Beitragsrecht Musterklauseln

Beitragsrecht. 40 SGB II Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass an Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. (2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
Beitragsrecht. Für freiwillig krankenversicherte Selbständige sind die Beiträge unter Beachtung der Regelungen in § 240 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB V zu bemessen. Danach werden die Beiträge für selbständig Tätige grundsätzlich nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Bei Nachweis geringerer Einkünfte kön- nen die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden, allerdings nicht geringer als nach dem in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V genannten Mindestbetrag des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße (monatliche Mindestbeitragsbemessungs- grundlage für Selbständige im Jahre 2003 = 1.785 EUR). Insoweit wird in der Geset- zesbegründung ausgeführt, dass die vom BSG bestätigten Maßstäbe für die Beitrags- bemessung bei Selbständigen weiterhin gelten. Für die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses wurde jedoch ein neuer Min- destbeitrag eingeführt. Dieser beläuft sich kalendertäglich auf den 60. Teil der monatli- chen Bezugsgröße und führt im Jahre 2003 zu einer bundeseinheitlichen monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.190 EUR. Der Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600 EUR (im ersten Jahr des Bezugs), von monatlich 360 EUR (im zweiten Jahr des Bezugs) oder von monatlich 240 EUR (im dritten Jahr des Bezugs) gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 15/26 Seite 26) können die geförderten Existenzgründer den von der Bundesanstalt für Arbeit erbrachten Zuschuss für ihre Beitragszahlungen zur Sozialversicherung verwen- den. Aus dieser Empfehlung folgt aber nicht, dass der Existenzgründungszuschuss nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zu zählen wäre. Aufgrund des umfassenden - vom Bruttoprinzip geprägten - Begriffs der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört auch der Existenzgründungszuschuss zu den Einnahmen, die geeignet sind, die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu steigern. Damit sind die Vorausset- zungen für eine Beitragspflicht erfüllt. Auch eine mögliche Zweckbindung des Existenz- gründungszuschusses beseitigt dessen Charakter als beitragspflichtige Einnahme nicht. Nach der Rechtsprechung (BSG vom 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R -, USK 2001-35 und vom 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R -, USK 2001-31) kommt es für die Beurteilung der Beitragspflicht einer Einnahme nicht darauf an, ob eine Zweckgebundenheit vorliegt. Denn die Forderung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die Beiträge nach der gesamten wirtschaft...
Beitragsrecht. Für die Beitragsbemessung der rentenversicherungspflichtigen Bezieher eines Exis- tenzgründungszuschusses gelten die Regelungen des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. Satz 2 dieser Vorschrift. Seit dem 01.04.2003 ist bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Ar- beitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße der Beitragsbemes- sung zugrunde zu legen. Deshalb zahlt ein nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI Rentenver- sicherungspflichtiger für die Dauer des Bezugs des Existenzgründungszuschusses ei- nen Rentenversicherungsbeitrag, der nach der halben monatlichen Bezugsgröße be- messen wird (2003 = 1.190 EUR in den alten Bundesländern oder 997,50 EUR, wenn die geförderte selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wird). Auf das tatsäch- lich erzielte Arbeitseinkommen kommt es dabei nicht an. Der Existenzgründer kann aber auch beantragen, die Beiträge nach einem Arbeitsein- kommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße zu entrichten (2003 = 2.380 EUR - West; 1.995 EUR - Ost). Bei Nachweis eines von der (halben) Bezugsgröße abwei- chenden Arbeitseinkommens kann auf Antrag auch die einkommensgerechte Bei- tragszahlung zugelassen werden.
Beitragsrecht. Die Beiträge sind aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, ggf. sind die Regelungen über die Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV) anzu- wenden. Nimmt ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, eine Beschäftigung auf, für die Leistungen der Entgeltsicherung nach § 421j SGB III erbracht werden, so ist der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 421k SGB III von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit (vgl. Abschnitt A). Die Förderung des Arbeitnehmers durch Leistungen der Entgeltsicherung einerseits schließt die Anwendung des § 421k SGB III zugunsten des Arbeitgebers andererseits nicht aus.
