Ablehnung der Gewährleistung Musterklauseln

Ablehnung der Gewährleistung. Die Lieferfirma lehnt jegliche Gewährleistung ab: – für gebrauchte Objekte oder Teile davon; – für nicht von ihr geliefertes Material; – für nicht von ihr besorgte Montage- und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden; – für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen, insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden; – für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, Missachtung der Bedienungsanleitung oder der Instruktionen, feh- lerhafte Bedienung oder Wartung, ungenügende Fundamente, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind; – für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektroausrüstung, Bereifung usw.; – für jegliche über die in lit. 9 explizit erwähnten Gewährleistungen hinausgehenden Ansprüche.