Abrechnung und Zahlungsweise Musterklauseln

Abrechnung und Zahlungsweise. Der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage wird jährlich zusammen mit dem übrigen Stromverbrauch des Kunden abgelesen und abgerechnet. Als Abrechnungsjahr gilt der in der jeweiligen Jahresrechnung genannte Zeitraum. Die SSW erhebt in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch der Wärmespei- cheranlage; die Höhe der Abschläge bemisst sich nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. - bei neuen Kunden - nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Wärmespeicheranlagen. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Abschläge ergeben sich aus dem Zahlungsplan, der rechtzeitig für das jeweilige Abrechnungsjahr mitgeteilt wird. Eine Anpassung der Abschläge an die Verbrauchs- und Preisentwicklung bleibt vorbehalten. Die endgültige Abrechnung des Stromverbrauchs der Wärmespeicheranlage erfolgt auf Grund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres unter Berücksichti- gung der für den Stromverbrauch im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge. Bei Änderungen der Strompreise während des Abrechnungsjahres erfolgt die Aufteilung auf die einzelnen Zeiträume beim Stromverbrauch nach dem mittleren Verlauf des Raum- heizungswärmebedarfes und beim Mess- und Schaltpreis zeitanteilig. Der Kunde wird die Teilbeträge termingemäß auf eines der Konten der SSW einzahlen oder erklärt sich mit der Abbuchung von seinem Konto durch die SSW einverstanden. Eine Änderung der Abrechnungsart bleibt der SSW vorbehalten. Xxxxxxx die SSW dem Kunden an derselben Stelle elektrische Energie auch im Rahmen der Grundversorgung bzw. eines Sondervertrages, so ist die SSW zwecks Vereinfachung berechtigt, die für die Grundversorgung bzw. den Sondervertrag jeweils geltende Abrechnungs- und Zahlungsweise auch für diesen Sondervertrag anzuwenden. Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der SSW verarbeitet und genutzt. Falls erforder- lich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben.
Abrechnung und Zahlungsweise. 8.1 Die Rechnungsstellung erfolgt vierteljährlich, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird.
Abrechnung und Zahlungsweise. (1) Der Vergütungszuschlag wird gem. § 87a SGB XI pro Monat berechnet. Der Zuschlag kann abgerechnet werden, wenn die pflegebedürftige Person mindes- tens an einem vereinbarten Anwesenheitstag pro Monat in der Tagespflegeein- richtung anwesend ist.
Abrechnung und Zahlungsweise. 6.1. Der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage wird jährlich zusammen mit dem übrigen Stromverbrauch des Kunden abge- lesen und abgerechnet. Das Abrechnungsjahr wird von der Stadtwerken Kirn GmbH festgelegt und dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Stadtwerke Kirn GmbH erhebt Abschläge auf den Verbrauch der Wärmespeicheranlage; die Höhe der Ab- schläge bemisst sich nach dem Stromverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. - bei neuen Kunden - nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Wärmespeicheranlagen. Macht der Kunde glaub- haft, dass sein Stromverbrauch deutlich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Abschläge ergeben sich aus dem Zahlungsplan, der dem Kunden rechtzeitig für das jeweilige Abrechnungs- jahr mitgeteilt wird.
Abrechnung und Zahlungsweise. 5.1. Der Lieferant hat dem beauftragten Frachtführer Xxxxxxxxxxxxx zur Übergabe am Bestimmungsort mitzugeben. Fehlen diese Papiere, übernehmen wir für eine daraus sich ergebende Minderbewertung und/oder -abrechnung keine Haftung.
Abrechnung und Zahlungsweise. 14.1 Der Kunde hat den im Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Die Preise werden in Listen verzeichnet, die das Unternehmen an einer für den Xxxx sichtbaren Stelle aushängt, die dem Kunden - notfalls auf dessen Nachfrage hin - ausgehändigt werden oder die er in digitalen Quellen abrufen kann. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normal zugänglichen Räumlichkeiten des Schlosses sichtbar ist.
Abrechnung und Zahlungsweise. Der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage wird jährlich zusammen mit dem übrigen Stromverbrauch des Kunden abgelesen und abgerechnet. Als Abrechnungsjahr gilt der in der jeweiligen Jahresrechnung genannte Zeitraum. Die Stadtwerke erhebt in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch der Wärmespeicheranlage; die Höhe der Abschläge bemisst sich nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei neuen Kunden – nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Wärmespeicheranlagen. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Abschläge ergeben sich aus dem Zahlungsplan, der rechtzeitig für das jeweilige Abrechnungsjahr mitgeteilt wird. Eine Anpassung der Abschläge an die Verbrauchs- und Preisentwicklung bleibt vorbehalten. Die endgültige Abrechnung des Stromverbrauchs der Wärmespeicheranlage erfolgt auf Grund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres unter Berücksichtigung der für den Stromverbrauch im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge. Bei Änderung der Strompreise während des Abrechnungsjahres erfolgt die Aufteilung auf die einzelnen Zeiträume, beim Stromverbrauch nach dem mittleren Verlauf des Raumheizungswärmebedarfs und beim Schaltpreis zeitanteilig.
Abrechnung und Zahlungsweise. 3.1 Liefern die SWB dem Kunden an derselben Stelle elektrische Energie auch im Rahmen der Grundversorgung bzw. eines Sondervertrages, so sind die SWB zwecks Vereinfachung berechtigt, die für die Grundversorgung bzw. den Sondervertrag jeweils geltende Abrechnungs- und Zahlungsweise auch für diesen Sondervertrag anzuwenden.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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