Common use of Ablesung und Abrechnung Clause in Contracts

Ablesung und Abrechnung. 3.1 Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die wir vom örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durch- führenden Dritten erhalten haben. Wir können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese von Ihnen abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrech- nung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Sie können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese Ihnen nicht zumutbar ist. Wenn Sie die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen oder der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber oder wir die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, dürfen wir den Verbrauch schätzen. Zu einer erforder- lichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von uns Zutritt zu Ihren Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers kann Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung aus- schließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung. 3.2 Sie erhalten einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres unentgeltlich eine Ab- rechnung Ihres Verbrauchs in Papierform, sofern Sie sich nicht für die elektronische Über- mittlung entschieden haben. Weiterhin bieten wir Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus unseren Ergänzenden Bedingungen ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit Sie sich in dem Fall, in dem keine Fernübermittlung der Verbrauchs- daten erfolgt, für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheiden, stellen wir Ihnen zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate zur Verfügung. Die Abrechnungsinformation können Sie sich unter Eingabe Ihres Zählerstandes in Ihrem Kundenportal abrufen. Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten Sie monatlich eine unentgeltliche elektro- nische Abrechnungsinformation. 3.3 Das Abrechnungsjahr wird von uns festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraums leisten Sie in von uns bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Wir werden Ihnen die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszah- lung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte. Machen Sie glaub- haft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersat- zes und erlösabhängiger Abgabensätze. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von uns angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und Sie eine Nachprüfung der Messeinrich- tung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.7 Die angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundver- sorgung zu entnehmen.

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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag

Ablesung und Abrechnung. 3.1 Wir sind Die evm ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die wir evm vom örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber Netzbetreiber oder von einem die Messung durch- führenden durchführenden Dritten erhalten habener- halten hat. Wir können Die evm kann die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese von Ihnen vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrech- nung Abrechnung oder anlässlich eines ei- nes Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgt. Sie können Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese Ihnen ihm nicht zumutbar ist. Wenn Sie der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen vornimmt oder der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber Netzbe- treiber oder wir die evm die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, dürfen wir darf die evm den Verbrauch schätzen. Zu einer erforder- lichen erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie hat der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von uns Beauf- tragten der evm Zutritt zu Ihren seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens min- destens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers kann Sie den Kunden ebenfalls bittenbit- ten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung aus- schließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung. 3.2 Sie erhalten Die Rechnungsstellung erfolgt einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres unentgeltlich Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Ab- rechnung Ihres Verbrauchs in Papierform, sofern Sie sich nicht für die elektronische Über- mittlung entschieden habenZwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Weiterhin bieten wir Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus unseren Ergänzenden Bedingungen ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit Sie sich in dem Fall, in dem keine Fernübermittlung der Verbrauchs- daten erfolgt, für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheiden, stellen wir Ihnen zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate zur Verfügung. Die Abrechnungsinformation können Sie sich unter Eingabe Ihres Zählerstandes in Ihrem Kundenportal abrufen. Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten Sie monatlich eine unentgeltliche elektro- nische Abrechnungsinformation. 3.3 Das Abrechnungsjahr wird von uns der evm festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. . 3.3 Während des Abrechnungszeitraums leisten Sie leistet der Kunde in von uns der evm bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Wir werden Ihnen Die evm wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszah- lung Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer HaushalteKunden. Machen Sie glaub- haftMacht der Kunde glaubhaft, dass Ihr sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeit- liche jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen ange- messen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersat- zes Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von uns der evm angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen of- fensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Ver- brauch Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und Sie der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrich- tung verlangen Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.7 Die angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundver- sorgung Grundversor- gung zu entnehmen.

