Abnahme von Arbeitsergebnissen Musterklauseln

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCE. 26.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCE. 26.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilerg...
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH kann Teilabnahmen verlangen für sinnvolle, in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verzögerungen einer solchen Teilabnahme verschieben automatisch etwa vereinbarte Fristen des restlichen Projektes. 26.2. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH. 26.3. Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4. Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben wurden oder INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6. Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH. 26.7. Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziffer 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8. Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. 26.9. Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 14.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet und kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. 14.2 Ist für die Abnahme der Leistung der Stolle Industries GmbH keine Frist vereinbart, so hat auf Verlangen der Stolle Industries GmbH oder des Bestellers innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung beim Besteller eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Nach Xxxx der Stolle Industries GmbH kann stattdessen auch eine Fertigstellungsbescheinigung gemäß §641 a BGB vorgelegt werden. 14.3 Erfolgt die Abnahme durch den Besteller nicht in der angegebenen Frist oder erklärt der Besteller innerhalb dieser keine abnahmehindernden Mängel mit, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Nimmt der Besteller die Leistung vor Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des siebten Tages der Benutzung als erfolgt. 14.4 Die Stolle Industries GmbH kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 15.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet und kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. 15.2 Ist für die Abnahme der Leistung der SI- Building Automation GmbH keine Frist vereinbart, so hat auf Verlangen der SI- Building Automation GmbH oder des Bestellers innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung beim Besteller eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Nach Xxxx der SI-Building Automation GmbH kann stattdessen auch eine Fertigstellungsbescheinigung vorgelegt werden. 15.3 Erfolgt die Abnahme durch den Besteller nicht in der angegebenen Frist oder erklärt der Besteller innerhalb dieser keine abnahmehindernden Mängel mit, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Nimmt der Besteller die Leistung vor Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des siebten Tages der Benutzung als erfolgt. 15.4 Die SI-Building Automation GmbH kann die Abnahme von Teilleistungen gemäß VOB Teil B verlangen.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 Die Abnahme der Arbeitsergebnisse setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung durch den Kunden voraus, die – sofern nicht anders vereinbart – spätestens innerhalb von einer (1) Woche beginnt, nachdem teambits dem Kunden die Arbeitsergebnisse geliefert und die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. 25.2 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde teambits die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. 25.3 Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach Lieferung keine anderslautende Mitteilung gegenüber teambits abgegeben hat.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 5.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse (z. B. Soft- ware oder Dokumentationen) entstehen, wird der SubU deren Fertigstellung codecentric jeweils unverzüg- lich schriftlich oder per E-Mail anzeigen und die Arbeitsergebnisse an codecentric fristgerecht, im Übrigen unverzüglich übergeben. 5.2 codecentric wird die Arbeitsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und bei Gut- befund deren Abnahme erklären. codecentric kann die Prüfung und Abnahme nach eigener Entscheidung durch einen Dritten (z. B. einen Ver- tragspartner von codecentric) durchführen lassen. In diesem Fall wird codecentric den SubU hierüber zuvor ausdrücklich in Textform informieren. 5.3 Mit der Durchführung des Abnahmeverfahrens kommt codecentric auch etwaig bestehenden kauf- männischen Untersuchungs- und Rügepflichten nach. Zu weitergehender Untersuchung der Leistungen des SubU ist codecentric in diesen Fällen nicht verpflich- tet. codecentric wird nach Abnahme offensichtlich werdende Mängel jedoch innerhalb angemessener Frist gegenüber dem SubU rügen. 5.4 Die Auszahlung vereinbarter Vergütungen sowie der Einsatz von Arbeitsergebnissen zu Testzwecken oder im Produktivbetrieb bedeuten keine Abnahme.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. Die Abnahme von Softwareanpassungen und sonstigen Softwareentwicklungen durch den Kunden erfolgt, sobald der Kunde eine schriftli- che Abnahme nach einem Test erteilt. Der Kunde darf die Abnahme einer für ihn erstell- ten Software nur bei Vorliegen eines Fehlers, der besonders schwerwiegend ist, die vertragsge- mäße Nutzung nicht erlaubt oder den Betrieb maßgeblich einschränkt, verweigern. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ab- nahme von Leistungen (insbesondere Software) wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Sobald der Auftraggeber die Software im Echtbe- trieb einsetzt oder Anpassung im Echtbetrieb übernimmt bzw. übernehmen lässt, gilt die Leis- tung in jedem Fall als abgenommen.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. SoftwareONE hat die Gesellschaft nach Erbringung der Dienste zu benachrichtigen (die „Fertigstellungsanzeige“). Die Gesellschaft hat die Dienste und alle entsprechenden Arbeitsergebnisse zu prüfen und die von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Abnahme innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige schriftlich zu erklären oder zu verweigern (nur bei wesentlichen Mängeln). Reicht die Gesellschaft nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen eine Mängelrüge ein, gelten die Dienste und entsprechenden Arbeitsergebnisse als abgenommen.