Common use of Abrechnung Clause in Contracts

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)

Abrechnung. 6.2.1 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernSinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 6.2.2 Für 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Neufestsetzung Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei Preisänderung berechnet, es sei denn, der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneKunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden15.5. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Gas Supply Agreement, Stromliefervertrag, Vertrag Zur Naturstromlieferung

Abrechnung. 6.2.1 Damit Ihr Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung maschinell verwertbar auf einem Datenträger erstellen. Die BIG DIREKT GESUND hat die teilnehmenden Leistungserbringer umfassend vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihr Arzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärztliche Vereinigung an die BIG DIREKT GESUND. Dort werden die Abrechnungsdaten auf Richtigkeit geprüft. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl, Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für sie dokumentierten Leistungen, Überweisungen unter Angabe des Abrechnungsquartals. Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zulässig, soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Im Sozialgesetzbuch wird die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertrag sowie für die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 erbrachten ärztlichen Leistungen geregelt. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelte Datenverwendung bei der Neufestsetzung BIG DIREKT GESUND abgeben. Ihre Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Gebüh- ren Teilnahmeerklärung. Sie können die geänderten Gebührensätze Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung endet automatisch bzw. ist dann aber nicht mehr möglich. Verantwortlich für die Erhebung der Daten ist die BIG direkt gesund, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇. Bei datenschutzrechtlichen Fragen können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der BIG direkt gesund wenden: BIG direkt gesund Datenschutzbeauftragter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ Sie haben das Recht auf Auskunft zu Ihren Daten, auf Löschung und Berichtigung z. B. falscher Daten und auf Sperrung bzw. Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit und ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Rechtsgrundlagen der Versorgung mit Zahnersatz Datenverarbeitung sind der Behandlungsvertrag sowie Art. 5, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 3 lit. b DSGVO i. V. m. §§ 73b, 284 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenArt. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max9 Abs. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenlit. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenb, f und h i. V. m. Art. 5Abweichende bzw6 Abs. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten 3 lit. b DSGVO sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig§ 295 und § 295a SGB V, § 80 SGB X i. V. m. Art. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden28 DSGVO. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Vertrag Über Die Durchführung Eines Ergänzenden Hautkrebsvorsorge Verfahrens, Vertrag Über Die Durchführung Eines Ergänzenden Hautkrebsvorsorge Verfahrens, Nachtrag Zum Vertrag Über Die Durchführung Eines Ergänzenden Hautkrebsvorsorge Verfahrens

Abrechnung. 6.2.1 Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg mit der Abrechnung der Versorgung erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung Angabe des Datums, DRG oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die Abrechnung HEK gelten die Vorschriften des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden§ 67 ff. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kgSGB X) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen der Datenschutzgrundverordnung zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigWahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Vertrag Zur Besonderen Förderung Ärztlicher Vorsorgeleistungen (Vorsorgeplus), Vertrag Zur Besonderen Förderung Ärztlicher Vorsorgeleistungen (Vorsorgeplus), Vertrag Zur Besonderen Förderung Ärztlicher Vorsorgeleistungen (Vorsorgeplus)

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zent- ralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 6.2.1 11.1 Der VNB rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der VNB ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung bei fortlaufend registrierender ¼-h-Gangmessung erfolgt monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der Versorgung auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit Zahnersatz der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. 11.2 Rechnungen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 11.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 11.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 11.5 Der VNB stellt die jeweilige KWK-Umlage mit dem Netzentgelt in Rechnung. Es werden monatlich die ersten 8.333 kWh mit der KWK-Umlage gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG beaufschlagt; die darüber hinausgehende Energieentnahme in kWh wird mit der jeweiligen individuellen KWK-Umlage nach § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus dem KWKG endgültig resultierende Umlage wird im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernRahmen der Jahresabrechnung abgerechnet. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten 11.6 Weist der Lieferant ein Preissystem mit Schwachlastregelung (HT-/NT- Zeiten) für den betreffenden Letztverbrauchernach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der HT- und NT-Zeiten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landdem Letztverbraucher vorhanden, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die wird für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil NT-Zeiten die Energieentnahme des jeweiligen Letztverbraucher gemäß § 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Konzessionsabgabenverordnung mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit verminderten Konzessionsabgabensatz für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Schwachlastregelung abgerechnet.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Abrechnung. 6.2.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms / Bosch BKK- Facharztprogramms Urologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergü- tungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesell- schaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2019. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK, BKK und MEDIVERBUND mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Manage- mentgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer an- gemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mit- teilen. b) Einigen sich AOK, BKK und MEDIVERBUND bis zum 30.06.2019 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsre- gelung zunächst bis zum 31.12.2021 fort. c) Einigen sich die AOK, BKK und MEDIVERBUND bis zum 30.06.2019 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teil- nahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. d) Besteht der Vertrag über den 31.12.2021 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK, BKK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 31.12.2021 hinaus fortbesteht. e) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsre- gelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungs- frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungs- regelung; lit. c) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquar- tal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Ja- nuar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Ab- rechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Versorgung Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist be- ginnt mit Zahnersatz Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Ab- rechnungsprüfkriterien) und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungs- nachweis berücksichtigt im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernAbrechnungsquartal geleistete Abschlagszahlungen. Der Ab- rechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK bzw. der BKK gleichermaßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut ge- prüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Ab- rechnungsnachweis berücksichtigt. 6.2.2 Für (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unver- züglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unver- züglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widerspro- chen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachwei- ses heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche be- stehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK bzw. BKK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Manage- mentgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der ▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇. ▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei FACHARZTES gegenüber der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAOK bzw. BKK durchzusetzen. 6.2.3 1Die Material- (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES ge- genüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbeson- dere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht er- brachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Management- gesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und Laborkosten können gesondert berechnet werden20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten Rückzahlungsansprüche der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Deutschen Post AG Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungs- nachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Ver- gütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) ein- zubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzah- lungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK, BKK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 25 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und Anlage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können. (14) FACHÄRZTE dürfen Leistungen, die in einem anderen AOK-FacharztProgramm oder im AOK-HausarztProgramm enthalten sind, für ein Päckchen in das AOK-FacharztProgramm eingeschrie- bene Versicherte nicht über die KV abrechnen. Dasselbe gilt für Leistungen, die im Hausarztprogramm „BKK. Mein Hausarzt“ enthalten sind. Satz 1 und 2 gelten für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung abweichende Regelungen treffen. (In- land, max. 2 kg1) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur BKK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. 1Vor Beginn Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung ge- genüber der Behandlung AOK oder BKK („AOK-Abrechnung“ oder „BKK-Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der AOK oder BKK auf Er- stattung einer solchen Überzahlung gegen der Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzah- lungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK bzw. BKK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beru- hen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprü- che an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB an die AOK bzw. BKK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK bzw. BKK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die ▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ bestimmten turnusmäßigen Ver- rechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Vertragszahnarzt einen Heil- Ma- nagementgesellschaft im Zusammenhang mit der AOK-Abrechnung bzw. BKK- Abrechnung berechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK oder BKK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung bzw. BKK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichti- gungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen An- sprüche der AOK oder BKK und Kostenplan der Managementgesellschaft abgerechnet sind. (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung und 3b Organisation der Teilnahme am AOK-FacharztProgramm / Bosch BKK- Facharztprogramm Urologie zu erheben. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Die Managementgesellschaft ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendberechtigt, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Verwaltungskostengebühr mit dem Teil Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 (Vordruck 3a) zu übersendenverrechnen. 2(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugebenDiese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie

Abrechnung. 6.2.1 7.1 Bei sämtlichen von der Twinworx GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die Twinworx GmbH wird dem Kunden bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die Twinworx GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Die Twinworx GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Kunden wöchentlich unterschriebenen Stundennachweisen vor. Für den Fall, dass der Twinworx GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Kunden zurückgeht, ist die Twinworx GmbH berechtigt, im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernStreitfalle eine tägliche Arbeitszeit der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Kunden bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen nachzuweisen. 6.2.2 7.4 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8-Stunden-Tag. Für über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gelten folgende Zuschläge als vereinbart: • Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei ersten beiden Stunden 25 %, ab der Neufestsetzung der Gebüh- ren dritten Stunde 50 % • Samstags für die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen ersten beiden Stunden 25 %, für alle weiteren Stunden 50 % • Sonntagsarbeiten 70 % • Feiertagsarbeiten 100 % • Nachtarbeit 25 % in der Zeit von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr • Schichtarbeit 15 % • Schmutz- und / oder Gefahrenzulage 10 % Der Kunde übernimmt eigenverantwortlich alle Verpflichtungen, die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehen. Er wird Abweichungen vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- Arbeitszeitgesetz nur nach Vorlage entsprechender behördlicher Genehmigungen zulassen. Für das Vorliegen einer solchen Genehmigung hat der Kunde Sorge zu tragen. Derartige Abweichungen sind mit Genehmigung vor dem Einsatz der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen der Twinworx GmbH mitzuteilen und Kostenplänezugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich weiter, der Twinworx GmbH rechtzeitig Mitteilung über jede Einschränkung der Arbeitszeit zu machen. 6.2.3 1Die Material- 7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von der Twinworx GmbH erteilten Abrechnung bei dem Kunden sofort – ohne Abzug - fällig und Laborkosten können gesondert berechnet werdenzahlbar. 7.6 Die von der Twinworx GmbH überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der Twinworx GmbH erteilten Abrechnungen befugt. 7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die Twinworx GmbH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 8 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. 2Hierzu übermitteln des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. 7.8 Soweit während der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (a) eine Erhöhung der nach Maßgabe der auf die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anwendbaren Tarifverträge an diese zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt, oder (b) eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages eintritt, oder (c) für die Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen ein gesetzlicher Mindestlohn in allen Härtefällen Kraft tritt, der höher ist, als das mit den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vereinbarte Entgelt, oder (d) erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an die Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen zu zahlen sind, als von dem Verleiher bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (i) nach den insoweit von dem Kunden mitgeteilten Informationen für die Twinworx GmbH nicht erkennbar war oder (ii) darauf zurückzuführen ist, dass sich die von dem Kunden mitgeteilten tatsächlichen Umstände in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gendem Einsatzbetrieb des Kunden geändert haben, oder (e) das gesetzliche Prinzip des „equal treatment“ gemäß § 9 Nr. 2 AÜG Anwendung findet und den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/Erweiterungen innen hierdurch höhere Entgelt- oder Aufwandsersatzansprüche zustehen, als mit diesen arbeitsvertraglich vereinbart, ist die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise Twinworx GmbH berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge den Stundenverrechnungssatz oder ggf. vereinbarte Aufwandsersatzleistungen entsprechend der ursprünglichen Kalkulation des mit dem Kunden jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu erhöhen. Hierbei ist in Ansatz zu bringen, dass sich der Stundenverrechnungssatz zu 90% ausschließlich auf Grundlage des Entgelts der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen berechnet, während 5% des Stundenverrechnungssatzes ausschließlich durch an die Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen zahlbare Aufwendungsersatzleistungen begründet sind. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend in lit. (a) bis (e) genannten Erhöhungen des Entgelts der an ihn überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen bzw. der diesem zu zahlenden Aufwandsersatzleistungen für das Eigen- die Twinworx GmbH jeweils zu keiner bzw. zu einer nur anteiligen Erhöhung seiner Lohn- und/oder Fremdlabor sowie Lohnnebenkosten führen. Ggf. ist die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendTwinworx GmbH lediglich berechtigt, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) entsprechend erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in seine ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so berechneten höheren Verrechnungssatz zu übersendenverlangen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Net- toangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdau- ernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Ände- rung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlasse- nen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täg- lichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber gel- tende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Über- stundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berech- nen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbe- halten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vor- schüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftrag- nehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 6.2.1 24.1. Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Alle erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernEigentum der progressio OG. 6.2.2 24.2. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇) nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 24.3. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 1.000 Euro hat die progressio OG auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die progressio OG einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt. 24.4. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden. 24.5. Im Fall des Zahlungsverzuges entstehen die gesetzlichen Gebühren und Einziehungskosten sowie Verzugszinsen, die mindestens 9 % über dem Basiszinssatz betragen, berechnet. Die progressio OG kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung oder andere erbrachte Leistungen/Teilleistungen Vorauszahlung verlangen bzw. diese auch fällig stellen. Der Kunde ist verpflichtet der progressio OG die entstehenden Mahnkosten, Inkassospesen, Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen, sofern diese notwendig sind, um die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. 24.6. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen die progressio OG, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen und ist berechtigt weitere Leistungen zu stoppen. 24.7. Für jede Mahnung der Rechnung fällt zusätzlich zu gesetzlichen Ansprüchen im Fall des Verzuges eine Mahngebühr von jeweils 10,00 Euro an. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen. 24.8. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen sowie sicherzustellen, dass die Abrechnung fälligen Beträge eingezogen werden können und trägt etwaige Kosten fehlgeschlagener Buchungen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. 24.9. Ist die progressio OG beauftragt, Leistungen im Namen und auf Rechnung des Vertragszahnarztes gelten Auftraggebers abzurechnen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ordnungsgemäß und fristgerecht bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänezuständigen Finanzbehörde abzuführen. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden24.10. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall, von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstelleneinzelnen Abrechnung bzw. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenin der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn gleich- mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen. 24.11. Der Kunde kann gegen Ansprüche der progressio OG nur unbestrittene, von der progressio OG anerkannte oder andersartige rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen von der progressio OG nicht anerkannten Mängel oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder Anteile abzuziehen. 24.12. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die progressio OG berechtigt wäre ihre Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendabzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) der Kunde zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen vertreten hat, mit „D"nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), darf die progressio OG die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 1. Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich einmal jährlich im Wege elektronischer Datenübermittlung Nachhinein anhand des vom Netzbetreiber oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendendurch Schätzung festgestellten Lieferumfangs. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istDie Vertragspartner vereinbaren, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies Abrechnung im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werdenGutschriftverfahren gemäß. 5Für § 11 (8) Z 2 UStG 1994 durchgeführt wird. Der Lieferant wird die einzelnen Therapieschritte von der AAE erhaltenen Gutschriften als eigene Ausgangsrechnungen iSd § 11 (7) UStG 1994 betrachten. Bei Unternehmen wird auf den Rechnungen darauf hingewiesen, dass es gemäß BGBLA.II 369/2013 zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die AAE ist jeweils ein eigener HKP auszustellenberechtigt, Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem AAE- Stromliefervertrag schuldbefreiend gegen zu verrechnen. 6Bei Bewil- ligung Ein allfälliger Gutschriftsbetrag wird binnen 20 Tagen ab Ausstellungsdatum auf das vom Lieferanten bekannt gegebene Bankkonto gutgebracht. 3. Das Recht des ersten Therapieschritts müssen Lieferanten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung für Verbraucher im Sinne des KSchG bleibt unberührt. 4. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung gestellt und vom angegebenen Bankkonto eingezogen bzw. Guthaben überwiesen. 5. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind inner- halb einer Frist von 4 Wochen ab Verständigung des Lieferanten per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages. 6. Der Lieferant ist verpflichtet, die AAE unverzüglich über Änderungen seiner Lieferantendaten, Anlagendaten, Rechnungsadresse, Bankverbindung oder andere für die Krankenkasse Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu informieren. 7. Die Zustellung von Mitteilungen der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse AAE an den Versicherten zu erfolgen hatLieferanten erfolgt rechtswirksam an die vom Lieferanten der AAE bekannt- gegebene Zustelladresse (Adresse, mit „D"E-Mail, Fax).

