Abrechnung und Vergütung. (1) Die Leistungen nach diesem Vertrag werden gemäß Anlage 6 vergütet und abgerechnet.
Abrechnung und Vergütung. 34 Abrechnung und Vergütung
Abrechnung und Vergütung. (1) Die Abrechnung und Vergütung der vereinbarten Impfungen erfolgt mit den in der An- lage 1 aufgeführten SNR gegenüber der KVWL.
Abrechnung und Vergütung. (1) Zur Abgeltung des besonderen zusätzlichen Aufwandes erhält der teilnehmende Hausarzt pro Versicherten die jeweils zutreffende Pauschale: Messung des systolischen arteriellen Blutdrucks, z. B. mittels cw-Doppler-Verfahren, an ei- ner Knöchel-/Fußarterie pro unterer Extremität und an beiden Armen; Berechnung der jeweiligen Quotienten (Ancle-Brachial-Index = ABI) aus dem Bein- und dem Arm-Blutdruck pro unterer Extremität (entsprechend den aktuellen Leitlinien) ▪ ohne nachfolgende Überweisung des Versicherten: 8,00 EUR (Abrechnungsnummer 99650) ▪ bei nachfolgender Überweisung des Versicherten zum Angiologen: 8,00 EUR (Abrechnungsnummer 99650U) Hierbei gilt, dass primär die Vorstellung beim Angiologen zu erfolgen hat. Die Abrechnungsnummern 99650 und 99650U sind pro Versicherten insgesamt nur einmal am Tag (und dabei nicht nebeneinander) sowie im Zeitraum von zwei Kalenderjahren insge- samt nur zweimal berechnungsfähig. Eine erneute Abrechnung ist erst nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung/ Abrechnung folgenden Kalenderjahres möglich.
Abrechnung und Vergütung a. Der Preis in Euro pro MWh ergibt sich aus der Zuschlagserklärung.
Abrechnung und Vergütung. Mir ist bekannt, dass
Abrechnung und Vergütung. (1) Die Abrechnung und Vergütung der Leistungen für eingeschriebene Versicherte im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages ist in einem gesonderten Vertrag geregelt.
Abrechnung und Vergütung. (1) Die Abrechnung und Vergütung erfolgt abweichend von den Regelungen der „Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen“ mit folgenden Abrechnungs- nummern: Leistungsbeschreibung Abr.-Nr. Vergü- tung Abrechnungs- Voraussetzungen Beratungs- Leistungen Beratungshonorar (*) für den besonderen Aufwand für die Beratung zu allen Reiseimpfungen dieser Vereinbarung (z.Zt. GO-Nrn. 99809 bis 99813 und 99826) 99800 10,00 EUR max. 1-mal pro Reise-Imp- fung berechnungsfähig (*) Beratung im Rahmen der Malariaprophylaxe 99802 10,00 EUR 1-mal im Behandlungsfall Einfach- Impfungen Hepatitis A 99805 7,00 EUR pro erster Impfung im Arzt- Patienten-Kontakt (APK) Hepatitis B 99806 7,00 EUR pro erster Impfung im APK FSME (Frühsommermeningoenzephalitis) 99807 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Meningokokken-Infektionen 99808 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Tollwut 99809 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Typhus 99810 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Cholera 99811 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Gelbfieber 99812 7,00 EUR pro erster Impfung im APK; Genehmigung der KVS notwendig Japanische Enzephalitis 99813 7,00 EUR pro erster Impfung im APK Kombi- nations- Impfungen Hepatitis A und B (Kombinationsimpfstoff) 99825 8,00 EUR pro erster Impfung im APK Typhus und Hepatitis A (Kombinationsimpfstoff) 99826 8,00 EUR pro erster Impfung im APK
Abrechnung und Vergütung. (1) Die Abrechnung und Vergütung der in § 2 genannten Impfungen erfolgt mit denen in der Anlage 1 aufgeführten SNR gegenüber der KVWL.
Abrechnung und Vergütung. Für den erhöhten Aufwand, der mit der in Anlage A definierten Biomarkertestung einhergeht, können die teilnehmenden Ärzte einmalig pro eingeschriebenem Versi- cherten und Erkrankungsfall die SNR 99221 abrechnen und erhalten eine Vergütung in Höhe von maximal 400 €. Die vollständige Vergütung ist an die Erreichung der in Anlage E beschriebenen Biosimilarquote geknüpft: ⮚ Der Arzt erhält zunächst eine Vergütung in Höhe von 240 € (60% von 400 €) der abgerechneten Vergütungspositionen von der KV Berlin im Rahmen der standard- mäßigen KV-Abrechnung. ⮚ Bei Erreichen der Biosimilarquote im Quartal, in dem die Leistung abgerechnet wurde, erhält der Arzt weitere 160 € (40% von 400 €) der Vergütung der abgerech- neten Vergütungspositionen durch die TK. Die Auszahlung erfolgt bei Erreichen der entsprechenden Quote halbjährlich (dabei werden Q1 und Q2 im Q4 und Q3 und Q4 im darauffolgenden Q2 zur Auszahlung gebracht). Bei Nicht-Erreichen der Biosi- milarquote entfällt die Vergütung der weiteren 160 € für das jeweilige Quartal. Der vollständige Vertrag ist auf der Website der KV Berlin via xxx.xxxxxxxx.xx → Für Praxen → Alles für den Praxisalltag → Verträge und Recht → Verträge der KV Berlin → Onkologie-Vertrag (TK) veröffentlicht. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Service-Centers der KV Berlin gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Xxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Vorstandsvorsitzender Stellv. Vorstandsvorsitzender