Abholung. 1. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis nach Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig oder nach Abschnitt B Ziffer IV gestundet wird, geht mit Abschluss des Kaufvertrags die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich. 2. Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen. 3. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 pro Tag und Fahrzeug zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor. 4. Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort. 5. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabenachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer XIII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen. 6. Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN nicht nach und holt er ein anderes als das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug ab, hat er dem betreffenden Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 (netto) zu zahlen. Darüber hinaus hat der Händler AUTO1 und dem betreffenden Verkäufer auch alle weiteren durch die Abholung des falschen Fahrzeugs entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden (z.B. die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zum Abholort oder alle vom richtigen Käufer des Fahrzeugs gegenüber dem betreffenden Verkäufer geltend gemachten Ersatzansprüche) zu ersetzen oder die jeweiligen Leistungen (z.B. Rücktransport) selbst und auf eigene Kosten zu erbringen. 7. Höhere Gewalt oder beim betreffenden Verkäufer oder beim Logistikzentrum eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik etc., die den betreffenden Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug bereitzustellen oder zu liefern, verlängern die Lieferungs-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von einer Woche.
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Abholung. 1. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis nach Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig oder nach Abschnitt B Ziffer IV gestundet wird, geht mit Mit Abschluss des Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
2. Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen.
3. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 netto pro Tag und Fahrzeug zuzüglich UmsatzsteuerFahrzeug. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor.
4. Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort.
5. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabenachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer XIII VIII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen. Der Rügepflicht wird nicht durch den Eintrag auf dem Herausgabenachweis genüge getan.
6. Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN nicht nach und holt er ein anderes als das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug ab, hat er dem betreffenden Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 (netto) zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Händler die fehlerhafte Abholung nicht zu verschulden hat. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach unangemessen sein sollte, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe in das Ermessen des nach Abschnitt D Ziffer IV Abs. 6 dieser Verkaufsbedingungen zuständigen Gerichts gestellt wird.
7. Darüber hinaus hat der Händler AUTO1 und dem betreffenden Verkäufer auch alle weiteren durch die Abholung des falschen Fahrzeugs entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden (z.B. die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zum Abholort oder alle vom richtigen Käufer des Fahrzeugs gegenüber dem betreffenden Verkäufer geltend gemachten Ersatzansprüche) zu ersetzen oder die jeweiligen Leistungen (z.B. Rücktransport) selbst und auf eigene Kosten zu erbringen.
78. Höhere Gewalt oder beim betreffenden Verkäufer oder beim Logistikzentrum eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik etc., die den betreffenden Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug bereitzustellen oder zu liefern, verlängern die Lieferungs-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von einer Woche.
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Sources: Sales Contracts
Abholung. 1. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis nach Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig oder nach Abschnitt B Ziffer IV gestundet wird, geht mit Abschluss des Kaufvertrags die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
2. Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen.
3. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 pro Tag und Fahrzeug zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor.
4. Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort.
5. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabenachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer XIII X dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen.
6. Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN nicht nach und holt er ein anderes als das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug ab, hat er dem betreffenden Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 (netto) zu zahlen. Darüber hinaus hat der Händler AUTO1 und dem betreffenden Verkäufer auch alle weiteren durch die Abholung des falschen Fahrzeugs entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden (z.B. die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zum Abholort oder alle vom richtigen Käufer des Fahrzeugs gegenüber dem betreffenden Verkäufer geltend gemachten Ersatzansprüche) zu ersetzen oder die jeweiligen Leistungen (z.B. Rücktransport) selbst und auf eigene Kosten zu erbringen.
7. Höhere Gewalt oder beim betreffenden Verkäufer oder beim Logistikzentrum eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik etc., die den betreffenden Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug bereitzustellen oder zu liefern, verlängern die Lieferungs-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von einer Woche.
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Abholung. 1. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis nach Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig oder nach Abschnitt B Ziffer IV gestundet wird, geht mit Mit Abschluss des Kaufvertrags geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
2. Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen.
3. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 pro Tag und Fahrzeug zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor.
4. Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort.
5. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabenachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer XIII VIII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen. Der Rügepflicht wird nicht durch den Eintrag auf dem Herausgabenachweis genüge getan.
6. Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN nicht nach und holt er ein anderes als das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug ab, hat er dem betreffenden Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 (netto) zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn der Händler die fehlerhafte Abholung nicht zu verschulden hat. Für den Fall, dass die Vertragsstrafe der Höhe nach unangemessen sein sollte, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe in das Ermessen des nach Abschnitt D Ziffer IV Abs. 6 dieser Verkaufsbedingungen zuständigen Gerichts gestellt wird.
