Rechtzeitige Zahlung. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Rechtzeitige Zahlung. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen wer- den kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge- zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauffor- derung erfolgt.
Rechtzeitige Zahlung. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers von der KRAVAG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der KRAVAG erfolgt.
Rechtzeitige Zahlung. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandats vereinbart, gilt die Zahlung als recht- zeitig, wenn die Prämienabbuchung wie in der Prenotification angekündigt eingelöst und nicht zurückgebucht wird. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden oder wurde diese zurückgebucht, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Rechtzeitige Zahlung. Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs- schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste Beitrag
Rechtzeitige Zahlung. Der erste oder einmalige Beitrag gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn er
Rechtzeitige Zahlung. Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
Rechtzeitige Zahlung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu wel- chem Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungsbeginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Unverzüglich bedeu- tet hier: Innerhalb von zwei Wochen. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver- einbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Rechtzeitige Zahlung. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zah- lungsperiode fällig. Er ist dann unverzüglich zu zahlen.
Rechtzeitige Zahlung. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag einge- zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- mers von der KS Versicherungs-AG nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der KS Versi- cherungs-AG erfolgt.