Abnahme der Leistung. 7.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber anzuzeigen, wenn die Leistungen fertiggestellt sind. Der Auftraggeber hat dann die Leistungen unverzüglich zu kontrollieren und daran anschließend abzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
Abnahme der Leistung. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung angezeigt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter sofort schriftlich mitzuteilen.
Abnahme der Leistung. Die Parteien kommen überein, dass in sich abgeschlossene Teilleistungen von blueAlpha am Vertragsgegenstand jeweils einzeln abzunehmen sind (Teilabnahmen). Zum Zweck der Abnahme in sich abgeschlossener Teile findet am Ende eines jeden Sprints ein Treffen statt, in dem das Ergebnis des letzten Sprints in Form des aktuellen Entwicklungsstands des Vertragsgegenstands vorgeführt wird („Sprint Demo“). An diesem Treffen nehmen auf Seiten von blueAlpha der Product Owner, auf Seiten des Auftraggebers der Projektleiter bzw. die entsprechend verantwortlichen Mitarbeiter teil. Dabei wird der Vertragsgegenstand anhand der in dem jeweiligen SPM festgelegten Tests auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin überprüft. Anforderungen, die erfüllt sind, werden im Sprint Backlog des jeweiligen Sprints entsprechend gekennzeichnet. Anforderungen, die nicht erfüllt sind, werden in das Product Backlog wieder eingepflegt und in einem späteren Sprint umgesetzt. Sie gelten als nicht abgenommen. Anforderungen, die in einem Sprint Backlog als erfüllt gekennzeichnet oder in das Product Backlog nicht wieder eingepflegt werden, gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht spätestens in dem auf den Zugang der Änderungen an dem Product Backlog bei dem Auftraggeber folgenden SPM die Abnahme ausdrücklich verweigert. Auf Anforderung von blueAlpha erklärt der Auftraggeber ausdrücklich die Abnahme dieser Leistungen. Der Vertragsgegenstand ist fertiggestellt, wenn das Product Backlog keine offenen Anforderungen mehr enthält. Verlangt blueAlpha nach Fertigstellung, auch vor einem vereinbarten Fertigstellungstermin, die Schlussabnahme des Vertragsgegenstandes, so führt der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen die Abnahme durch. Ansonsten gilt die Leistung als abgenommen. Bei der Schlussabnahme werden alle verbleibenden Anforderungen abgenommen, die noch nicht in Teilabnahmen abgenommen sind. Die Schlussabnahme erfolgt formlos, es sei denn, dass eine Partei auf einer förmlichen Abnahme besteht. Jede Partei kann zu der förmlichen Abnahme auf ihre Kosten einen Gutachter ihrer Xxxx hinzuziehen. Das Ergebnis der förmlichen Abnahme wird schriftlich festgehalten („Abnahmeprotokoll“). Das Abnahmeprotokoll enthält insbesondere Vorbehalte des Auftraggebers wegen bekannter Mängel sowie Einwendungen von blueAlpha und wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei paraphiert beide Fertigungen. Jede Partei erhält eine Fertigung. Wird keine Schlussabnahme verlangt, so gilt der Vertragsgegenstand nach Ablauf von zw...
Abnahme der Leistung. Es gilt ausnahmslos eine formelle Abnahme jeder Leistung und Teilleistung als vereinbart. Für jede Abnahme hat der/die AuftragnehmerIn dem/der AuftraggeberIn die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und diesen/diese zur Abnahme aufzufordern. Der/Die AuftraggeberIn hat die Abnahme der Leistung in einer Niederschrift zu dokumentieren. Die Dauer des Abnahme- bzw. Überprüfungsverfahrens beträgt somit 30 Tage ab Leistungserbringung. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin wird Mängel ehestens nach Erkennbarkeit rügen. Die Bestimmung des § 377 UGB ist nicht anwendbar.
Abnahme der Leistung. 1.1. Sofern in der jeweiligen EINZELBEAUFTRAGUNG keine abweichende Frist vorgegeben ist, nimmt der AUFTRAGGEBER die LEISTUNG innerhalb von zehn (10) ARBEITSTAGEN ab der Vorlage zur Abnahme ab (im Folgenden „ABNAHMEFRIST“ genannt), soweit die LEISTUNGEN frei von wesentlichen Mängeln sind. Die LEISTUNGEN sind frei von wesentlichen Mängeln, wenn sie im Wesentlichen die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllen. Sind keine spezifischen Abnahmekriterien vereinbart, sind die LEISTUNGEN frei von wesentlichen Mängeln, wenn sie im Wesentlichen die in der EINZELBEAUFTRAGUNG und / oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG beschriebene Beschaffenheit aufweisen. Unwesentliche Abweichungen von den Abnahmekriterien oder der EINZELBEAUFTRAGUNG und / oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG sind keine wesentlichen Mängel und stehen der Abnahme nicht entgegen.
Abnahme der Leistung. 7.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber anzuzeigen, wenn die Leistun- gen fertiggestellt sind. Der Auftraggeber hat dann die Leistungen unverzüg- lich zu kontrollieren und daran anschließend abzunehmen. Der Auftragge- ber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
Abnahme der Leistung. 15.1 Der NU hat AS-Bau die Fertigstellung seiner Leistung schriftlich anzuzeigen.
Abnahme der Leistung. 14.1. Die Parteien kommen überein, dass in sich abgeschlossene Teilleistungen von bitExpert am Ver- tragsgegenstand jeweils einzeln abzunehmen sind (Teilabnahmen). Zum Zweck der Abnahme in sich abgeschlossener Teile findet am Ende eines jeden Sprints und vor Beginn des jeweils nächs- ten Sprints ein Treffen statt, in dem das Ergebnis des letzten Sprints in Form des aktuellen Entwick- lungsstands des Vertragsgegenstands vorgeführt wird („Sprint Demo“). An diesem Treffen nehmen auf Seiten von bitExpert die Programmierer, die den Vertragsgegenstand entwickeln, auf Seiten des Auftraggebers der oder die Product Owner teil. Dabei wird der Vertragsgegenstand anhand der in dem jeweiligen SPM festgelegten Tests auf seinen vertragsgemäßen Zustand hin überprüft
Abnahme der Leistung. 6.1 Die erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Fertigstellung des Arbeitsblockes, spätestens jedoch zum Ende der Ausführungsfrist des jeweiligen Arbeitsblockes dem AG anzuzeigen.
Abnahme der Leistung. Im Falle der Erbringung von Werkleistungen jeglicher Art hat der Auftragneh- mer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistungen anzuzeigen. Wenn nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die Leistungen unverzüglich, längstens jedoch binnen 7 Kalendertagen zu kontrollieren und unmittelbar da- nach abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen schwerer Abweichung von der geschuldeten Leistung verweigert werden (d.h. wegen Leistungsabwei- chung, die die charakteristische Funktion oder Betriebssicherheit des erstellten Werks oder des Werks, an welchem die Leistung erbracht war, wesentlich be- einträchtigt). Verzögert sich die Abnahme der Leistungen ohne Verschulden des Auftrag- nehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen oder der ver- traglich vereinbarten Frist, gerechnet von der Anzeige der Fertigstellung der Leistung, als erfolgt. Die kommerzielle oder betriebsinterne Nutzung der Leistung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gilt jedenfalls als Ab- nahme. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber im Zusammenhang mit der (Teil)Leistung erfolgt bereits mit dem Beginn der Erbringung der (Teil)Leistung durch den Auftragnehmer