Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. A1-6.18.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. A1-6.18.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privathaftpflichtversicherung
Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremdenprivaten Schlüsseln, privaten Türschlüsseln, z. z.B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder ge- mieteten Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel General-/Hauptschlüssel für eine zentrale zen- trale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft ) oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurdenVereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden sind Schlüsseln gleichgesetztgleichgestellt.
A1-6.18.2 8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen Schließ- anlagen sowie für die vorübergehenden vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.18.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes Schlüs- selverlustes (z. z.B. wegen EinbruchsEinbruch); - .
8.4 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung Aus- wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an .
8.5 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem gemeinschaftlichen Eigentum; - Verlust von Tresor- und Möbel- schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
8.6 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu zu
(1) Gebäuden, die Versicherte für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten;
(2) Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. z.B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen beruf- lichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person eines Versicherten ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.18.4 8.7 Die Höchstentschädigung Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 20.000,– € 30.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteili- gung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 100 Euro.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung
Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - TürschlüsselnTürschlüsseln sowie Schlüssel für Dienst- Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen, Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.18.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.18.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
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Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.18.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.18.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.00050.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
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Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert 8.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremdenprivaten Schlüsseln, privaten Türschlüsseln, z. z.B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder Wohnung, eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft ) oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurdenVereinsschlüssel, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden sind Schlüsseln gleichgesetztgleichgestellt.
A1-6.18.2 8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen Schließ- anlagen sowie für die vorübergehenden vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.18.3 8.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes Schlüs- selverlustes (z. z.B. wegen EinbruchsEinbruch); - .
8.4 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung Aus- wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an .
8.5 Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem gemeinschaftlichen Eigentum; - Verlust von Tresor- und Möbel- schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
8.6 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu zu
(1) Gebäuden, die Versicherte für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufli- che Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten;
(2) Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. z.B. VerwaltungVerwal- tung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person eines Versicherten ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.18.4 8.7 Die Höchstentschädigung Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 20.000,– € 30.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 60.000 Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres begrenzt. Die Selbstbeteili- gung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 100 Euro.
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Abhandenkommen von Schlüsseln. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt wurden, - TürschlüsselnTürschlüsseln sowie Schlüssel für Dienst- Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen, Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge) die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.18.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
A1-6.18.3 Ausgeschlossen bleiben - Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war; - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
A1-6.18.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
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