Versteuerung Musterklauseln

Versteuerung. Die Versicherungssteuern und steuerähnlichen Abgaben sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Versteuerung. Die Einnahmen aus dem Heisenbergstipendium sind steuerpflichtig. Die Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger. Gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.01.1990 IV B4 - S 2246 - 37/89 wurde festgelegt, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Heisenberg-Programm einkommensteuerrechtlich um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätig- keit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, umsatzsteuerrechtlich um echte nicht steuerbare Zuschüsse i.S. von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR handelt. Das bedeutet, dass alle Zahlungen, die seitens der DFG im Zusammenhang mit dem Stipendium erfolgen, zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehören (hierzu ge- hören auch Auslandszuschläge, Fahrtkostenerstattungen, Kinderbetreuungskosten so- wie Zahlungen im Zusammenhang mit Kongressteilnahmen). Entfällt die Steuerpflicht (z.B. bei längeren Auslandsaufenthalten), wird für diesen Zeit- raum eine Steuerpauschale in Höhe von 500,- EUR fiktiv einbehalten. Bei Nichtversteu- erung des Stipendiums wird dieser Betrag nachträglich einbehalten bzw. zurückgefor- dert. Bei einer Versteuerung im Ausland wird die Steuerpauschale ebenfalls ausgezahlt. Die DFG stellt auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres Aufstellungen bzw. Zah- lungsübersichten zur Verfügung.
Versteuerung. Eine notwendige Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilli- gungsempfänger.
Versteuerung. Die Pflicht zur Versteuerung obliegt dem Auftragnehmer.
Versteuerung. Der Athlet befindet sich nicht in einem Angestelltenverhältnis zum DTTB. Er ist verpflichtet, alle Umsätze und Einkünfte selbst zu versteuern, der DTTB übernimmt keine Haftung gegenüber den Finanzbehörden.
Versteuerung. Bei Zweifeln dazu, ob die Gesamt-Einnahmen aus dem Xxxxxx Xxxxxxxx-Stipendium steuerpflichtig sind, ist das zuständige Finanzamt durch die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger zu befragen. Eine ggf. notwendige Versteuerung ob- liegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger.
Versteuerung. Der Karteninhaber hat die Einhaltung aller steuerrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Reisebürobuchungen für Inhaber der PARTNER FLIEGEN Karte zu wahren.
Versteuerung. Der Dienstleister sorgt dafür, dass das vorliegende Dienstradleasingmodell stets mit den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere den steuerrechtlichen Regelungen im Einklang steht und dem Zweck entsprechend durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht oder nicht mehr möglich sein, informiert er die Stadt unverzüglich und schlägt eine Anpassung des Modells vor, um das Modell gesetzeskonform entsprechend der angestrebten Ziel- und Zweckbestimmung fortzusetzen. Nach Abstimmung und Freigabe durch die Stadt passt er das Modell an und wirkt dabei mit den übrigen Vertragspartnern des Dienstradleasingmodells zusammen. Aufgrund der Privatnutzung des Fahrrades entsteht dem Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt durch die Stadt entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Versteuerung. Eine notwendige Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilli- gungsempfänger. Umfang der Förderung Die Förderung umfasst die Finanzierung von Sach- und Personalmitteln inklusive Rei- sekosten sowie Investitionsmittel. Unter Sachmittel fallen auch Projektmittel, die zur Vorbereitung der Studiendurchführung dienen. Zu Lasten der Projektmittel abrechenbar sind notwendige Ausgaben für bewil- ligte Mittel ▪ zur Erstellung eines Studienprotokolls, ▪ für Unterlagen von Zulassungsbehörden, ▪ für vorbereitende Treffen, ▪ zum Abschluss von projektbezogen erforderlichen Versicherungen (Patientinnen- und Patientenversicherung, Probandenversicherung, Wegeversicherung etc.) und ▪ für die Durchführung des Forschungsvorhabens unerlässliche Gebühren einer Bundesoberbehörde.
Versteuerung. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, soweit ein Erwerb des Dienstrades nach Ablauf der Leasingzeit durch den Nutzer erfolgt, den etwaig zu versteuernden geldwerten Vorteil aus der Veräußerung des Leasingrückläufers an den Nutzer pauschal nach § 37 b Abs. 1 EStG zu versteuern und damit die pauschale Steuer als Zuwendender im eigenen Namen an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt (Finanzamt Uffenheim) abzufüh- ren. Dies gilt auch dann, wenn während der Leasingzeit ein Radtausch (z. B. aufgrund Diebstahls oder Totalschaden) statt- gefunden hat. Diese Zusagen gelten gleichfalls für mit Ihnen verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, die das BusinessBike- Konzept anbieten.