Gemeinschaftskonten. 10.1 Verantwortung der Inhaber von Gemeinschaftskonten: Eine Registrierung kann von zwei Privatpersonen gemeinsamen erfolgen („Gemeinschaftskonto”). Jeder Inhaber eines Gemeinschaftskontos ist (sowohl zusammen als auch separat) für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden im Rahmen dieser Bedingungen und jedes Vertrags verantwortlich.
10.2 Inhaber von Gemeinschaftskonten im Rahmen dieser Bedingungen: Alle Bezugnahmen in diesen Bedingungen auf „der Kunde“, „Sie/Ihnen“ oder „Ihr“ beziehen sich auf die Inhaber eines Gemeinschaftskontos, mit der Ausnahme, dass:
10.2.1 jeder einzelne Inhaber eines Gemeinschaftskontos dazu befugt ist, Aufträge zu erteilen, Verträge abzuschließen und uns im Auftrag der beiden Inhaber des Gemeinschaftskontos Anweisungen zu erteilen; und
10.2.2 eine Benachrichtigung oder andere Mitteilung, die wir gemäß dieser Bedingungen abzugeben haben, als ordnungsgemäß abgegeben behandelt wird, wenn sie nur einem der Inhaber des Gemeinschaftskontos zukommt.
Gemeinschaftskonten. Wenn ein Kundenvertrag auf einer gemeinsamen Basis abgeschlossen wird, sind die betreffenden Personen gemeinsam "der Kunde" im Sinne dieses Kundenvertrags.
Gemeinschaftskonten. Wird ein Konto im Namen von zwei oder mehreren natürlichen Personen eröffnet, so verfügt jeder dieser Kontomitinhaber – sofern schriftlich nicht anders vereinbart – über das alleinige und unbeschränkte Recht, über die Vermögenswerte zu verfügen, insbesondere über das Recht, diese als Sicherheit zu verpfänden, Anweisungen oder Genehmigungen zu erteilen, Formulare und Verträge der Bank zu unterzeichnen und Bevollmächtigte zu ernennen. Die Kontoinhaber verfügen über das individuelle Recht, die Geschäftsbeziehung zur Bank sowohl für sich selbst als auch für die anderen Kontomitinhaber zu kündigen. Die Kontomitinhaber haften gegenüber der Bank als Solidarschuldner (gemäss Artikel 143 ff. Schweizer Obligationenrecht) für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank, selbst wenn diese Forderungen aus Anweisungen oder Verpflichtungen resultieren, die nur einer von ihnen erteilt hat bzw. eingegangen ist. Die Kontomitinhaber verfügen jeweils über das individuelle Recht, ihre Befugnisse auf Dritte zu übertragen. Die Bank behält sich das Recht vor, dem Gemeinschaftskonto Wertsachen (Valoren) oder Vermögenswerte, die sie im Namen eines der Kontomitinhaber erhalten hat, ohne formelle Benachrichtigung des besagten Kontomitinhabers gutzuschreiben. Verstirbt einer der Kontomitinhaber, bleibt/bleiben der/die überlebende/n Kontomitinhaber weiterhin allein berechtigt, gegenüber der Bank über die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte, unter Ausschluss der Erben oder sonstiger Rechtsnachfolger des verstorbenen Kontomitinhabers und ungeachtet eines Eigentumsrechts an den hinterlegten Vermögenswerten, zu verfügen. Auf Verlangen eines gesetzlichen oder testamentarischen Erben kann die Bank diesem den zum Zeitpunkt des Todes auf dem Konto befindlichen Saldo, den/die Namen des/der überlebenden Kontomitinhaber(s) sowie des/der Zeichnungsberechtigten bzw. etwaiger für das Konto erfasster Kontobevollmächtigter mitteilen.
Gemeinschaftskonten. Bei Gemeinschaftskonten haften die Kunden gegenüber der Bank (gesamtschuldnerisch) als Solidarschuldner für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Bank im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftskonto. Darüber hinaus regeln die nachstehenden besonderen Bestimmun- gen über Gemeinschaftskonten nur das Rechtsverhältnis mit der Bank, unbeschadet der internen Beziehungen zwi- schen den Kunden und ihren Rechtsnachfolgern.
Gemeinschaftskonten. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammen- schlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behan- delt. In den Fällen des § 8 Absätze 2 bis 4 des Einlagensicherungs- gesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro hinaus gesichert. Wei- tere Informationen sind erhältlich über die Webseite der Entschä- digungseinrichtung deutscher Banken GmbH unter www.edb- xxxxxx.xx.
