Abrechnung und Geldanforderung. 23.2.1 Die Mittel können grundsätzlich erst nach Herstellung des Werkes mit dem DFG-Vor- druck 41.040 abgerufen werden. Dem Vordruck sind die Abrechnung des Verlages und ein Belegexemplar beizufügen.
23.2.2 Anrechnung der Umsatzsteuer Der bewilligte Betrag enthält die ggf. auf die Publikationsbeihilfe entfallende gesetzliche Umsatzsteuer. Die in dem bewilligten Betrag enthaltene Umsatzsteuer kann nur ausge- zahlt werden, wenn sie in der Rechnung des Verlags an den Bewilligungsempfänger ausgewiesen ist.
23.2.3 Anrechnung von weiteren Zuschüssen Zuschüsse von anderer Seite werden auf die Bewilligung der DFG angerechnet, sofern sie nicht lediglich dem Ausgleich einer Differenz zwischen der Zuwendung der DFG und den nachgewiesenen technischen Herstellungskosten dienen. Insoweit kann ein Rück- zahlungsanspruch der DFG entstehen.
Abrechnung und Geldanforderung. 23.2.1 Die Mittel können grundsätzlich erst nach Herstellung des Werkes mit dem DFG-Vor- druck 41.040 abgerufen werden. Dem Vordruck sind die Abrechnung des Verlages und ein Belegexemplar beizufügen. xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_000
23.2.2 Anrechnung der Umsatzsteuer Der bewilligte Betrag enthält die ggf. auf die Publikationsbeihilfe entfallende gesetzliche Umsatzsteuer. Die in dem bewilligten Betrag enthaltene Umsatzsteuer kann nur ausge- zahlt werden, wenn sie in der Rechnung des Verlags an den Bewilligungsempfänger ausgewiesen ist.
Abrechnung und Geldanforderung. Die Mittel können grundsätzlich erst nach Herstellung des Werkes mit dem DFG-Vor- druck 41.040 abgerufen werden. Dem Vordruck sind die Abrechnung des Verlages und ein Belegexemplar beizufügen. xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_000
Abrechnung und Geldanforderung. 25.2.1 Die Mittel können grundsätzlich erst nach Herstellung des Werkes mit dem DFG-Vor- druck 41.040 abgerufen werden. Dem Vordruck sind die Abrechnung des Verlages und ein Belegexemplar beizufügen. xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_000
25.2.2 Anrechnung der Umsatzsteuer Der bewilligte Betrag enthält die ggf. auf die Publikationsbeihilfe entfallende gesetzliche Umsatzsteuer. Die in dem bewilligten Betrag enthaltene Umsatzsteuer kann nur ausge- zahlt werden, wenn sie in der Rechnung des Verlags an den Bewilligungsempfänger ausgewiesen ist.
25.2.3 Anrechnung von Zuschüssen Zuschüsse werden auf die Bewilligung der DFG angerechnet, sofern sie nicht lediglich dem Ausgleich einer Differenz zwischen den bewilligten Mitteln der DFG und den nach- gewiesenen Publikationskosten dienen. Insoweit kann ein Rückzahlungsanspruch der DFG entstehen.
26.1 Umfang der Förderung – Ausschluss von der Flexibilisierten Förderung In einzelnen Programmen im Förderbereich Wissenschaftliche Literaturversorgungs- und Informationssysteme können Mittel zur Unterstützung des Erwerbs wissenschaftli- cher Veröffentlichungen, der Lizenzierung digitaler Ressourcen oder des Ankaufs ge- schlossener Sammlungen und Nachlässe bereitgestellt werden. Diese Mittel können nur mit Zustimmung der DFG umdisponiert werden.