Abnahme der Lieferung Musterklauseln

Abnahme der Lieferung. 9.1 Ab Bereitstellung der Lieferung hat der Kunde zwei Wochen Zeit der PTV schriftlich die Abnahme der Lieferung zu erklären. Eine solche Erklärung kann nur abgelehnt werden, wenn die Lieferung einen wesentlichen Mangel aufweist. Sollte der Kunde der Ansicht sein, dass ein wesentlicher Mangel vorliegt, der der Erklärung der Ab- nahme entgegensteht, hat er diesen Umstand innerhalb der Abnahmefrist zu be- nennen. 9.2 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn • der Kunde seit mehr als zwei Wochen in Besitz der Lieferung ist, oder • die Lieferung produktiv eingesetzt wird oder • der Kunde die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt, sofern der Kunde vorher keine wesentlichen Mängel schriftlich berichtet hat.
Abnahme der Lieferung. 5.1 Wird die Ware/Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbe- stätigung des Auftragnehmers oder nach Erteilung des Zuschlags durch den Auftraggeber abgerufen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zu fertigen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzula- gern. Es sei denn, ein späterer Auslieferungstermin ist vereinbart. Der Auf- traggeber wird hierüber und über die zu erwartenden Kosten der Einlage- rung vom Auftragnehmer rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt. 5.2 Wird durch LKW geliefert, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Vor- kehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung unverzüglich abgeladen werden kann. Dies gilt insbesondere für LKW mit 25 Meter Rangierfläche. Die Ver- bringung der gelieferten Gegenstände an die Verwendungsstelle und ihre Aufstellung ist grundsätzlich Angelegenheit des Auftraggebers. 5.3 Wird im Einzelfall vereinbart, dass die gelieferten Gegenstände vom Auf- tragnehmer an der Verwendungsstelle aufzustellen sind, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Zu- gänge frei sind, die kostenlos zur Verfügung zu stellenden Aufzüge funk- tionieren und bedient werden, eine für den Auftraggeber zur Abnahme berechtigte Person anwesend ist und dem Auftragnehmer eine vom Auf- traggeber bestimmte Stelle zugewiesen wird, an der die gelieferten Ge- genstände aufzustellen sind. 5.4 Mit Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Auftraggeber oder die vom Auftraggeber nach Ziff. 5.3 beauftragte Person gilt die Lieferung als abgenommen. Nach erfolgter Unterzeichnung des Lieferscheins kann der Auftraggeber insbesondere nicht mehr verlangen, dass die aufgestellten Gegenstände vom Auftragnehmer an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb des Objektes, in dem die Gegenstände aufgestellt wurden, ver- bracht werden.
Abnahme der Lieferung. 17.1. Nach der Ausführung des Auftrags wendet sich der Unternehmer mit einer schriftlichen Aufforderung an den Kunden, um zur Vorabnahme der Lieferung zu schreiten. 17.2. Innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dem Tag, an dem diese Aufforderung des Unternehmers verschickt wurde, wird ein Protokoll der Vorabnahme bzw. der Ablehnung der Lieferung erstellt. Wenn innerhalb von der vorerwähnten Frist keine Reaktion des Kunden erfolgt, wird davon ausgegangen, dass es keine Anmerkungen gibt und gilt die Vorabnahme als stillschweigend angenommen. 17.3. Die Vorabnahme erfolgt in Anwesenheit des Unternehmers oder seines nach Artikel 11.1 bestimmten Vertreters, nachdem sie dazu rechtzeitig eingeladen worden sind. Etwaige Anmerkungen werden im Protokoll der Vorabnahme aufgenommen sowie der zwischen Parteien vereinbarte Termin, innerhalb dessen diese Arbeiten ausgeführt werden sollen. Nachdem alle Anmerkungen behandelt wurden, bittet der Unternehmer den Kunden darum, festzustellen, dass die im Protokoll erwähnten Anmerkungen ausgeführt wurden. Wenn der Kunde innerhalb von einer Frist von 8 Kalendertagen nach dem Versanddatum nicht reagiert, wird davon ausgegangen, dass es keine Anmerkungen mehr gibt und gilt die entsprechende Ausführung als stillschweigend angenommen. 17.4. Im Fall der Vorabnahme der Lieferung, sogar mit Anmerkungen, wird angenommen, der Auftrag ist am Tag der Aufforderung zur Vorabnahme beendet worden. 17.5. Die sichtbaren Mängel sind durch die Gewährung der Vorabnahme gedeckt. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die ausgeführten Arbeiten auf eine normale und sorgfältige Weise zu prüfen, einschl. einer Prüfung der Rohre und Kontrollschächte. 17.6. Die Frist der zehnjährigen Haftung des Unternehmers für stabilitätsgefährdende Mängel läuft ab der Vorabnahme der Lieferung. 17.7. Die Frist zwischen Vorabnahme und Endabnahme beläuft sich auf ein Jahr, es sei denn die besonderen Bedingungen geben eine andere Frist an. 17.8. Beim Ablauf der einjährigen Frist nach der Vorabnahme der Lieferung wird je nachdem ein Protokoll der Endabnahme oder der Ablehnung der Abnahme erstellt. Der Kunde oder der Unternehmer übermittelt der anderen Partei dazu einen Antrag per Einschreiben. Wenn innerhalb von einer Frist von 15 Kalendertagen nach dem Versanddatum nicht reagiert wird, wird davon ausgegangen, dass es keine Anmerkungen gibt und gilt die Endabnahme als stillschweigend angenommen. Wenn es keine Anmerkungen gibt, wird ein Protokoll bezüglich der Endabnahme erstellt...
Abnahme der Lieferung. 11.1 Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen. Es gilt Punkt 15.5. 11.2 Entspricht die Lieferung bei Abnahme nicht den vertraglichen Vereinbarungen, hat uns der Besteller unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Mängel nach Maßgabe des Punktes 15 zu beheben. 11.3 Der Besteller kann die Annahme der Lieferung nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigern.
Abnahme der Lieferung. Nach der LIEFERUNG an den KÄUFER oder ENDNUTZER und dem erfolg- reichen Abschluss von Inspektionen und Prüfungen, erteilt der KÄUFER die Abnahme für die LIEFERUNG, sofern die LIEFERUNG die Spezifikatio- nen und Anforderungen des KAUFVERTRAGES erfüllt und dem KÄUFER oder ENDNUTZER die gesamte vertraglich vereinbarte Dokumentation ausgehändigt wurde. Die Abnahme der LIEFERUNG entbindet den LIEFERANTEN in keiner Weise von seinen Pflichten und schränkt nicht den Anspruch des KÄUFERS auf Schadensersatz oder sonstige Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der LIEFERUNG ein.
Abnahme der Lieferung. 7.1 Die Ware muss den vereinbarten Bedingungen und den von uns freigegebenen Mustern entsprechen. Ist das nicht der Fall, so können wir die Abnahme der Lieferung ablehnen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an ihn zurücksenden. Eine andere als die vereinbarte Ware wird nur abgenommen, wenn wir den Änderungen vorher schriftlich zugestimmt haben. 7.2 Sind wir nur an der Abnahme der Ware infolge der Gründe i. S. D. § 5VII 1 gehindert oder sind wir in der Lage, die Ware unter unzumutbaren Voraussetzungen abzunehmen, so lagert der Lieferant die Ware auf seine Kosten ordnungsgemäß ein, sofern wir die spätere Abnahme mit dem Lieferanten gem. § 5VII 3 vereinbart haben.
Abnahme der Lieferung. 11.1. Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen, allfällige Mängel sind uns ohne Verzug bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche schriftlich bekanntzugeben. 11.2. Entspricht die Lieferung bei Abnahme nicht den vertraglichen Bestimmungen, hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Die Entscheidung über die Art und Weise und den Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich uns vorbehalten. 11.3. Der Besteller kann die Annahme der Lieferung wegen deren Mangelhaftigkeit nicht verweigern.
Abnahme der Lieferung. 5.1 Wird die Ware nicht innerhalb von 8 Monaten nach Auftragsbestätigung des Lieferers oder nach Erteilung des Zuschlages durch den Besteller abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware zu fertigen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. 5.2 Wird durch LKW angeliefert, so ist der Besteller verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen,.daß zum vereinbarten Zeitpunkt der Anlieferung unverzüglich abgeladen werden kann. Die Verbringung der gelieferten Gegenstände an die Verwendungsstelle und ihre Aufstellung ist grundsätzlich Angelegenheit des Bestellers. 5.3 Wird im Einzelfall vereinbart, daß die gelieferten Gegenstände vom Lieferer an der Verwendungsstelle aufzustellen sind, so verpflichtet sich der Besteller dafür Sorge zu tragen, daß die notwendigen Zugänge frei sind und die kostenlos zur Verfügung zu stellenden Aufzüge funktionieren und bedient werden.

