Gemeinschaftskonten Musterklauseln

Gemeinschaftskonten. 10.1 Verantwortung der Inhaber von Gemeinschaftskonten: Eine Registrierung kann von zwei Privatpersonen gemeinsamen erfolgen („Gemeinschaftskonto”). Jeder Inhaber eines Gemeinschaftskontos ist (sowohl zusammen als auch separat) für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden im Rahmen dieser Bedingungen und jedes Vertrags verantwortlich.
Gemeinschaftskonten. Wenn ein Kundenvertrag auf einer gemeinsamen Basis abgeschlossen wird, sind die betreffenden Personen gemeinsam "der Kunde" im Sinne dieses Kundenvertrags.
Gemeinschaftskonten. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft o- der Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusam- menschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Ein- legers behandelt. In den Fällen des § 8 Absätze 2 bis 4 des Ein- lagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro hin- aus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über die Webseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH unter xxx.xxx-xxxxxx.xx.
Gemeinschaftskonten. Bei Gemeinschaftskonten haften die Kunden gegenüber der Bank (gesamtschuldnerisch) als Solidarschuldner für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftskonto. Darüber hinaus regeln die nachstehenden besonderen Bestimmun- gen über Gemeinschaftskonten nur das Rechtsverhältnis mit der Bank, unbeschadet der internen Beziehungen zwischen den Kunden und ihren Rechtsnachfolgern. Bei Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsberechti- gung ist der Kunde berechtigt, über die deponierten Wertpapiere und die verfügbaren Kontoguthaben zu ver- fügen, insbesondere Vermögenswerte abzuheben und das Konto aus eigener Initiative und ohne Einschränkung zu belasten. Ferner ist jeder einzelne Kunde berechtigt, Kre- dite aufzunehmen und Weisungen und Bevollmächtigun- gen aller Art zu erteilen und zu widerrufen sowie Dritten Vollmachten zu erteilen. Die Bank behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermes- sen und ohne Angabe von Gründen zu verlangen, dass für bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung die Zustimmungen der anderen Kunden eingeholt werden. Im Fall des Todes eines Kunden sind nur die verbleiben- den Kunden und gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten berechtigt, mit der Bank Geschäfte zu tätigen und Verfü- gungen im Rahmen der oben genannten Einschränkungen zu treffen, die das Kontoguthaben und die deponierten Vermögenswerte betreffen. Das Vertragsverhältnis geht nicht auf die Erben des verstorbenen Xxxxxx über. Auf Antrag eines ausgewiesenen Erben des verstorbenen Kun- den ist die Bank berechtigt, Informationen über die Konto- beziehung offenzulegen. Bei Gemeinschaftskonten mit Kollektivverfügungsberech- tigung muss die Verfügung über die auf dem Konto ver- fügbaren Vermögenswerte immer gemeinsam ausgeübt werden. Dies gilt insbesondere für Kontobelastungen, Kontobezüge, Geldüberweisungen und Bevollmächtigun- gen aller Art sowie auch für Vollmachten an Dritte. Im Fall des Todes eines Kunden treten seine Erben in die Rechte des verstorbenen Kunden ein. Die übrigen Kunden können über die Vermögenswerte auf dem Guthaben-/ Depotkonto nur mit Zustimmung der Erben des verstorbe- nen Kunden verfügen. Jeder Kunde und jeder Erbe eines Kunden ist berechtigt, eine erteilte Vollmacht zu wider- rufen.
