Abnahme, Gewährleistung. 1.5.1 Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung einschließlich der Beseitigung bereits angemahnter wesentlicher Mängel und nach Übergabe der für den Betrieb zwingend erforderlichen Dokumentation abgenommen, sofern nicht eine Teilabnahme stattfindet. Falls die Überprüfung der Leistungen des AN eine Inbetriebnahme und/oder einen Probebetrieb der auftragsgegenständlichen Anlagen o. ä. zu Testzwecken (Einzeltest, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebs. 1.5.2 Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Ebenso wird die förmliche Abnahme nicht durch eine behördliche Abnahme ersetzt. 1.5.3 Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden. 1.5.4 Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind noch Erfüllungs- und keine Gewährleistungsmängel. 1.5.5 Der AN haftet für die Zweckmäßigkeit und Geeignetheit der von ihm vorgeschlagenen Konstruktion, für die Verwendung neuer und zweckentsprechender Baustoffe sowie für sachgemäße Ausführung. 1.5.6 Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre ab Schlussabnahme, für elektrische und drehende Teile 2 Jahre und für Abdichtungen auf Dächern und erdberührten Bauteilen 10 Jahre, jeweils ab Schlussabnahme. Abweichende Angaben in Abnahmeprotokollen sind rechtsunwirksam. Werden Mängel festgestellt, so sind diese in angemessener Frist zu beseitigen. Geschieht dies nicht oder wird hierdurch der Arbeitsablauf anderer Firmen beeinträchtigt, so kann die Bauleitung nach einmaliger, erfolgloser Verzugssetzung diese Mängel auf Kosten des AN von Dritten beseitigen lassen. 1.5.7 Der AN kann sich nicht auf ein Überwachungsverschulden des AG oder vom AG beauftragter Dritter berufen: die Freigabe von Zeichnungen oder Plänen des AN durch den AG bedeutet keine Prüfung ihrer technischen Richtigkeit.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Bauvertrag
Abnahme, Gewährleistung. 1.5.1 Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung Ergänzend zu Klausel 5 und 12 der vertraglichen Gesamtleistung einschließlich der Beseitigung bereits angemahnter wesentlicher Mängel AVB gilt:
11.1. Der Auftragnehmer kann die Abnahme seiner Leistung verlangen, wenn er seine Leistung vollständig, vertragsgerecht und nach im Wesentlichen mängelfrei erbracht und BMW alle Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen in vertraglich vereinbarter Form übergeben hat. Dazu gehört u. a. auch die geordnete Übergabe der Firmenliste mit der Aufstellung der Schlussrechnungssummen und der Abläufe der Verjährungsfristen für Mängelansprüche aller einzelnen Gewerke sowie aller Dokumente, Urkunden, Prüfbescheinigungen, Gutachten und der auf den Betrieb zwingend erforderlichen Dokumentation abgenommenAusführungsstand gebrachten Ausführungszeichnungen in elektronischer, weiter verarbeitbarer Form mit zugehöriger Zeichnungsliste. Die Fertigstellung seiner Leistung hat der Auftragnehmer BMW schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Abnahmeerklärung durch BMW. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nicht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
11.2. Sofern der Auftragnehmer nicht eine Teilabnahme stattfindetmit Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) bzw. Falls mit deren Steuerung beauftragt ist, entspricht die Überprüfung Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen für BMW den mit den ausführenden Bauunternehmern vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche; in allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. BMW erteilt dem Auftragnehmer auf Verlangen jederzeit Auskunft über die mit den ausführenden Bauunternehmern bestehenden Verjährungsfristen. Im Rahmen seiner Haftung stellt der Leistungen Auftragnehmer BMW von Schadensersatzansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
11.3. Die Verantwortung des AN eine Inbetriebnahme undAuftragnehmers für die Richtigkeit und die Vollständigkeit seiner Leistung wird nicht durch die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch BMW eingeschränkt, ebenso wenig durch seine Zustimmung/Genehmigung oder einen Probebetrieb durch seine etwaige eigene Sachkunde, auch nicht durch Anregungen, Sicht- oder Prüfvermerke von BMW oder Dritten.
11.4. Leitet BMW ein Beweissicherungsverfahren ein, das auch die Feststellung der auftragsgegenständlichen Anlagen o. ä. zu Testzwecken (EinzeltestSchadensursache, Integrationstest) erfordertihres Verursachers sowie Art und Umfang des Beseitigungsaufwandes umfassen soll, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebsträgt der Auftragnehmer den seiner (Mit-) Verursachung entsprechenden Anteil der Verfahrenskosten.
1.5.2 Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Ebenso wird die förmliche Abnahme nicht durch eine behördliche Abnahme ersetzt.
1.5.3 Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.
1.5.4 Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind noch Erfüllungs- und keine Gewährleistungsmängel.
1.5.5 Der AN haftet für die Zweckmäßigkeit und Geeignetheit der von ihm vorgeschlagenen Konstruktion, für die Verwendung neuer und zweckentsprechender Baustoffe sowie für sachgemäße Ausführung.
1.5.6 Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre ab Schlussabnahme, für elektrische und drehende Teile 2 Jahre und für Abdichtungen auf Dächern und erdberührten Bauteilen 10 Jahre, jeweils ab Schlussabnahme. Abweichende Angaben in Abnahmeprotokollen sind rechtsunwirksam. Werden Mängel festgestellt, so sind diese in angemessener Frist zu beseitigen. Geschieht dies nicht oder wird hierdurch der Arbeitsablauf anderer Firmen beeinträchtigt, so kann die Bauleitung nach einmaliger, erfolgloser Verzugssetzung diese Mängel auf Kosten des AN von Dritten beseitigen lassen.