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Sources: Allgemeine Einspeisebedingungen, Naturstrom Vereinbarung

Abrechnung. 6.2.1 Damit der von Ihnen gewählte Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Der Arzt hat gemäß § 295a Abs. 2 SGB V zur Abrechnung die Kassenärztliche Vereinigung Berlin als Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Weitere und allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der HEK finden Sie unter: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/ Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. 2Hierzu übermitteln Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in allen Härtefällen der Sozialversicherung (SRVwV) und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und Preisanschließend gelöscht, spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Die Aktenvernichtung wird von der Deutschen Post Firma REISSWOLF International AG für ein Päckchen (In- land, maxdurchgeführt. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die vernichtet ebenfalls für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindHEK Akten. 4Der Teil 2 Die elektronische Datenverarbeitung (Vordruck 3bHard- und Software) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Vordruck 3a) zu übersenden. 2Art. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art, Umfang und Kosten . 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Versorgung anzugebenVerarbeitung Ihrer Daten (Art. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen• Das Widerspruchsrecht (Art. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen• Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".20 DS-GVO)

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Sources: Vertrag Über Die Frühzeitige Diagnostik Und Behandlung Von Begleiterkrankungen Des Diabetes, Teilnahmeerklärung Für Die „besondere Versorgung“ Nach § 140a SGB V

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Ver- rechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragneh- mer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fort- dauernder Überlassung 14-täglich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien verein- baren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wö- chentlich zu unterschreibenden Stundennachweise vor (effektiv ge- leistete Arbeitsstunden). Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernStreitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Ar- beitnehmern nach dem ArbZG in der jeweils geltenden Fassung ent- spricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbe- halten, eine geringere tatsächliche Beschäftigungsdauer des Zeitar- beitnehmers nachzuweisen. 6.2.2 Für 7.3. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftrag- nehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Ab- zug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Ver- zugszinsen) findet Anwendung. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. 7.4. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.5. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungs- zahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, so- fort fällig. Dem Auftragnehmer steht bei Nichtleistung durch den Auf- traggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu. 7.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stundenverrechnungs- sätze nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Neufestsetzung Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksich- tigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Gebüh- ren Entgelte im iGZ/DGB- Tarifwerk, durch die geänderten Gebührensätze Geltung eines neu in Kraft getretenen oder eines bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags, durch das Erreichen der in einem anwendbaren Branchenzuschlagstarifvertrag vorgesehenen Zuschlagsstufen, durch die zwingende Anwendung des equal pay-Grundsatzes, durch die Anwendung der sog. Deckelung II bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrages nach dem 15. Einsatzmonat ("Beschränkung des Branchenzuschlags auf das Ar- beitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitsnehmers im Kundenbetrieb i. S.v. § 8 Abs. 1 AÜG"), durch eine Anpassung des Einsatzortes, der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- Tätigkeit und/oder Fremdlabor sowie des Arbeitsbereichs des Zeitarbeitnehmers und/o- der durch eine Höhergruppierung des überlassenen Mitarbeiters ein- tritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preisausgeübte Tätigkeit des bei dem Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmers mindestlohn-/mindes- tentgeltpflichtig wird oder wenn der einschlägige Mindestlohn/das ein- schlägige Mindestentgelt steigt. 3Für Versandkosten Im Falle von Tariferhöhungen erhöht sich der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende jeweilige Stundenverrechnungssatz um denselben Prozent- satz bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigdenselben Betrag jeweils zzgl. Anlage 2‌‌ 1eines Aufschlags i.H.v. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden20%. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Rahmenvertrag Über Arbeitnehmerüberlassungen

Abrechnung. 6.2.1 11.1 Der VNB rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der VNB ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Versorgung Kunden mit Zahnersatz fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. 11.2 Rechnungen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 11.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 11.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 11.5 Der VNB stellt die jeweilige KWK-Umlage dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechung. Es werden monatlich die ersten 8.333 kWh mit der KWK-Umlage gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG beaufschlagt; die darüber hinausgehende Energieentnahme in kWh wird mit der jeweiligen individuellen KWK-Umlage nach § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus dem KWKG endgültig resultierende Umlage wird im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernRahmen der Jahresabrechung abgerechnet. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten 11.6 Weist der Lieferant ein Preissystem mit Schwachlastregelung (HT-/NT- Zeiten) für den betreffenden Kunden nach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der HT- und NT- Zeiten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landdem Kunden vorhanden, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die wird für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil NT-Zeiten die Energieentnahme des jeweiligen Kunden gemäß § 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Konzessionsabgabenverordnung mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit verminderten Konzessionsabgabensatz für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Schwachlastregelung abgerechnet.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms / Bosch BKK- Facharztprogramms Pneumologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Ver- einigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementge- sellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.03.2023. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK, BKK und MEDIVERBUND mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Be- ginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. b) Einigen sich AOK, BKK und MEDIVERBUND bis zum 30.09.2022 nicht über eine Än- derung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zu- nächst bis zum 30.06.2024 fort. c) Einigen sich die AOK, BKK und MEDIVERBUND bis zum 30.09.2022 über eine Ände- rung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Manage- mentgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergü- tungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. d) Besteht der Vertrag über den 31.12.2024 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum an- wendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK, BKK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinn- gemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 31.12.2024 hinaus fortbesteht. e) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Mo- naten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. c) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquar- tal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Ja- nuar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Ab- rechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Versorgung Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Zahnersatz Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Ab- rechnungsprüfkriterien) und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungs- nachweis berücksichtigt im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernAbrechnungsquartal geleistete Abschlagszahlungen. Der Ab- rechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK bzw. der BKK gleichermaßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut ge- prüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Ab- rechnungsnachweis berücksichtigt. 6.2.2 Für (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unver- züglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unver- züglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widerspro- chen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachwei- ses heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche be- stehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK bzw. BKK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Manage- mentgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der ▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇. ▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei FACHARZTES gegenüber der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAOK bzw. BKK durchzusetzen. 6.2.3 1Die Material- (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES ge- genüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbeson- dere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht er- brachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Management- gesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und Laborkosten können gesondert berechnet werden20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten Rückzahlungsansprüche der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Deutschen Post AG Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungs- nachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Ver- gütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) ein- zubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzah- lungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK, BKK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 25 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und Anlage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können. (14) FACHÄRZTE dürfen Leistungen, die in einem anderen AOK-FacharztProgramm oder im AOK-HausarztProgramm enthalten sind, für ein Päckchen in das AOK-FacharztProgramm eingeschrie- bene Versicherte nicht über die KV abrechnen. Dasselbe gilt für Leistungen, die im Hausarztprogramm „BKK. Mein Hausarzt“ enthalten sind. Satz 1 und 2 gelten für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung abweichende Regelungen treffen. (In- land, max. 2 kg1) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur BKK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. 1Vor Beginn Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung ge- genüber der Behandlung AOK oder BKK („AOK-Abrechnung“ oder „BKK-Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der AOK oder BKK auf Er- stattung einer solchen Überzahlung gegen der Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzah- lungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK bzw. BKK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beru- hen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprü- che an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB an die AOK bzw. BKK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK bzw. BKK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die ▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ bestimmten turnusmäßigen Ver- rechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Vertragszahnarzt einen Heil- Ma- nagementgesellschaft im Zusammenhang mit der AOK-Abrechnung bzw. BKK- Abrechnung berechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK oder BKK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung bzw. BKK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichti- gungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen An- sprüche der AOK oder BKK und Kostenplan der Managementgesellschaft abgerechnet sind. (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung und 3b Organisation der Teilnahme am AOK-FacharztProgramm / Bosch BKK- Facharztprogramm Pneumologie zu erheben. Die Höhe der Verwaltungskostenge- bühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Die Managementgesellschaft ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendberechtigt, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Verwaltungskostengebühr mit dem Teil Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 (Vordruck 3a) zu übersendenverrechnen. 2(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugebenDiese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich 4.1. Der Karteninhaber erhält einmal im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Monat eine Abrechnung (Monatsabrechnung) über alle Belastungen und Gutschriften auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernseinem Kreditkartenkonto seit der letzten Abrechnung gemäß Punkt 11.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für PayLife Kreditkarten („AGB“). In diese Kreditkartenabrechnung (Monatsabrechnung) werden auch alle Buchungen im Zusammenhang mit der Teilzahlungsmöglichkeit (insbesondere die Zinsen und die Zahlungen des Karteninhabers sowie jeweils deren Wertstellung und die vom Karteninhaber zu bezahlende Monatsrate samt deren Einziehungstermin) aufgenommen. 6.2.2 Für 4.2. Die vom Karteninhaber geleisteten Zahlungen (Monatsrate und alle weiteren Zahlungen) werden dem Kreditkartenkonto mit dem Tag ihres Eingangs auf dem Konto gutgeschrieben; die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei vom Karteninhaber zu bezahlenden Zinsen werden dem Kreditkartenkonto an dem im Teilzahlungsvertrag vereinbarten Tag angelastet. Der Zeitpunkt der Neufestsetzung Belastung bzw. Gutschrift ist für die Berechnung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneZinsen maßgeblich. 6.2.3 1Die Material- 4.3. In die Kreditkartenabrechnung (Monatsabrechnung) werden auch der Saldo des Kreditkartenkontos zum Ende der vorangegangenen Abrechnungsperiode (Monatssaldo) sowie der sich aus diesem Monatssaldo, den neuen Belastungen und Laborkosten können gesondert berechnet werdenden erfolgten Gutschriften ergebende Monatssaldo zum Ende der abgerechneten Periode aufgenommen, woraus sich der aktuelle Monatssaldo ergibt. 2Hierzu übermitteln Dieser aktuelle Monatssaldo stellt die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen Summe der Verbindlichkeiten des Karteninhabers dar; er ist Grundlage für die Berechnung der Monatsrate nach den Vereinbarungen im Teilzahlungsvertrag. 4.4. Die vom Karteninhaber jeweils zu bezahlende Monatsrate und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und PreisEinziehungstermin (sofern ein aufrechtes SEPA-Lastschriftmandat besteht) bzw. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung deren Fälligekeitstermin werden in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan Kreditkartenabrechnung (HKPMonatsabrechnung) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenebenfalls angegeben. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Teilzahlungsvertrag Zur Paylife Kreditkarte, Teilzahlungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 6.1. Der Erlösanteil der dem Selbstverleger zusteht (Ziff. 5.7), wird dem Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos gutgeschrieben. Ob und in welcher Höhe Beträge dem Benutzerkonto des Selbstverlegers gutgeschrieben werden, ist für den Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos mit Hilfe eines Online-Controlling-Tools jederzeit einsehbar. Die Erlösanteile eines Selbstverlegers zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer werden im Rahmen des Benutzerkontos als Guthaben aggregiert. 6.2. Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen von epubli für den Selbstverleger erbrachten Leistungen erfolgt grundsätzlich monatlich. Dazu wird epubli dem Selbstverleger innerhalb von 40 Tagen nach dem jeweiligen Monatsende eine Abrechnung in Form einer Gutschrift i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 UStG ausstellen, die im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Benutzerkonto bereitgestellt wird. In der Gutschrift werden die in dem jeweiligen Monat erzielten Nettoerlöse abzüglich der nach Ziffer 5.6 geschuldeten Kommissionsgebühr (soweit sich aus einer Zusatzvereinbarung “Lager” zu dieser Druck- und Vertriebsvereinbarung nicht Abweichendes ergibt) zuzüglich der auf maschinell verwertbaren Datenträ- gerndiese Differenz gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit Umsatzsteuer anfällt und die anfallende Umsatzsteuer vom Selbstverleger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird. Wird die anfallende Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung des Reverse-Charge Verfahrens von epubli als Leistungsempfänger geschuldet, weil der Selbstverleger im Ausland ansässig ist, so wird epubli die anfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. In diesem Fall wird die anfallende Umsatzsteuer in der Gutschrift nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr enthält die Gutschrift den Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”. Der Selbstverleger wird jeweils per E-Mail über die Bereitstellung der Gutschrift in seinem Benutzerkonto informiert. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei 6.3. Eine Auszahlung von Guthaben zuzüglich der Neufestsetzung in der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänejeweiligen Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt automatisch. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden6.4. 2Hierzu übermitteln Sollte das Guthaben auf dem Benutzerkonto des Selbstverlegers den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, so kann epubli den Betrag nach freiem Ermessen unverzinst zugunsten des Selbstverlegers auf dessen Benutzerkonto belassen. Guthaben, die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, werden aber spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Kalenderjahres ausgezahlt. 6.5. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Bankkonto, das vom Selbstverleger in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preisseinem Benutzerkonto anzugeben ist. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landEine Auszahlung kann erst erfolgen, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende wenn im Benutzerkonto eine Bank- bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Kontoverbindung vom Selbstverleger angegeben wurde. 6.6. Etwaige Kosten der Überweisung auf ein vom Selbstverleger bezeichnetes Konto außerhalb des SEPA- Raums sind vom Selbstverleger zu tragen und werden im Benutzerkonto in Anrechnung gebracht. 6.7. Schlägt die Überweisung des Guthabens an den Selbstverleger fehl, insbesondere weil die von ihm im Benutzerkonto hinterlegte Bankverbindung nicht mehr aktuell ist, so kann epubli eine Verwaltungspauschale in Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigvon Euro 10,00 berechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenDiese Verwaltungspauschale wird entsprechend angepasst, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werdender Selbstverleger nachweisen kann, dass der tatsächliche Aufwand für epubli geringer war. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Diese Verwaltungspauschale wird mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenGuthaben im Benutzerkonto verrechnet. 26.8. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen BefundDer Selbstverleger kann, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Artauf eigene Kosten, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istvon epubli eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers darüber verlangen, dass die Versorgung Abrechnung zutreffend ist. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Abrechnung um mehr als 5 % mindestens aber 3 Exemplare zu Lasten des Gesamtbefundes Selbstverlegers falsch ist, trägt epubli die Kosten. Auf andere Prüfungsrechte (z.B. §§ 259 ff BGB) verzichtet der Selbstverleger. 6.9. Nach dem Tode des Selbstverlegers bestehen die Verpflichtungen von epubli zur Abrechnung und Zahlung gegenüber den durch den Erbschein ausgewiesenen Erben bis zum Ende der Vertragslaufzeit fort. Eine Mehrzahl von Erben verpflichtet sich, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der zur Entgegennahme der Abrechnung und der Zahlung sowie sonstiger Erklärungen und zur Vertretung berechtigt ist. Ist ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt, kann epubli die geforderten Leistungen verweigern, bis ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt ist. 6.10. nicht genutzt. 6.11. Trenddaten, die in Therapieschritten erfolgtfreiem Ermessen von epubli zur Verfügung gestellt werden, muss dies geben lediglich eine tendenzielle Entwicklung der Verkäufe im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werdenHandel wieder. 5Für Diese Daten sind nicht verbindlich und bilden nicht die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellenBasis der Abrechnung. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für Abweichungen zwischen Trenddaten und den Abrechnungsdaten, die Krankenkasse in Ziff. 6.1 beschrieben sind, können jederzeit auftreten. Für die Richtigkeit der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Trenddaten übernimmt epubli keine Gewähr oder Haftung.

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Sources: Druck Und Vertriebsvereinbarung, Druck Und Vertriebsvereinbarung

Abrechnung. 6.2.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 bzw. Anlage 12 a Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK- FacharztProgramms / Bosch BKK-Facharztprogramms Orthopädie/Rheumatologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 bzw. Anlage 12 a abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 bzw. Anlage 12 a vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2016. Die Fristen bzgl. Modul Rheumatologie (RHEUMATOLOGEN) sind gesondert in Anlage 12a, Abschnitt V, Abrechnung, aufgenommen. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des ORTHOPÄDENS auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK, BKK und MEDIVERBUND mit Wirkung für den ORTHOPÄDEN ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem ORTHOPÄDEN solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der ORTHOPÄDEN und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. b) Einigen sich AOK, BKK und MEDIVERBUND bis zum 30.06.2016 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 31.12.2018 fort. c) Einigen sich die AOK, BKK und MEDIVERBUND bis zum 30.06.2016 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem ORTHOPÄDEN unverzüglich mit. Ist der ORTHOPÄDE mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der ORTHOPÄDE nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ORTHOPÄDEN bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. d) Besteht der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK, BKK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. e) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der ORTHOPÄDEN ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. c) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Versorgung Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Zahnersatz Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernAbrechnungsquartal geleistete Abschlagszahlungen. Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK bzw. der BKK gleichermaßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. 6.2.2 Für (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK bzw. BKK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der ▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇. ▇ ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei FACHARZTES gegenüber der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAOK bzw. BKK durchzusetzen. 6.2.3 1Die Material- (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d. h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesellschaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und Laborkosten können gesondert berechnet werden20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten Rückzahlungsansprüche der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Deutschen Post AG für ein Päckchen Beendigung dieses Vertrages unberührt. (In- land11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, maxvon dem sich aus dem letzten Abrechnungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regeln Anlage 12 bzw. (13) AOK, BKK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 25 Abs. 1 und 2 kg) festgelegte Preis darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende §§ 19 und 20 und Anlage 12 bzw. ergänzende gesamtvertragliche Anlage 12 a vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können. (14) FACHÄRZTE dürfen Leistungen, die in einem anderen AOK-FacharztProgramm oder im AOK-HausarztProgramm enthalten sind, für in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebene Versicherte nicht über die KV abrechnen. Dasselbe gilt für Leistungen, die im Hausarztprogramm „BKK. Mein Hausarzt“ enthalten sind. Satz 1 und 2 gelten für den FACHARZT selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten/andere FACHÄRZTE/ PSYCHOTHERAPEUTEN derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung abweichende Regelungen zur treffen. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK bzw. BKK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. 1Vor Beginn Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der Behandlung AOK oder BKK („AOK-Abrechnung“ oder „BKK-Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der AOK oder BKK auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen der Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK bzw. BKK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB an die AOK bzw. BKK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK bzw. BKK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die ▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ bzw. Anlage 12 a bestimmten turnusmäßigen Verrechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Vertragszahnarzt einen Heil- Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der AOK-Abrechnung bzw. BKK-Abrechnung berechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK oder BKK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung bzw. BKK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen Ansprüche der AOK oder BKK und Kostenplan der Managementgesellschaft abgerechnet sind. (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung und 3b Organisation der Teilnahme am AOK-FacharztProgramm / Bosch BKK-Facharztprogramm Orthopädie/Rheumatologie zu erheben. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1 bzw. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇. (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Die Managementgesellschaft ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendberechtigt, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Verwaltungskostengebühr mit dem Teil Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 (Vordruck 3a) zu übersendenverrechnen. 2(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugebenDiese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1 bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Anlage 1a.

