Common use of Abnahmeprüfung Clause in Contracts

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.indat.at, www.atp-antriebstechnik.at, www.iaf.at

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. .Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.stabeg.at, www.hinke.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese dies mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, Die Abnahmeprüfung ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. bzw an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges Industriezweigs des Verkäufers maßgeblich. Der Verkäufer muss verständigt den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigenAbnahmeprüfung, so dass sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. bzw sich von einem bevollmächtigten bevollmächtigen Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel von Mängeln verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, Der Verkäufer trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. bzw seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. zB Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.linsinger.com, www.linsinger.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer uns ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer von uns zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers von uns durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss Wir werden den Käufer Kunden rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand die Ware bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrigmangelhaft, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel sind diese Mängel von uns zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellenbeheben. Der Käufer Kunde kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien schriftlich zu bestätigen. Ist der Käufer Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist die Abnahmeprüfung nur durch uns durchzuführen. Ergibt diese die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Ware, so ist dies in das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnenaufzunehmen und gilt die Abnahmeprüfung als erfolgt. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Eine Kopie des Abnahmeprotokolls ist dem Kunden zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konntean den Inhalt des Abnahmeprotokolls gebunden ist. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer tragen wir die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer Kunde hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.z. B. Reise-, Lebenshaltungskosten Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.emco-world.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei be Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit Funktionstüchtigkei des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist is das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit Richtigkei der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.hesse-maschinen.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig unter Einhaltung einer 3 Tagesfrist den Termin der Abnahmeprüfung von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.ferromod.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer uns ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer von uns zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers von EMCO durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer EMCO wird dem Kunden rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand die Ware bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrigmangelhaft, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel sind diese Mängel von EMCO zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellenbeheben. Der Käufer Kunde kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien schriftlich zu bestätigen. Ist der Käufer Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist die Abnahmeprüfung nur durch EMCO durchzuführen. Ergibt diese die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Ware, so ist dies in das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnenaufzunehmen und gilt die Abnahmeprüfung als erfolgt. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Eine Kopie des Abnahmeprotokolls ist dem Kunden zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konntean den Inhalt des Abnahmeprotokolls gebunden ist. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer EMCO die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer Kunde hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.z. B. Reise-, Lebenshaltungskosten Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.emco-world.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort Herstellungs- ort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden bestimmendem Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten bevollmächtig- ten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand Liefergegen- stand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit Funktionstüchtig- keit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter zeitge- rechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls Ab- nahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter bevoll- mächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen unter- zeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: feiba.at

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden bestim- menden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigenverständi- gen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten bevoll- mächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter bevoll- mächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermittelnübermit- teln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen Aufwandsent- schädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.sgs-industrial.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden bestim - menden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme v ertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter bevoll- mächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter zeit gerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermittelnüber- mitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen Aufwandsent- schädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.binder-co.at

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer SCHWING ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer von SCHWING zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers von SCHWING durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer XXXXXXX muss den Käufer dem Kunden rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer SCHWING unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer Kunde kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer SCHWING nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer SCHWING zu unterzeichnen. Der Verkäufer SCHWING hat dem Käufer Kunden in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer Kunde auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer SCHWING die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer Kunde hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen Aufwandentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.schwing-auftragsfertigung.at

Abnahmeprüfung. 7.1 7.1. Sofern der Käufer Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer Komptech ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer von Komptech zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers von Komptech durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer Komptech muss den Käufer Kunden rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer Komptech unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer Kunde kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Minderungsrechte bleiben hiervon unberührt. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer Komptech nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer Komptech zu unterzeichnen. Der Verkäufer Komptech hat dem Käufer Kunden in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer Kunde auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer Komptech die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer Kunde hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.komptech.com

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern Wenn nichts anderes vereinbart wurde, findet eine Abnahme der Ware vor der ex works Auslieferung statt. Dazu wird der Käufer ausdrücklich eingeladen. Weiters findet eine Abnahmeprüfung wünschtInbetriebnahme mit angeschlossenem Leistungstest an jenem Ort statt, an welchem die Anlage betrieben werden soll. In diesem Zusammenhang wird auch das Bedienpersonal der Anlage durch den EREMA Inbetriebnahmetechniker geschult. Ist ein Leasinggeber Käufer und somit direkter Vertragspartner von EREMA, und ist der Kunde Leasingnehmer, Inhaber und Betreiber der Anlage, so ist der Leasingnehmer aufgrund der für Leasinggeschäfte in den meisten europäischen Staaten geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls verpflichtet, ein Abnahmeprotokoll zu unterfertigen, um die tatsächliche Umsetzung des Leasinggeschäftes in Gang zu bringen, daher hat er bei der Abnahme im Werk EREMA anwesend zu sein. Verweigert der Leasingnehmer das Abnahmeprotokoll zu Unrecht, ist diese mit er dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit zum Ersatz des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kanndadurch tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung im Hause EREMA ist ein Abnahmeprotokoll „verfahrenstechnisches Protokoll“ zu verfassen. Hat Im Anschluss an die Abnahmeprüfung Inbetriebnahme und an den daran angeschlossenen Leistungstest ist ein „Protokoll der Übergabe und Übernahme / Report of Hand over and Acceptance“ zu unterfertigen. Wurde auf diese Weise die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergebenfestgestellt, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung Inbetriebnahme trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll Protokoll der Übergabe und Übernahme nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls Protokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte AbnahmeprüfungAbnahmeprüfung bei EREMA, der Käufer die Kosten der Inbetriebnahme beim Käufer. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.umac.at

Abnahmeprüfung. 7.1 6.1. Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss Vertragsschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort Herstellort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges Industriezweigs maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm Ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.s-systems.at

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem den Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

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Samples: www.k-industries.at