Abfallrechtliche Anforderungen. Als Hersteller von Holzwerkstoffen unterliegt die Emittentin hinsichtlich der Entsorgung der zur Leimung der Holzprodukte benötigten Chemikalien sowie der Entsorgung von Holzabfällen auch abfallrechtlichen Bestimmungen. So unterliegt die Homann Holzwerkstoffe-Gruppe in der Bundesrepublik Deutschland den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen („Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG“) sowie der Verord- nung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz („Altholzverordnung – Alt- holzV“). Hinsichtlich des saarländischen Produktionsstandortes in Losheim am See unterliegt die Emitten- tin zudem den landesrechtlichen Vorschriften des saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes („SAWG“). Hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs der mit Formaldehyd versehenen beschichteten und unbe- schichteten Holzwerkstoffe unterliegt die Emittentin darüber hinaus den Bestimmungen der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeug- nisse nach dem Chemikaliengesetz („Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV“).
Abfallrechtliche Anforderungen. Als Betreiberin polnischer Produktionsbetriebe unterliegt die Homann Holzwerkstoffe-Gruppe der Pflicht, gefährliche sowie ungefährliche Abfälle von einem hierfür amtlich zugelassenen Unternehmer beseitigen zu lassen. Nach dem polnischen Abfallgesetz entbindet ausschließlich die Beauftragung eines solchen Un- ternehmers den Produktionsbetrieb von dessen abfallrechtlicher Verantwortung. Hat der Betrieb einer An- lage die Erzeugung von Abfall über einen gewissen Schwellenwert hinaus zur Folge, so ist diese Anlage genehmigungsbedürftig. Die Abfallerzeugung wird jährlich ermittelt und nachgewiesen (dies gilt unabhän- gig davon, ob eine Genehmigung besteht).