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Sources: Versorgungsvertrag, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und Rheumatologie

Abrechnung. 6.2.1 a) Für die Durchführung von Nutzungs- vorgängen für nicht registrierte Nutzer muss mindestens eine gültige Zahlungsart ausgewählt werden. Zur Verfügung steht die Zahlung per Mobilfunkrechnung mit und ohne SMS- Unterstützung, per Kreditkarte oder durch weitere Online-Bezahldienste. b) Für die Durchführung von Nutzungs- vorgängen für registrierte Nutzer mittels SEPA- Lastschrift muss ein Bankkonto mit entsprechendem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen vom registrierten Nutzer der msu zwingend erteilt worden sein. c) Die Abrechnung und das Inkasso der Versorgung vom Nutzer getätigten Nutzervorgänge erfolgt ggf. in Zusammenarbeit mit Zahnersatz einem externen Zahlungsdienstleister. d) Die Vorgänge, Umsätze und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Rechnungen der durchgeführten Nutzungsvorgänge sind im Wege elektronischer Datenübermittlung Nutzerkonto im Webportal (unter „Kundendaten“) einsehbar. Dem registrierten Nutzer wird eine Einzelrechnung oder monatliche Rechnung, dem nicht registrierten Nutzer nur eine Einzelrechnung, über die getätigten Nutzungsvorgänge inklusive der Nutzungsvorgänge bei m8mit-Partnern auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernBasis des jeweils gültigen Tarifs im Webportal zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Außerdem erhält der Nutzer an seine hinterlegte E-Mail- Adresse einen Link zur Rechnung. Der Rechnungsbetrag wird nach Fälligkeit, bei Mobilfunkrechnung, Kreditkarte oder anderen Online-Bezahldiensten sofort mit der gültigen Zahlungsart verbucht. Auf der Rechnung mit Rechnungsnummer und -datum ist jeder Nutzungsvorgang mit dem jeweiligen Tarif sowie Leistungsdatum, -ort und -dauer aufgeführt und jeweils für jeden Nutzungsvorgang seit der letzten Rechnung mit hinterlegt. Im Fall von Ladevorgängen ist die geladenen Ladeenergie in kWh, ggf. mit einen Downloadlink zu signierten Zählerwerten, in der Rechnung hinterlegt. 6.2.2 Für e) Bei registrierten Nutzern mit erfolgt die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänei.d.R. per SEPA-Lastschrift als hinterlegte Zahlungsart. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln f) Zur Abbildung nationaler steuerrechtlicher Anforderungen behält sich die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils msu vor, separate Rechnungsdokumente für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP Abrechnungszeitraum auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen jeweils die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Nutzungsvorgänge in einzelnen Ländern aufgeführt sind.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer zur Änderung des Stundenverrechnungs- satzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber ▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinaus- geht, wird der Auftragnehmer Überstundenzu- schläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmer- überlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeits- zeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Ar- beitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 Ar- bZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fäl- len vorbehalten, eine geringere Beschäfti- gungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzu- weisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Ab- zug - fällig und zahlbar. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennah- me von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnun- gen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auf- traggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deut- schen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie eu- ropäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberechnen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Stunden bzw. Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages bei fortdauernder Überlassung monatlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber monatlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmer- überlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von feiertags, -, Nachtarbeit und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort ohne Abzug fällig und zahlbar, es sei denn, es wird vertraglich und in Schriftform etwas anderes vereinbart. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftrag -nehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberechnen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: General Terms and Conditions

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Ab- rechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftrag- nehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Ar beitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 5Abweichende 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberechnen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 9.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 9.2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Versorgung mit Zahnersatz effektiv geleisteten Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers, wobei mindestens die in § 4 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unter Mindestarbeitszeit aufgeführten Stunden abzurechnen sind. 9.3. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm der Zeitarbeit nehmer zur Verfügung stand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausfüllung der Stundenzettel zu ermöglichen. Aus den Stundenzetteln müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis /elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind. 9.5. Die Zuschläge für Mehrarbeit außerhalb der Regelarbeitszeit betragen: 25 % für die ersten 6 Mehrarbeitsstunden sowie für Nacht- und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Schichtarbeit (20-06 Uhr), 50 % für die folgenden Mehrarbeits- sowie Samstagsstunden, 100 % für Sonntags- und Feiertagsstunden, 150 % an hohen Feiertagen (erster Ostertag, 01.Mai, erster Pfingsttag, erster Weihnachtsfeiertag, 01.Januar). Bei Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der Höhere berechnet. 9.6. Soweit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Regelarbeitszeit zählt, richten sich die Zuschläge nach der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernBetrieb des Auftraggebers gültigen Zuschlagsregelung. Soweit für den Zeitarbeitnehmer aufgrund des iGZ-DGB-Tarifwerks abweichende, branchenbezogene Zuschlagsreglungen gelten, legen die Vertragsparteien diese ebenfalls zugrunde. Im Falle vollkontinuierlicher Schichtarbeit richten sich die Zuschläge nach dem Zuschlagsmodell des Auftraggebers, wenn jedenfalls ein voller Zyklus durchlaufen wird. Basis für die Zuschlagsberechnung ist die jeweils vereinbarte Überlassungsvergütung. 6.2.2 9.7. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 9.8. 5Abweichende bzwDie Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem Der Auftraggeber gerät in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenVerzug, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet Rechnung auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB).

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 6.2.1 Die 12.1. Der KI erhält einmal pro Monat eine Abrechnung, wenn er die Karte seit dem Stichtag der letzten Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich für eine Transaktion im Wege elektronischer Datenübermittlung Sinne der Punkte 5.2. bis 5.4. verwendet hat, oder fällige Entgelte oder Zinsen verrechnet werden. über seine mit der Karte bezahlten Leistungen, wenn er im vorangegangenen Abrechnungszeitraum Leistungen der Karte in Anspruch genommenen hat bzw. das jeweilige VU die Karte belastet hat. Der KI hat Erklärungen der easybank, die sich nicht auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernZahlungsvorgänge beziehen (z.B. Bestätigung von erteilten Aufträgen, Anzeigen über deren Ausführung, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Weiters hat der KI seiner Rügeobliegenheit nach Punkt 10.3. zur Erwirkung einer Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges nachzukommen. 6.2.2 Für 12.2. Die easybank wird den KI jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hierfür genügt auch die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten Information durch eine elektronische Kreditkartenabrechnung (Besondere Bedingungen der ÖAMTC Clubkarte mit Kreditkarten- funktion für die elektronische Kreditkartenabrechnung). 12.2. Die easybank wird den KI jeweils bei Beginn der Neufestsetzung Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hierfür genügt auch die Information durch eine elektronische Kreditkartenabrechnung. (Besondere Bedingungen der Gebüh- ren ÖMATC Clubkarte mit Kreditkartenfunktion für die geänderten Gebührensätze bei elektronische Kreditkartenabrechnung). Die Monatsabrechnungen werden dem KI als PDF-Dokument im e-banking zugänglich gemacht. Der KI kann die Monatsabrechnungen sowohl drucken als auch downloaden, und damit unverändert aufbewahren und reproduzieren. Die Bank empfiehlt dem KI, jede Monatsabrechnung unverzüglich zu drucken oder downzuloaden sowie aufzubewahren bzw. zu speichern, weil sie wesentliche Informationen enthält. Der KI kann verlangen, dass ihm die Monatsabrechnungen gegen Ersatz der Versorgung in dem mit Zahnersatz und Zahnkronen dem KI vereinbarten Preisblatt für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläneeasybank Kreditkarten geregelten Kosten zusätzlich per Post übermittelt werden. Die Bank ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der KI angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zum e-banking zu verschaffen. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden12.3. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Der in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- Zahlung fällig und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenwird mittels Lastschrift eingezogen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Kreditkartenbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Net- toangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdau- ernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Ände- rung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlasse- nen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täg- lichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber gel- tende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Über- stundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berech- nen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbe- halten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vor- schüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftrag- nehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".europäischen Zentralbank zu

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Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehr - wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchent - lich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auf - traggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtar - beits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeit - arbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitneh - mers nachzuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberechnen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Damit Ihr Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung maschinell verwertbar auf einem Datenträger erstellen. Die BARMER GEK hat die teilnehmenden Leistungserbringer umfassend vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihr Arzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärztliche Vereinigung an die BARMER GEK. Dort werden die Abrechnungsdaten auf Richtigkeit geprüft. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für sie dokumentierten Leistungen, Verordnungsdaten, Diagnosen nach ICD-10 je Behandlungstag mit Datumsangabe, Überweisungen unter Angabe des Abrechnungsquartals. Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zulässig, soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Im Sozialgesetzbuch wird die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertrag sowie für die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 erbrachten ärztlichen Leistungen geregelt. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelte Datenverwendung bei der Neufestsetzung BARMER GEK abgeben. Ihre Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Gebüh- ren Teilnahmeerklärung. Sie können die geänderten Gebührensätze bei Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende endet automatisch bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendendann aber nicht mehr möglich. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Vertrag Über Die Durchführung Eines Hautvorsorge Verfahrens

Abrechnung. 6.2.1 1.1 Abrechnungsverfahren bei Ausspeisepunkten mit registrierender Leistungsmessung: § 9 Ziffer 17 Satz 1 gilt nicht. Die Entgelte werden je Ausspeispunkt dem Transportkunden monatlich vorläufig und auf das Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes endgültig in Rechnung gestellt. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung oder im Falle der unterjährigen Anmeldung oder im Falle des unterjährigen Wechsels des Transportkunden mit dem Beginn der Netznutzung und endet in der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres oder mit Abmeldung der Ausspeisepunkte. Der Teilrechnungsbetrag des jeweiligen Abrechnungsmonats berücksichtigt die in den abgelaufenen Monaten des Abrechnungszeitraumes ermittelten Arbeitswerte (kumuliert), die Maximalleistung des Kalenderjahres, die bei veränderter Zoneneinstufung jeweils aktualisierten Arbeits− und Leistungspreise sowie die bisherigen Teilrechnungen des Abrechnungszeitraumes (gleitende Nachverrechnung). Die Abrechnung des Arbeitspreises erfolgt in Abhängigkeit von der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung kumulierten Arbeitsmenge im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernAbrechnungszeitraum, wobei die einzelnen Zonen nacheinander vollständig durchlaufen werden. Wenn die kumulierte Arbeitsmenge die Grenze der aktuellen Zone überschreitet, wird die übrige Arbeitsmenge mit dem Arbeitspreis der nächsten Zone zur Abrechnung gebracht. 6.2.2 Für die Abrechnung 1.2 Abrechnungsverfahren bei Ausspeisepunkten ohne registrierende Leistungsmessung: Die Rechnungslegung für Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern mit Standardlastprofil erfolgt nach Ermittlung des Vertragszahnarztes gelten bei Zählerstandes entsprechend DVGW Arbeitsblatt G 685. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit der Neufestsetzung Inbetriebnahme der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei Messeinrichtung oder im Falle der Versorgung unterjährigen Anmeldung oder im Falle des unterjährigen Wechsels des Transportkunden mit Zahnersatz dem Beginn der Netznutzung und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung läuft bis zum nächsten turnusmäßigen in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem Regel jährlichen Ablesetermin oder endet in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellenRegel mit Abmeldung der Ausspeisepunkte. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werdenDer Transportkunde zahlt vom Netzbetreiber vorgegebene Abschläge. 3Bei Diese erhebt der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenNetzbetreiber grundsätzlich monatlich. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag Gas

Abrechnung. 6.2.1 Car-shipper*innen erhalten jeweils eine Rechnung über die Fahrtkosten eines Monats. Die Abrechnung Rechnung ist bis zum Monatsletzten des Monats fällig, in dem das Rechnungsdatum liegt. In der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Regel erstellt Car-ship die Rechnung im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernFolgemonat. Ist die Rechnung bis zum Monatsletzten des zweiten Folgemonats noch nicht bezahlt, hat Car-ship das Recht, die Nutzung fristlos zu kündigen. Haushalte, Gemeinschaften und juristische Personen (Vereine, Firmen etc. 6.2.2 Für ) – in diesen AGB „Gemeinschaf- ten“ genannt – gelten als 1 Car-shipper*in, wenn sie 1 Ansprechpartner*in als Rechnungsempfänger*in benennen und die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei untereinander selbst regeln. Gemeinschaften erteilen der Neufestsetzung der Gebüh- ren Ansprechperson (Rechnungsempfänger*in) die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz Vollmacht, Erklärungen und Zahnkronen Mitteilungen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- die Gemeinschaft entgegen- zunehmen und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor abzugeben sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung Sammelrechnung entgegenzunehmen und Preisden Zahlungsverkehr über eine Bankverbindung abzuwickeln. 3Für Versandkosten Gemeinschaften benennen alle Personen, die im Namen und auf Rech- nung der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis Gemeinschaft Car-ship-Fahrzeuge buchen und Labor der von der Deutschen Post AG für fahren dürfen. Alle potenziellen Fahrer*innen müs- sen bei Car-ship eine Führerschein- und Personalausweiskopie hinterlegen (z.B. ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMVHandyfoto per E-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1Mail schicken) und 3b versichern, dass sie diese AGB anerkennen. Gemeinschaften können unbegrenzt viele Fahre- r*innen benennen. Fahrberechtigt sind nur Personen mit gültiger Fahrerlaubnis, die eine Car-Sharing-Vereinbarung mit Car-ship abgeschlossen haben oder die als Fahrer*innen im Rahmen einer Gemeinschaft gemeldet wurden. Alle Fahrer*innen sind verpflichtet, bei jeder Fahrt ihre gültige Fahrerlaubnis (Teil 2Führerschein) zu erstellenmitzuführen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Sollte ein Car-ship-Mitglied seine Fahrerlaubnis verlieren, ist nur auszufüllenes verpflichtet, dies Car-ship umgehend mitzuteilen. Die Car-ship-Fahrzeuge dürfen nicht an Dritte überlassen werden, die keine Car-Sharing-Vereinbarung mit Car-ship abgeschlossen haben oder nicht als Fahrer*innen im Rahmen einer Gemeinschaft gemeldet wurden. Dritte dürfen auch dann nicht fahren, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenein*e Car-shipper*in danebensitzt. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Car Sharing Vereinbarung