Gemeinschaftskonten. Gemeinschaftskonten können nur in die Bonifizierung des PSD MitgliederBonus einbezogen werden, wenn alle Kontoinhaber Mitglied sind.
Gemeinschaftskonten. Ein Gemeinschaftskonto ist ein Miteigentumskonto. Das bedeutet, dass alle Kontoinhaber die gleichen Rechte im Bezug auf das Konto haben. Gemeinschaftskonten können einfach über die bunq App erstellt werden, eröffne einfach ein Konto und lade andere Nutzer ein, sich anzuschließen! Ein Gemeinschaftskonto wird in dem Moment aktiv, in dem alle Eingeladenen ihre Einladung annehmen. Bitte beachte, dass du andere Nutzer nur in dem Moment hinzufügen kannst, in dem du das Konto eröffnest. Es ist leider nicht möglich, zu einem sputeren Zeitpunkt Nutzer hinzuzufügen oder zu undern. Wenn du von einer anderen Person zu einem Gemeinschaftskonto eingeladen wirst, musst du nur die Einladung annehmen, um Miteigentümer des Xxxxxx zu werden. So einfach ist das!
Gemeinschaftskonten. 28.1. Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn mehr als eine Person Kontoinhaber oder persönliche Vertreter sind.
28.2. Falls wir ein Konto in Ihrem Namen und dem Namen einer anderen Person für Sie eröffnet haben, sind Sie gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen unter dieser Vereinbarung haftbar, oder für alle anderen Geschäfte zwischen Ihnen und uns.
28.3. Im Falle eines Erhalts einer von allen von Ihnen unterzeichneten schriftlichen Mitteilung zur Änderung oder zum Widerruf, oder eines Antrags auf Limitierung die Autorität eines spezifischen Individuums, findet Folgendes Anwendung:
28.3.1. Jeder gemeinsamer Inhaber hat die Autorität im Namen aller gemeinsamen Inhaber, mit uns in vollem Umfang und so, als wäre er der alleinige Inhaber, zu handeln, ohne Mitteilung an die anderen gemeinsamen Inhaber;
28.3.2. Jeder der gemeinsamen Inhaber kann uns eine wirksame und abschließende Entlastung seiner Verpflichtungen geben; und
28.3.3. Jede Mitteilung oder andere Kommunikation an einen Kontoinhaber, muss an alle anderen Kontoinhaber weitergegeben werden.
28.4. Beim Todesfall von einem von Ihnen, kommt unsere Vereinbarung nicht zu einem Ende, sondern bleibt verbindlich für die andere(n) Person(en) die zusammen den Kunden bilden, und wir können diese(n) Überlebenden als die einzige Person der Partei in unserer Vereinbarung behandeln.
28.5. Ungeachtet des Vorstehenden, behalten wir uns das Recht vor, nach alleinigem Ermessen:
28.5.1. Gemeinsame Anweisungen von einigen oder allen der gemeinsamen Inhaber erhalten zu müssen, bevor jegliche Ausführungen unter dieser Vereinbarung gemacht werden; und
28.5.2. Wenn wir Anweisungen von einem gemeinsamen Kontoinhaber erhalten, die im Konflikt mit unserer Meinung stehen oder unvereinbar mit anderen Anweisungen sind, informieren wir einen oder mehrere gemeinsame Kontoinhaber über diesen Konflikt oder diese Unvereinbarkeit und/oder führen diese Anweisungen nicht aus, bis wir weitere Anweisungen erhalten haben, die für uns zufriedenstellend sind.
Gemeinschaftskonten. Mehrere Personen können auch gemeinsam ein Konto eröffnen. Die Kontoinhaber haben der Bank bei der Kontoeröffnung schriftlich mitzuteilen, ob sie gemeinschaftlich oder jeweils einzeln zur Verfügung über das Konto berechtigt sind. Einzelverfügungsberechtigungen können von jedem der Kontoinhaber widerrufen werden, wodurch das Konto zu einem Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung wird.
Gemeinschaftskonten. Wenn Sie ein Ge- meinschaftskonto bei uns eröffnen, bestätigen Sie und nehmen Sie zur Kenntnis, dass: (i) Sie gesamt- schuldnerisch für alle uns geschuldeten Gelder haften, (ii) alle Mitteilungen in Bezug auf Ihr Ge- meinschaftskonto an alle Kontoinhaber gesendet werden, (iii) jeder Kontoinhaber uns Anweisungen in Bezug auf Ihr Gemeinschaftskonto erteilen kann,