Abholung. 1. Mit Abschluss des Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
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Abholung. 1. Mit Unabhängig davon, ob der Kaufpreis nach Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig oder nach Abschnitt B Ziffer IV gestundet wird, geht mit Abschluss des Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
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Abholung. 1. Mit Abschluss des Kaufvertrags Kaufvertrages geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs Fahrzeuges auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
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