Versicherungsrecht. Streitigkeiten des Begünstigten betreffend seiner Ansprüche aus schweizerischem Privat- und So- zialversicherungsrecht infolge eines gedeckten Ereignisses gemäss Ziff. 8.6.1.
Versicherungsrecht. Streitigkeiten des Versicherten mit Versicherungen, die das versi- cherte Gebäude betreffen.
Versicherungsrecht. Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungseinrichtungen, Krankenkassen und Pensionskassen. Die Deckung Schweiz gilt für diese Streitfälle.
Versicherungsrecht. Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherten aus seinen Vertragsverhältnissen mit österreichischen privaten Versicherungen, die das versicherte Fahrzeug betreffen. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsschutzversicherungs- verträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.
Versicherungsrecht. Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherten aus seinen Vertragsverhältnissen mit europäischen privaten Versicherungen.
Versicherungsrecht. Streitigkeiten des Versicherten betreffend seiner Ansprüche gegenüber Versicherungen, die die versicherte Immobilie betreffen.
Versicherungsrecht. Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Versiche- rungseinrichtungen, Krankenkassen und Pensionskas- sen infolge eines gedeckten Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst. - Strafrecht Beteiligung des Versicherten als Zivilkläger, wenn eine solche Beteiligung nötig ist, um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche bei Körperverletzung zufolge eines gedeckten Unfalls aus der betrieblichen Verrich- tung geltend zu machen. Firmenwagenrechtsschutz (sofern vereinbart)
Versicherungsrecht. Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit öffentlich-rechtlichen Ver- sicherungen (AHV/IV, SUVA etc.), Pensionskassen und Krankenkassen sowie Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag mit privaten Versicherungseinrich- tungen. Schweiz 3 Monate • Bei Personenschäden: beim erstmaligen Eintritt des Gesundheitsschadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur Folge hat. • Bei übrigen Schäden: beim erstmaligen Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegen- über der Versicherung auslöst. • Bei Streit um angeblich falsche Antragsdekla- ration: im Zeitpunkt der Antragsdeklaration. • In allen übrigen Fällen: im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend.
Versicherungsrecht a Bei Streitigkeiten gegen schweizerische öffentliche Ver sicherungseinrichtungen (AHV/IV, SUVA, Krankenkassen, Pensionskassen etc.).
Versicherungsrecht. Bei Streitigkeiten mit privaten Versicherungsinstitutionen, Pen- sionskassen, Krankenkassen oder mit schweizerischen öffent- lichen Versicherungseinrichtungen.