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Samples: Stromliefervertrag, Gas Supply Agreement

Ablesung und Abrechnung. 3.1 Wir 1.1 Der Kunde erhält eine schriftliche Dokumentation (Grunddatenblatt I), die die technischen Merkmale der Heizungsanlage einschließlich aller Mess­ und Erfassungsstellen beinhaltet. Er verpflichtet sich, diese Angaben zu prüfen und uns Unstimmigkeiten sofort und Veränderungen, sobald sie auftreten, zu melden. Beanstandet der Kunde die Angaben in dem Grunddatenblatt nicht, werden diese den Abrechnungen zugrunde gelegt. 1.2 Einmal jährlich erhält der Kunde von uns eine Aufforderung, die abzurechnenden Kosten sowie Daten und Änderungen zu den Nutzerverhältnissen über unser Serviceportal oder den Datenaustausch aufzugeben. Kunden, die unseren Internet­ service oder den Datenaustausch nicht nutzen, erhalten eine Aufforderung, die Daten in einem Formular aufzugeben. 1.3 Zu diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten dem Kunden einen angemessenen Abschlag auf unsere Vergütung in Rechnung 1.4 Vier Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes sind wir berechtigt, eine Abschlussrechnung nach Preisliste über unsere durchgeführten Arbeiten zu verwenden, die wir vom örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durch- führenden Dritten erhalten haben. Wir können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese von Ihnen abgelesen wirdlegen, wenn dies zum Zwecke einer Abrech- nung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtigten Interesses erfolgtder Kunde uns die angeforderten Daten nicht übermittelt hat. Sie können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechenGehen uns die notwendigen Informationen erst zu, wenn diese Ihnen nicht zumutbar ist. Wenn Sie die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornehmen oder der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber oder nachdem wir die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht betreten können, dürfen wir den Verbrauch schätzen. Zu einer erforder- lichen Ablesung der Messeinrichtung haben Sie nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von uns Zutritt zu Ihren Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers kann Sie ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung aus- schließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung. 3.2 Sie erhalten einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres unentgeltlich eine Ab- Abschluss­ rechnung Ihres Verbrauchs in Papierform, sofern Sie sich nicht für die elektronische Über- mittlung entschieden gelegt haben. Weiterhin bieten wir Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus unseren Ergänzenden Bedingungen ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit Sie sich in dem Fall, in dem keine Fernübermittlung der Verbrauchs- daten erfolgt, für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheiden, stellen wir Ihnen zusätzlich alle sechs Monate für unsere erbrachte Gesamtleistung eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate zur Verfügung. Die Abrechnungsinformation können Sie sich unter Eingabe Ihres Zählerstandes in Ihrem Kundenportal abrufen. Soweit bei Ihnen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten Sie monatlich eine unentgeltliche elektro- nische Abrechnungsinformation. 3.3 Das Abrechnungsjahr wird von uns festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraums leisten Sie in von uns bestimmtenreguläre Service­Rechnung, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungenwir einen angemessenen Verspätungsschaden gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnen dürfen. Wir werden Ihnen Eine bezahlte Abschluss­ rechnung wird dabei angerechnet. 1.5 Für die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilenAblesung und Wartung müssen die Geräte für die Monteure frei zugänglich sein. 1.6 Der Kunde gewährt bei Bedarf Zutritt zum Gebäude und den Erfassungsgeräten. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch Den Ablesetermin kündigen wir, falls erforderlich, in geeigneter Weise mindestens sieben Tage im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnetVoraus an. Ist zum angegebenen Termin eine solche Berechnung Ablesung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszah- lung nehmen wir – nach dem durchschnittlichen vorheriger Ankündigung in Textform – einen zweiten Ableseversuch vor. Wird auch an diesem Termin kein Zutritt gewährt, können wir entweder den Verbrauch vergleichbarer Haushalte. Machen Sie glaub- haft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigender betreffenden Nutzeinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln schätzen oder weitere –kostenpflichtige – Ablesetermine anbieten. 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums 1.7 Der Kunde prüft vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen, ob seine Angaben über die verbrauchsabhängigen Preise, so wird abzurechnenden Kosten und die Änderungen in den Nutzerverhältnissen mit den in der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersat- zes Abrechnung verarbeiteten Daten übereinstimmen und erlösabhängiger Abgabensätzeteilt uns Unstimmigkeiten unverzüglich mit. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von uns angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und Sie eine Nachprüfung der Messeinrich- tung verlangen und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 3.7 Die angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundver- sorgung zu entnehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen