Common use of Ablesung und Abrechnung Clause in Contracts

Ablesung und Abrechnung. (§§ 20, 24, 25 und 27 AVBWasserV) 11.1 Der Wasserverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. 11.2 Der Kunde leistet monatlich gleichbleibende Abschlagszahlungen, deren Höhe von den Stadtwerken Delmenhorst GmbH anhand des Vorjahresverbrauchs und/oder unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und begründeter Wünsche des Kunden festgesetzt wird. Bei Neukunden bemessen sich die Abschlagszahlungen nach Erfahrungssätzen für Wasserverbrauchsmengen vergleichbarer Kundengruppen. Macht ein Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die Stadtwerken Delmenhorst GmbH dies angemessen berücksichtigen. Um eine möglichst wirklichkeitsnahe Bezahlung des Wasserverbrauchs zu erreichen und erheblichen Nachzahlungen des Kunden bei der Jahresabrechnung vorzubeugen, können die Stadtwerken Delmenhorst GmbH bei der Bemessung der Abschlagszahlungen zu erwartenden Verbrauchssteigerungen berücksichtigen. 11.3 Ergeben sich bei den Jahresabrechnungen Überzahlungen, sind diese zu erstatten oder mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. 11.4 Die Stadtwerken Delmenhorst GmbH behalten sich die monatliche Ablesung und Berechnung vor. 11.5 Die Rechnung wird zu dem auf dem Vordruck angegebenen Zeitpunkt fällig. Auch für die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen ist die Angabe auf diesem Rechnungsvordruck maßgebend.

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Samples: Ergänzende Bedingungen Der Stadtwerke Delmenhorst Gmbh, Wasser

Ablesung und Abrechnung. (§§ 203.1 Die Stadtwerke Andernach Energie GmbH ist berechtigt, 24zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, 25 und 27 AVBWasserV)die die Stadtwerke Andernach Energie GmbH vom örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Die Stadtwerke Andernach Energie GmbH kann die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen wird, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels oder sonst eines berechtig- ten Interesses erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Wenn der Kunde die verlangte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt oder der Netzbetreiber bzw. der Messstellenbetreiber oder die Stadtwerke Andernach Energie GmbH die Räume zum Zwecke der Ablesung nicht be- treten können, darf die Stadtwerke Andernach Energie GmbH den Verbrauch schätzen. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde nach vorheriger Be- nachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Ander- nach Energie GmbH Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Ein Beauftragter des örtlichen Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetrei- bers kann den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Ist an der Lieferstelle ein intelligentes Messsystem installiert, so erfolgt die Ablesung ausschließlich durch den Netzbetreiber per Fernauslesung. 11.1 3.2 Der Wasserverbrauch Kunde erhält einmal jährlich zum Ende des Kunden Abrechnungsjahres unentgeltlich eine Ab- rechnung seines Verbrauchs in Papierform, sofern er sich nicht für die elektronische Über- mittlung entschieden hat. Weiterhin bietet Stadtwerke Andernach Energie GmbH dem Kun- den eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kosten- pauschale erhoben, die sich aus den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Ander- nach Energie GmbH ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, stellt Stadtwerke Ander- nach Energie GmbH ihm zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsin- formation, auf Wunsch auch alle drei Monate zur Verfügung. Die Abrechnungsinformation kann sich der Kunde unter Eingabe seines Zählerstandes in seinem Kundenportal abrufen. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unent- geltliche elektronische Abrechnungsinformation. 3.3 Das Abrechnungsjahr wird von der Stadtwerke Andernach Energie GmbH festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht übersteigen darf. Während des Ab- rechnungszeitraums leistet der Kunde in von der Stadtwerke Andernach Energie GmbH bestimmten, in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. 11.2 Der Kunde leistet monatlich gleichbleibende gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Die Stadtwerke Andernach Energie GmbH wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Die Abschläge werden anteilig für den Zeitraum entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, deren Höhe von den Stadtwerken Delmenhorst GmbH anhand des Vorjahresverbrauchs und/oder unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und begründeter Wünsche des Kunden festgesetzt wird. Bei Neukunden bemessen so bemisst sich die Abschlagszahlungen Abschlagszahlung nach Erfahrungssätzen für Wasserverbrauchsmengen dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer KundengruppenKunden. Macht ein der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer gerin- ger ist, so wird die Stadtwerken Delmenhorst GmbH ist dies angemessen berücksichtigen. Um eine möglichst wirklichkeitsnahe Bezahlung des Wasserverbrauchs zu erreichen und erheblichen Nachzahlungen des Kunden bei der Jahresabrechnung vorzubeugen, können die Stadtwerken Delmenhorst GmbH bei der Bemessung der Abschlagszahlungen zu erwartenden Verbrauchssteigerungen berücksichtigen. 11.3 Ergeben 3.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeit- liche Verbrauchsschwankungen sind auf Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei den Jahresabrechnungen ÜberzahlungenÄnderung des Umsatzsteuersat- zes und erlösabhängiger Abgabensätze. 3.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Stadtwerke Andernach Energie GmbH angegebenen Zeitpunkt fällig, sind diese zu erstatten oder mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nachzahlungen werden frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fälligZahlungsaufforderung. 11.4 Die Stadtwerken Delmenhorst GmbH behalten sich 3.6 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die monatliche Ablesung ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Ver- brauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und Berechnung vorder Kunde eine Nachprüfung der Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 BGB bleibt hiervon unberührt. 11.5 3.7 Die Rechnung wird angegebenen Preise im Strombereich gelten für einen Ein-Tarif-Zähler im Standard- Lastprofil (SLP). Die Preisstellung für x. X. Xxxxxxx ist den Preisblättern der Grundver- sorgung zu dem auf dem Vordruck angegebenen Zeitpunkt fällig. Auch für die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen ist die Angabe auf diesem Rechnungsvordruck maßgebendentnehmen.

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Samples: Energieliefervertrag

Ablesung und Abrechnung. (§§ 20, 24, 25 und 27 AVBWasserV) 11.1 Der Wasserverbrauch 1. Die Zählerablesung erfolgt zum Ende des Kunden wird in jeweiligen Verbrauchsjahres. Einwendungen gegen die abgelesene Verbrauchsmenge sind der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnetKDÜ innerhalb von 2 Wochen nach der Ablesung schriftlich anzuzeigen. 11.2 Der 2. Bei einem Zählerwechsel wird der jeweilige Verbrauchsstand in einem Zählerwechselpro- tokoll festgehalten. Die KDÜ bewahrt einen ausgewechselten Zähler für einen Zeitraum von 2 Monaten auf, während dem der Kunde leistet monatlich gleichbleibende die Nachprüfung des Zählers verlangen kann. Die Kosten der Prüfung richten sich dann nach § 19 AVBWasserV. 3. Die Abrechnung des jeweiligen Verbrauchsjahres erfolgt im ersten Monat des Folgejahres und ist bis spätestens zum 15.02. des Folgejahres auszugleichen. Bei dieser Zeitbestim- mung handelt es sich um eine Fristsetzung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB. 4. Die KDÜ erhebt während des Verbrauchsjahres Abschlagszahlungen, deren Höhe von und Fälligkeit in der Jahresverbrauchsabrechnung des vorherigen Verbrauchsjahres angege- ben sind. Die Zahlungstermine sind in der Anlage 1 B zu den Stadtwerken Delmenhorst GmbH anhand Ergänzenden Bedingungen festgelegt. Diese Zeitbestimmungen sind Zahlungsfristen im Sinne des Vorjahresverbrauchs und/oder unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und begründeter Wünsche des Kunden festgesetzt wird§ 284 Abs. Bei Neukunden bemessen 2 BGB, nach deren Ablauf der Kunde sich die Abschlagszahlungen nach Erfahrungssätzen für Wasserverbrauchsmengen vergleichbarer Kundengruppenin Verzug befindet. Macht Die KDÜ kann ein Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die Stadtwerken Delmenhorst GmbH dies angemessen berücksichtigen. Um eine möglichst wirklichkeitsnahe Bezahlung des Wasserverbrauchs zu erreichen und erheblichen Nachzahlungen des Kunden bei der Jahresabrechnung vorzubeugen, können die Stadtwerken Delmenhorst GmbH bei der Bemessung der Abschlagszahlungen zu erwartenden Verbrauchssteigerungen berücksichtigenGuthaben aus dem Verbrauchsjahr auf Rückstände vorheriger Abrech- nungszeiträume anrechnen. 11.3 Ergeben 5. Die nach § 21 AVBWasserV mögliche Nachberechnung bei Ablesefehlern und unkorrekten Schätzungen begründet keine Schadenersatzpflicht der KDÜ gegenüber dem Kunden, wenn dieser den nachzuentrichtenden Betrag nicht mehr auf Dritte umlegen kann. Der Kunde kann sich bei auf die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV nicht berufen, wenn er den Jahresabrechnungen Überzahlungen, sind diese zu erstatten Berechnungsfehler kannte oder mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnenhätte kennen müssen. Nachzahlungen werden zwei Wochen Die Fälligkeit des nachzuentrichtenden Betrages richtet sich nach Zugang der Rechnung fällig. 11.4 Die Stadtwerken Delmenhorst GmbH behalten sich die monatliche Ablesung und Berechnung vor. 11.5 Die Rechnung wird zu dem auf dem Vordruck angegebenen Zeitpunkt fällig§ 27 Abs. Auch für die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen ist die Angabe auf diesem Rechnungsvordruck maßgebend.1 AVBWasserV.