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  • Umfang der Lieferung 1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenab- reden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. 2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca.10% min- destens jedoch um 2 Stk., über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 7.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 7.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkas- sokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 7.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 7.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 7.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Lieferung 5.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. 5.2 Lieferverzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Epidemien oder Pandemien) berechtigen uns, die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung für die Dauer der höheren Gewalt hinauszuschieben. Sofern ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung für den Kunden unzumutbar wird, so ist dieser zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. 5.3 Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur bis zur Bordsteinkante, sofern nicht abweichend vereinbart oder keine Montage von uns geschuldet ist. 5.4 Wir sind zur Teillieferung berechtigt, es sei denn, es handelt sich um zusammengehörende Teile. 5.5 Die Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Das gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. 5.6 Sollte eine Selbstabholung vereinbart worden sein, so werden wir den Kunden per E-Mail darüber informieren, wann die bestellten Waren bei uns zur Abholung bereitstehen. 5.7 Jedes Angebot steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und unverschuldet von unseren Lieferanten nicht beliefert werden, haben wir das Recht, uns von dem Vertrag zu lösen. In diesem Falle werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist, und ihm evtl. bereits gezahlte Entgelte unverzüglich erstatten. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, sofern wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Lieferanten überraschend nicht beliefert wurden. Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern hinsichtlich der fehlenden Verfügbarkeit der Ware weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens bleibt unberührt.

  • Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf- schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu- fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.

  • Lieferung und Lieferzeit 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. 5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. 6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten. Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen. 2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Xxxx entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. 3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.