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrech- nungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Personaldienstleister nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich vom Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Perso- naldienstleister Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüber- lassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Be- rechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehe- nen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Personaldienstleister Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftragge- bers zurückgeht, ist der Personaldienstleister berechtigt, im Streitfalle eine tägli- che Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengelten- den Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nach- zuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der vom Personaldienstleis- ter erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar. 5Abweichende Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskon- to des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§286 Absatz 3 BGB). §288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5 Die vom Personaldienstleister überlassenen Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die vom Perso- naldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Personal- dienstleister berechtigt den gesetzlichen Verzugszins mindestens jedoch 5% p.a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden dem Personaldienstleister nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt Ihres Verbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten dieser jährlichen Abrechnung sind im Wege elektronischer Datenübermittlung Grundpreis enthal- ten. Jede zusätzliche Abrechnung wird dem KUNDEN als kostenpflichtige Zusatzleistung mit 16,00 € (netto); 19,04 € (brutto) berechnet. Bei zu- sätzlichen Abrechnungen muss der Kunde den Zählerstand unaufgefordert mitteilen. Sie können zwischen folgenden Abrechnungszeiträumen wählen: Jährlich (pro Jahr: 1 Abrechnung, 11 Abschläge), halbjährlich (pro Jahr: 2 Abrechnungen, 10 Abschläge), vierteljährlich (pro Jahr: 4 Abrechnungen, 8 Abschläge) oder monatlich (pro Jahr: 12 Abrechnungen, keine Abschläge). Falls Sie künftig einen anderen Abrechnungsrhythmus wünschen, erfolgt dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Wenn der KUNDE Streichungen in den vorstehenden Leistungsbezeichnungen oder keine Auswahl vornimmt, verbleibt es bei der Neufestsetzung jährlichen Ab- rechnung. Der KUNDE kann seine Auswahl jederzeit mit Wirkung für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. Ich ermächtige den Lieferanten (Gläubiger-Identifikationsnummer: DE22SWG00000499802) Zahlungen aus diesem Auftragsverhältnis von mei- nem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Lieferanten auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlan- gen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Name/Vorname des Kontoinhabers (ggfs. des Vertretungsberechtigten) Bank Straße/Hausnummer/Postleitzahl/Ort Kontonummer/Bankleitzahl IBAN-Nummer BIC-Nummer , den _ Ort Datum Unterschrift des Kontoinhabers, ggfs. des Vertretungsberechtigten Die STADTWERKE sind nicht verpflichtet, von der Gebüh- ren Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, falls es in der Vergangenheit zu einer Rücklastschrift gekommen ist. Unternehmen können Kunden unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen per E-Mail zusenden. Der Kunde kann der Verwendung seiner unter „Lieferung elektrischer Energie“ angegebenen E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widerrufen, ohne dass ihm hierfür andere als die geänderten Gebührensätze bei Übermittlungskosten nach den Basistarifen (reguläre Porto- oder Telekommunikationskosten) entstehen. Der Widerspruch ist zu richten an: Stadtwerke Glauchau, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇; E‐Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇. Ich erkläre mich einverstanden, dass mich die STADTWERKE zum Zwecke der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Werbung für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- eigene Produkte und/oder Fremdlabor Dienstleistungen (Vertragsangebote zu Strom- bzw. Gaslieferverträgen sowie Informationen über Sonderangebote und Rabattaktionen) telefonisch kontaktieren und hierzu die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Tel.-Nr., Beginn und PreisEnde der Belieferung sowie Daten zum Energieverbrauch) verarbeiten. 3Für Versandkosten Die Einwilligung gilt bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres, sofern ich sie nicht vorher widerrufe. Ein solcher Widerruf ist jederzeit möglich. Er erfolgt für die Zukunft und berührt damit nicht die Rechtmäßigkeit der Praxis bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bzw. Telefonwerbung. Der Widerruf ist zu richten an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landStadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbH, max▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇; Telefon: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die STADTWERKE sowie zu diesbezüglichen Widerspruchsrechten des KUNDEN finden sich in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdendem Kunden zur Verfügung gestellten „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden, den _ Ort Datum Unterschrift des KUNDEN Die Lieferung von elektrischer Energie erfolgt an die Verbrauchsstelle des KUNDEN: Vorname Name Geb.-Datum (Diese Angabe erfolgt freiwillig) Firma / Registergericht / Registernummer Telefon 1 E-Mail-Adresse Telefon 2 Straße / Haus-Nr. 5Abweichende bzw/ Ort G-Partner-Nr. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigAbweichende Rechnungsanschrift: Firma oder Vorname Name Firma oder Vorname Name Straße / Haus-Nr. / Ort Sollten diese ▇▇▇▇▇▇ für Ihre Abnahmestellen nicht ausreichen, legen Sie bitte eine Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenbei. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Liefervertrag Für Elektrische Energie

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz 1. Sämtliche Preise verstehen sich netto und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen zuzüglich etwaiger Auslagen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 4Bei praxiseigenen Laboratorien Auslagen können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten insbesondere Reise- und Übernachtungskosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenVerpflegungs- mehraufwendungen beinhalten. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind nicht inbegriffen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung gemäß § 8 AÜG auf einen überlassenen Zeitarbeitnehmer anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge auf den vom Auftraggeber zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden. 3. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen ELSEN zur Änderung des Stunden- verrechnungssatzes. 4. Das Arbeitsentgelt der Zeitarbeitnehmer entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und/oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, die vorgeben, dass ELSEN den Zeitarbeitnehmern zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss, oder die Feststellung, dass auf die Überlassung eines Zeitarbeitnehmers der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist („Equal Treatment“), berechtigen ELSEN, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze vorzunehmen. Die gegebenen Stundenverrechnungssätze werden prozentual in gleicher Höhe angepasst wie die Bruttoentgelte der Zeitarbeitnehmer ansteigen. 5. Die Preisanpassung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung dieser Preisanpassung in Textform beim 6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch den Zeitarbeitnehmer geleisteten Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen am ersten Werktag der Folgewoche, am Monatsende am ersten Werktag des Folgemonats und bei Einsatzende am auf den letzten Einsatztag folgenden Werktag rechtsverbindlich zu bestätigen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Zeitarbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung berechtigt; der Auftraggeber wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen. 7. ▇▇▇▇▇ nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der vom Zeitarbeitnehmer und vom Auftraggeber bestätigten Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird ELSEN Überstundenzuschläge entsprechend der im HKP Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Sonntags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. 8. Für den zahnmedizinischen BefundFall, dass ▇▇▇▇▇ Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist ▇▇▇▇▇ berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Regelversorgung der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 9. ▇▇▇▇▇ ist berechtigt, Abrechnungen z.B. wöchentlich vorzunehmen und – bei gleich- Abschlagszahlungen zu verlangen. Zahlungen sind netto sofort fällig, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. 10. Für den Fall des Zahlungsverzugs finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. 11. Jegliche Beanstandung und andersartiger Versorgung – Reklamation bezüglich der Rechnung muss ELSEN binnen acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitgeteilt werden. ELSEN wird die tatsächlich geplante Versorgung anzugebenReklamation prüfen und anschließend über etwaige Korrekturen entscheiden. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugebenBeanstandungen werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in keinem Fall mehr berücksichtigt. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion Nach Ablauf des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istZeitraums wird angenommen, dass die Versorgung Rechnungen durch den Auftraggeber anerkannt wurden. 12. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 13. Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderung erkennbar, so ist ELSEN berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, sofern diese Leistungen bereits erbracht sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Auskunft einer Bank die Kreditunwürdigkeit des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".Auftraggebers

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung Und Personalvermittlung

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich mit Zahlungsziel 7 Tage - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌berechnen. 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach 8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 8.2 Der Auftraggeber ist nur auszufüllenmit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werdenRechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".Stand Mai 2022 1

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 7.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernnach unserer Stahlliste (theoretisches Gewicht) zzgl. notwendiger Montageeisen. 6.2.2 Für 7.2 Unsere Verlegepreise setzen die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei Anwendung von LAK (Lotter-Anschlusskorb) voraus, d. h. wir sind berechtigt Betonstahl bis D=14 mm in LAK umzurechnen. Den Mehrstahl für die Montageeisen D=6 mm trägt der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAuftraggeber. 6.2.3 1Die Material- 7.3 Lohnkostenerhöhungen, die nach Angebotsabgabe in Kraft treten, sind für die Gesamtleistung zu vergüten. Für den Umfang der Lohnkostenerhöhung wird die von den zuständigen Fachverbänden der Bauindustrie jeweils bekannt gegebene Höhe zugrunde gelegt. 7.4 Wird ein Mischpreis über alle Abmessungen gebildet, dürfen die der Kalkulation zugrunde gelegten Mengen und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, Abmessungen bis max. 2 kg) festgelegte Preis 10 % differieren. Verschiebungen über 10 % berechtigen uns zu einer analog zur Verschiebung angeglichenen Preiskorrektur. 5.5 Die Schlußrechnung wird nach Beendigung der Onlinefrankierung in Verlegearbeiten gestellt = vollständiger Erfüllung des Vertrags. Zahlung ist zu leisten voll innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, netto. 6. Ausführungsfristen und Termine 7.5 Die vereinbarten Verlegepreise entsprechen hinsichtlich der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Mengenrelation Betonstähle und Matten der bei Angebotsabgabe bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigAuftragserteilung vorgelegten Mengen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- Verändern sich die ursprünglichen Massenregulationen und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, damit die Bedingungen für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenPreismischung, wie etwa durch die spätere entscheidende Verwendung von Betonfertigteilen, behalten wir uns eine Korrektur der Verlegepreise vor. 26.1 Alle Ausführungsfristen müssen zumutbar sein. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – Die Nachfrist bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".nachgewiesener schuldhafter

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Sources: Angebotsbedingungen Für Verlegeleistungen

Abrechnung. 6.2.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Ver- gütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen der Versorgung im Fachgebiet Kardiologie nach diesem Vertrag erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kas- senärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Dop- pelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließ- lich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt bis 31.12.22. Die Vertragspartner sind sich einig, bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen zu den Vergütungsre- gelungen der Anlage 12 vorzunehmen. Im Falle gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder berufsrechtlicher Änderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Inhalte und die Weiterführung dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragspartner gesondert. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZ- TES auswirken, können jederzeit durch Einigung von BKK VAG, MEDIVERBUND AG und BNK Service GmbH mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbe- stände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mit- teilen. b) Die Höhe der in die Vergütungen einkalkulierten Sachkosten im Zusammenhang mit den interventionellen Leistungen (PCI, Herzkatheter, DES Stents und Sonder- devices) gelten zunächst bis zum 31.12.2022 (siehe oben). BKK VAG, MEDIVER- BUND AG und BNK Service GmbH verständigen sich danach auf eine einvernehm- liche Neuregelung nach billigem Ermessen. Die FACHÄRZTE stimmen dieser schon jetzt zu. Solange keine einvernehmliche Neuregelung der Sachkostenver- gütung konsentiert ist, gilt die bisherige Regelung weiter. c) Einigen sich BKK VAG, MEDIVERBUND AG und BNK Service GmbH bis zum 30.06.2022 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 31.12.2024 fort. d) Einigen sich die BKK VAG, der MEDIVERBUND AG und die BNK Service GmbH vor dem 30.06.2022 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT un- verzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als ge- nehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. e) Besteht der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht BKK VAG, MEDIVERBUND AG und BNK Service GmbH unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung ge- einigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres- Zeiträume, die der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. d) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalen- derquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesell- schaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgen- den Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertrags- software gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist be- ginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Manage- mentgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrech- nungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadens- ersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZ- TES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft (gemäß § 3) zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die BETRIEBSKRAN- KENKASSE in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der BETRIEBSKRANKENKASSEN gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vor- zunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber den BETRIEBSKRANKENKASSEN durchzusetzen. (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Über- zahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungs- ansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft über- steigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d. h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzan- spruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abge- rechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrech- nungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES erge- benden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprü- chen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Mona- ten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungs- einbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht in- folge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesell- schaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprü- che, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt An- lage 12. (13) Sofern sich Leistungen oder Leistungsinhalte nach dieser Vereinbarung mit Leis- tungen aus anderen Selektivverträgen der BETRIEBSKRANKENKASSEN über- schneiden, gilt folgende Regelung: • Die Mehrfachabrechnung von ärztlichen Leistungen ist unzulässig • Der FACHARZT hat in diesen Fällen zu entscheiden, welcher Abrechnungs- weg gewählt wird Satz 1 gilt für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Zahnersatz ab- weichende Regelungen treffen. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die BETRIEBSKRANKENKASSE einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der BETRIEBSKRANKEN- KASSE geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der BETRIEBSKRAN- KENKASSE auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen die Managementge- sellschaft erst fällig, wenn und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich soweit die Managementgesellschaft den Rückzah- lungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesell- schaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die BETRIEBSKRANKENKASSE oder von ihr beauftragte Stelle nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berech- tigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllungsstatt gemäß § 364 BGB an die BE- TRIEBSKRANKENKASSE abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kennt- nis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die BETRIEBSKRANKENKASSE unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die BETRIEBSKRANKENKASSE ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprü- chen der Managementgesellschaft im Wege elektronischer Datenübermittlung Zusammenhang mit der Abrechnung be- rechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernrechtskräftig festgestellt sind. 6.2.2 Für (4) Die BETRIEBSKRANKENKASSE kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der Abrechnung sachlich-rechnerische Berichti- gungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseiti- gen Ansprüche der BETRIEBSKRANKENKASSE und der Managementgesell- schaft abgerechnet sind. (1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei und Organisation der Neufestsetzung Teilnahme an BKK.Mein Facharzt Modul Kardiologie zu er- heben. Die Höhe der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneTeilnahmeer- klärung gemäß Anlage 1. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Die Managementgesellschaft ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendberechtigt, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Verwaltungskostengebühr mit dem Teil Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 (Vordruck 3a) zu übersendenverrechnen. 2(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Be- stätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugebenDiese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Die Höhe dieser Einschreibe- gebühr ergibt sich aus der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie

Abrechnung. 6.2.1 Damit Ihr Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung maschinell verwertbar auf einem Datenträger erstellen. Die BARMER GEK hat die teilnehmenden Leistungserbringer umfassend vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihr Arzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärztliche Vereinigung an die BARMER GEK. Dort werden die Abrechnungsdaten auf Richtigkeit geprüft. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für sie dokumentierten Leistungen, Überweisungen unter Angabe des Abrechnungsquartals. Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zulässig, soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlung eingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Im Sozialgesetzbuch wird die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertrag sowie für die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 erbrachten ärztlichen Leistungen geregelt. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelte Datenverwendung bei der Neufestsetzung BARMER GEK abgeben. Ihre Einwilligungserklärung ist Bestandteil der Gebüh- ren Teilnahmeerklärung. Sie können die geänderten Gebührensätze Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung endet automatisch bzw. ist dann aber nicht mehr möglich. Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die BARMER GEK veranlasst worden, z.B. bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln Frage nach der Notwendigkeit einer Einweisung in ein Krankenhaus, ist die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Krankenkasse dazu befugt medizinische Unterlagen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis in einem verschlossenen Umschlag anzunehmen und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten prüfenden Arzt weiter zu erfolgen hat, mit „D"leiten. Der Arzt des MDK ist zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet.

