Abgrenzung zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI Musterklauseln

Abgrenzung zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI. Der neue Satz 2 des § 2 SGB VI legt eine Vorrangregelung für die Versicherungs- pflicht als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses fest. Danach geht die Versi- cherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI den Versicherungspflichttatbeständen als selbständig Tätiger, soweit sie auf den Bestimmungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI beruhen, vor. Damit beurteilt sich die Versicherungspflicht z. B. bei Aufnahme einer Lehrtätigkeit nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sondern nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI, wenn die selbständige Tätigkeit nach § 421l SGB III gefördert wird. Während der Zeit des Bezugs des Existenzgründungszuschusses besteht auch für weitere selbständige Tätigkeiten, die die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI erfüllen, Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI. Nach Ablauf des Bezugs des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III ist ausgehend von der Art der selbständigen Tätigkeit zu prüfen, ob der Versicherte eine selbständige Tätigkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI ausübt und deshalb die Rentenversicherungspflicht fortbesteht. Insbesondere ist zu prüfen, ob Versiche- rungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI infrage kommt. Sollte die Tätigkeit nach dem Ende des Bezugs eines Existenzgründungszuschusses nicht zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI führen, kann Versi- cherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI begründet werden.

Related to Abgrenzung zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.