1.5.7 Der AN kann sich nicht auf ein Überwachungsverschulden des AG oder vom AG beauftragter Dritter berufen: die Freigabe von Zeichnungen oder Plänen des AN durch den AG bedeutet keine Prüfung ihrer technischen Richtigkeit.
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Abnahme, Gewährleistung. 1.5.1 Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung 10.1 untermStrich leistet Gewähr, dass sich der vertraglichen Gesamtleistung einschließlich der Beseitigung bereits angemahnter wesentlicher Mängel jeweilige Vertragsgegenstand am Liefertag in betriebsbereitem Zustand befindet und nach Übergabe der für den Betrieb zwingend erforderlichen Dokumentation abgenommen, sofern nicht eine Teilabnahme stattfindetdie im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. Falls die Überprüfung der Leistungen des AN eine Inbetriebnahme und/oder einen Probebetrieb der auftragsgegenständlichen Anlagen o. ä. zu Testzwecken (Einzeltest, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebssonst gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
1.5.2 Alle Leistungen 10.2 Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale des AN sind förmlich abzunehmenVertragsgegenstandes bekannt. Eine fiktive Abnahme nach § 12 AbsEr hat sich über alle notwendigen Umstände, über die möglichen Risiken allgemein und mit dem konkreten Projekt im Besonderen sowie über bei Anwendung des Vertragsgegenstandes betroffene Rechtsvorschriften informiert. 5 VOB/B ist ausgeschlossenÜber Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von untermStrich oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Ebenso wird die förmliche Abnahme nicht durch eine behördliche Abnahme ersetztDer Kunde trägt demnach das Risiko, ob der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
1.5.3 Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die 10.3 Die Verantwortung für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb Benutzung des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.
1.5.4 Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind noch Erfüllungs- und keine Gewährleistungsmängel.
1.5.5 Der AN haftet für die Zweckmäßigkeit und Geeignetheit der von ihm vorgeschlagenen KonstruktionVertragsgegenstandes, für die Verwendung neuer damit erzielten Ergebnisse und zweckentsprechender Baustoffe sowie die zur Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl an Softwarekomponenten liegt beim Kunden. Er ist ferner für sachgemäße Ausführungdie Auswahl und den Gebrauch von anderer Software, Hardware und Leistungen, die er im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung verwendet, verantwortlich.
1.5.6 Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre 10.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen sind vom Kunden spätestens vier Wochen ab Schlussabnahme, für elektrische dem Tag der Lieferung abzunehmen. Dabei wird der Vertragsgegenstand unter Anwesenheit beider Parteien anhand des Auftrages mittels vom Kunden zur Verfügung gestellter Testdaten auf Richtigkeit und drehende Teile 2 Jahre und für Abdichtungen auf Dächern und erdberührten Bauteilen 10 Jahre, jeweils ab SchlussabnahmeVollständigkeit geprüft. Abweichende Angaben in Abnahmeprotokollen sind rechtsunwirksam. Werden Mängel festgestelltLässt der Kunden den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen. Die Abnahme wird von untermStrich in einem Abnahmeprotokoll bestätigt. Software gilt jedenfalls dann als abgenommen, wenn sie der Kunde im Echtbetrieb einsetzt.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von untermStrich unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers unverzüglich zu rügen.
10.6 Soweit untermStrich zur Nacherfüllung verpflichtet ist, erfolgt diese nach Xxxx von untermStrich durch Beseitigung des Mangels, durch Nachlieferung, oder dadurch, dass untermStrich Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Wenn untermStrich die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese in angemessener Frist zu beseitigenendgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen. Geschieht dies Liegt ein solcher Mangel vor, dass der Echtbetrieb des Programms nicht aufgenommen oder wird hierdurch der Arbeitsablauf anderer Firmen beeinträchtigtfortgesetzt werden kann, so kann die Bauleitung ist nach einmaliger, erfolgloser Verzugssetzung diese Mängel auf Kosten des AN von Dritten beseitigen lassenMängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
1.5.7 10.7 Der AN kann Kunde wird untermStrich alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ermöglichen und ihm räumlich und zeitlich uneingeschränkten Zugang zu seinem System gewähren. Im Fall unberechtigter Beanstandungen ist der Kunde verpflichtet, untermStrich auf dessen Verlangen die mit der Überprüfung der Ware verbundenen Kosten (Transport, Überprüfungsaufwand) zu ersetzen.
10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen, Ergänzungen werden von untermStrich gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, soweit diese auf ein Überwachungsverschulden des AG Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstigen Eingriffen vom AG beauftragter Dritter berufenKunden selbst oder von dritter Seite beruhen.
10.10 untermStrich übernimmt keine Gewähr für Mängel, soweit diese beruhen auf: die Freigabe von Zeichnungen ungeeigneter oder Plänen des AN unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, Montage oder Inbetriebsetzung durch den AG bedeutet keine Prüfung ihrer technischen RichtigkeitKunden oder einen Dritten, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Betriebsbedingungen, natürlicher Abnutzung und Überbeanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien, Schnittstellen und Parameter, Bearbeitung durch den Kunden mit Erzeugnissen anderer Herkunft, Verletzung von Schutzrechten Dritter, die dadurch entstehen, dass untermStrich nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen und Bestimmungen erzeugt und geliefert hat, Transportschäden.
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