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Sources: Vertrag Über Die Durchführung Eines Hautvorsorge Verfahrens

Abrechnung. 6.2.1 7.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernTurnus von 1–4 Wochen je nach Vereinbarung. 6.2.2 Für 7.2 Bei sämtlichen von Nazareth Personal GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Nazareth Personal GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung zweiwöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.3 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen Nazareth Personal GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.4 Nazareth Personal GmbH nimmt die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei nach Maßgabe der Neufestsetzung von dem Mitarbeiter überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise vor. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 40 Stundenwoche, bzw. der Gebüh- ren Stundentag ist: a) Mehrarbeit, sofern die geänderten Gebührensätze bei vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wurde 25% b) Arbeitsstunden von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) 25% c) Arbeitsstunden an Sonntagen 50 % d) Arbeitsstunden an Feiertagen 100 % Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänehöhere Zuschlag berechnet. 6.2.3 1Die Material- 7.5 Für den Fall, dass Nazareth Personal GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und Laborkosten können gesondert berechnet werdendies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters zu berechnen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Diese entspricht der maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem Dem Entleiher bleibt in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllendiesen Fällen vorbehalten, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendeneine geringere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat i7.6 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnung beim Entleiher ohne Abzug fällig und zahlbar. 7.7 Die Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnungen befugt. 7.8 Im HKP Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, den zahnmedizinischen Befundgesetzlichen Verzugszins geltend zu machen, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist mindestens jedoch 5 %-Punkte über dem jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"geltenden gesetzlichen Basiszinssatz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Nach § 84 Abs. 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung der Versorgung Dienstreise erfolgt mit Zahnersatz dem Antrag auf Abrechnung einer genehmigten Dienst- reise. Dieser Antrag ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, spätestens innerhalb von 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Post- stelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht jedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Dem vollständig ausgefüllten und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich unterschriebenen Antrag auf Abrechnung einer Dienstreise sind die Reisebelege im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Original beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte ▇▇▇▇▇▇ auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für Dienstreisegenehmigung, - die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei Fahrkarten und sonstige Fahrtkostenbelege (z. B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z. B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und als solche zu kennzeichnen (z. B. Handyticket). Die Rechnungen müssen auf den Namen der Neufestsetzung Universität ausgestellt sein. Wegen der Gebüh- ren optischen Archivierung kann die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet Zahlung einer Reisekostenvergütung zukünftig nur veranlasst werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben Anlagen ordnungsgemäß auf einem DIN-A4-Blatt aufgeklebt sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Merkblatt Zu Dienstreisen

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung erfolgt jährlich. Der Abrechnungszeitraum beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Der Mieter hat die Betriebskosten für die tatsächliche Nutzungszeit zu entrichten. Bezieht der Versorgung mit Zahnersatz Mieter vor dem vertraglichen Beginn des Mietvertrages das Objekt, hat er ab Tag des Einzuges die Betriebskosten zu tragen. Die Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich der Vorauszahlungen erstreckt sich bis zum Tag der Rückgabe des Objektes, wenn dieser Tag dem Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages nachfolgt. Der Mieter ist verpflichtet, im Wege elektronischer Datenübermittlung Falle der Untervermietung, sonstiger anderweitiger Überlassung an Dritte oder gewerblicher Nutzung der Mietsache oder von Teilen derselben - soweit gesetzlich zulässig - Zuschläge auf maschinell verwertbaren Datenträ- gerndie Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten. Diese richten sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie nach dem vom Mieter erzielten zulässigen Entgelt. 6.2.2 a) Betrieb Die Verpflichtung zum Betrieb der Anlagen entfällt bei höherer Gewalt und sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten gleichmäßige Temperatur bei der Neufestsetzung Warmwasserversorgung wird keine Gewähr geleistet. Der Mieter hat Störungen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist zur Benutzung der Gebüh- ren Heizungsanlage verpflichtet. Nichtbenutzung befreit nicht von der Bezahlung der Heizkostenabrechnung. Der Mieter trägt anteilig die geänderten Gebührensätze Heizkosten und die Kosten der Erwärmung des Wassers, wie sie sich für die Mieträume aus den Regelungen der Heizkostenverordnung in der jeweiligen Fassung ergeben. Der Vermieter ist berechtigt, die bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag Abschluss des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneMietvertrages bestehende Wärmeversorgung auf eine andere Art umzustellen. 6.2.3 1Die Material- b) Abrechnung der Heiz- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten Warmwasserkosten (Heizkosten) Die Verteilung der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor Heizkosten erfolgt entsprechend der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Heizkostenverordnung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenjeweiligen Fassung. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu Zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌umlagefähigen Kosten gehören: 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- a) Brennstoffe und Kostenplan (HKPihre Lieferung, gegebenenfalls Wärmelieferungspreis des Contractors b) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".Betriebsstromes

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Sources: Mietvertrag

Abrechnung. 6.2.1 (1) Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Leistung der Kühne Personal GmbH erfolgt grundsätzlich – soweit nicht im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Vertrag anderweitig vereinbart – wöchentlich auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernBasis der dokumentierten Arbeitsstunden. Der Geschäftspartner verpflichtet sich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur wöchentlichen Überprüfung und Gegenzeichnung der Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweise der Leiharbeitnehmer. Der Geschäftspartner bestätigt mit der Gegenzeichnung die inhaltliche Richtigkeit. Für den Fall, dass der Geschäftspartner eine Gegen- zeichnung der Tätigkeitsnachweise ohne berechtigten Grund nicht vollzieht, gehen die sich in der Folge ergebenden Aufklärungsschwierigkeiten zu Lasten des Geschäftspartners, dieser trägt dann die Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit. 6.2.2 (2) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Vertrag geschlossenen Entgelte. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, es sei denn der Zugang der Rechnung beim Geschäftspartner erfolgt nicht oder erheblich verspätet. Als erheblich verspätet gilt ein Zugang, der mehr als drei Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgt. In diesem Fall verlängert sich die Fälligkeitsfrist, in dem die Fälligkeit des Rechnungsbetrages 8 Tage nach dem dann verspäteten Zugang der Rechnung eintritt. (3) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Geschäftspartner auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab dem Verzugseintritt schuldet der Geschäftspartner Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für die Abrechnung Erfüllung der Zahlungspflicht ist der Zeitpunkt des Vertragszahnarztes gelten Zahlungseingangs bei der Neufestsetzung Kühne Personal GmbH maßgebend. Die Parteien vereinbaren zur Pauschalierung etwaiger Verzugsschäden, dass Mahnschreiben mit je 3,00 EUR berechnet werden können. Dem Geschäftspartner bleibt es nachgelassen, den Nachweis zu führen, im Einzelfall sei der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneKühne Personal GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden. 6.2.3 1Die Material- (4) Arbeitszeiten, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden – im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die regelmäßige Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer beim Geschäftspartner nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenFeiertagsstunden usw. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der sind von der Deutschen Post AG Kühne Personal GmbH mit Zuschlägen zu berechnen. Die Zuschläge und deren Höhe werden mit dem Vertrag konkret vereinbart. (5) Eine etwaige Staffelung des Stundensatzes richtet sich nach den im AÜV getroffenen Vereinbarungen. Die Zeitnachweise stellt der Geschäftspartner der Kühne Personal GmbH bis zum Ende des zweiten Werktages der auf die Arbeitsleistung folgenden Woche zur Verfügung. (6) Kommt der Geschäftspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Leiharbeitnehmers. (7) Gerät der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, so ist die Kühne Personal GmbH berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Geschäftspartner den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (8) Die Kühne Personal GmbH ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich den von ihr zur Verfügung zu stellenden Leiharbeitnehmer zurückzuhalten. (9) Wird der Einsatz für ein Päckchen (In- landeinen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, maxso wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenUngeachtet dieser Zuschlagsregelung ist die Kühne Personal GmbH berechtigt, die Verrechnungssätze nach billigem Ermessen zu erhöhen. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenDies gilt, wenn gleich- sich die an Leiharbeitnehmer zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder andersartige Leistungen geplant werdentariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, Notwendige Tariferhöhungen wird die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – Kühne Personal GmbH dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenGeschäftspartnern anzeigen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇) nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der Versorgung mit Zahnersatz (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 1.000 Euro hat die PoLi Marketing GmbH auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die PoLi Marketing GmbH einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt. Endet der Vertrag vorzeitig, hat die PoLi Marketing GmbH einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification). Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Die PoLi Marketing GmbH kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen die PoLi Marketing GmbH auch während der Laufzeit des Vertrags die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Für jede Mahnung der Rechnung fällt zusätzlich zu gesetzlichen Ansprüchen im Wege elektronischer Datenübermittlung Fall des Verzugs eine Mahngebühr von jeweils 5,00 Euro an. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen sowie sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können und trägt etwaige Kosten fehlgeschlagener Buchungen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdennicht rechtzeitig zugehen sollte. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstelleneinzelnen Abrechnung bzw. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenin der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn gleich- mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen. Der Kunde kann gegen Ansprüche der PoLi Marketing GmbH nur unbestrittene oder andersartige rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die PoLi Marketing GmbH berechtigt wäre ihre Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendabzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) der Kunde zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen vertreten hat, mit „D"nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), darf die PoLi Marketing GmbH die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 18 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms TeleDermatologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 18 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsan- spruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelab- rechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Manage- mentgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 30.06.2023. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK und MEDIVERBUND mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungs- tatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer ange- messenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. b) Einigen sich AOK und MEDIVERBUND bis zum 31.12.2022 nicht über eine Änderung der Ver- gütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 30.06.2025 fort. c) Einigen sich die AOK und MEDIVERBUND bis zum 31.12.2022 über eine Änderung der Vergü- tungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Manage- mentgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. d) Besteht der Vertrag über den 30.06.2025 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergü- tungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jah- res-Zeiträume, die der Vertrag über den 30.06.2025 hinaus fortbesteht. e) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Zeit- punkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. c gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal („Ab- rechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Versorgung Vergütung durch den FACHARZT hat mittels der Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Zahnersatz Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungs- prüfkriterien) und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK bzw. der gleichermaßen unbeanstandete Vergütungsposi- tionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruchs aus („Ab- rechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesell- schaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernnächstmögli- chen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. 6.2.2 Für (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendun- gen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schrift- lich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht ein- gegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wo- chen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaf- fung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Manage- mentgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nach- träglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereiche- rungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis erge- benden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK in entsprechender Höhe gemäß § 19 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der AOK gemäß § 19 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszah- lung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzuneh- men. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei FACHARZTES gegenüber der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAOK durchzusetzen. 6.2.3 1Die Material- (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit, der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementge- sellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehl- abrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Ma- nagementgesellschaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzan- spruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 18 und Laborkosten können gesondert berechnet werden19 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT wei- ter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten Rückzahlungsansprüche der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Deutschen Post AG Beendigung die- ses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Abs. 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesell- schaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 24 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 18 und 19 und Anlage 12 vorausgesetz- ten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können. (14) FACHÄRZTE dürfen Leistungen nach Anlage 12 nicht über die KV abrechnen. § 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der AOK (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 18 Abs. 1. Die Managementgesell- schaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der AOK („AOK- Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 18 Abs. 9) wird ein Anspruch der AOK auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen der Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Management- gesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 18 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchge- setzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, so- fern diese auf durch die AOK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB an die AOK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK unverzüglich schrift- lich darüber informieren. (3) Die AOK ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Managementgesellschaft im Zusam- menhang mit der AOK-Abrechnung berechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK- Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 19 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen Ansprüche der AOK und der Managementgesellschaft abgerechnet sind. (6) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber der AOK eine Gebühr für ein Päckchen (In- landdie Bereitstellung und Durchführung des Konsilmanagements gemäß Anlage 18 zu erheben. Näheres vereinbaren die Managementgesellschaft und die ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. § ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Die Managementgesellschaft ist berechtigt, max. 2 kg) festgelegte Preis gegenüber der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur AOK eine an die Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindAbrechnung und Organisation der Teilnahme am AOK-FacharztProgramm TeleDermatologie zu erheben. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, Näheres vereinbaren die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund Managementge- sellschaft und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"AOK gesondert.

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Sources: Facharztvertrag Teledermatologie

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt Ihres Verbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten dieser jährlichen Abrechnung sind im Wege elektronischer Datenübermittlung Grundpreis enthal- ten. Jede zusätzliche Abrechnung wird dem KUNDEN als kostenpflichtige Zusatzleistung mit 16,00 € (netto); 19,04 € (brutto) berechnet. Bei zu- sätzlichen Abrechnungen muss der Kunde den Zählerstand unaufgefordert mitteilen. Sie können zwischen folgenden Abrechnungszeiträumen wählen: Jährlich (pro Jahr: 1 Abrechnung, 11 Abschläge), halbjährlich (pro Jahr: 2 Abrechnungen, 10 Abschläge), vierteljährlich (pro Jahr: 4 Abrechnungen, 8 Abschläge) oder monatlich (pro Jahr: 12 Abrechnungen, keine Abschläge). Falls Sie künftig einen anderen Abrechnungsrhythmus wünschen, erfolgt dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Wenn der KUNDE Streichungen in den vorstehenden Leistungsbezeichnungen oder keine Auswahl vornimmt, verbleibt es bei der Neufestsetzung jährlichen Ab- rechnung. Der KUNDE kann seine Auswahl jederzeit mit Wirkung für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. Ich ermächtige den Lieferanten (Gläubiger-Identifikationsnummer: DE22SWG00000499802) Zahlungen aus diesem Auftragsverhältnis von mei- nem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Lieferanten auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlan- gen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Name/Vorname des Kontoinhabers (ggfs. des Vertretungsberechtigten) Bank Straße/Hausnummer/Postleitzahl/Ort Kontonummer/Bankleitzahl IBAN-Nummer BIC-Nummer , den _ Ort Datum Unterschrift des Kontoinhabers, ggfs. des Vertretungsberechtigten Die STADTWERKE sind nicht verpflichtet, von der Gebüh- ren Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, falls es in der Vergangenheit zu einer Rücklastschrift gekommen ist. Unternehmen können Kunden unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen per E-Mail zusenden. Der Kunde kann der Verwendung seiner unter „Lieferung elektrischer Energie“ angegebenen E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widerrufen, ohne dass ihm hierfür andere als die geänderten Gebührensätze bei Übermittlungskosten nach den Basistarifen (reguläre Porto- oder Telekommunikationskosten) entstehen. Der Widerspruch ist zu richten an: Stadtwerke Glauchau, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇; E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇. Ich erkläre mich einverstanden, dass mich die STADTWERKE zum Zwecke der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Werbung für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- eigene Produkte und/oder Fremdlabor Dienstleistungen (Vertragsangebote zu Strom- bzw. Gaslieferverträgen sowie Informationen über Sonderangebote und Rabattaktionen) telefonisch kontaktieren und hierzu die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Tel.-Nr., Beginn und PreisEnde der Belieferung sowie Daten zum Energieverbrauch) verarbeiten. 3Für Versandkosten Die Einwilligung gilt bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres, sofern ich sie nicht vorher widerrufe. Ein solcher Widerruf ist jederzeit möglich. Er erfolgt für die Zukunft und berührt damit nicht die Rechtmäßigkeit der Praxis bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bzw. Telefonwerbung. Der Widerruf ist zu richten an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landStadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbH, max▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇; Telefon: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die STADTWERKE sowie zu diesbezüglichen Widerspruchsrechten des KUNDEN finden sich in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdendem Kunden zur Verfügung gestellten „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden, den _ Ort Datum Unterschrift des KUNDEN Die Lieferung von elektrischer Energie erfolgt an die Verbrauchsstelle des KUNDEN: Vorname Name Geb.-Datum (Diese Angabe erfolgt freiwillig) Firma / Registergericht / Registernummer Telefon 1 E-Mail-Adresse Telefon 2 Straße / Haus-Nr. 5Abweichende bzw/ Ort G-Partner-Nr. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigAbweichende Rechnungsanschrift: Firma oder Vorname Name Firma oder Vorname Name Straße / Haus-Nr. / Ort Sollten diese ▇▇▇▇▇▇ für Ihre Abnahmestellen nicht ausreichen, legen Sie bitte eine Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenbei. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Liefervertrag Für Elektrische Energie

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung 8.1 Sämtliche Forderungen aus dem Einsatz der Versorgung mit Zahnersatz Karte sowie vom Aussteller berechnete Entgelte werden dem Kunden in den vereinbarten Zeitabständen in Rechnung gestellt und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich sind sofort fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart. 8.2 Der Kunde kann zwischen Rechnungsstellung in Papierform und elektronischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Kunde diesbezüglich keine ▇▇▇▇, gilt die elektronische Rechnungsstellung als vereinbart. 8.3 Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Kunden im Wege elektronischer Datenübermittlung pdf-Format entweder per Email als Anhang oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernper Email mit Downloadlink zur Verfügung gestellt; eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im freien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Kunde ist für das zeitgerechte Herunterladen und die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz 8.4 Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneZurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, soweit Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6.2.3 1Die Material- 8.5 Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. Belastungen in anderen Währungen als Euro werden in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Transaktion in der Verrechnungszentrale ankommt, zu dem durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und Laborkosten können gesondert berechnet werdenzum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇/ eurofxref/html/index.en.html) der entsprechenden Landeswährung in Euro („Referenzwechselkurs“). 2Hierzu übermitteln Sollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Änderungen des Umrechnungswechselkurses, die sich aus einer Änderung des Referenzwechselkurses ergeben, gelten unmittelbar und ohne Zustimmung durch den Kunden. B2M ist berechtigt, für die Umrechnung von Fremdwährungen und zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken ein angemessenes Service-Entgelt zu erheben, das aus der entsprechenden Preisliste in allen Härtefällen und ihrer jeweils gültigen Fassung hervorgeht. 8.6 Die Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Fällen von Teilleistungen sowie bei Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".Zahlungsverpflichtung

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die 8.1 Der Netzbetreiber rechnet bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung die Entgelte gemäß Ziffer 6 jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu ver- langen. 8.2 Bei Entnahmestellen mit Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz Entgelte gemäß Ziffer 6 jährlich oder monatlich. Bei jährlicher Abrechnung ist der Netzbetreiber berechtigt, monatli- che Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei monatlicher Abrechnung werden die entnommene Arbeit des aktuellen Monates, ein Zwölftel der Jahresentgelte für Abrechnung, Messstellenbe- trieb und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernMessung sowie die bisher aufgetretene Jahreshöchstleistung zugrunde gelegt. Der Leistungspreis wird zeitanteilig für den bereits vergangenen Zeitraum des Abrechnungszeit- raumes erhoben, wobei das in den Vormonaten berechnete Leistungsentgelt in Abzug gebracht wird (gleitende Nachberechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr ab Beginn der Netznutzung durch den Netzkunden. 6.2.2 Für 8.3 Beträgt der Abrechnungszeitraum weniger als 12 Monate, weil die Netznutzung durch den Netzkunden aufgrund einer Kündigung dieses Netznutzungsvertrages, der Stilllegung des An- schlusses oder eines „Ruhens des Netznutzungsvertrags“ gemäß Ziffer 12.1 unterjährig endet oder weil die Netznutzung durch den Netzkunden aufgrund der Fortführung nach dem „Ruhen“ gemäß Ziffer 12.1 oder des Abschlusses dieses bzw. eines neuen Netznutzungsvertrages unter- jährig beginnt, so erfolgt die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei Leistungsentgeltes auf Basis der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneJahreshöchst- leistung zeitanteilig. 6.2.3 1Die Material- 8.4 Rechnungen und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Abschlagsberechnungen werden zu dem von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten dem Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenZahlungsaufforderung fällig. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund8.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 8.6 Gegen Ansprüche der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen Vertragspartner kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Netznutzungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Net- toangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdau- ernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Ände- rung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlasse- nen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täg- lichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Verein- barung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und an- deren tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu be- rechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vor- schüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 6.2.1 a. Die Leistungsentgelte richten sich nach dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif. Sie bestehen aus Entgelten für die Einrichtung (einmalig) und für die Bereitstellung (monatlich) der Dienste sowie zusätzlich aus nutzungsab- hängigen Entgelten. b. Die Entgelte für die Einrichtung von Diensten werden direkt mit Beauftragung in Rechnung gestellt. Abweichend von den sonstigen in Rechnung gestellten Entgelten sind diese sofort zur Zahlung fällig. c. Die monatlichen Entgelte werden beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung sowie anteilig für die verbleibenden Tage des Kalendermonates berechnet. d. Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden nach dem tatsächlich entstanden Aufwand für Annahme und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Verarbeitung von Postsendungen, Telefonaten oder sonstigen Aufträgen und Leistungen be- rechnet. Angefangene Zeiteinheiten werden jeweils zur vollen Zeiteinheit sofern nicht abweichend beschrieben aufgerundet. e. Werden Leistungen als inklusive Leistungen oder Flatrate erbracht wie z.B. die Postannahme oder der Scan- Service werden diese, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur für eine übliche Nutzung gewährt. Es gilt das Prinzip „Faire Use“. TELiAS behält sich vor die Bearbeitung auf das übliche Bearbeitungsvolumen zu begrenzen oder eine zusätzliche Bearbeitungspauschale zu berechnen, wenn die Nutzung deutlich darüber liegt. TELiAS wird den Kunden stets im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernVoraus über zusätzliche Bearbeitungspauschalen informieren. Die regelmäßige Bearbeitung und Lagerung von Rückläufer aus Warensendungen sind in jedem Fall zusätzliche zu vergüten und sind im Voraus vom Kunden anzukündigen. 6.2.2 Für f. Die Postbearbeitung und Anrufbearbeitung durch TELiAS erfolgt unabhängig vom Inhalt. Insbesondere ist zu beachten, dass Leistungsentgelte entstehen können auch ohne verwertbares Kommunikationsergebnis (Wer- besendung, Verwählt, Aufgelegt, Fax-Sendungen an Telefon, Störanrufe etc.), es sei denn, TELiAS hat die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneBear- beitung zu vertreten. 6.2.3 1Die Material- g. Die Anrufannahme im Telefon-Sekretariat berechnet sich je eingehender Verbindung zuzüglich der Anrufminute und Laborkosten können gesondert berechnet werdenetwaiger Zuschläge je angebrochene Zeiteinheit von 60 Sekunden. 2Hierzu übermitteln Die Entgelte für die Vertragszahnärzte Vermittlung von Gesprächen in nationale und internationale Fest- oder Mobilfunknetze werden je Behandlungsfall angebrochene Zeiteinheit von 60 Sekunden berechnet. h. Sofern TELiAS dem Kunden ein Guthaben für nutzungsabhängige Leistungsentgelte gewährt, ist dies bis zum Ende des Folgemonates aufzubrauchen in allen Härtefällen dem es gewährt wurde. Eine Übertragung des Guthabens auf zukünf- tige Abrechnungszeiträume ist ausgeschlossen. i. Die Zahlungspflicht gilt für sämtliche Anrufe und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen Fax-Sendungen, die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor unter der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen TELiAS dem Kunden zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenVerfügung gestellten Rufnummern eingehen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Verbindungen auf bereitgestellten Ortsrufnummern werden je angebrochene Zeiteinheit von 60 Sekunden berechnet. k. Rechnungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".noch nicht berechnete Beträge aus Vormonaten enthalten

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Sources: Virtual Office Agreement

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt Ihres Verbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten dieser jährlichen Abrechnung sind im Wege elektronischer Datenübermittlung Grundpreis enthalten. Jede zusätzliche Abrechnung wird dem KUNDEN als kostenpflichtige Zusatzleistung mit 16,00 € (netto); 19,04 € (brutto) berechnet. Bei zusätzlichen Abrechnungen muss der Kunde den Zählerstand unaufgefordert mitteilen. Sie können zwischen folgenden Abrechnungszeiträumen wählen: Jährlich (pro Jahr: 1 Abrechnung, 11 Abschläge), halbjährlich (pro Jahr: 2 Abrechnungen, 10 Abschläge), vierteljährlich (pro Jahr: 4 Abrechnungen, 8 Abschläge) oder monatlich (pro Jahr: 12 Abrechnungen, keine Abschläge). Falls Sie künftig einen anderen Abrechnungsrhythmus wünschen, erfolgt dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Wenn der KUNDE Streichungen in den vorstehenden Leistungsbezeichnungen oder keine Auswahl vornimmt, verbleibt es bei der Neufestsetzung jährlichen Abrech- nung. Der KUNDE kann seine Auswahl jederzeit mit Wirkung für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. Ich ermächtige den Lieferanten (Gläubiger-Identifikationsnummer: DE22SWG00000499802) Zahlungen aus diesem Auftragsverhältnis von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Lieferanten auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulö- sen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Name/Vorname des Kontoinhabers (ggfs. des Vertretungsberechtigten) Bank Straße/Hausnummer/Postleitzahl/Ort Kontonummer/Bankleitzahl IBAN-Nummer BIC-Nummer , den _ Ort Datum Unterschrift des Kontoinhabers, ggfs. des Vertretungsberechtigten Die STADTWERKE sind nicht verpflichtet, von der Gebüh- ren Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, falls es in der Vergangenheit zu einer Rücklastschrift gekommen ist. Unternehmen können Kunden unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen per E-Mail zusenden. Der Kunde kann der Verwendung seiner unter „Lieferung von Erdgas“ angegebenen E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widerrufen, ohne dass ihm hierfür andere als die geänderten Gebührensätze bei Übermittlungskosten nach den Basistarifen (reguläre Porto- oder Telekommunikationskosten) entstehen. Der Widerspruch ist zu richten an: Stadtwerke Glauchau, Sach- senallee 65, 08371 Glauchau; E‐Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇. Ich erkläre mich einverstanden, dass mich die STADTWERKE zum Zwecke der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Werbung für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- eigene Produkte und/oder Fremdlabor Dienstleistungen (Vertragsangebote zu Strom- bzw. Gaslieferverträgen sowie Informationen über Sonderangebote und Rabattaktionen) telefonisch kontaktieren und hierzu die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobe- nen Daten (z. B. Name, Anschrift, Tel.-Nr., Beginn und PreisEnde der Belieferung sowie Daten zum Energieverbrauch) verarbeiten. 3Für Versandkosten Die Einwilligung gilt bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres, sofern ich sie nicht vorher widerrufe. Ein solcher Widerruf ist jederzeit möglich. Er erfolgt für die Zukunft und berührt damit nicht die Rechtmäßigkeit der Praxis bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bzw. Telefonwerbung. Der Widerruf ist zu richten an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landStadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesell- schaft mbH, max▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇; Telefon: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die STADTWERKE sowie zu diesbezüglichen Widerspruchsrechten des KUNDEN finden sich in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdendem Kunden zur Verfügung gestellten „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden, den _ Ort Datum Unterschrift des KUNDEN Der KUNDE hat ausschließlich die gesetzlichen Widerrufsrechte. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien Vertragliche Widerrufs- oder Rückgaberechte sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendennicht vereinbart. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Gas Supply Agreement

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung gilt § 17 der Bundesvereinbarung. Die Rechnungslegung erfolgt versichertenbezogen und grundsätzlich monatlich. Sie ist bei den von den Krankenkassen benannten Daten- und Papierannahmestellen einzureichen. Die Krankenkassen sind zur Rechnungsbegleichung nur verpflichtet, sofern eine versicherungs-, leistungs- und vertragsrechtliche Anspruchsberechtigung gegeben ist. Ab 01.01.2020 soll die Abrechnung maschinell erfolgen. Davon abweichende Übergangsregelungen sind längstens bis 31.12.2021 möglich. Die Rechnung muss folgende Mindestangaben enthalten: Name des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Versicherten: Vorname: Geburtsdatum: Rechnungsdatum: Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die Rechtsgrundlage und Leistungsbezeichnung: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindletzte Lebensphase nach § 132g SGB V Zeitraum der Leistungsabrechnung: Rechnungsbetrag: Rechnungsnummer: Institutionskennzeichen: KV-Nr. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) des Versicherten: AT/CK: Abrechnungspositionsnummer: Überträgt der Einrichtungsträger die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die Krankenkassen unverzüglich schriftlich zu informieren. Es sind der Beginn und das Ende der Abrechnung sowie der Name der beauftragten Abrechnungsstelle mitzuteilen. Außerdem ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion eine Erklärung des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istEinrichtungsträgers beizufügen, dass die Versorgung Zahlungen an die beauftragte Abrechnungsstelle mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass mit dem den Krankenkassen mitgeteilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Inkasso-Vollmacht oder Abtretungserklärung mehr besteht. Das Ende der Abrechnung ist den Krankenkassen schriftlich durch die Abrechnungsstelle oder den sonstigen Forderungsinhaber zu bestätigen. Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der datenschutzrechtlichen Geeignetheit sowie der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit durch den Einrichtungsträger auszuwählen. Ist der Leistungsberechtigte nur für einen Teil des Gesamtbefundes Monats in Therapieschritten erfolgtder Einrichtung (z. B. Einzug, muss dies Umzug, Auszug, Rehabilitations- und Krankenhausaufenthalt, Tod) wird die volle Pauschale für diesen Monat bezahlt. Bei einem Wechsel der Einrichtung im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werdenLaufe des Monats (Umzug) kann nur die Einrichtung, die der Leistungsberechtigte verlässt, die Pauschale abrechnen. 5Für Diese kann für den betreffenden Monat die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellenvolle Pauschale abrechnen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Die Bezahlung der Rechnung erfolgt innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Krankenkasse oder der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"ihr benannten Abrechnungsstelle.

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Sources: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung. 6.2.1 Die (§ 14) 29.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernBaustelle siehe auch Nr. 15. 6.2.2 Für 29.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänezur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 6.2.3 1Die Material- 29.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und Laborkosten können gesondert berechnet ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durch- schriften verbleiben beim Auftragnehmer. 29.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 29.5 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: Auftragnehmer, Auftraggeber, Nummer des Aufmaßblattes, Bezeichnung der Bauleistung, Ordnungszahl (OZ). 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen Unmittelbar über den Unterschriften und in Fällen von dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. 29.6 Für fertig gestellte Teile der Leistung oder der Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) Auftragnehmer – unabhängig von den Aufstellun- gen nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen§ 16 Nr. 2Der Teil 1 Abs. 1 Satz 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- – endgültige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnungen oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendengemeinsamen Feststellungen vorzulegen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Bauvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeits- zeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 8.1 Die SWE rechnet bei SLP-Entnahmestellen die Entgelte für die Netznutzung und die Abrechnung sowie das Entgelt für Zählung und Messung für die jeweiligen Kunden- anlagen jährlich ab. Die SWE ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu ver- langen. 8.2 Bei LGZ-Kundenanlagen erfolgt eine monatliche Abrechnung auf Grundlage der Versorgung mit Zahnersatz ge- messenen Monatsarbeitswerte und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich der höchsten im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernaktuellen Abrechnungszeitraum bisher erreichten Maximalleistung. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher berechnete Maximalleistung auftritt, erfolgt im jeweiligen Ab- rechnungsmonat eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechne- ten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Ab- rechnungszeitraums. 6.2.2 Für 8.3 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem von der SWE angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 8.4 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zah- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorlie- gen. 8.5 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 8.6 Beträgt der Abrechnungszeitraum ausnahmsweise weniger als 12 Monate, weil der Netzkunde mit Wirkung innerhalb des Abrechnungsjahres diesen Netznutzungsver- trag kündigt oder ein „Ruhen des Netznutzungsvertrags“ gemäß Ziffer 12.1 herbei- führt, so erfolgt die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei Leistungsanteils unterjährig auf Basis der Neufestsetzung dem Abrechnungszeitpunkt vorausgegangenen 12 Abrechnungsmonate und der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänesich dar- aus ergebenden maximalen Leistung zeitanteilig. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) 8.7 Die Fortführung des Vertrags nach dem in „Ruhen“ oder der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenAbschluss eines neuen Netznutzungsvertrags begründet ein neues Abrechnungsjahr ab diesem Zeitpunkt. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat 8.8 Wird die Nutzung infolge der Stilllegung des Anschlusses beendet, erfolgt die unter- jährige Abrechnung im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Abrechnungsjahr nach der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten bis zu erfolgen hat, mit „D"diesem Zeitpunkt gemesse- nen Höchstleistung.

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Sources: Netznutzungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 11.1 Der VNB rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Stan- dardlastprofilkunden jährlich ab. Der VNB ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu ver- langen. Die Abrechnung der Versorgung Kunden mit Zahnersatz fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung er- folgt monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerech- net. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. 11.2 Rechnungen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Maß- geblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Zahlt der Lieferant die Ent- gelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Lieferant erteilt dem VNB eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Netz- entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom VNB in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen. 11.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 11.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 11.5 Der VNB stellt die jeweilige KWK-Umlage dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechung. Es werden monatlich die ersten 8.333 kWh mit der KWK-Umlage gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG beaufschlagt; die darüber hinausgehende Energieentnahme in kWh wird mit der jeweiligen indivi- duellen KWK-Umlage nach § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus dem KWKG endgültig resultierende Umlage wird im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernRahmen der Jahresabrechung abgerechnet. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten 11.6 Weist der Lieferant ein Preissystem mit Schwachlastregelung (HT-/NT- Zeiten) für den betreffen- den Kunden nach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der HT- und NT-Zeiten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landdem Kunden vorhanden, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die wird für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil NT-Zeiten die Energieentnahme des jeweiligen Kunden gemäß § 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Konzessionsabgabenverordnung mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit verminderten Konzessionsabgabensatz für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Schwachlastregelung abgerechnet.

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Sources: Lieferanten Rahmenvertrag Zur Netznutzung

Abrechnung. 6.2.1 Die 12.1. Hat der KI innerhalb des letzten Abrechnungszeitraumes Leistungen mit der Karte in Anspruch genommen, erhält er zumindest einmal pro Mo- nat eine Abrechnung über diese Leistungen. Der KI kann für die Über- mittlung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernder Website my.paylife. at samt entsprechender Benachrichtigung (per E-Mail an die zuletzt vom KI bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder als Push-Nachricht (nur bei Nutzung der myPayLife App)) wählen. Sofern der KI eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist die Bank berech- tigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen (Punkt 18.9.). Der KI kann jederzeit verlangen, dass die jeweilige Über- mittlungsart geändert wird. Nach Zugang seines Änderungsauftrages wird binnen einer Woche die Monatsabrechnung künftig auf die jeweils andere Übermittlungsart mitgeteilt oder zugänglich gemacht. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden12.2. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Der in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen Abrechnung ausgewiesene Betrag ist ab dem Zugang der Monatsabrechnung sofort zur Höhe der Versand- kosten sowie Zahlung fällig und wird zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a Ab- rechnung angegebenen Termin (Teil 1Einziehungstermin) mittels Lastschrift eingezogen. Der Karteninhaber hat die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und 3b (Teil 2) die Bank unverzüglich über etwaige Einwendungen zu erstellenunterrichten. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenDie Frist für den KI zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder der Gutschrift. Der KI beauftragt die Bank, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendden Rechnungsbetrag samt Verzugszinsen, die etwaiger Mahnkosten, Entgelte sowie das Jahres- entgelt von dem von ihm angegebenen Bankkonto einzuziehen und ver- pflichtet sich, für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindentsprechende Kontodeckung zu sorgen. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant Für die Inanspruchnahme von Bargeldauszahlungen wird ein Entgelt verrech- net, dessen Höhe in Punkt 18.2. bestimmt ist. Falls bei Geldausgabeau- tomaten Gebühren des Geldausgabeautomatenbetreibers anfallen, sind – dem Versicherten zusammen diese vom KI zu tragen. Er erklärt sich mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendender Bezahlung dieses Ent- gelts und der Verrechnung über die Kartenabrechnung einverstanden. 212.3. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen BefundFür die Zurverfügungstellung einer Kopie der Abrechnung sowie einer Kopie des Leistungsbelegs zu einer in der Abrechnung enthaltenen Zah- lungstransaktion ist die Bank berechtigt, die Regelversorgung Entgelte gemäß Punkt 18.7. und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben18.8. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten Rechnung zu erfolgen hat, mit „D"stellen.

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Sources: Kreditkartenvertrag

Abrechnung. 6.2.1 3.1. Für die Stadtbezirke 1 –- 13 erfolgt die Abrechnung anhand der Tabelle 1zu dieser Vereinbarung Die Abrechnung Kostenerstattung für Berufspraktikanten erfolgt in Höhe von 42 % der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Personalkosten einer sozialpädagogischen Fachkraft. Der Nachweis in Stunden für die externe Dokumentation erfolgt grundsätzlich dementsprechend anteilig. Berufspraktikanten müssen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenJahresdurchschnitt eine Auslastung von 2 Fallwerten erbringen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tätigkeit Auftrag Verantwortlichkeit 1. 1Vor Beginn Einzelfallbezogene Tätigkeiten • Einzelfalltätigkeiten • Wirkungsorientierung nach Betreuungsende • Entwicklung und Durchführung von (einzelfallbezogenen) Gruppenangeboten • Teilnahme am HzE-Team / Beratungsgremium • Teilnahme am HzE-Team / Sozialraumteam • Kollegiale Beratung, Fachberatung, Fallsupervision • Teilnahme an Gremien und Arbeitskreisen im Stadtteil • Vernetzungsarbeit im Stadtteil • Kontaktaufbau / -pflege zu Institutionen der Behandlung hat Kinder- und Jugendarbeit • Erschliessung von Ressourcen im Stadtteil • Präventive, aufklärende Sozialraumarbeit • Pflege der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKPRessourcendatei • Teilnahme an der Vollversammlung • Kontraktschulungen KSD ( Verf.- V. ) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden.HzE-▇▇▇▇▇▇ ( DV ) 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Kontraktspezifisch Tätigkeiten Alle Tätigkeiten, die der Organisation der Arbeitsabläufe zwischen den Trägern dienen; wie z.B. • Mitarbeitertreffen des lokalen Trägerverbundes • Tätigkeit der TrägersprecherInnen • Qualitätsentwicklung HzE-▇▇▇▇▇▇ Die freien ▇▇▇▇▇▇ und der Heimverbund steuern den Einsatz des Personals so, dass eine trägerübergreifende Auslastung von durchschnittlich 6 Fallwerten pro Planstelle in einem Jahr (1.1. bis 31.12.) ermöglicht wird. Jeweils am Ende eines Quartales wird festgestellt, ob das tatsächlich bereitgestellte Personal (externe Dokumentation) mit 6 Fallwerten pro Planstelle ausgelastet ist. Dazu wird folgendes Verfahren vereinbart: Monatlich: Der Fachbereich Jugend und Familie stellt den Leitungen der freien Trägern und des Heimverbundes bis zum 3 Werktags eines jeden Monats Listen mit den Einzelfällen des jeweiligen Trägers (Stichtag letzter Tag des jeweiligen Monats) mit den in der Tabelle aufgeführten Informationen zur Verfügung. Die Dienststellenleitungen erhalten entsprechende Listen für ihre Dienststellen. Stadtbezirk Aktenzeichen Fallwert 10 51.23.203-A000563 1 10 51.23.201-B000768 2 Abweichungen werden zwischen den jeweiligen Trägerleitungen und den betreffenden Dienststellenleitungen geklärt. Die Dienststellenleitungen melden ggf. erforderliche Veränderungen an das Sachgebiet Finanzen und Controlling des Fachbereiches Jugend und Familie bis zum 15.Kalendertag des jeweiligen Monats. Wenn es keine Änderungen gibt wird die Richtigkeit der bestehenden Liste bestätigt. Das Ergebnis wird den Trägerleitungen durch das Sachgebiet Finanzen Controlling in Form einer Liste mitgeteilt: ▇▇▇▇▇▇ Anzahl Fallwerte Januar AFW 130 BAF 93 Quartalsweise: Nach jedem Quartal wird der Fachbereich Jugend und Familie eine Liste mit der durchschnittlichen Anzahl des bereitgestellten Personals und den durchschnittlichen Fallwerten den freien Trägern und dem Heimverbund bereitstellen. Stand 1.Quartal ▇▇▇▇▇▇ Bereitgestelltes Personal Zielwert Fallwerte Ermittelte Fallwerte AFW 21 126 123 BAF 15,5 93 91,5 Die Liste wird im HKP den zahnmedizinischen Befundlaufenden Jahr jeweils um das folgende Quartal fortgeschrieben, sodass am Ende des Jahres eine Gesamtübersicht zur Verfügung steht, auf deren Grundlage die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit Auslastung für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"das jeweilige Jahr festgestellt wird.

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Sources: Vereinbarung Zur Durchführung Ambulanter Hilfen

Abrechnung. 6.2.1 Vom Auftragnehmer ist eine (Endab-)Rechnung elektronisch via eAMS vorzulegen.  Die Übermittlung muss in Form von (einzelnen) PDF-Dateien erfolgen.  Aussagekräftige Bezeichnung der Dateien (z.B. (z.B. Endabrechnung, Kursbuch, Durchführungsbericht, Maßnahmennebenkosten usw.).  Keine Übermittlung von Word- und Excel-Dateien (Außer Unterlagen werden aus- drücklich in dieser Form eingefordert!)  Keine Übermittlung von Dateien in gezippter Form!  Es dürfen ausschließlich Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, die in den Ausschreibungen bzw. gem. „Allgemeine Bestimmungen“ gefordert werden. Die eingebrachte Endabrechnung muss in der Struktur ident mit der Plankostenkalkulation sein, sofern nicht die Kalkulation und Abrechnung gemäß Punkt 6 vorgegeben wurde. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung  den Durchführungsbericht  einen Nachweis (Arbeitsbericht) über die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen,  Wochensummenblätter für jede/-en zum Einsatz gekommene/-n Trainer_in  eine listenmäßige Aufgliederung der Sondereinzelkosten  Drittbelege als Nachweis für die Maßnahmennebenkosten und  eine Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Wege elektronischer Datenübermittlung Falle des Krankenstandes oder unentschuldigter Fehltage (nur bei ÜBA/IBA, siehe Pkt. 10.2). Zusätzlich ist ein qualitativer Durchführungsbericht vorzulegen, in dem  alle relevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und  Optimierungs- bzw. Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers wäh- rend der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen sind (Mustervorlage auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung der Homepage des Vertragszahnarztes gelten bei AMS Kärnten).  Die (Ab-)Rechnung wird von der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz Landesgeschäftsstelle auf ihre sachliche und Zahnkronen rechnerische Richtigkeit geprüft. Drittbelege können für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet Prüfzwecke per eAMS, E-Mail oder postalisch übermittelt werden. 2Hierzu übermitteln Bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. 9 vorge- gangen.  Anerkannt werden können nur Kosten bis zum maximal im Werkvertrag festgelegten Rah- menhöchstbetrag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im Bereich der Maßnahmennebenkosten (mehr Teil- nehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier) oder die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Kostenbetei- ligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt, so können diese Kosten, wenn sich die Steigerung daraus im Rahmen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten höchstens 10% bewegt, im Zuge der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet End- abrechnung anerkannt werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Än- derungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgän- gen), so können keine Versandkosten be- rechnet diese nach entsprechender Plausibilisierung durch den Auftragnehmer im Rahmen der Endabrechnung anerkannt werden. 5Abweichende bzwSachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen wäh- rend des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Bereich der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Per- sonalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rahmen der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist Endabrechnung nur auszufüllendann anerkannt werden, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant die gesetzlichen Änderun- gen während der laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht absehbar waren. Höhere Kosten, die aufgrund einer Ausweitung der Kapazität entstehen, müssen in Form eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden. 3Bei  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Bereich der Angabe nicht pauschaliert abgerechneten Kosten nur tatsächlich getätigte, der Maßnahme zurechenbare Aufwendungen in Rechnung zu erwartenden Kosten sind stellen und alle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Aner- kennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichenddie entspre- chenden Unterlagen zu gewähren. Anerkannt werden auch digitalisierte Belege.11  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in die listenmäßige Aufstellung der Abrechnung der Sondereinzelkosten folgende Belegsinformationen aufzunehmen:  Anerkannt werden können nur Aufwendungen, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindsich auf den vereinbarten Projektzeit- raum beziehen. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) Geht der Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies zu übersendenLasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch das AMS erfolgt nicht. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Finanzielle Leistungen an Bildungsträger