Beitragsrecht. Neben den Beiträgen aus dem in dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Arbeitsent- gelt zahlt die Bundesanstalt für Arbeit einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversiche- rung nach den Maßgaben des § 163 Abs. 9 SGB VI.
Beitragsrecht. Der Wegfall des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit führt nicht zur vollständigen Beitragsfreiheit in der freiwilligen Krankenversicherung. Die Beiträge sind je nach Fallgestaltung ausgehend vom so genannten „halben Ehegattenein- kommen“ (vgl. BSG, Urteil vom 26.3.1998 - B 12 KR 45/96 R - USK 9806) oder auf der Grund- lage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu entrichten, sofern keine sons- tigen Einkünfte vorhanden sind, die diesen Wert übersteigen (vgl. BSG, Urteil vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R und B 12 KR 27/02 R - USK 2004-7). Eine vollständige Beitragsfreiheit kommt also nicht in Betracht. Elterngeld oder Erziehungsgeld gehören nach ausdrücklicher Bestim- mung von § 224 Abs. 1 SGB V allerdings nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Der Arbeitgeber hat bei diesen Sachverhalten keinen Beitragszuschuss zu zahlen. In den Fällen des Abschnitts 2.2 kann die bestehende Praxis aufrecht erhalten werden, die freiwillige Mitgliedschaft „zur Minderung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes“, der beim Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung zur Familienversicherung entstehen würde, während des Bezuges von Elterngeld oder Erziehungsgeld bzw. in der Elternzeit beitragsfrei weiterzuführen, wenn - subsidiär - eine Familienversicherung bestünde.
Beitragsrecht. Das für die Freistellungsphase aus dem Wertguthaben vereinbarungsgemäß gezahlte an- gemessene Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme (§ 23b Abs. 1 SGB IV) und Grund- lage für die Beitragsberechnung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt neben der monatlichen Zahlung des Arbeitsentgelts die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bzw. der Pauschal- beiträge (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und den Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxx (§ 0 Xx. 00 Sätze 2 und 3 EStG und § 38 Abs. 3 EStG). Hierbei finden die jeweils geltenden Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen Anwendung. Dabei ergibt sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung aus dem Zweck der Freistellung. Erfolgt die Freistellungsphase als Übergang vom Erwerbsleben zur Altersrente, findet der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 Abs. 1 SGB V Anwendung. Für alle anderen Freistellungen gilt der allgemeine Beitragssatz (§ 241 SGB V).
Beitragsrecht. Die Grundlagen für die Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im Störfall sind bereits in der Arbeitsphase beim ehemaligen Arbeitgeber gebildet worden. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Daten zur SV-Luft bei Übertragung des Wertguthabens bereits angege- ben. Diese SV-Luft ist die Basis für die Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens oder eines verbliebenen Wertguthabenanteils, wenn die Auszahlungs- phase bereits eingetreten ist. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der für die einzelnen Versicherungszweige festgestellten SV-Luft und dem Wert- guthaben (ohne Arbeitgeberbeitragsanteil). Der jeweils geringere Betrag stellt das beitrags- pflichtige Arbeitsentgelt zu diesem Versicherungszweig dar. Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträ- ge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend (§ 23b Abs. 2 Satz 7 SGB IV). Die Beiträge sind in voller Höhe aus dem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wert- guthaben (inklusive des Arbeitgeberbeitragsanteils) zu zahlen.

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  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T.W.O. Technische Werke Osning GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxx [Xxxxx.], E-Mail: xxxx@xxx.xx, Tel.: 00000 000-0, Fax: 00000 000-000) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

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  • Nutzungsrechte 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Auskunftsrecht Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

  • Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.