Abrechnung und Vergütung. Die Leistungen nach diesem Vertrag werden gemäß Anlage 6 vergütet und abgerechnet.
Abrechnung und Vergütung. 34 Abrechnung und Vergütung
Abrechnung und Vergütung. Die Abrechnung und Vergütung der Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages ist in einem gesonderten Vertrag geregelt.
Abrechnung und Vergütung. 7.1 Telefónica Germany stellt eine monatliche Rechnung über die erbrachten Leistungen. Sofern im jeweiligen Tarif nicht ausschließlich die Papierrechnung zur Verfügung steht, hat der Kunde die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer Form (Online- Rechnung) oder in Papierform zu erhalten.
7.2 Die von Telefónica Germany in Rechnung gestellten Entgelte sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
7.3 Fällt der Tag der Bereitstellung des Mobilfunkanschlusses nicht auf den Beginn eines Monats werden die monatlichen Preise für den Rest des Monats anteilig berechnet. Dies gilt auch im Falle der Vertragsbeendigung für den Zeitraum zwischen dem Ende der letzten regelmäßigen Abrechnungsperiode und dem Vertragsende. Telefónica Germany behält sich vor, alternativ die Berechnung der anteiligen Grund- oder Paketpreise sowie den Mindestumsatz je Tag mit 1/30 des Monatswerts durchzuführen.
7.4 Telefónica Germany ist berechtigt, dem Kunden eine gemeinsame Rechnung für alle Leistun- gen der Telefónica Germany zu stellen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Verträgen zwi- schen Telefónica Germany und dem Kunden beruhen.
7.5 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Mandat erteilt hat, zieht Te- lefónica Germany den Rechnungsbetrag frühestens fünf Werktage nach Zugang der Rech- nung im Lastschriftverfahren oder SEPA-Lastschriftverfahren von dem hierfür vorgesehenen Konto ein. Der Lastschrifteinzug mit Bezug zum erteilten SEPA-Mandat wird dem Kunden 5 Tage vor dem Einzug angekündigt. Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift („keine Anga- ben“) erhebt Telefónica Germany einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklast- schrift. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringer oder über- haupt kein Schaden entstanden ist. Telefónica Germany bleibt der Nachweis eines weiterge- henden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
7.6 Sollte der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, muss der Rechnungsbetrag spä- testens am 10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Telefónica Germany gutgeschrieben sein.
7.7 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder gegen offene Forderungen der Telefónica Germany verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht und keine offenen Forderungen der Telefónica Ger- many bestehen, erfolgt die Rück...
Abrechnung und Vergütung. (1) Die Abrechnung und Vergütung erfolgt abweichend von den Regelungen der „Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen“ mit folgenden Abrechnungs- nummern: Leistungsbeschreibung Abr.-Nr. Vergü- tung Abrechnungs- Voraussetzungen Beratungs- Leistungen Beratungshonorar (*) für den besonderen Aufwand für die Beratung zu allen Reiseimpfungen dieser Vereinbarung (z.Zt. GO-Nrn. 99809 bis 99813 und 99826) 99800 10,00 EUR max. 1-mal pro Reise-Imp- fung berechnungsfähig (*) Beratung im Rahmen der Malariaprophylaxe 99802 10,00 EUR 1-mal im Behandlungsfall Einfach- Impfungen Hepatitis A 99805 7,00 EUR pro erster Impfung im Arzt- Patienten-Kontakt (APK) Hepatitis B 99806 7,00 EUR pro erster Impfung im APK FSME (Frühsommermeningoenzephalitis) 99807 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Meningokokken-Infektionen 99808 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Tollwut 99809 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Typhus 99810 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Cholera 99811 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Gelbfieber 99812 7,00 EUR pro erster Impfung im APK; Genehmigung der KVS notwendig Japanische Enzephalitis 99813 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Kombi- nations- Impfungen Hepatitis A und B (Kombinationsimpfstoff) 99825 8,00 EUR pro erster Impfung im APK Typhus und Hepatitis A (Kombinationsimpfstoff) 99826 8,00 EUR pro erster Impfung im APK
Abrechnung und Vergütung. Die Abrechnung und Vergütung der vereinbarten Impfungen erfolgt mit den in der An- lage 1 aufgeführten SNR gegenüber der KVWL.
Abrechnung und Vergütung. Zur Abgeltung des besonderen zusätzlichen Aufwandes erhält der teilnehmende Hausarzt pro Versicherten die jeweils zutreffende Pauschale: Messung des systolischen arteriellen Blutdrucks, z. B. mittels cw-Doppler-Verfahren, an ei- ner Knöchel-/Fußarterie pro unterer Extremität und an beiden Armen; Berechnung der jeweiligen Quotienten (Ancle-Brachial-Index = ABI) aus dem Bein- und dem Arm-Blutdruck pro unterer Extremität (entsprechend den aktuellen Leitlinien) ▪ ohne nachfolgende Überweisung des Versicherten: 8,00 EUR (Abrechnungsnummer 99650) ▪ bei nachfolgender Überweisung des Versicherten zum Angiologen: 8,00 EUR (Abrechnungsnummer 99650U) Hierbei gilt, dass primär die Vorstellung beim Angiologen zu erfolgen hat. Die Abrechnungsnummern 99650 und 99650U sind pro Versicherten insgesamt nur einmal am Tag (und dabei nicht nebeneinander) sowie im Zeitraum von zwei Kalenderjahren insge- samt nur zweimal berechnungsfähig. Eine erneute Abrechnung ist erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung/ Abrechnung folgenden Kalenderjahres möglich.
Abrechnung und Vergütung a. Der Preis in Euro pro MWh ergibt sich aus der Zuschlagserklärung.
b. Die Vergütung des Lieferanten erfolgt über ein mengenabhängiges Entgelt. Das mengenabhängige Entgelt ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlagpreises mit der gelieferten Energiemenge. Soweit Netznutzungsentgelte vom jeweiligen Netzbetreiber für die Belieferung abgerechnet werden, trägt der VNB diese selbst (Selbstzahler).
c. Beide Vertragspartner bemühen sich den Abrechnungsprozess möglichst einfach zu gestalten. Dazu wird bei der Abrechnung und Rechnungsstellung die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise angestrebt.
d. Die Rechnung setzt sich zusammen aus der für den abzurechnenden Monat gelieferten Liefermenge je Lieferstelle multipliziert mit dem Zuschlagspreis.
e. Der nach Ziffer 2.d. ermittelte Gesamtbetrag erhöht sich um die Umsatzsteuer (sofern der Lieferant nicht Wiederverkäufer im Sinne des §25a UStG ist) in der im Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Bei Eigenbedarfslieferstellen für das Stromnetz darf die Stromsteuer nicht berechnet werden. Der VNB ist Versorger im Sinne des Stromsteuergesetz (StromStG) und ist daher berechtigt, Strom ohne Stromsteuer zu beziehen (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 StromStG)1. Der Gesamtbetrag erhöht sich darüber hinaus um eventuell anfallende EEG-Umlagen.
f. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang fällig.
g. Der VNB wird den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung zu benennende Bankkonto des Lieferanten überweisen.
Abrechnung und Vergütung. Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in § 5 aufge- führten ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieser Vereinbarung vollständig erbracht werden.
Abrechnung und Vergütung. Die Abrechnung und Vergütung der in § 2 Abs. 1 genannten Impfungen erfolgt mit denen in der Anlage 1 aufgeführten SNR gegenüber der KVWL.