL zusammen den Versicherungswert übersteigen oder wenn aus anderen Grün- den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be- stehen der anderen Versicherung zu zahlen wäre, den Gesamtschaden über- steigen. Nach B4-1.3.2 ABBL haften die Versicherer dem Versicherungsnehmer 17 als Gesamtschuldner, aber nur soweit der einzelne Versicherer für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, wobei der Versicherungsnehmer nicht mehr verlangen kann als den ihm tatsächlich entstandenen Schaden (übereinstimmend mit § 78 Abs. 1 VVG). Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. 18 Der Versicherungsnehmer kann von jedem Versicherer die Entschädigung 19 fordern, die ihm nach dem Vertrag zusteht. Der Anspruch wird jedoch be- grenzt durch den Betrag des Gesamtschadens. Es bleibt dem Versicherungs- nehmer überlassen, welchen Versicherer er in Anspruch nehmen will (Lang- heid/Rixecker/Langheid VVG § 78 Rn. 11). Erhält der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver- 20 sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so reduziert sich der Anspruch, der aus dem vorliegenden Vertrag geltend gemacht wird, in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der Bei- trag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Sind Entschädigungsgrenzen vereinbart, reduziert sich der Anspruch in der 21 Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leis- ten ist als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
ABBL. Besteht eine Mehrfachversicherung, und hat der Ver- 24 sicherungsnehmer den Vertrag ohne Kenntnis von dem Entstehen einer Mehr- fachversicherung abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird oder aber die Versiche- rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt wird. Dies entspricht inhaltlich § 79 Abs. 1 VVG. Der Versicherungsnehmer hat 25 hier eine Wahlmöglichkeit und kann entscheiden, welche Alternative er nutzen will. Beide Alternativen beziehen sich ausschließlich auf den zuletzt ab- geschlossenen Versicherungsvertrag. ABBL B4-1 Teil 2. A. ABBL 2018 26 Wünscht der Versicherungsnehmer die Herabsetzung der Versicherungs- summe des zuletzt abgeschlossenen Versicherungsvertrages, so ist die Ver- sicherungssumme unter verhältnismäßiger Reduzierung des Beitrags auf den Teilbetrag herabzusetzen, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
ABBL. Die Regelung nach B4-1.4.1 ABBL findet auch dann Anwendung, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
ABBL. Des Öfteren findet sich in einer einfachen Subsidiaritätsklausel die Bestim- 36 mung, dass der Subsidiaritätsversicherer sich verpflichtet, im Versicherungsfall in Vorleistung zu treten, dies gegen Abtretung des Anspruchs gegen den pri- mär eintrittspflichtigen Versicherer. Die ABBL enthalten in verschiedenen Klauseln Subsidiaritätsabreden. Dar- 37 über hinaus findet man in der Praxis in den geschriebenen besonderen Bedin- gungen zur Bauleistungsversicherung Subsidiaritätsabreden.
ABBL. Entgegen der Bestimmung des § 44 VVG steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber dem Versicherten zu, selbst wenn sich dieser im Besitz des Versicherungsscheines befindet.
ABBL. Der Versicherungsnehmer ist bei der Versicherung für fremde Rechnung 8 nicht der Inhaber des materiellen Versicherungsanspruchs, besitzt aber die Verfügungsmacht. Nur er kann den Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich gegenüber 9 dem Versicherer geltend machen. Hat der Versicherer die Versicherungsleistung mit Zustimmung des Ver- 10 sicherten an den Versicherungsnehmer ausbezahlt, und hat der Versicherte seine Nachbesserungsverpflichtung erfüllt, also den Bauleistungsschaden be- seitigt, darf der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung nicht behal- ten, sondern ist aufgrund eines Treuverhältnisses verpflichtet, den empfan- genen Betrag an den Versicherten weiterzuleiten (Prölss/Martin/Xxxxxx VVG § 45 Rn. 19; Xxxx/Xxxxxxx-Xxxxxx S. 229 Rn. 6 unter B.12.1).
ABBL. ABBL. B4-2.3
ABBL. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht 14 an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
ABBL. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es da- 15 gegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ver- sicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. ABBL B4-3 Teil 2. A. ABBL 2018
ABBL. Der Versicherungsnehmer hat alle Erklärungen und Anzeigen, die das Ver- 3 sicherungsverhältnis betreffen und für den Versicherer bestimmt sind, in Text- form abzugeben. Dies kann zB per Brief, Telefax oder E-Mail geschehen.