Prüfung und Abnahme. 20.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von AEK sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme).
20.2 Der Kunde hat festgestellte Mängel innert einer Frist von 7 Tagen der AEK anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
20.3 AEK hat Mängel innert angemessener oder einer allfällig ver- einbarten Frist zu beheben.
Prüfung und Abnahme. 19.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von der Leistungs- erbringerin sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme).
19.2 Der Kunde hat festgestellte Mängel innert einer Frist von 7 Tagen der Leistungserbringerin anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt. Ebenso gilt die Ab- nahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vor- nimmt.
19.3 Die Leistungserbringerin hat Mängel innert angemessener oder einer allfällig vereinbarten Frist zu beheben.
19.4 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Die Leistungserbringerin behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.
Prüfung und Abnahme. 14.1 Das Werk des Subunternehmers gilt so lange als nicht abgenommen, bis der Unternehmer sein Werk dem Kunden abgeliefert hat. Erst mit der Ab- nahme durch den Endkunden gilt auch das Werk des Subunternehmers als durch den Unternehmer abgenommen.
14.2 Vor der Abnahme oder Teilabnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Der Subunternehmer lädt den Unternehmer hierzu rechtzeitig ein, wobei der Unternehmer über Art und Umfang der Abnahmeprüfungen entscheidet. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das der Un- ternehmer gemeinsam mit Swisscom unterzeichnet.
14.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Abnahmeprüfung statt. Der Subun- ternehmer behebt umgehend die festgestellten Mängel und gibt deren Be- hebung dem Unternehmer bekannt.
14.4 Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zu- rückgesellt. Der Subunternehmer behebt umgehend die festgestellten Män- gel und lädt den Unternehmer rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Wird die Abnahme zurückgestellt und dadurch der vertragliche Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Subunternehmer ohne weiteres im Verzug.
Prüfung und Abnahme. 8.1 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie deren Bedingun- gen bedürfen einer separaten Vereinbarung.
8.2 Der Besteller hat Lieferung nach Erhalt zu prüfen und Siemens eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt Lieferung als genehmigt.
8.3 Siemens wird die ihr gemäss Ziff. 8.2 mitgeteilten Mängel nach ihrer Xxxx durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich beheben. Der Besteller hat Siemens die hierzu erfor- derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile sind Siemens zurückzugeben.
8.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an der Lieferung hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 und den in Ziff. 9 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.
Prüfung und Abnahme. 9.2.1. Bei Dienstleistungen händigt die BWS nach Erledigung von Regieaufträgen dem Besteller einen Servicerapport aus. Der Besteller hat die Arbeiten innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Unterzeichnung des Servicerapports zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich der BWS schriftlich und dokumentiert anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Prüfung und/oder die Anzeige, so gelten die Lieferung bzw. die Arbeit der BWS als mängelfrei und genehmigt.
9.2.2. Bei der Lieferung von Gegenständen hat der Besteller die Lieferung sofort nach Erhalt, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen zu prüfen und der BWS allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Prüfung und Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt.
9.2.3. Gemeinsam durchzuführende Abnahmeprüfungen oder spezielle Prüfungen müssen schriftlich vereinbart und vom Besteller bezahlt werden. Können die Prüfungen innert der vereinbarten Frist aus Gründen, die die BWS nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, gilt die Prüf- und Rügepflicht gemäss Ziff. 9.2.1 und 9.2.2 oben.
9.2.4. Treten Mängel auf, die von der Garantie gemäss Ziff. 9.3 bzw. 9.4 hinten umfasst werden, und werden diese rechtzeitig gerügt, dann werden diese – nach Xxxx der BWS – entweder behoben oder das mangelhafte Produkt wird ersetzt. Ausgetauschte Teile werden Eigentum der BWS. Der Besteller hat der BWS eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel einzuräumen.
9.2.5. Die BWS trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in ihren Werkstätten entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die die BWS nicht zu vertreten hat, nicht in ihren Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
Prüfung und Abnahme. 19.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen von AEKBT sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme).
19.2 Bei der Abnahme führt der Kunde eine Abnahmeprüfung durch, über deren Ergebnis ein schriftliches Abnahme- protokoll erstellt wird, das von beiden Parteien unter- zeichnet wird. Nicht erhebliche Mängel berechtigen den Kunde nicht zur Verweigerung der Abnahme, doch sind diese Mängel durch AEKBT innert angemessener Frist zu beheben. Der Kunde hält dafür eine Fehlerdokumen- tation bereit.
19.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zurückgestellt. AEKBT behebt die festgestellten Mängel innert angemessener Frist und lädt den Kunden zu einer neuen Abnahmeprüfung ein. Die Leistungen gelten automatisch als abgenommen, wenn der Kunde die Leistungen operativ / kommerziell nutzt o- der nicht innert 30 Tagen nach Bereitstellung die Ableh- nung schriftlich unter Angabe der gerügten Mängel an- zeigt.
19.4 Scheitert eine Abnahme definitiv, so kann der Kunde von der entsprechenden Vereinbarung zurücktreten. Diejeni- gen Leistungen (oder Teile davon), die bereits im We- sentlichen vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche in objektiv zumutbarer Weise verwen- det werden können, sind voll zu vergüten. Ein etwaiger Vertragsrücktritt berührt diese Leistungen nicht; für sie gelten die entsprechenden Vertragsbestimmungen wei- ter.
Prüfung und Abnahme. 16.1 Die Lieferung wird bei Jenny Science AG soweit üblich vor Versand geprüft.
16.2 Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese separat zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
16.3 Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
16.4 Der Besteller hat Lieferung und Leistung innert 14 Tagen zu prüfen und Xxxxx Science AG eventuelle Mängel, fehlende Komponenten, fehlerhafte Stückzahl etc. unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller dies, so gelten Lieferung und Leistungen – unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel – als genehmigt.
Prüfung und Abnahme. (a) Der KÄUFER hat die PRODUKTE unverzüglich nach Lieferung durch den VERKÄUFER zu untersuchen (§ 377 HGB). Zeigt sich dabei ein Mangel, hat der KÄUFER dem VERKÄUFER diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei (2) Kalendertagen nach Erhalt des PRODUKTS, schriftlich oder per E-Mail zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, ist die Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem VERKÄUFER zu machen. Die Anzeige muss eine Beschreibung der Mängel und Nachweise in Form von Ausdrucken oder anderen Dokumenten, die die Mängel belegen, enthalten. Die PRODUKTE gelten als mangelfrei, wenn beim VERKÄUFER in diesem Zeitraum keine schriftliche Mitteilung oder Mitteilung per E-Mail über festgestellte Mängel einschließlich einer Beschreibung der betreffenden Mängel eingeht.
(b) PRODUKTE sind nur mangelhaft, soweit sie (i) nicht den vom VERKÄUFER veröffentlichten oder von den Parteien einvernehmlich festgelegten Spezifikationen entsprechen oder (ii) wenn sie sich nicht für die nach der VEREINBARUNG vorausgesetzte Verwendung eignen oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der KÄUFER nach der Art der Sache erwarten kann. Der VERKÄUFER übernimmt darüber hinaus keine Haftung dafür, dass der KÄUFER durch die Nutzung eines PRODUKTS die von ihm individuell gewünschten Ergebnisse erzielt. Ist die Beschaffenheit eines PRODUKTS oder eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht vereinbart, liegt es in der alleinigen Verantwortung des KÄUFERS, die Eignung der betreffenden PRODUKTE für die von ihm gewünschten Zwecke zu prüfen.
Prüfung und Abnahme. 5.1. Der Kunde prüft die Waren bei der Lieferung und informiert den Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen ab dem Lieferdatum schriftlich über eine Verletzung der Garantie in Bedingung 8.1 in Bezug auf diese Waren.
5.2. Wenn der Kunde den Lieferanten nicht gemäß Bedingung 5.1 in Bezug auf die Waren benachrichtigt, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Waren nach Ablauf der Frist von 10 Werktagen ab und einschließlich des Lieferdatums abgenommen hat.
Prüfung und Abnahme. 20.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Leistungen der Leistungser- bringerin sofort nach deren Bereitstellung anzunehmen und auf Mängel zu prüfen (Abnahme).
20.2 Der Kunde hat festgestellte Mängel innert einer Frist von 7 Tagen der Leistungserbringerin anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Arbeiten als genehmigt.
20.3 Die Leistungserbringerin hat Mängel innert angemessener o- der einer allfällig vereinbarten Frist zu beheben.