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Samples: Supplementary Conditions for Water Supply Contracts

Ablesung und Abrechnung. (§§ 20, 24, 25 und 27 AVBWasserV) 11.1 Der Wasserverbrauch 1. Die Zählerablesung erfolgt zum Ende des Kunden wird in jeweiligen Verbrauchsjahres. Einwen- dungen gegen die abgelesene Verbrauchsmenge sind der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnetGWK innerhalb von 2 Wochen nach der Ablesung schriftlich anzuzeigen. 11.2 Der 2. Bei einem Zählerwechsel wird der jeweilige Verbrauchsstand in einem Zähler- wechselprotokoll festgehalten. Die GWK bewahrt einen ausgewechselten Zähler für einen Zeitraum von 14 Tagen auf, während dem der Kunde leistet monatlich gleichbleibende die Nachprüfung des Zählers verlangen kann. Die Kosten der Prüfung richten sich dann nach § 19 AVBWasserV. 3. Die Abrechnung des jeweiligen Verbrauchsjahres erfolgt im ersten Monat des Folgejahres und ist bis spätestens zum 15.02. des Folgejahres auszugleichen. Bei dieser Zeitbestimmung handelt es sich um eine Fristsetzung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB. 4. Die GWK erhebt während des Verbrauchsjahres Abschlagszahlungen, deren Höhe von Hö- he und Fälligkeit in der Jahresverbrauchsabrechnung des vorherigen Verbrauchs- jahres angegeben sind. Die Zahlungstermine sind in der Anlage 1 zu den Stadtwerken Delmenhorst GmbH anhand Ergän- zenden Bestimmungen festgelegt. Diese Zeitbestimmungen sind Zahlungsfristen im Sinne des Vorjahresverbrauchs und/oder unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und begründeter Wünsche des Kunden festgesetzt wird§ 284 Abs. Bei Neukunden bemessen 2 BGB, nach deren Ablauf der Kunde sich die Abschlagszahlungen nach Erfahrungssätzen für Wasserverbrauchsmengen vergleichbarer Kundengruppenin Verzug be- findet. Macht Die GWK kann ein Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird die Stadtwerken Delmenhorst GmbH dies angemessen berücksichtigen. Um eine möglichst wirklichkeitsnahe Bezahlung des Wasserverbrauchs zu erreichen und erheblichen Nachzahlungen des Kunden bei der Jahresabrechnung vorzubeugen, können die Stadtwerken Delmenhorst GmbH bei der Bemessung der Abschlagszahlungen zu erwartenden Verbrauchssteigerungen berücksichtigenGuthaben aus dem Verbrauchsjahr auf Rückstände vorheriger Abrechnungszeiträume anrechnen. 11.3 Ergeben sich 5. Die nach § 21 AVBWasserV mögliche Nachberechnung bei Ablesefehlern und unkorrekten Schätzungen begründet keine Schadenersatzpflicht der GWK ge- genüber dem Kunden, wenn dieser den Jahresabrechnungen Überzahlungen, sind diese zu erstatten oder mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nachzahlungen werden zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällignachzuentrichtenden Betrag nicht mehr auf Dritte umlegen kann. 11.4 6. Der Kunde kann sich auf die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV nicht berufen, wenn er den Berechnungsfehler kannte oder hätte kennen müssen. Die Stadtwerken Delmenhorst GmbH behalten Fälligkeit des nachzuentrichtenden Betrages richtet sich die monatliche Ablesung und Berechnung vor. 11.5 Die Rechnung wird zu dem auf dem Vordruck angegebenen Zeitpunkt fällignach § 27 Abs. Auch für die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen ist die Angabe auf diesem Rechnungsvordruck maßgebend.1 AVBWasserV.

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Samples: Versorgungsvertrag