Abhandenkommen und Beschädigung Musterklauseln

Abhandenkommen und Beschädigung. 8.1 Der Mietkäufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Mietkaufgegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1 Der Mietkäufer ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem Vermieter unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des Vermieters damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben. 8.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Mietkaufgegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Mietkaufvertrages. Der Mietkäufer hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4 geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2 entsprechend.
Abhandenkommen und Beschädigung. 7.1 Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens oder der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziffer 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle, etc.) an diesen zu übergeben. 7.2 Für den Fall des Abhandenkommens und/oder der totalen Beschädigung vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag wie in Ziffer 6.3 geregelt zu zahlen. Im Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziffer 6.2 entsprechend.
Abhandenkommen und Beschädigung. 7.1 Der Kunde trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Gegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gemäß Ziffer 4.1. 7.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung vereinbaren die Vertragspartner die Aufhebung des Vertrages. Der Kunde hat einen Betrag, wie in Ziffer 6.3 geregelt, zu zahlen.
Abhandenkommen und Beschädigung. 7.1 Der MK trägt die Gefahr des Abhandenkommens oder der totalen oder teilweisen Beschädigung des Mietkaufgegen- standes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziffer 5.1. Der MK ist ver- pflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem V un- verzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich anzuzeigen und auf Verlangen des V damit im Zusammenhang ste- hende Unterlagen (Schadensprotokolle etc) an diesen zu übergeben. 7.2 Für den Fall des Abhandenkommens und/oder der totalen Beschädigung vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhe- bung des Mietkaufvertrages. Der MK hat einen Betrag wie in Ziffer 6.3 geregelt zu zahlen. Im Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziffer 6.2 entspre- chend.

Related to Abhandenkommen und Beschädigung

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.