Abrechnung und Zahlungsweise Musterklauseln

Abrechnung und Zahlungsweise. 8.1 Die Rechnungsstellung erfolgt vierteljährlich, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. 8.2 Rechnungen werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. 8.3 Als Zahlungsmöglichkeit steht dem Kunden das Lastschriftverfahren zur Verfügung.
Abrechnung und Zahlungsweise. Der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage wird jährlich zusammen mit dem übrigen Stromverbrauch des Kunden abgelesen und abgerechnet. Als Abrechnungsjahr gilt der in der jeweiligen Jahresrechnung genannte Zeitraum. Die SSW erhebt in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch der Wärmespei- cheranlage; die Höhe der Abschläge bemisst sich nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. - bei neuen Kunden - nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Wärmespeicheranlagen. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Abschläge ergeben sich aus dem Zahlungsplan, der rechtzeitig für das jeweilige Abrechnungsjahr mitgeteilt wird. Eine Anpassung der Abschläge an die Verbrauchs- und Preisentwicklung bleibt vorbehalten. Die endgültige Abrechnung des Stromverbrauchs der Wärmespeicheranlage erfolgt auf Grund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres unter Berücksichti- gung der für den Stromverbrauch im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge. Bei Änderungen der Strompreise während des Abrechnungsjahres erfolgt die Aufteilung auf die einzelnen Zeiträume beim Stromverbrauch nach dem mittleren Verlauf des Raum- heizungswärmebedarfes und beim Mess- und Schaltpreis zeitanteilig. Der Kunde wird die Teilbeträge termingemäß auf eines der Konten der SSW einzahlen oder erklärt sich mit der Abbuchung von seinem Konto durch die SSW einverstanden. Eine Änderung der Abrechnungsart bleibt der SSW vorbehalten. Xxxxxxx die SSW dem Kunden an derselben Stelle elektrische Energie auch im Rahmen der Grundversorgung bzw. eines Sondervertrages, so ist die SSW zwecks Vereinfachung berechtigt, die für die Grundversorgung bzw. den Sondervertrag jeweils geltende Abrechnungs- und Zahlungsweise auch für diesen Sondervertrag anzuwenden. Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der SSW verarbeitet und genutzt. Falls erforder- lich, werden Daten an die an der Abwicklung beteiligten Unternehmen (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben.
Abrechnung und Zahlungsweise. 14.1 Der Kunde hat den im Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Die Preise werden in Listen verzeichnet, die das Unternehmen an einer für den Xxxx sichtbaren Stelle aushängt, die dem Kunden - notfalls auf dessen Nachfrage hin - ausgehändigt werden oder die er in digitalen Quellen abrufen kann. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normal zugänglichen Räumlichkeiten des Schlosses sichtbar ist. 14.2 Für besondere Dienstleistungen wie die Nutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder Reinigung, Telefon, Internet, WLAN, Zimmerservice, Fernseher usw. kann das Schloss eine zusätzliche Gebühr in Rechnung stellen. 14.3 Alle Rechnungen, einschließlich Rechnungen für Stornierung oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen, hat der Kunde zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem sie ihm vorgelegt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde eine Barzahlung oder Bank- bzw. Girokontozahlung zu gewährleisten. 14.4 Der Xxxx und der Kunde haften als Gesamtschuldner für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem Schloss auf irgendeiner Grundlage zu zahlen haben. Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung wird davon ausgegangen, dass Verträge auch im Namen jedes Gastes geschlossen wurden. Mit seinem Erscheinen bestätigt der Xxxx, dass der Kunde befugt war, ihn beim Abschluss des betreffenden Vertrags zu vertreten. 14.5 Solange der Kunde seine Pflichten gegenüber dem Schloss nicht vollständig erfüllt hat, hat das Schloss das Recht, sämtliche Gegenstände, die der Kunde in das Schloss mitgebracht hat, an sich zu nehmen und solange zu behalten, bis der Kunde seine Pflichten gegenüber dem Schloss zur Zufriedenheit des Schlosses erfüllt hat. Neben einem Zurückbehaltungsrecht hat das Schloss im gegebenen Fall auch ein Pfandrecht an den betreffenden Gegenständen. 14.6 Sofern keine Barzahlung vereinbart worden ist, hat der Kunde dem Schloss alle Rechnungen unabhängig vom jeweiligen Rechnungsbetrag innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Wird eine Rechnung versandt, hat das Schloss jederzeit das Recht, einen Verzugszuschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen begleicht. 14.7 Sofern und insoweit keine rechtzeitige Zahlung erfolgt, ist der Kunde im Verzug, ohne dass es dazu einer Inverzugsetzung bedarf. Nur wenn der Kunde eine natürliche Person, d.
