Common use of Abgekürzte Leibrenten (Tarif A9Z „Zeitrente“) Einkommensteuer Clause in Contracts

Abgekürzte Leibrenten (Tarif A9Z „Zeitrente“) Einkommensteuer. 1. Abgekürzte Leibrenten sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern. Dies gilt sowohl für die einzelnen Rentenzahlun- gen als auch für die Kapitalabfindung bei Rückkauf der Ver- sicherung. Steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche- rungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Bei- träge. Für Rentenzahlungen oder Kapitalabfindungen, die nach Ablauf von zwölf Jahren Vertragslaufzeit ausbezahlt werden, gilt als Ertrag nur die Hälfte des Unterschiedsbe- trags, sofern der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr vollen- det hat.

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