Gemeinschaftskonten. Wird ein Konto im Namen von zwei oder mehreren natürlichen Personen eröffnet, so verfügt jeder dieser Kontomitinhaber – sofern schriftlich nicht anders vereinbart – über das alleinige und unbeschränkte Recht, über die Vermögenswerte zu verfügen, insbesondere über das Recht, diese als Sicherheit zu verpfänden, Anweisungen oder Genehmigungen zu erteilen, Formulare und Verträge der Bank zu unterzeichnen und Bevollmächtigte zu ernennen. Die Kontoinhaber verfügen über das individuelle Recht, die Geschäftsbeziehung zur Bank sowohl für sich selbst als auch für die anderen Kontomitinhaber zu kündigen. Die Kontomitinhaber haften gegenüber der Bank als Solidarschuldner (gemäss Artikel 143 ff. Schweizer Obligationenrecht) für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank, selbst wenn diese Forderungen aus Anweisungen oder Verpflichtungen resultieren, die nur einer von ihnen erteilt hat bzw. eingegangen ist. Die Kontomitinhaber verfügen jeweils über das individuelle Recht, ihre Befugnisse auf Dritte zu übertragen. Die Bank behält sich das Recht vor, dem Gemeinschaftskonto Wertsachen (Valoren) oder Vermögenswerte, die sie im Namen eines der Kontomitinhaber erhalten hat, ohne formelle Benachrichtigung des besagten Kontomitinhabers gutzuschreiben. Verstirbt einer der Kontomitinhaber, bleibt/bleiben der/die überlebende/n Kontomitinhaber weiterhin allein berechtigt, gegenüber der Bank über die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte, unter Ausschluss der Erben oder sonstiger Rechtsnachfolger des verstorbenen Kontomitinhabers und ungeachtet eines Eigentumsrechts an den hinterlegten Vermögenswerten, zu verfügen. Auf Verlangen eines gesetzlichen oder testamentarischen Erben kann die Bank diesem den zum Zeitpunkt des Todes auf dem Konto befindlichen Saldo, den/die Namen des/der überlebenden Kontomitinhabers(s) sowie des/der Zeichnungsberechtigten bzw. etwaiger für das Konto erfasster Kontobevollmächtigter mitteilen.
Gemeinschaftskonten. 28.1. Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn mehr als eine Person Kontoinhaber oder persönliche Vertreter sind.
Gemeinschaftskonten. Ein Gemeinschaftskonto ist ein Miteigentumskonto. Das bedeutet, dass alle Kontoinhaber die gleichen Rechte im Bezug auf das Konto haben. Gemeinschaftskonten können einfach über die bunq App erstellt werden, eröffne einfach ein Konto und lade andere Nutzer ein, sich anzuschließen! Ein Gemeinschaftskonto wird in dem Moment aktiv, in dem alle Eingeladenen ihre Einladung annehmen. Bitte beachte, dass du andere Nutzer nur in dem Moment hinzufügen kannst, in dem du das Konto eröffnest. Es ist leider nicht möglich, zu einem sputeren Zeitpunkt Nutzer hinzuzufügen oder zu undern. Wenn du von einer anderen Person zu einem Gemeinschaftskonto eingeladen wirst, musst du nur die Einladung annehmen, um Miteigentümer des Xxxxxx zu werden. So einfach ist das!
Gemeinschaftskonten. Gemeinschaftskonten können nur in die Bonifizierung des PSD MitgliederBonus einbezogen werden, wenn alle Kontoinhaber Mitglied sind.
Gemeinschaftskonten. Mehrere Personen können auch gemeinsam ein Konto eröffnen. Die Kontoinhaber haben der Bank bei der Kontoeröffnung schriftlich mitzuteilen, ob sie gemeinschaftlich oder jeweils einzeln zur Verfügung über das Konto berechtigt sind. Einzelverfügungsberechtigungen können von jedem der Kontoinhaber widerrufen werden, wodurch das Konto zu einem Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung wird.
Gemeinschaftskonten. Wenn Sie ein Ge- meinschaftskonto bei uns eröffnen, bestätigen Sie und nehmen Sie zur Kenntnis, dass: (i) Sie gesamt- schuldnerisch für alle uns geschuldeten Gelder haften, (ii) alle Mitteilungen in Bezug auf Ihr Ge- meinschaftskonto an alle Kontoinhaber gesendet werden, (iii) jeder Kontoinhaber uns Anweisungen in Bezug auf Ihr Gemeinschaftskonto erteilen kann,