7. Darüber hinaus hat der Händler AUTO1 und dem betreffenden Verkäufer auch alle weiteren durch die Abholung des falschen Fahrzeugs entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden (z.B. die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zum Abholort oder alle vom richtigen Käufer des Fahrzeugs gegenüber dem betreffenden Verkäufer geltend gemachten Ersatzansprüche) zu ersetzen oder die jeweiligen Leistungen (z.B. Rücktransport) selbst und auf eigene Kosten zu erbringen.
78. Höhere Gewalt oder beim betreffenden Verkäufer oder beim Logistikzentrum eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik etc., die den betreffenden Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug bereitzustellen oder zu liefern, verlängern die Lieferungs-/Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von einer Woche.
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Abholung. 1. Unabhängig davon, ob der Kaufpreis nach Abschnitt B Ziffer III Abs. 2 sofort fällig oder nach Abschnitt B Ziffer IV gestundet wird, geht mit Mit Abschluss des Kaufvertrags Kaufvertrages geht die Gefahr bezüglich des gekauften Fahrzeugs Fahrzeuges auf den Händler über. Der Händler ist für die Abholung des verkauften Fahrzeugs am jeweiligen Standort des Fahrzeugs selbst verantwortlich. Der betreffende Verkäufer behält sich das Recht vor, innerhalb der internen Logistik das Fahrzeug bis zur Abholung durch den Händler an das zum derzeitigen Standort des Fahrzeugs nächstgelegene Logistikzentrum zu verlagern. Der betreffende Verkäufer übermittelt dem Händler nach erfolgtem Vertragsabschluss und nach erfolgter Anmeldung zur Abholung sämtliche zur Abholung erforderlichen Informationen, insbesondere Standort, Geschäftszeiten und frühestmöglicher Abholtermin (im Folgenden „Bereitstellungsanzeige“). Die Anmeldung zur Abholung muss mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgen. Eine Abholung ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.
2. Der Händler hat das gekaufte Fahrzeug binnen drei Werktagen ab dem in der Bereitstellungsanzeige genannten frühestmöglichen Abholungstermin an dem aus der Bereitstellungsanzeige hervorgehenden Standort abzuholen.
3. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer ein Standgeld von EUR 15,00 pro Tag und Fahrzeug zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses Standgeld ist vom Händler an den betreffenden Verkäufer zu entrichten, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Der betreffende Verkäufer behält sich die Herausgabe des Fahrzeugs an den Händler bis zur vollständigen Zahlung des angefallenen Standgeldes vor.
4. Der betreffende Verkäufer gestattet dem Händler den für die Abholung des verkauften Fahrzeugs erforderlichen Zugang zum Firmengelände bzw. jeweiligen Standort.
5. Der Händler ist verpflichtet, im Rahmen der Selbstabholung das Fahrzeug auf die richtige Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden Folgenden: „FIN“), Schäden sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen. Sollten Schäden vorhanden sein oder Zubehör fehlen, so hat er dies bereits auf dem Herausgabenachweis zu vermerken. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Logistikzentrums. Unabhängig davon ist der Händler verpflichtet, jegliche Mängel und jegliches fehlendes Zubehör nach Abschnitt B Ziffer XIII VIII dieser Verkaufsbedingungen gegenüber dem betreffenden Verkäufer zu rügen.
6. Kommt der Händler seiner Verpflichtung zur Überprüfung der FIN nicht nach und holt er ein anderes als das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug ab, hat er dem betreffenden Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 200,00 (netto) zu zahlen. Darüber hinaus hat der Händler AUTO1 und dem betreffenden Verkäufer auch alle weiteren durch die Abholung des falschen Fahrzeugs entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden (z.B. die Kosten der Rückführung des Fahrzeugs zum Abholort oder alle vom richtigen Käufer des Fahrzeugs gegenüber dem betreffenden Verkäufer geltend gemachten Ersatzansprüche) zu ersetzen oder die jeweiligen Leistungen (z.B. Rücktransport) selbst und auf eigene Kosten zu erbringen.
7. Höhere Gewalt oder beim betreffenden Verkäufer oder beim Logistikzentrum eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik etc., die den betreffenden Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug bereitzustellen oder zu liefern, verlängern die Lieferungs-/Leistungszeit Lieferungs- /Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist von einer Woche.
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