Nichtinanspruchnahme von Leistungen. 6.1 Nimmt der Xxxx die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der VKR oder vom/von der Gästeführer/in als deren Vertreter zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kün- digung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die VKR bzw. der/die Gästeführer/in als deren Vertreter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstat- tung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2 Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a.) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Gäste- führung besteht.
b.) Die VKR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die sie durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. 6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von XXX zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterschei- nen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl XXX zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) XXX hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die XXX durch eine anderweitige Verwen- dung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Reisebedingungen
6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die verein- barten Leistungen, ohne dass dies von GIM zu vertre- ten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl GIM zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstat- tung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) GIM hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwen- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tagesfahrten dungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die GIM durch eine anderweitige Verwendung der vereinbar- ten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Grundsätzlich führt es nicht zu einer Verringerung des Entgelts, wenn die Bewohnerin/der Bewohner Leistungen des Heimes nicht in Anspruch nimmt. Ist die Bewohnerin/der Bewohner jedoch bis zu 42 Tage jährlich, bei Krankenhausaufenthalten oder Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen auch länger, abwesend, so reduzieren sich ab dem vierten Tag der Abwesenheit die Entgeltbestandteile für die Pflegeleistungen, für Unterkunft, für Verpflegung sowie ein möglicher Zuschlag gemäß § 92b SGB XI um 25 %. Für die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Einzug wird von Beginn an das reduzierte Entgelt verrechnet. Die Tage, an denen die Bewohnerin/der Bewohner das Pflegeheim verlässt und an dem sie/er zurückkehrt, gelten jeweils als Anwesenheitstag. Wird die Bewohnerin/der Bewohner ausschließlich durch Sonde ernährt, so reduziert sich der Entgeltbestandteil für Verpflegung an den betroffenen Tagen um die Kosten, die dem Heim durchschnittlich für den Lebensmitteleinkauf pro Bewohnerin/ Bewohner und Tag entstehen.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. 7.1 Nimmt der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von der VKR oder vom/von der Gästeführer/in als deren Vertreter zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl die VKR bzw. der/die Gästeführer/in als deren Vertreter zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
7.2 Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Grundsätzlich ist bei Nichtinanspruchnahme der Leistungen von MAGICFIT keinerlei Reduktion oder Rückforderung von Beitragszahlungen sowie eine Anrechnung der versäumten Vertragszeit zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Nimmt der Xxxx ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom GF oder der TI zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der GF zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die TI und/oder der Gästeführer sind berechtigt, den vollen Preis zu verlangen. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB).
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. Bei vorzeitigem Abbruch des Programms, freiwilliger Abmeldung oder ganz oder teilweisem Nichterscheinen des Schülers, kann der Xxxxxxx für den nicht in Anspruch genommenen Unterricht keine Rückerstattung der Vergütung verlangen. Es sei denn, das Fernbleiben ist von der ACADEMY zu vertreten. Der Anspruch auf die noch nicht gezahlte Vergütung bleibt bestehen. Soweit die ACADEMY durch die Nichtinanspruchnahme etwas eingespart haben sollte, ist dies von der Vergütung abzuziehen.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. 6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leis- tungen, ohne dass dies von KR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterscheinen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl KR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein An- spruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) KR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen an- rechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die KR durch eine ander- weitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.
Nichtinanspruchnahme von Leistungen. 6.1. Nehmen der Kunde bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies von HLR zu vertreten ist, insbesondere durch Nichterschei- nen zur jeweiligen Leistungserbringung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl HLR zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
6.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 und 2 BGB):
a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung der Leistung besteht.
b) HLR hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die HLR durch eine anderweitige Verwen- dung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt.