ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingun- gen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men ist – ansonsten anteilig – dem Nettoinventarwert der Betei- ligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages). Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine Abfindung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 20 (1) g) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht hat, so erhält dieser keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurück. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Auslagen für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- ger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft für eine Auszahlung zu diesem Zeitpunkt zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte mög- lich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Das Abfin- dungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Erhalten ein Gesellschafter, seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.
Appears in 2 contracts
Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger Anle- ger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingun- gen Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Kün- digung/Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“). In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men ist – ansonsten anteilig – dem Nettoinventarwert der Betei- ligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages). Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine Abfindung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 20
(1) g) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht hat, so erhält dieser keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurück. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Auslagen für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung Überprüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- gerAnleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern Anlegern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft für eine Auszahlung zu diesem Zeitpunkt zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte mög- lich wird. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprü- fers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemes- sen ist. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Das Abfin- dungsguthaben Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz Basis- zinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen können keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens Abfindungsgut- habens verlangen. Erhalten ein Gesellschafter, seine Erben oder Erben, Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.angerechnet.
Appears in 2 contracts
Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingun- gen 17.1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vglGesellschaft aus, erhält er als Abfindungsguthaben einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am Unternehmenswert, der nach IDW S1 zu er- mitteln ist. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme Ergebnisse von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss aus der Investmentgesellschaft“)Sonderbilanzen bleiben außer Betracht. In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men Die Wertermittlung ist – ansonsten anteilig – von dem Nettoinventarwert der Betei- ligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft für die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzgl. der tätigen Wirtschaftsprüfer bzw., sofern die Gesellschaft nicht geprüft wird, von dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung Gesellschaft tätigen Steu- erberater als Schiedsgutachter vorzunehmen.
17.2 Scheidet ein Gesellschafter aus einem der in Ziffer 15.4 genannten Gründe aus der Gesell- schaft aus und liegt in der Person des Ausscheidenden ein wichtiger Grund im Sinne von § 140 HGB vor, so verringert sich das nach Ziffer 17.1 geschuldete Abfindungsguthaben um 30 Prozent. Dies gilt in Fällen der Ziffer 15.4 (i) und (ii) nicht, soweit der jeweilige Gesell- schafter bzw. das mit ihm verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG in den Fällen der Ziffer 15.4 (i) den Teilnahmevertrag aus rechtlichen Gründen nicht abschließen kann oder in den Fällen der Ziffer 15.4 (ii) aus rechtlich zwingenden Gründen verpflichtet ist, den Teilnah- mevertrag zu beenden.
17.3 Besteht über die Höhe der Abfindung ist somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der InvestmentgesellschaftStreit, entscheidet hierüber ein von den Beteiligten (Gesellschaft und ausscheidender Gesellschafter) gemeinsam benannter Schiedsgutachter, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages). Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine Abfindung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 20
(1) g) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht hat, so erhält dieser keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurück. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Auslagen für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss. Kommt eine Ei- nigung über die Benennung eines Schiedsgutachters nicht zustande, ist er durch den Vorsit- zenden des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in Düsseldorf zu überprüfen und ggfbestimmen. neu Der Schiedsgutachter hat den Wert des Gesellschaftsanteils nach Maßgabe des vorstehen- den Absatzes verbindlich zu ermitteln. Die durch die Beauftragung des Schiedsgutachters entstehenden Kosten tragen der Gesellschafter und die Gesellschaft je zu gleichen Teilen.
17.4 Sollte im Einzelfall rechtskräftig festgestellt werden, der bzw. die von der Indus- trie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen dass diese Abfindungsregelung rechts- unwirksam oder unzumutbar ist, sofern sich so ist die Betei- ligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei niedrigste noch zulässige Abfindung zu gewäh- ren.
17.5 Die Abfindung ist in keinem Fall stattdrei gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- ger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate erste Rate wird einen Monat nach dem Aus- scheiden zur Zahlung Tag des Ausscheidens fällig. Soweit der Investmentgesellschaft für eine Auszahlung Steht zu diesem Zeitpunkt zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung Höhe der Abfindung bis noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu dem Zeitpunkt vereinbart, bestimmende angemessene Abschlags- zahlung zu dem der Investmentgesell- schaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte mög- lich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteiltleisten. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Das Abfin- dungsguthaben Abfindung ist ab Fälligkeit dem Tag des Ausscheidens mit 1 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind zusammen mit der Abfindung jeder Rate zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangenDie Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Erhalten ein GesellschafterZur Sicherheitsleistung ist sie nicht verpflichtet.
17.6 Befindet sich die Gesellschaft in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und ist sie deshalb nicht in der Lage, seine Erben oder Vermächtnisnehmer ihrer Verpflichtung nachzukommen, vermindert sich die Höhe der Abfindung unter entsprechender Erhöhung der Anzahl der Raten auf den für die Gesell- schaft zumutbaren Betrag. Dieser ist im Streitfall von dem für die Gesellschaft tätigen bzw. ein Erwerber nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen einem von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellenden Wirtschaftsprü- fer als Schiedsgutachter festzusetzen.
Appears in 1 contract
Samples: Gesellschaftsvertrag
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger unter den im Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft genannten Bedingun- gen Bedingungen aus der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe Art und Rücknahme Hauptmerkmale der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Ausschluss Kündigung/Aus- schluss aus der Investmentgesellschaft“). In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men nach- gekommen ist – ansonsten anteilig – –, dem Nettoinventarwert Nettoinventar- wert der Betei- ligung Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens Ausscheidens, abzgl. der dem ausscheidenden aus- scheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den Ausscheiden verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen sonsti- gen durch das Ausscheiden verursach- ten verursachten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist grund- sätzlich somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regelnBewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages)wurde. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung Nichtleistung seiner Einlage ausscheidetausscheidet (vgl. § 20 (1) Satz 1 b) Var. 1 des Gesellschaftsvertrages der Investment- gesellschaft), erhält keine Abfindung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 20
20 (1) Satz 1 g) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung Beitrittserklärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht nachgereicht hat, so erhält dieser der Anleger keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurückzurück und sein Erbe oder Vermächtnisnehmer eine Abfindung nach § 23 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd abfin- dungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Auslagen Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen für sämtliche Beteiligten Betei- ligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer von der Industrie- und Han- delskammer für München und Oberbayern – sofern sich die Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen – auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmenden Wirtschafts- prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen über- prüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung Überprüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- gerausgeschiede- nen Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern Anlegern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung Zivilprozessord- nung zu tragen. Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Ausgabeauf- schlag im Verzug, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den Betrag, der nach Maßgabe der vorstehenden Abfin- dungsregelungen zu zahlen wäre. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden Ausscheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft für eine Auszahlung zu diesem Zeitpunkt diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität für die ordnungsgemäße Fortführung ihrer Geschäfte bzw. der der Objektgesellschaften zur Verfügung stehtsteht (dies beinhal- tet auch, wird bereits jetzt dass die Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter nicht wie geplant und/oder beschlossen erfol- gen können), ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte mög- lich möglich wird. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Das Abfin- dungsguthaben Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen Zin- sen sind zusammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen können keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Erhalten Erhält ein Gesellschafter, Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer Vermächt- nisnehmer bzw. ein Erwerber Erwerber, der nach Maßgabe von § 20
(1) Satz 2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentge- sellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschieden ist, nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen Aus- schüttungen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.den vorstehend dargestellten Anspruch auf Abfin- dung gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages der Investment- gesellschaft angerechnet.
Appears in 1 contract
Samples: Verkaufsprospekt
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem wichti- gem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger Anle- ger unter den im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft genannten Bedingun- gen Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen aus- geschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe Art und Rücknahme Hauptmerkmale der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Kündigung/Ausschluss aus der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft“). In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men ist – ansonsten anteilig – –, dem Nettoinventarwert der Betei- ligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens Ausscheidens, abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes Anteilwertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfendür- fen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist grundsätz- lich somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages)wurde. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung seiner Einlage ausscheidetausscheidet (vgl. § 20 (1) Satz 1 b) Var. 1 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft), erhält keine Abfindung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer Vermächtnis- nehmer nach § 20
20 (1) Satz 1 g) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung Beitrittserklärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht nachgereicht hat, so erhält dieser der Anleger keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurückzurück und sein Erbe oder Vermächtnisnehmer eine Abfindung nach § 23 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd abfindungsmin- dernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd abfindungsmin- dernd berücksichtigten Auslagen Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – sofern sich die Beteiligten über dessen/deren Per- son nicht verständigen – auf Antrag eines Beteiligten zu bestim- menden Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung Überprüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer Wirtschafts- prüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- gerAnleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern Anlegern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen Be- stimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Ausgabeaufschlag im Verzug, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den Betrag, der nach Maßgabe der vorstehenden Abfindungsregelungen zu zahlen wäre. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden Ausscheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft für eine Auszahlung Aus- zahlung zu diesem Zeitpunkt diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität für die ord- nungsgemäße Fortführung ihrer Geschäfte bzw. der der Objekt- gesellschaften zur Verfügung stehtsteht (dies beinhaltet auch, wird bereits jetzt dass die Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter nicht wie geplant und/oder beschlossen erfolgen können), ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser die- ser Punkte mög- lich möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem Liquiditätsmanagementsys- tem angemessen ist. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfü- gung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprü- che verteilt. Das Abfin- dungsguthaben Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen können keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Erhalten Erhält ein Gesellschafter, Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer Vermächtnis- nehmer bzw. ein Erwerber Erwerber, der nach Maßgabe von § 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschieden ist, nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch Aus- scheiden (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen Ausschüttungen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.den vorstehend dargestellten Anspruch auf Abfindung gemäß § 23 des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft angerechnet.
Appears in 1 contract
Samples: Investment Prospectus
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingun- gen Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Kündigung/Ausschluss aus der InvestmentgesellschaftInvestment- gesellschaft“). In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men nach- gekommen ist – ansonsten anteilig – dem Nettoinventarwert der Betei- ligung Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzgl. der dem ausscheidenden ausschei- denden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den Ausscheiden verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten verursachten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regelnBewertungsregeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages). Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung Nichtleistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine AbfindungAbfin- dung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 20
20 (1) g) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung Beitrittserklärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht nachgereicht hat, so erhält dieser keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurück. Erfolgt der Ausschluss, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat, so erhält er eine Abfindung (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages). Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Auslagen für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen Abfindungsregelungen für sämtliche Beteiligten Betei- ligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- Industrie- und Handelskammer Han- delskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten Beteiligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung Überprüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- geraus- geschiedenen Anleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern Anlegern mitgeteilten Abfindung in entsprechender ent- sprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung Zivil- prozessordnung zu tragen. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden Ausscheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft Investmentge- sellschaft für eine Auszahlung zu diesem Zeitpunkt Zeitpunkten zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser Punkte mög- lich möglich wird. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Das Abfin- dungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz Basiszins- satz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen können keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens Abfindungs- guthabens verlangen. Erhalten ein Gesellschafter, seine Erben oder Erben, Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft Invest- mentgesellschaft dennoch (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen Aus- schüttungen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.den Anspruch auf Abfindung angerechnet.
Appears in 1 contract
Samples: Investment Prospectus
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger unter den im Gesellschaftsvertrag genannten Bedingun- gen Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe und Rücknahme der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Kündigung/Ausschluss aus der InvestmentgesellschaftInvestmentge- sellschaft“). In diesem Fall entspricht beträgt das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men nachge- kommen ist – ansonsten anteilig – dem den Nettoinventarwert der Betei- ligung Beteiligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den verursachten Ausscheiden bedingten Kosten und Ausgaben der Invest- mentgesellschaft in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten verursachten und in Rechnung gestellten abgezo- genen Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes An- teilswertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfendürfen (vgl. zu den Kosten und Ausgaben den nachfolgenden Abschnitt „Kosten und Gebühren“). Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung Ver- wendung der Erträge/Bewertungs- regelnBewertungsregeln“, Abschnitt „BewertungBe- wertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen An- lagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages)wurde. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung Nichtleistung seiner Einlage ausscheidet, erhält keine AbfindungAbfin- dung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 20
20 (1) g) des Gesellschaftsvertrages aus der Investmentgesellschaft Invest- mentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme Annah- me seiner Beitrittser- klärung Beitrittserklärung eigentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht nachgereicht hat, so erhält dieser er keine AbfindungAbfin- dung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag Aus- gabeaufschlag zurück. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd berücksichtigten Auslagen Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen Abfindungsregelungen für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprü- fer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag An- trag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung Überprüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung Abfin- dung durch den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- gerAnleger, Erben oder Vermächtnisnehmer Vermächtnisneh- mer in Ansehung der den Anle- gern Anlegern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden Ausscheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft Investmentgesell- schaft für eine Auszahlung zu diesem Zeitpunkt zu wenig Liquidität zur Verfügung steht, wird bereits jetzt die Stundung Stun- dung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung Berück- sichtigung dieser Punkte mög- lich möglich wird. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liqui- ditätsmanagementsystem angemessen ist. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem angemessen ist. Das Abfin- dungsguthaben Abfindungs- guthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen zu- sammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Erhalten ein Gesellschafter, seine Erben oder Vermächtnisnehmer bzw. ein Erwerber nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet..
Appears in 1 contract
Samples: Investment Agreement
ABFINDUNGSGUTHABEN. Der Anleger hat jedoch das Recht, seine Beteiligung aus wich- tigem wichti- gem Grund außerordentlich zu kündigen. Zudem kann der Anleger Anle- ger unter den im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesell- schaft genannten Bedingun- gen Bedingungen aus der Investmentgesellschaft ausgeschlossen werden (vgl. Kapitel „Anteile“, Abschnitt „Ausgabe Art und Rücknahme Hauptmerkmale der Anteile“, Unterabschnitt „Rücknahme von Anteilen/Kündigung/ Kündigung/Ausschluss aus der InvestmentgesellschaftInvestmentgesell- schaft“). In diesem Fall entspricht das Abfindungsguthaben, soweit der Anleger seiner Einlageverpflichtung vollumfänglich nachgekom- men ist – ansonsten anteilig – –, dem Nettoinventarwert der Betei- ligung des Anlegers an der Investmentgesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens Ausscheidens, abzgl. der dem ausscheidenden Anleger noch zustehenden Ausschüttungen und abzgl. der durch das Ausschei- den verursachten Kosten und Ausgaben in nachgewiesener Höhe, wobei diese sonstigen durch das Ausscheiden verursach- ten und in Rechnung gestellten Kosten und Ausgaben nicht mehr als 80 % des Anteilswertes Anteilwertes des jeweiligen Anlegers betragen dürfendür- fen. Maßgeblich für die Ermittlung der Abfindung ist grundsätz- lich somit grundsätzlich der Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft, der entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt (vgl. Kapitel „Ermittlung und Verwendung der Erträge/Bewertungs- regeln“, Abschnitt „Bewertung“) und den Anlegern nach den Regelungen der Anlagebedingungen mitgeteilt wird. Entspre- chendes gilt, wenn der Ausschluss erfolgt, weil der Anleger die nach dem GwG zu erhebenden Angaben nicht vollständig oder unzutreffend beigebracht hat (vgl. zur Ermittlung der Abfindung § 23 des Gesellschaftsvertrages)wurde. Ein Anleger, der aus der Investmentgesellschaft wegen der Nicht- leistung seiner Einlage ausscheidetausscheidet (vgl. § 20 (1) Satz 1 b) Var. 1 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft), erhält keine Abfindung. Scheidet ein Anleger, Erbe oder Vermächtnisnehmer Vermächtnis- nehmer nach § 20
20 (1) Satz 1 g) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft aus, weil er nach dem GwG für die Annahme seiner Beitrittser- klärung eigentlich Beitrittserklärung ei- gentlich notwendige Angaben nicht (rechtzeitig) nach- gereicht nachgereicht hat, so erhält dieser der Anleger keine Abfindung, sondern seine bereits geleistete Einlage und den Ausgabeaufschlag zurückzurück und sein Erbe oder Vermächtnisnehmer eine Abfindung nach § 23 (1) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Sofern der ausgeschiedene Anleger die maßgebende Höhe der abfindungsmindernd abfindungsmin- dernd berücksichtigten Ausschüttungen oder der abfindungsmindernd abfindungsmin- dernd berücksichtigten Auslagen Kosten und Ausgaben für unzutreffend hält, ist die Abfindung nach Maßgabe der beschriebenen Abfin- dungsregelungen für sämtliche Beteiligten verbindlich durch einen von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – sofern sich die Beteiligten über dessen/deren Per- son nicht verständigen – auf Antrag eines Beteiligten zu bestim- menden Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, der bzw. die von der Indus- trie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf Antrag eines Beteiligten zu bestimmen ist, sofern sich die Betei- ligten über dessen/deren Person nicht verständigen. Eine Über- prüfung Überprüfung des Nettoinventarwertes der Investmentgesellschaft zum 31.12. des Vorjahres findet dabei in keinem Fall statt. Die Kosten der Überprüfung der Ermittlung der Abfindung durch den Wirtschaftsprüfer Wirtschafts- prüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind von der Investmentgesellschaft und dem ausgeschiedenen Anle- gerAnleger, Erben oder Vermächtnisnehmer in Ansehung der den Anle- gern Anlegern mitgeteilten Abfindung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen Be- stimmungen des § 91 Zivilprozessordnung zu tragen. Ist der Anleger mit seiner Einlage oder seinem Ausgabeaufschlag im Verzug, beläuft sich die Abfindung auf höchstens den Betrag, der nach Maßgabe der vorstehenden Abfindungsregelungen zu zahlen wäre. Eine Abfindung ist grundsätzlich zwölf Monate nach dem Aus- scheiden Ausscheiden zur Zahlung fällig. Soweit der Investmentgesellschaft für eine Auszahlung Aus- zahlung zu diesem Zeitpunkt diesen Zeitpunkten zu wenig Liquidität für die ord- nungsgemäße Fortführung ihrer Geschäfte bzw. der der Objekt- gesellschaften zur Verfügung stehtsteht (dies beinhaltet auch, wird bereits jetzt dass die Ausschüttungen an die verbleibenden Gesellschafter nicht wie geplant und/oder beschlossen erfolgen können), ist die Stundung der Abfindung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, zu dem der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft eine Zahlung unter Berücksichtigung dieser die- ser Punkte mög- lich möglich wird. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfügung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprüche verteilt. Die Stundung setzt die Beurteilung des Abschlussprüfers voraus, dass das Liquiditätsmanagementsystem Liquiditätsmanagementsys- tem angemessen ist. Sobald dies der Fall ist, werden zur Verfü- gung stehende Mittel ggf. anteilig auf Gläubiger solcher Ansprü- che verteilt. Das Abfin- dungsguthaben Abfindungsguthaben ist ab Fälligkeit mit dem jeweiligen Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB) p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit der Abfindung zu bezahlen. Ausscheidende Gesellschafter kön- nen können keine Sicherstellung ihres Abfindungsguthabens verlangen. Erhalten Erhält ein Gesellschafter, Gesellschafter bzw. seine Erben oder Vermächtnisnehmer Vermächtnis- nehmer bzw. ein Erwerber Erwerber, der nach Maßgabe von § 20 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft aus der Investmentgesellschaft ausgeschieden ist, nach seinem Ausscheiden aus der Investment- gesellschaft dennoch Aus- scheiden (und somit rechtsgrundlose) Ausschüttun- gen Ausschüttungen von der Investmentgesellschaft, so werden diese auf das Abfindungsguthaben angerechnet.den vorstehend dargestellten Anspruch auf Abfindung gemäß § 23 des Gesell- schaftsvertrages der Investmentgesellschaft angerechnet.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Prospectus