Schlussüberschuss Musterklauseln

Schlussüberschuss. Bei Tod der versicherten Person zahlen wir zusätzlich zu den laufenden Überschussanteilen einen Schlussüber- schuss aus. Der Schlussüberschuss setzt sich zusammen aus einem beitragsbezogenen Schlussüberschuss und ei- nem Schlussüberschusskonto. Die Höhe des beitragsbezogenen Schlussüberschusses bestimmt sich wie folgt: Die Summe der bezahlten Bei- träge für die Hauptversicherung wird mit dem für ein Jahr festgelegten Schlussüberschusssatz multipliziert. Wurde Ihr Vertrag beitragsfrei gestellt, so wird dieser Schlussüberschusssatz in Abhängigkeit vom Beitrags- freistellungsdatum gekürzt. Bei Tod der versicherten Person vor Erreichen des Alters 100 wird ein reduzier- ter Schlussüberschuss gewährt. Bei Rückkauf wird, nach Ablauf einer Wartezeit, ebenfalls ein reduzierter Schluss- überschuss ausgezahlt. Das Schlussüberschusskonto wird aus einem jährlichen Schlussüberschussanteil gespeist. Dieser ergibt sich aus der für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bezugsgrö- ße (siehe (a)) multipliziert mit dem jährlich deklarierten Schlussüberschussanteilsatz. Dieser Schlussüberschuss- anteil kann auch für die vergangenen Versicherungs- jahre jeweils neu festgelegt werden. Falls der Schluss- überschussanteilsatz für vergangene Jahre gesenkt wird, kann das Schlussüberschusskonto sinken oder auch null betragen. Das Schlussüberschusskonto wird mit einem jährlich festgelegten Schlussüberschusszinssatz verzinst. Bei Tod der versicherten Person wird das Schlussüber- schusskonto ausgezahlt. Bei Rückkauf wird, nach Ablauf einer Wartezeit, ein anteiliger Betrag des Schlussüber- schusskontos ausgezahlt. Den für ein Jahr festgelegten Schlussüberschusssatz, den Schlussüberschussanteilsatz und den Schlussüberschuss- zinssatz veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbe- richt. Sie können sich ändern und auch zu null festge- setzt sein.
Schlussüberschuss. Die erreichte, verfallbare Schlussgewinnanwartschaft ergibt sich aus den über die voll zurückgelegten Versicherungsjahre aufsummierten Vielfachen aus den jeweiligen zugeteilten laufenden Überschussanteilen und dem aktuellen Schlussgewinnanteilsatz, die nachschüssig mit dem jeweiligen Ansammlungszins- satz aufgezinst werden. Bei Ablauf oder Tod wird die Schlussgewinnanwartschaft ausgezahlt.
Schlussüberschuss. Zu den Überschussanteilen nach Nummer 1 kann bei Ihrer Versiche- rung ein Schlussüberschuss bei folgenden Anlässen hinzukommen: Zum Zeitpunkt • des vereinbarten Rentenbeginns • der Kündigung • des Todes der versicherten Person Bei Kündigung oder Tod erhalten Sie einen Schlussüberschuss nur dann, wenn gilt: Der Zeitpunkt der Kündigung oder des Todes liegt • in den letzten 4 Jahren der Ansparphase und • mindestens 5 Jahre nach dem Versicherungsbeginn. Die Höhe des Schlussüberschusses berechnen wir wie folgt: Wir ermitteln für Ihre Versicherung monatlich einen widerruflichen Schlussüberschuss-Anteil nach versicherungsmathematischen Grund- sätzen. Dieser ergibt sich aus der Summe • des widerruflichen Schlussüberschuss-Anteils des vorherigen Monats verzinst mit der jeweils festgelegten Gesamtverzinsung und • der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem jeweils festgelegten Schlussüberschuss-Anteilsatz. Die Bemessungsgrundlage für den Schlussüberschuss-Anteil ist das Garantieguthaben der Versicherung zu Beginn des jeweiligen Monats. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Schlussüberschusses wird der dann aktuelle Schlussüberschuss-Anteil Ihrer Versicherung mit dem dann gültigen Schlussüberschuss-Faktor multipliziert. Durch diesen Faktor berücksichtigen wir, dass die Beteiligung am Schlussüberschuss vom Kapitalmarkt abhängig ist. Die Höhe des Schlussüberschusses kann Null sein.
Schlussüberschuss. 1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist da- für eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu ali- mentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden. 2 Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständi- ger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben, sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbezahlt wird. 3 Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertra- ges, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Ver- sicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des angesam- melten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.
Schlussüberschuss. Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenbe- ginn, gewähren wir zusätzlich zu den laufenden Über- schussanteilen einen Schlussüberschuss. Maßstab hier- für kann die Summe der gezahlten Risikobeiträge oder der gezahlten Beiträge sein. Bei Kapitalabfindung wird der Schlussüberschuss ausgezahlt. Bei Tod der versicher- ten Person vor Rentenbeginn oder bei Rückkauf wird ein reduzierter Schlussüberschuss gewährt. Den für ein Jahr festgelegten Schlussüberschusssatz ver- öffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Er kann sich ändern und auch zu Null festgesetzt sein.

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  • Hausanschluss Die Betriebseinrichtung umfasst in der Nahwärmeversorgung die Hausstation mit Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Hausanschlussraum ist nach DIN 18012 der begehbare und abschließbare Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.

  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.