Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten Musterklauseln

Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten. Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetz- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von A1-6.13.1 fremden, zu privaten Zwecken über- lassenen Schlüsseln. Hierzu zählen auch: – Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Code- karten, – Hotelschlüssel und –codekarten, – Vereinsschlüssel; A1-6.13.2 beruflichen Schlüsseln (berufs- bezogen überlassene Schlüssel jeglicher Art); A1-6.13.3 Die Schlüssel müssen sich im recht- mäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz be- schränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechse- lung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not- schloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. A1-6.13.4 Nicht versichert sind: – Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselver- lust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus); – Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von ver- sicherten Personen stehenden Schlössern so- wie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden); – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Wertbehältnis-, Wertraum-, Möbel- und Kfz- Schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu be- weglichen Sachen. A1-6.13.5 Versicherungssummen Für private Schlüssel/Codekarten gilt: Für Schäden aus dem Abhandenkommen privater, fremder Schlüssel und Codekarten besteht Versiche- rungsschutz im Rahmen der für die Privathaftpflicht- versicherung vereinbarten Versicherungssumme. Für berufliche/dienstliche Schlüssel/Codekarten gilt: Für Schäden aus dem Abhandenkommen berufli- cher/dienstlicher, fremder Schlüssel und Codekarten beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle ei- nes Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versiche- rungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jah- reshöchstersatzleistung.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten. A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs- seln und Codekarten (auch Fernbedienungen/Trans- ponder) -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-, die zu privaten -auch ehrenamtlichen- Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit überlassen wurden und sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherungs- nehmers befunden haben. Hierzu zählen insbesondere: (1) private Haus- und Wohnungstürschlüssel ein- schließlich Garagen-, Keller-, Nebenraumschlüs- sel zur Mietwohnung (auch General-/ Haupt- schlüssel für eine zentrale Schließanlage) Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentums- wohnung mit Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Scha- dens (Eigenschaden) von der Entschädigungs- leistung abgezogen. (2) Hotelschlüssel und –Chipkarten, Zimmersafe- schlüssel
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten. In Erweiterung von A1-6.19 besteht Versicherungs- schutz auch für Folgeschäden aus dem Verlust versi- cherter fremder Schlüssel und Codekarten wegen Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung fremder Sachen. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä- den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs- seln und Codekarten ist auf den im Versicherungs- schein vereinbarten Betrag erweitert. Ein Selbstbehalt je Versicherungsfall gilt nicht vereinbart.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten. Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhanden- kommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflicht- ansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen bzw. Änderungsprogrammierung des Zugangssystems sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder der Co- dekarte festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden ei- nes Schlüssel- oder Codekartenverlustes (z.B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleiben ebenso Haftpflichtansprüche aus dem Ver- lust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln o- der Codekarten zu beweglichen Sachen. Versicherungssumme siehe Aufstellung der Versicherungs- und Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten. Schäden wegen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen A1-6.24 Schäden durch deliktunfähige Kinder
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten. Versichert ist, abweichend von A1-7.5, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von A1-6.22.1 fremden, zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln oder Codekarten für Schließanlagen und Schlösser in Mietshäusern und Eigentumswohnanlagen, in denen die selbst bewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt; A1-6.22.2 beruflich oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit erhaltene Dienstschlüsseln bzw. Dienstcodekarten; A1-6.22.3 Die Schlüssel bzw. Codekarten müssen sich im rechtmäßigen Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die gesetzliche Haftpflicht wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festgestellt wurde. A1-6.22.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche - aus dem Verlust von Schlüsseln für sonstige bewegliche Einrichtungen; - aus Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch). A1-6.22.5 Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten beträgt je Versicherungsfall 00.000 €. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 30.000 €. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband 41 Prüfung (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betrieblichen Organisationen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung ist der Jahresabschluß unter Einbeziehung der Buchführung nur zu prüfen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Die Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört. (3) Der Prüfungsverband kann auf Antrag des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft auch Sonderprüfungen durchführen. (4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern/ Prüferinnen alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden. Im Übrigen sind für die Prüfung die Richtlinien des Prüfungsverbandes zu beachten. (5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Mitgliederversammlung festgestellten Jahresabschluß unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen. (7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mitgliederversammlungen fristgerecht einzuladen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.