Abrechnung und Zahlungsweise. 5.1. Der Lieferant hat dem beauftragten Frachtführer Xxxxxxxxxxxxx zur Übergabe am Bestimmungsort mitzugeben. Fehlen diese Papiere, übernehmen wir für eine daraus sich ergebende Minderbewertung und/oder -abrechnung keine Haftung. 5.2. Für die Abrechnungen mit den Lieferanten ist das auf den geeichten Waagen unseres Hauses festgestellte Gewicht maßgebend. Nach erbrachter vertragsmäßiger Leistung ist vom Lieferer eine schriftliche Rechnung an uns einzureichen, die den Ergebnissen unseres Sortierberichtes entspricht. Gutschriften für Wareneingänge werden von unserem Haus nicht erstellt. 5.3. Die einzureichende Rechnung hat die Vertragsnummer, vollständige Materialbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten, neben den in § 14 UStG geforderten Bestandteilen, auszuweisen. Rechnungen des Verkäufers werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unserem Sortierbericht übereinstimmen. Sollte keine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung getroffen worden sein, so ist die Begleichung der Rechnung nach 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang fällig.
Abrechnung und Zahlungsweise. Der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage wird jährlich zusammen mit dem übrigen Stromverbrauch des Kunden abgelesen und abgerechnet. Als Abrechnungsjahr gilt der in der jeweiligen Jahresrechnung genannte Zeitraum. Die Stadtwerke erhebt in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch der Wärmespeicheranlage; die Höhe der Abschläge bemisst sich nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei neuen Kunden – nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Wärmespeicheranlagen. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Abschläge ergeben sich aus dem Zahlungsplan, der rechtzeitig für das jeweilige Abrechnungsjahr mitgeteilt wird. Eine Anpassung der Abschläge an die Verbrauchs- und Preisentwicklung bleibt vorbehalten. Die endgültige Abrechnung des Stromverbrauchs der Wärmespeicheranlage erfolgt auf Grund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres unter Berücksichtigung der für den Stromverbrauch im Abrechnungsjahr gezahlten Abschläge. Bei Änderung der Strompreise während des Abrechnungsjahres erfolgt die Aufteilung auf die einzelnen Zeiträume, beim Stromverbrauch nach dem mittleren Verlauf des Raumheizungswärmebedarfs und beim Schaltpreis zeitanteilig.
Abrechnung und Zahlungsweise. Der Vergütungszuschlag wird gem. § 87a SGB XI pro Monat berechnet. Der Zuschlag kann abgerechnet werden, wenn die pflegebedürftige Person mindes- tens an einem vereinbarten Anwesenheitstag pro Monat in der Tagespflegeein- richtung anwesend ist.
Abrechnung und Zahlungsweise. 3.1 Liefern die SWB dem Kunden an derselben Stelle elektrische Energie auch im Rahmen der Grundversorgung bzw. eines Sondervertrages, so sind die SWB zwecks Vereinfachung berechtigt, die für die Grundversorgung bzw. den Sondervertrag jeweils geltende Abrechnungs- und Zahlungsweise auch für diesen Sondervertrag anzuwenden.
Abrechnung und Zahlungsweise. 6.1. Der Stromverbrauch der Wärmespeicheranlage wird jährlich zusammen mit dem übrigen Stromverbrauch des Kunden abge- lesen und abgerechnet. Das Abrechnungsjahr wird von der Stadtwerken Kirn GmbH festgelegt und dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Stadtwerke Kirn GmbH erhebt Abschläge auf den Verbrauch der Wärmespeicheranlage; die Höhe der Ab- schläge bemisst sich nach dem Stromverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. - bei neuen Kunden - nach dem durchschnittlichen Stromverbrauch vergleichbarer Wärmespeicheranlagen. Macht der Kunde glaub- haft, dass sein Stromverbrauch deutlich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Abschläge ergeben sich aus dem Zahlungsplan, der dem Kunden rechtzeitig für das jeweilige Abrechnungs- jahr mitgeteilt wird. 6.2. Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch

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  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

  • Zahlungsweise Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Xxxxxx bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. 3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Xxxx selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. 3.5 Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. 3.6 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 3.8 Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde. 3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen. 3.10 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit- raums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- nen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts- folgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche- rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange- mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.

  • Vergütung und Zahlungsbedingungen 5.1 Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung getroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der anteilige Satz um 50 %. 5.2 Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 5.1 weder unter- noch überschritten. Gibt die OBCC (z.B. bei Kostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet. 5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. 5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die OBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern mehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von Werkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig. 5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 5.6 Die OBCC ist berechtigt, ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Kunde hat dem zugestimmt.