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Abfahrt Musterklauseln

Abfahrt. Mietunterkünfte:am auf ihrer Buchungsbestätigung genannten Abreisetag ist die Unterkunft vor 10.00 Uhr zu verlassen. Spätestens am Vortag der Abreise ist ein Termin an der Rezeption zur Vereinbarung der Uhrzeit der Endabnahme zu vereinbaren. Die Unterkunft ist in anstandslos sauberem Zustand zurückzugeben. Kaputte, verschwundene oder verschlechterte Gegenstände sind zu bezahlen und das Herstellen der Ordnung der Räumlichkeiten, falls nötig, wird ebenfalls vom Kunden übernommen. Die Kaution wir am Ende des Aufenthaltes(oder spätestens 5 Tage nach Ihrer Abreise Außhalb Öffnungszeiten die Rezeption) abzüglich in der Endabnahme vermerkte verursachte und in Rechnung gestellter Schäden, zurückerstattet. Der Einbehalt der Kaution schließt eine zusätzliche Rechnungsstellung für Schäden, welche die Höhe der Kaution übersteigen, nicht aus. Sollte die Unterkunft bei Abreise nicht gereinigt sein, werden die Endreinigungskosten in Höhe von 110€ für die Prestige-Reihe und 90€ für die anderen Reihen. • Stellplätze: Abfahrt spätestens 12.00 Uhr. Alle Stellplätze, die bis 12.00 Uhr nicht verlassen sind, werden mit einer zusätzlichen Nacht berechnet.
Abfahrt. 1. Der Kunde muss die Unterkunft am letzten Tag des Aufenthalts innerhalb den folgenden Zeiten verlassen: – Bis 12:00, wenn sie mit Wohnmobil, Wohnwagen oder Zelt ausgestattet; – Bis 10:00, wenn sie im Mobilheim, Wohnwagen, voll ausgestattete Zelt oder Bungalow unterkünftet.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Gefahrerhöhung 7.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertrags- erklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch- nahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versiche- rer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 7.2 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- erhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Zif- fer 7.2, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 7.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 7.4 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden er- höhten Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr aus- schließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 7.5 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- passung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 7.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Ziffer 7.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versich- erer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 7.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 7.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflich- ten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 7.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- erhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 7.8 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, 7.8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer- höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 7.8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

  • Begriff der Gefahrerhöhung 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

  • Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.