Abnahme von Arbeitsergebnissen Musterklauseln

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCE. 26.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCE. 26.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilerg...
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 COMASSIST GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. 25.2 COMASSIST GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch COMASSIST GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von COMASSIST GMBH. 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an COMASSIST GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird COMASSIST GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 25.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben wurden oder COMASSIST GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 25.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber COMASSIST GMBH. 25.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 25.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. 25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn COMASSIST GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 25.10 COMASSIST GMBH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente)
Abnahme von Arbeitsergebnissen. Die Abnahme von Softwareanpassungen und sonstigen Softwareentwicklungen durch den Kunden erfolgt, sobald der Kunde eine schriftli- che Abnahme nach einem Test erteilt. Der Kunde darf die Abnahme einer für ihn erstell- ten Software nur bei Vorliegen eines Fehlers, der besonders schwerwiegend ist, die vertragsge- mäße Nutzung nicht erlaubt oder den Betrieb maßgeblich einschränkt, verweigern. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ab- nahme von Leistungen (insbesondere Software) wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Sobald der Auftraggeber die Software im Echtbe- trieb einsetzt oder Anpassung im Echtbetrieb übernimmt bzw. übernehmen lässt, gilt die Leis- tung in jedem Fall als abgenommen.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. SoftwareONE hat die Gesellschaft nach Erbringung der Dienste zu benachrichtigen (die „Fertigstellungsanzeige“). Die Gesellschaft hat die Dienste und alle entsprechenden Arbeitsergebnisse zu prüfen und die von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Abnahme innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige schriftlich zu erklären oder zu verweigern (nur bei wesentlichen Mängeln). Reicht die Gesellschaft nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen eine Mängelrüge ein, gelten die Dienste und entsprechenden Arbeitsergebnisse als abgenommen.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 5.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung urheberrechtsschutzfähige Arbeitsergebnisse (z. B. Soft- ware oder Dokumentationen) entstehen, wird der SubU deren Fertigstellung codecentric jeweils unverzüg- lich schriftlich oder per E-Mail anzeigen und die Arbeitsergebnisse an codecentric fristgerecht, im Übrigen unverzüglich übergeben. 5.2 codecentric wird die Arbeitsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und bei Gut- befund deren Abnahme erklären. codecentric kann die Prüfung und Abnahme nach eigener Entscheidung durch einen Dritten (z. B. einen Ver- tragspartner von codecentric) durchführen lassen. In diesem Fall wird codecentric den SubU hierüber zuvor ausdrücklich in Textform informieren. 5.3 Mit der Durchführung des Abnahmeverfahrens kommt codecentric auch etwaig bestehenden kauf- männischen Untersuchungs- und Rügepflichten nach. Zu weitergehender Untersuchung der Leistungen des SubU ist codecentric in diesen Fällen nicht verpflich- tet. codecentric wird nach Abnahme offensichtlich werdende Mängel jedoch innerhalb angemessener Frist gegenüber dem SubU rügen. 5.4 Die Auszahlung vereinbarter Vergütungen sowie der Einsatz von Arbeitsergebnissen zu Testzwecken oder im Produktivbetrieb bedeuten keine Abnahme.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 Die Abnahme der Arbeitsergebnisse setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung durch den Kunden voraus, die – sofern nicht anders vereinbart – spätestens innerhalb von einer (1) Woche beginnt, nachdem teambits dem Kunden die Arbeitsergebnisse geliefert und die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. 25.2 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde teambits die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. 25.3 Die Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von zwei (2) Wochen nach Lieferung keine anderslautende Mitteilung gegenüber teambits abgegeben hat.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 15.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet und kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. 15.2 Ist für die Abnahme der Leistung der SI- Building Automation GmbH keine Frist vereinbart, so hat auf Verlangen der SI- Building Automation GmbH oder des Bestellers innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung beim Besteller eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Nach Xxxx der SI-Building Automation GmbH kann stattdessen auch eine Fertigstellungsbescheinigung vorgelegt werden. 15.3 Erfolgt die Abnahme durch den Besteller nicht in der angegebenen Frist oder erklärt der Besteller innerhalb dieser keine abnahmehindernden Mängel mit, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Nimmt der Besteller die Leistung vor Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des siebten Tages der Benutzung als erfolgt. 15.4 Die SI-Building Automation GmbH kann die Abnahme von Teilleistungen gemäß VOB Teil B verlangen.
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 14.1 Der Besteller ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet und kann die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. 14.2 Ist für die Abnahme der Leistung der Stolle Industries GmbH keine Frist vereinbart, so hat auf Verlangen der Stolle Industries GmbH oder des Bestellers innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung beim Besteller eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Nach Xxxx der Stolle Industries GmbH kann stattdessen auch eine Fertigstellungsbescheinigung gemäß §641 a BGB vorgelegt werden. 14.3 Erfolgt die Abnahme durch den Besteller nicht in der angegebenen Frist oder erklärt der Besteller innerhalb dieser keine abnahmehindernden Mängel mit, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt. Nimmt der Besteller die Leistung vor Abnahme in Benutzung, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des siebten Tages der Benutzung als erfolgt. 14.4 Die Stolle Industries GmbH kann die Abnahme von Teilleistungen verlangen.

Related to Abnahme von Arbeitsergebnissen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.