Kaufverträge. 5.1.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
5.1.2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Auftraggeber nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt S.WERK keine Haftung.
5.1.3. S.WERK haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Auftraggebers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung textförmlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5.1.4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann S.WERK zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet werden soll. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.1.5. Ansprüche des Auftragsgebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Nr. 6 un...
Kaufverträge. Höchstprovision gem. § 15 Immobilienmaklerverordnung (IMV) 1996, jeweils zzgl. 20 % USt. bei Kauf, Verkauf oder Tausch von − Immobilien oder Immobilienanteilen, − Immobilienanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht, − oder vereinbarungsgemäß begründet wird, − Unternehmen aller Art und − Abgeltungen für Superädifikate auf Grundstücken bei einem Wert • bis € 36.336,42. 4% • von € 36.336,42 bis EUR 48.448,58 .......................€ 1.453,46 • ab € 48.448,58. 3%
Kaufverträge. Ist der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, also eine natürli- che Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstän- digen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, steht dem Kunden bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 312g i. V. m. § 355 BGB zu. Der Kunde wird dazu eine Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular auf ei- nem dauerhaften Datenträger zugesandt bekommen.
Kaufverträge. 5.1 Wenn einzelne Leistungen oder Leistungsbestandteile der Mainzer Breitband sich als Kaufvertrag dar- stellen, geht das Eigentum am Kaufgegenstand erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
5.2 Der Kunde trägt das Transport- bzw. Versandrisiko, die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware von der Mainzer Breitband an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert hat.
5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
Kaufverträge. (1) Die Plattformwebsite von CF ist kein Angebot. Verträge kommen im Rahmen des Bestellprozesses zwischen dem Käufer und dem beim jeweiligen Produkt benannten Broker zustande.
(2) Der Vertragsschluss kann auf der Plattform im Einzelfall auch individuell ablaufen, etwa durch Erstellung und Annahme von Angeboten unmittelbar zwischen Broker und Käufer.
(3) CF ist an den zwischen Broker und Käufer geschlossenen Verträgen nicht beteiligt. CF steht für deren Erfüllung nicht ein.
Kaufverträge. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Ansprüche bei Sach- mängeln in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr, jeweils ab dem Tag des Erhalts der Ware. Gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, beträgt die Verjährungsfrist bei Sach- mängeln ein Jahr, bei gebrauchten Sachen 6 Monate, jeweils ab dem Tag des Erhalts der Ware. Von den vorstehenden Einschrän- kungen ausgenommen sind schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder solche, die auf einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GRAVIS bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Werden Betriebs- und Wartungshinweise von GRAVIS nicht be- folgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausge- wechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht aus- drücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung insoweit, als dadurch Mängel entstanden sind. Im Rechtsverkehr mit Kunden, die keine Verbraucher sind, gelten die nachfolgenden Absätze: Ist der Kaufgegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert GRAVIS nach ihrer Xxxx Ersatz oder bessert nach. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseiti- gung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewähr- leistungsanspruchs „in anderer Weise“ (§212 BGB).
Kaufverträge. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfül- lungsort für die Lieferverpflichtung die von den Stadtwerken Leipzig angegebene Versandanschrift bzw. Übergabe- oder Verwendungs- stelle, für alle übrigen Verpflichtungen beider Parteien Leipzig. Die Art der Preisstellung berührt den hier vereinbarten Erfüllungsort nicht. Jede veranlasste Lieferung sind den Stadtwerken Leipzig, so- weit dies vertraglich vereinbart ist, unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Die Waren sind ordnungsgemäß zu verpacken. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Errei- chung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Verpa- ckungen müssen aus umweltfreundlichen Materialien hergestellt sein und unter dem Gesichtspunkt der Transportsicherheit ausge- sucht und eingesetzt werden. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung am Erfüllungsort und bis zum Eintritt einer ggf. vereinbarten Liefer- zeit beim Auftragnehmer.
Kaufverträge. 2.1. Angebot und Vertragsabschluss
2.1.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2.1.2. Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.1.3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
2.1.4. An Mustern, Zeichnungen Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Kaufverträge. Der Kaufvertrag wird ausschließlich zwischen Verkäufer*innen und Käufer*innen geschlossen. Der Veranstalter tritt nur als Vermittler auf, auch wenn von ihm eingesetzte Hilfskräfte am Verkauf mitgewirkt haben. Der Verkauf der Ware erfolgt ausschließlich zu dem von der*dem Verkäufer*in vorgegebenen Preis gegen Bar- oder EC-Karten Zahlung. Der Veranstalter weist darauf hin, dass private Verkäufer*innen grundsätzlich das Recht haben, Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Alle Kaufinteressenten sind daher aufgefordert, die angebotene Ware vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen. Für Fahrräder von gewerblichen Händler*innen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB. Bzgl. der Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte sind keine abweichenden Vereinbarungen nach § 476 Abs. 2 BGB zulässig, so dass die Verjährungsfrist für die Mängelrechte bei von Händler*innen gekauften Fahrrädern zwei Jahre beträgt. Durch ein gelbes Etikett werden den Kaufinteressent*innen gewerblich angebotene Räder als solche markiert und für etwaige Gewährleistungsansprüche mit den Kontaktdaten der*des Händler*in versehen.
Kaufverträge. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur restlosen Bezahlung bzw. bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegenüber BitPoint insgesamt Eigentum von BitPoint. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder veräußert, vermietet, verliehen, verpfändet oder verändert werden. Solange die vollständige Erfüllung der Ansprüche nicht erfolgt ist, kann BitPoint im Falle des Verzugs jederzeit sowohl eine Besichtigung als auch eine Herausgabe der gelieferten Produkte verlangen. Werden die gelieferten Produkte Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht, so ist der Dritte in jedem Fall auf den Eigentumsvorbehalt von BitPoint hinzuweisen. Sollten sich die gelieferten Produkte nicht mehr in Besitz des Empfängers befinden, so tritt dieser alle Forderungen aufgrund dieser Produkte an BitPoint ab. Eine etwaige Herausgabe der gelieferten Produkte an Dritte oder Beschlagnahme hat der Empfänger BitPoint unverzüglich anzuzeigen.