Beitragsrecht Musterklauseln

Beitragsrecht. Der Wegfall des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit führt nicht zur vollständigen Beitragsfreiheit in der freiwilligen Krankenversicherung. Die Beiträge sind je nach Fallgestaltung ausgehend vom so genannten „halben Ehegattenein- kommen“ (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96 R - USK 9806) oder auf der Grund- lage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu entrichten, sofern keine sons- tigen Einkünfte vorhanden sind, die diesen Wert übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R und B 12 KR 27/02 R - USK 2004-7). Eine vollständige Beitragsfreiheit kommt also nicht in Betracht. Elterngeld oder Erziehungsgeld gehören nach ausdrücklicher Bestim- mung von § 224 Abs. 1 SGB V allerdings nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Der Arbeitgeber hat bei diesen Sachverhalten keinen Beitragszuschuss zu zahlen. In den Fällen des Abschnitts 2.2 kann die bestehende Praxis aufrecht erhalten werden, die freiwillige Mitgliedschaft „zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes“, der beim Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung zur Familienversicherung entstehen würde, während des Bezuges von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit beitragsfrei weiterzuführen, wenn - subsidiär - eine Familienversicherung bestünde.
Beitragsrecht. Das für die Freistellungsphase aus dem Wertguthaben vereinbarungsgemäß gezahlte an- gemessene Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme (§ 23b Abs. 1 SGB IV) und Grund- lage für die Beitragsberechnung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt neben der monatlichen Zahlung des Arbeitsentgelts die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bzw. der Pauschal- beiträge (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und den Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx (§ 0 Xx. 00 Sätze 2 und 3 EStG und § 38 Abs. 3 EStG). Hierbei finden die jeweils geltenden Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen Anwendung. Dabei ergibt sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung aus dem Zweck der Freistellung. Erfolgt die Freistellungsphase als Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente, findet der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 Abs. 1 SGB V Anwendung. Für alle anderen Freistellungen gilt der allgemeine Beitragssatz (§ 241 SGB V).
Beitragsrecht. Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im Störfall sind bereits in der Arbeitsphase beim ehemaligen Arbeitgeber gebildet worden. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Daten zur SV-Luft bei Übertragung des Wertguthabens bereits angege- ben. Diese SV-Luft ist die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens oder eines verbliebenen Wertguthabenanteils, wenn die Auszahlungs- phase bereits eingetreten ist. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der für die einzelnen Versicherungszweige festgestellten SV-Luft und dem Wert- guthaben (ohne Arbeitgeberbeitragsanteil). Der jeweils geringere Betrag stellt das beitrags- pflichtige Arbeitsentgelt zu diesem Versicherungszweig dar. Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträ- ge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend (§ 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV). Die Beiträge sind in voller Höhe aus dem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wert- guthaben (inklusive des Arbeitgeberbeitragsanteils) zu zahlen.
Beitragsrecht. Für freiwillig krankenversicherte Selbständige sind die Beiträge unter Beachtung der Regelungen in § 240 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V zu bemessen. Danach werden die Beiträge für selbständig Tätige grundsätzlich nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Bei Nachweis geringerer Einkünfte kön- nen die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden, allerdings nicht geringer als nach dem in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V genannten Mindestbetrag des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße (monatliche Mindestbeitragsbemessungs- grundlage für Selbständige im Jahre 2003 = 1.785 EUR). Insoweit wird in der Geset- zesbegründung ausgeführt, dass die vom BSG bestätigten Maßstäbe für die Beitrags- bemessung bei Selbständigen weiterhin gelten. Für die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses wurde jedoch ein neuer Min- destbeitrag eingeführt. Dieser beläuft sich kalendertäglich auf den 60. Teil der monatli- chen Bezugsgröße und führt im Jahre 2003 zu einer bundeseinheitlichen monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.190 EUR. Der Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600 EUR (im ersten Jahr des Bezugs), von monatlich 360 EUR (im zweiten Jahr des Bezugs) oder von monatlich 240 EUR (im dritten Jahr des Bezugs) gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 15/26 Seite 26) können die geförderten Existenzgründer den von der Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Zuschuss für ihre Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwen- den. Aus dieser Empfehlung folgt aber nicht, dass der Existenzgründungszuschuss nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zu zählen wäre. Aufgrund des umfassenden - vom Bruttoprinzip geprägten - Begriffs der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört auch der Existenzgründungszuschuss zu den Einnahmen, die geeignet sind, die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu steigern. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Beitragspflicht erfüllt. Auch eine mögliche Zweckbindung des Existenz- gründungszuschusses beseitigt dessen Charakter als beitragspflichtige Einnahme nicht. Nach der Rechtsprechung (BSG vom 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R -, USK 2001-35 und vom 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R -, USK 2001-31) kommt es für die Beurteilung der Beitragspflicht einer Einnahme nicht darauf an, ob eine Zweckgebundenheit vorliegt. Denn die Forderung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die Beiträge nach der gesamten wirtschaft...
Beitragsrecht. Für die Beitragsbemessung der rentenversicherungspflichtigen Bezieher eines Exis- tenzgründungszuschusses gelten die Regelungen des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. Satz 2 dieser Vorschrift. Seit dem 01.04.2003 ist bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Ar- beitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße der Beitragsbemes- sung zugrunde zu legen. Deshalb zahlt ein nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI Rentenver- sicherungspflichtiger für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses ei- nen Rentenversicherungsbeitrag, der nach der halben monatlichen Bezugsgröße be- messen wird (2003 = 1.190 EUR in den alten Bundesländern oder 997,50 EUR, wenn die geförderte selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wird). Auf das tatsäch- lich erzielte Arbeitseinkommen kommt es dabei nicht an. Der Existenzgründer kann aber auch beantragen, die Beiträge nach einem Arbeitsein- kommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten (2003 = 2.380 EUR - West; 1.995 EUR - Ost). Bei Nachweis eines von der (halben) Bezugsgröße abwei- chenden Arbeitseinkommens kann auf Antrag auch die einkommensgerechte Bei- tragszahlung zugelassen werden.
Beitragsrecht. Die Beiträge sind aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, ggf. sind die Regelungen über die Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) anzu- wenden. Nimmt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine Beschäftigung auf, für die Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j SGB III erbracht werden, so ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 421k SGB III von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit (vgl. Abschnitt A). Die Förderung des Arbeitnehmers durch Leistungen der Entgeltsicherung einerseits schließt die Anwendung des § 421k SGB III zugunsten des Arbeitgebers andererseits nicht aus.
Beitragsrecht. Neben den Beiträgen aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsent- gelt zahlt die Bundesanstalt für Arbeit einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversiche- rung nach den Maßgaben des § 163 Abs. 9 SGB VI.
Beitragsrecht. 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften § 335 SGB III § 23 SGB IV

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.