Prüfung und Abnahme Musterklauseln

Prüfung und Abnahme. 20.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von AEK sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme). 20.2 Der Kunde hat festgestellte Mängel innert einer Frist von 7 Tagen der AEK anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt. 20.3 AEK hat Mängel innert angemessener oder einer allfällig ver- einbarten Frist zu beheben.
Prüfung und Abnahme. 19.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von der Leistungs- erbringerin sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme). 19.2 Der Kunde hat festgestellte Mängel innert einer Frist von 7 Tagen der Leistungserbringerin anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt. Ebenso gilt die Ab- nahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vor- nimmt. 19.3 Die Leistungserbringerin hat Mängel innert angemessener oder einer allfällig vereinbarten Frist zu beheben. 19.4 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Die Leistungserbringerin behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.
Prüfung und Abnahme. 14.1 Das Werk des Subunternehmers gilt so lange als nicht abgenommen, bis der Unternehmer sein Werk dem Kunden abgeliefert hat. Erst mit der Ab- nahme durch den Endkunden gilt auch das Werk des Subunternehmers als durch den Unternehmer abgenommen. 14.2 Vor der Abnahme oder Teilabnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Der Subunternehmer lädt den Unternehmer hierzu rechtzeitig ein, wobei der Unternehmer über Art und Umfang der Abnahmeprüfungen entscheidet. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das der Un- ternehmer gemeinsam mit Swisscom unterzeichnet. 14.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Abnahmeprüfung statt. Der Subun- ternehmer behebt umgehend die festgestellten Mängel und gibt deren Be- hebung dem Unternehmer bekannt. 14.4 Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zu- rückgesellt. Der Subunternehmer behebt umgehend die festgestellten Män- gel und lädt den Unternehmer rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Wird die Abnahme zurückgestellt und dadurch der vertragliche Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Subunternehmer ohne weiteres im Verzug.
Prüfung und Abnahme. 8.1 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie deren Bedingun- gen bedürfen einer separaten Vereinbarung. 8.2 Der Besteller hat Lieferung nach Erhalt zu prüfen und Siemens eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt Lieferung als genehmigt. 8.3 Siemens wird die ihr gemäss Ziff. 8.2 mitgeteilten Mängel nach ihrer Xxxx durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat Siemens die hierzu erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile sind Siemens zurückzugeben. 8.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 und den in Ziff. 9 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.
Prüfung und Abnahme. 9.2.1. Bei Dienstleistungen händigt die BWS nach Erledigung von Regieaufträgen dem Besteller einen Servicerapport aus. Der Besteller hat die Arbeiten innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Unterzeichnung des Servicerapports zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich der BWS schriftlich und dokumentiert anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Prüfung und/oder die Anzeige, so gelten die Lieferung bzw. die Arbeit der BWS als mängelfrei und genehmigt. 9.2.2. Bei der Lieferung von Gegenständen hat der Besteller die Lieferung sofort nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen zu prüfen und der BWS allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Prüfung und Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt. 9.2.3. Gemeinsam durchzuführende Abnahmeprüfungen oder spezielle Prüfungen müssen schriftlich vereinbart und vom Besteller bezahlt werden. Können die Prüfungen innert der vereinbarten Frist aus Gründen, die die BWS nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gilt die Prüf- und Rügepflicht gemäss Ziff. 9.2.1 und 9.2.2 oben. 9.2.4. Treten Mängel auf, die von der Garantie gemäss Ziff. 9.3 bzw. 9.4 hinten umfasst werden, und werden diese rechtzeitig gerügt, dann werden diese – nach Xxxx der BWS – entweder behoben oder das mangelhafte Produkt wird ersetzt. Ausgetauschte Teile werden Eigentum der BWS. Der Besteller hat der BWS eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel einzuräumen. 9.2.5. Die BWS trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in ihren Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die die BWS nicht zu vertreten hat, nicht in ihren Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
Prüfung und Abnahme. 16.1 Die Lieferung wird bei Jenny Science AG soweit üblich vor Versand geprüft. 16.2 Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. 16.3 Die Durchführung einer besonderen Abnahme- prüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. 16.4 Der Besteller hat Lieferung und Leistung innert 14 Tagen zu prüfen und Xxxxx Science AG eventuelle Mängel, fehlende Komponenten, fehlerhafte Stückzahl etc. unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller dies, so gelten Lieferung und Leistungen – unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel – als genehmigt.
Prüfung und Abnahme. 6.1 Beratungsdienstleistungen gelten als er- bracht, sobald Aveniq ihre Tätigkeiten gemäss der Auftragsbeschreibung ausgeführt hat. Unvollstän- dig erbrachte Aufträge werden in Absprache mit dem Kunden unter Verrechnung des Aufwandes er- gänzt oder verbessert. Einzig bei nachgewiesener- massen unsorgfältiger Erbringung von Beratungs- leistungen durch Aveniq erfolgt eine unentgeltliche Nachbesserung. Der Kunde setzt Aveniq hierfür schriftlich eine den Umständen angemessene Nach- frist. 6.2 Projektleistungen gelten als erbracht, so- bald Aveniq diese gemäss den im Projektauftrag festgelegten Vorgaben abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat sowie die nachstehenden Abnahmebestimmungen eingehalten worden sind. Der Kunde wird unverzüglich nach Übergabe der Projektleistungen die Abnahme durchführen. Das Abnahmeprozedere richtet sich nach den Abnah- mespezifikationen, wie sie im Projektauftrag spezi- fiziert sind. Die Durchführung der Abnahme und das Bereitstellen der notwendigen Testdaten ist Sa- che des Kunden; Aveniq wird ihn dabei angemes- sen unterstützen. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmepro- tokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teil- weise zu wiederholen ist. Zeigen sich bei einer Ab- nahme Mängel, welche den Einsatz der vereinbar- ten Projektleistungen nicht verunmöglichen, erteilt der Kunde die betreffende Abnahme ohne Geltend- machung einer Minderung, unter dem Vorbehalt der Nachbesserung innert der Gewährleistungsfrist. Gelingt Aveniq trotz zweifach angesetzter ange- messener Nachfrist die Nachbesserung nicht, ist der Kunde berechtigt, von der Vergütung einen mit Aveniq vereinbarten Minderwert abzuziehen. Wan- delung, Ersatzvornahme oder Schadenersatz wer- den wegbedungen. Führt der Kunde die Abnahme nicht innert 10 Werktagen und einer von Aveniq gesetzten Nachfrist durch, gelten die Projektleis- tungen als abgenommen. Soweit der Kunde Pro- jektleistungen ganz oder teilweise produktiv ein- setzt, ohne die betreffende Abnahme durchzufüh- ren, gilt die Projektleistung ebenfalls als abgenom- men, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls be- dürfte. 6.3 Nach Installation und Inbetriebnahme ei- nes Service gibt Aveniq den Service frei (Freigabe).
Prüfung und Abnahme. 9.1 Die Lieferung wird bei uns soweit üblich vor Versand geprüft. Weitergehende Prüfungen sind separat zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer separaten Vereinbarung. 9.2 Der Besteller hat Lieferung und Leistungen innert 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und uns Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten Lieferung und Leistungen - unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel – als genehmigt. 9.3 Wir beheben die uns gemäss Ziff.9.2 mitgeteilten Mängel nach unserer Xxxx durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich. Der Besteller hat uns die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ausgewechselte fehlerhafte Teile gehen dabei in unser Eigentum über. 9.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.9 und den in Ziff.10 und 11 ausdrücklich genannten.
Prüfung und Abnahme. 19.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen der Leistungser- bringerin sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme). 19.2 Der Kunde hat festgestellte Mängel innert einer Frist von 7 Tagen der Leistungserbringerin anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt. Ebenso gilt die Ab- nahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vor- nimmt. 19.3 Die Leistungserbringerin hat Mängel innert angemessener oder einer allfällig vereinbarten Frist zu beheben. 19.4 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Die Leistungserbringerin behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.
Prüfung und Abnahme. 4.1 Soweit NeurologIQ für den Besteller Werkleistungen im Sinne von Ziff. 1.4 erbringt, sind diese vom Kunden zu prüfen und abzunehmen. 4.2 Soweit die Parteien in dem Leistungsschein keine besonderen Vereinbarungen über die Prüfung und Abnahme der jeweiligenn Werkleistung treffen, gilt folgendes 4.2.1 Der Kunde hat Arbeitsergebnisse innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung durch NeurologIQ zu prüfen und abzunehmen; 4.2.2 Bei Softwareentwicklung, Softwareimplementierung oder Systemintegration hat der Kunde Testdaten in maschinenlesbarer Form in ausreichender Menge und Qualität zur Durchführung der Abnahmetests zur Verfügung zu stellen; 4.2.3 NeurologIQ ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen und die jeweiligen Ergebnisse einzusehen; 4.2.4 als abnahmeverhindernde Mängel gelten nur Mängel der Klassen 1 und 2 im Sinne von Ziff. E.8.5; 4.2.5 der Kunde wird die Prüfung und Abnahme in einem Prüfprotokoll dokumentieren; 4.2.6 das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde die produktive Nutzung aufnimmt oder die Mängelliste nicht rechtzeitig liefert; 4.2.7 NeurologIQ wird die die Abnahme hindernden Mängel beseitigen, soweit der Kunde die Abnahme des Werkes berechtigterweise verweigert hat; 4.2.8 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.