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernStreitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 6.2.2 7.4 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8-Stunden-Tag. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gelten bei folgende Zuschläge als vereinbart: Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ ab der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne41. Wochenstunde 25 % Mehrarbeitszuschlag, Sonntagsarbeiten 50 %, Feiertagsarbeiten 100 %, Nachtarbeit 25 %. 6.2.3 1Die Material- 7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber nach acht Tagen – ohne Abzug - fällig und Laborkosten können gesondert berechnet werdenzahlbar. 2Hierzu übermitteln 7.6 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 8 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. 7.8 Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags über etwaig vertraglich bereits ausdrücklich erfassten Vergütungsänderungen hinaus eine zwingende Änderung der dem überlassenen Zeitarbeitnehmer zu zahlenden Vergütung wirksam wird, passt sich der vereinbarte Stundenverrechnungssatz an. Die Anpassung erfolgt dabei anteilig entsprechend der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers an die infolge des zu zahlenden Entgelts geänderten Kosten des Auftragnehmers. Sofern die zwingende Änderung der Vergütung gemäß Satz 1 darauf beruht, dass erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge oder eine höhere Vergütung als auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers zum Einsatzbetrieb/Entleiherunternehmen und in Fällen von Teilleistungen sowie der Vergütung vergleichbarer Stammmitarbeiter bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags kalkuliert zu zahlen sind, erfolgt eine Anpassung nach dieser Ziffer zu Lasten des Auftraggebers nur, wenn 7.9 Soweit der iGZ mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 AÜG n.F. abschließt und diese Tarifverträge auf die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- Einsätze der Zeitarbeitnehmer Anwendung anwendbar sind, werden die Vertragsparteien des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten geänderter Arbeitnehmerüberlassungsverträge zur Umsetzung dieser Tarifverträge bei der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor Überlassung der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenZeitarbeitnehmer aufnehmen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 27 Monatsabrechnung (1) Im Monatsturnus erhält der Partner durch die Fleurop AG eine Aufstellung sämtlicher von ihm ver- mittelten und ausgeführten Lieferaufträge, seiner ver- kauften bzw. eingelösten Gutscheine. (2) Deren Summen sowie die Positionen aus dem Geschäftsverkehr mit der Fleurop AG und deren Ver- tragspartnern werden durch die Fleurop AG fakturiert. Die Abrechnung unmittelbare Vertragsbeziehung aus dem Kom- missionsvertrag zwischen dem vermittelnden und ausliefernden Partner bleibt unberührt. Der Partner erhält darüber monatlich eine Sammelrechnung (Mo- natsabrechnung). (3) Der Partner ist verpflichtet, eventuelle Einwen- dungen gegen die Monatsabrechnung innerhalb von vier Wochen geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als von ihm geprüft und für richtig befun- den. (4) Ein Lastschriftsaldo der Versorgung mit Zahnersatz Monatsabrechnung ist sofort fällig und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich wird durch die Fleurop AG unverzüg- lich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernSEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Ein Guthabensaldo wird innerhalb einer Frist von fünf Bankarbeitstagen überwiesen. 6.2.2 (5) Der Partner ist verpflichtet, ein SEPA- Lastschriftmandat für ein von ihm zu benennenden Geschäfts-Bankkonto zu erteilen. (6) Die Einnahmen aus dem Verkauf von Fleurop- Lieferaufträgen und Gutscheinen sind bis zum Aus- gleich über die Monatsabrechnung von dem Partner gesondert aufzubewahren und treuhänderisch zu verwalten. Bei Gutscheinen besteht die Pflicht bis zur Einlösung und Abrechnung mit dem einlösenden Partner oder längstens bis zum Eintritt der Verjäh- rung. (7) Die Fleurop AG verrechnet Vermittlungs- und Ausführungsleistungen des Partners und weist die dafür anfallenden Umsatzsteuerbeträge aus. (8) Die Fleurop AG ist ermächtigt, Forderungen des Partners gegen andere Partner der Fleurop AG aus der Vermittlung und Ausführung von Fleurop- Aufträgen in eigenem Namen gerichtlich und außerge- richtlich einzuziehen und diese zu verrechnen. Der Partner ist gehalten, von jedem eingelösten Flora- Cheque, der ihm gutgeschrieben werden soll, einen Originalbeleg zur Fleurop AG zu schicken. Jeder ein- gelöste Flora-Cheque ist einzuschicken, auch dann, wenn er zuvor durch den Partner selbst verkauft wor- den ist. Zur Vornahme einer Verrechnung ist die Fleu- rop AG erst in dem Abrechnungsmonat verpflichtet, in dem der Beleg – spätestens am letzten Kalendertag – eingeht. (1) Für die Vermittlung eines Lieferauftrags behält der vermittelnde Partner oder – bei einer Vermittlung über das Internet – die Fleurop AG eine Provision in Höhe von 20% (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) auf den Auftragswert, der sich ohne Berücksichtigung der Zustellkosten und der Servicepauschale nach § 12 Absatz 3 berechnet. Der verbleibende Anteil des Auftragswertes wird dem ausführenden Partner über dessen Monatsabrechnung gutgeschrieben. (2) Für einen gegebenenfalls vermittelten Extra- Artikel werden 20% Provision berechnet, sofern dieser Artikel zum Sortiment des ausführenden Geschäfts gehört. Der verbleibende Anteil des Auftragswertes wird dem ausführenden Partner über dessen Monats- abrechnung gutgeschrieben. Muss der Extra-Artikel eigens für den Auftrag besorgt werden, erfolgt die Vermittlung provisionsfrei, und der ausführende Part- ner ist gehalten, lediglich seinen Einkaufspreis zuzüg- lich 20% Aufschlag in Rechnung zu stellen. (3) Bei Auslandsaufträgen beträgt die Provision gene- rell 20% auf den Auftragswert. (4) Hat der vermittelnde Partner eine Servicepau- schale nach § 12 Absatz 3 erhoben, verbleibt diese bei ihm. (5) Für den Verkauf eines Gutscheins beträgt die Provision 20% des Gutscheinwertes. Die Verkaufs- provision wird erst bei der Einlösung des Gutscheines abgerechnet. Der verkaufende Partner behält zu- nächst den gesamten Gutscheinwert ein und hat dies treuhänderisch zu verwalten. (6) Bei der Einlösung werden dem einlösenden Part- ner über dessen Monatsabrechnung 80% des Gut- scheinwertes gutgeschrieben. (1) Misslingt der Bankeinzug eines Lastschriftsaldos durch vom Partner zu vertretende Umstände, fallen ab dem Tag des Versands der Monatsabrechnung Zin- sen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz an. Darüber hinaus sind alle entstehenden weiteren Kosten von dem Partner zu tragen. (2) Zusätzlich wird der Partner bei einem misslunge- nen Bankeinzug nach Absatz 1 mit sofortiger Wirkung für den Einkauf im FloristShop und für den Blumen- einkauf gesperrt bzw. ist ein weiterer Einkauf nur noch gegen Vorkasse möglich. (1) Der Agenturpartner hat zu Beginn der Partner- schaft eine unverzinsliche Sicherungsleistung in Höhe von EUR 150,00 zur Absicherung eventueller Forde- rungsausfälle im Abrechnungsverkehr zu hinterlegen (Regelkaution). (2) Kommt es beim Lasteinzugsverfahren innerhalb eines Jahres zweimal zu einer Bankrücklastschrift, ist eine zinslose Sicherungsleistung zu hinterlegen, die sich in der Höhe nach den tatsächlichen Ausfallrisiken der Fleurop AG orientiert. (3) Die Fleurop AG kann darüber hinaus zur Absiche- rung eines Forderungsausfallrisikos die Stellung von geeigneten Sicherheiten durch den Partner in ange- messener Höhe verlangen, wenn aufgrund einer ent- sprechenden Wirtschaftsauskunft, weil Treuhandgel- der (§ 27 Absatz 6) offensichtlich nicht ordnungsge- mäß verwaltet werden oder aus sonstigem Grund eine konkrete Gefahr eines Forderungsausfalls besteht. In diesem Fall kann die Fleurop AG bis zur Stellung ge- eigneter Sicherheiten die Vermittlung von Fleurop- Lieferaufträgen und/oder Gutscheinen vorläufig unter- sagen. (4) Hinterlegte Sicherungsleistungen werden nach Beendigung der Partnerschaft im Zuge der Endab- rechnung ausgezahlt, soweit nicht eine Verrechnung mit sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbezie- hung, die vorrangig möglich ist, erfolgt. (1) Für die Abrechnung fallen folgende Kosten, je- weils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, an: Buchungs- gebühr pro abgerechneten Lieferauftrag EUR 0,35 pro abgerechnetem Gutschein (gem. § 25 Absatz 1) EUR 0,35 Ausnahme: pro abgerechneten Flora-Cheque, der im einlösen- den Geschäft auch verkauft worden ist kostenfrei Buchungs- gebühr pro abgerechneten Lieferauftrag EUR 0,70 pro abgerechnetem Gutschein (gem. § 25 Absatz 1) EUR 0,70 Ausnahme: pro abgerechneten Flora-Cheque, der im einlösen- den Geschäft auch verkauft worden ist kostenfrei Risiko- umlage pro verkauftem ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ (gem. § 25 Absatz 1) in Höhe von 1% des Vertragszahnarztes gelten nominalen Gutscheinwertes; belastet wird der verkaufende Partner (2) Im Fall nicht ordnungsgemäßer Zahlung sind, ungeachtet der Verpflichtung zur Übernahme der Fremdkosten aus § 30 Absatz 1 Satz 2, folgende Ge- bühren vom Partner zu tragen: Mahngebühr EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr für Beantragung eines ge- richtlichen Mahnbescheides (zzgl. Gerichtskos- ten) EUR 10,00 (1) Nach Ablauf der Verjährungsfrist können bei dem ausgebenden Partner die Erlöse aus dem Verkauf eines Gutscheins abzüglich der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz in § 32 genannten Gebühren und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneUmlagen endgültig verbleiben; etwaige Rücklagen können aufgelöst werden. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden(2) 33 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Partnerschaft vor dem Eintritt der Verjährung endet. 2Hierzu übermitteln In diesem Falle gilt Absatz 1 erst dann, wenn die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und PreisEndab- rechnung gem. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen § 34 einen Gutschriftsaldo ausweist. (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) Nach Beendigung der Partnerschaft werden Gut- schriftsalden nicht mehr ausgezahlt. Die Endabrech- nung aller verkauften und 3b nicht eingelösten Gutschei- ne erfolgt innerhalb von drei Monaten, soweit zu die- sem Zeitpunkt mindestens zwei Monate lang keine Lastschriften mehr erfolgt sind, andernfalls entspre- chend später, spätestens nach 36 Monaten. (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei Die Verpflichtung zum Ausgleich späterer Forde- rungen aus der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Einlösung von durch den Partner ver- kauften Flora-Cheques besteht dessen ungeachtet im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Rahmen der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"gesetzlichen Bestimmungen weiter.

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Sources: Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 14.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach Aufmaß oder tatsächlich erbrachter Leistung. 14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entspre- chend dem LV bzw. Angebot vorgenommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmasszeichnungen sowie sonstige Belege sind beizufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Ab- rechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positonen anzugeben. 14.3 Bei Leistungen, die im Wege elektronischer Datenübermittlung Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmass vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerken- nung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernder Angebotszeichnungen hinausgehen, wenn eine ört- liche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG. 6.2.2 Für 14.4 Werden die Abrechnung Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des Vertragszahnarztes gelten AG angezweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und Kostenplänedem AG vorzulegen. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Nachunternehmervertrag

Abrechnung. 6.2.1 29.1. Die Abrechnung Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. 29.2. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 29.3. Endet der Versorgung Vertrag vorzeitig, hat die Agentur einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht. 29.4. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit Zahnersatz der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 10.000 Euro hat die Agentur auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die Agentur einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt. 29.5. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden. 29.6. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. 29.7. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification). 29.8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. 29.9. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Agentur, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. 29.10. Für jede Mahnung der Rechnung fällt eine Mahngebühr von jeweils 5,00 Euro an. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen. 29.11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Wege elektronischer Datenübermittlung Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernnicht rechtzeitig zugehen sollte. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden29.12. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstelleneinzelnen Abrechnung bzw. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllenin der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn gleich- mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen. 29.13. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Agentur nur unbestrittene oder andersartige rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu. 29.14. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die Agentur berechtigt wäre, ihre Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendabzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die für der Auftraggeber zu vertreten hat nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), darf die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – Agentur die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenZeitpunkt fertiggestellt worden wäre. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung Vertrag Leistungserbringer - Anlage 4 - Seite 2 - Stand: Juli 2018 - Änderungen vorbehalten. Der primär betreuende Arzt sendet den vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis (Muster siehe Anlage 5a) zusammen mit der Versorgung mit Zahnersatz Teilnahmeerklärung und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Datenschutz- erklärung der Versicherten (Muster siehe Anlage 3a und 3b) an CONVEMA. Der molekularpathologisch tätige Arzt sendet ebenfalls den vollständig ausgefüllten Leistungs- nachweis (Muster siehe Anlage 5b) an CONVEMA. CONVEMA nimmt die Leistungsnachweise entgegen und prüft diese insbesondere auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für sachlichrechnerische Richtigkeit und vertragsgemäße Leistungserbringung. Erfolgt keine Beanstandung der übermittelten Leistungs- nachweise, übermittelt CONVEMA entsprechend den Vorschriften der Technischen Anlage zum § 295 Abs. 1b SGB V die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren an die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans Krankenkasse bzw. die Verhinderung von ihr benannte datenannehmende Stelle und fordert die geltend gemachte Vergütung bei der Krankenkasse an. Die Krankenkasse ist innerhalb einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch Frist von 14 Kalen- dertagen nach Eingang der Zahlungsanforderung verpflichtet den in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgendieser Anforderung aufgeführten Betrag an CONVEMA zu zahlen. 4Damit Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Behandlung monatsweise zum 15. für den Vormonat, eine quartals- weise Abrechnung ist optional. Ergeben sich im Verlauf der Abrechnungsprüfung Bean- standungen, werden diese von CONVEMA an den betref- fenden Leistungserbringer übermittelt. Die von CON- VEMA von den Krankenkassen angeforderten Vergütungs- beträge verringern sich um die beanstandeten Abrech- nungspositionen. Die Krankenkasse bleibt zur Zahlung der nicht beanstandeten Abrechnungen verpflichtet. CONVEMA prüft die Beanstandungen und führt mit den betroffenen Leistungserbringern eine Klärung herbei. Die betroffenen Leistungserbringer können die beanstande- ten Abrechnungen noch einmal in korrigierter Fassung an CONVEMA übermitteln. Diese korrigierten Abrechnungen werden von CONVEMA entgegengenommen und geprüft. CONVEMA übermittelt die geprüften Abrechnungsdaten an die Krankenkasse er- kennbar ist, dass weiter und leitet die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für hierauf von den Krankenkassen gezahlten Vergütungsbeträge an die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Leistungserbringer weiter.

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Sources: Vereinbarung Über Die Molekularpathologische Genexpressionsdiagnostik

Abrechnung. 6.2.1 7.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernTurnus von 1–4 Wochen je nach Vereinbarung. 6.2.2 Für 7.2 Bei sämtlichen von Nazareth Personal GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Nazareth Personal GmbH wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung zweiwöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.3 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen Nazareth Personal GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.4 Nazareth Personal GmbH nimmt die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei nach Maßgabe der Neufestsetzung von dem Mitarbeiter überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise vor. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen vom Entleiher bezahlt, wobei Grundlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, die 40 Stundenwoche, bzw. der Gebüh- ren Stundentag ist: a) Mehrarbeit, sofern die geänderten Gebührensätze bei vereinbarte Wochenarbeitszeit überschritten wurde 25% b) Arbeitsstunden von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) 25% c) Arbeitsstunden an Sonntagen 50 % d) Arbeitsstunden an Feiertagen 100 % Beim Zusammentreffen von Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenplänehöhere Zuschlag berechnet. 6.2.3 1Die Material- 7.5 Für den Fall, dass Nazareth Personal GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und Laborkosten können gesondert berechnet werdendies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Mitarbeiters zu berechnen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Diese entspricht der maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem Dem Entleiher bleibt in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllendiesen Fällen vorbehalten, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendeneine geringere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat i7.6 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnung beim Entleiher ohne Abzug fällig und zahlbar. 7.7 Die Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von Nazareth Personal GmbH erteilten Abrechnungen befugt. 7.8 Im HKP Falle des Zahlungsv erzuges des Entleihers ist Nazareth Personal GmbH berechtigt, den zahnmedizinischen Befundgesetzlichen Verzugszins geltend zu machen, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist mindestens jedoch 5 %-Punkte über dem jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"geltenden gesetzlichen Basiszinssatz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung Sixt wird die Kraftstoffe, die sonstigen Waren und die Dienstleistungen, die der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Leasingnehmer unter Verwendung einer Tankkarte von Sixt bezieht, monatlich auf Ist-Kostenbasis dem Leasingnehmer gegenüber abrechnen. Bei einem Einsatz von Tankkarten im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für Inland gelten als Ist-Kosten die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung von der Tankkartenakzeptanzstelle ausgewiesenen Nettopreise. Bei einem Einsatz von Tankkarten im Ausland können (in Abhängigkeit von der jeweiligen länderspezifischen Ausgestaltung) als Ist-Kosten auch die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung von der Tankkartenakzeptanzstelle ausgewiesenen Bruttopreise gelten; die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren von im Ausland bezogenen Produkten erfolgt in EURO. Die Umrechnung in EURO erfolgt entsprechend dem Umrechnungskurs, zu dem die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln Mineralölgesellschaft die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor betreffende Leistung Sixt gegenüber abgerechnet hat, es sei denn, der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, maxMineralölgesellschaft gewählte Umrechnungskurs ist offenbar unbillig. 2 kg) festgelegte Preis Den Ist-Kosten im Inland ist die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzusetzen. Im Ausland durchgeführte Betankungen berechnet Sixt dem Leasingnehmer brutto ohne Ausweis der Onlinefrankierung jeweiligen Umsatzsteuer; der Leasingnehmer hat keinen Anspruch auf die Original-Rechnungsbelege über die von den ausländischen Mineralölgesellschaften an Sixt berechneten Lieferungen. Der in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenAbrechnung ausgewiesene Betrag ist sofort zur Zahlung fällig. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe Etwaige Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung Abrechnung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) Leasingnehmer spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber Sixt geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Anerkennung der Rechnung. Auf diese Folge wird Sixt bei Erteilung der Abrechnung besonders hinweisen. Für die Überlassung jeder Tankkarte hat der Leasingnehmer die in dem in der Anlage 14a zum BMVfür das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Full-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) Service-Vertrag vereinbarte monatliche Gebühr an Sixt zu erstellenzahlen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Leasingnehmers ist nur auszufüllenausgeschlossen, wenn gleich- es sei denn, diese sind rechtskräftig festgestellt oder andersartige Leistungen geplant werdenunbestritten. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindSixt Leasing SE ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Telefon: +49 89 / 74444 - 0 ▇▇▇. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ Bankverbindung: IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 20 BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Vorsitzender des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung Aufsichtsrates: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Vorsitzender des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".Vorstands: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Vorstand: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇

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Sources: Leasing Agreement

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz 1. Alle angegebenen Preise und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenGebote verstehen sich zzgl. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Umsatzsteuer. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenDiese wird auf Rechnungen gesondert ausgewiesen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Der Höchstbietende, der den Zuschlag erhalten hat, muss als Käufer an den Veranstalter eine Vergütung in Höhe von 6 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19% zahlen. Daneben trägt der Käufer die Kosten der Versicherung des Fohlens in Höhe von 1,25 % des Kaufpreises – brutto – einschließlich der Verkaufsgebühr – brutto –. Der Käufer beauftragt bei Zuschlag den Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung für den Kaufgegenstand abzuschließen. 3. Die Zuschlagspreise sind Netto-Preise. Der Käufer schuldet als Kaufpreis das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagspreis erhoben und kann je nach Veranlagung des Verkäufers variieren. In der Online-Offerte ist bei dem jeweils betroffenen Fohlen der jeweilige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Der Veranstalter haftet nicht für die korrekten Angaben des Umsatzsteuersatzes der Verkäufer. Sollte sich im HKP den zahnmedizinischen BefundNachhinein eine Änderung herausstellen, muss die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans Differenz vom Käufer gezahlt werden bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung wird ihm erstattet. Die Ostfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG beansprucht für seine Tätigkeit als Veranstalter der Online-Auktion eine Vergütung, sowie Kosten und Steuern, deren Höhe sich nach dem Zuschlagspreis richtet. Im Einzelnen erteilt der Veranstalter dem Teilnehmer, der einen Zuschlag erhalten hat, folgende Abrechnung: Endpreis der Auktion (=Höchstgebot) Ggf. zuzüglich Umsatzsteuersatz des Kauorgans auch Verkäufers (gemäß Angabe in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit der Online-Offerte) zuzüglich Auktionsgebühr in Höhe von 6% des Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19% zuzüglich 60,00 Euro für die Krankenkasse er- kennbar isttierärztliche Untersuchung bei der Abnahme zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf diese zuzüglich 1,25% von der Zwischensumme für die Versicherung zuzüglich 19% Versicherungssteuer auf den Versicherungsbeitrag 4. Mit der Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses erhält der Bieter die Rechnung mit Angabe des Preises und der Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist unzulässig. Der Kaufpreis ist sofort und ohne Abzug bei Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses fällig. Die Übergabe des ersteigerten Fohlens an den Erwerber oder an den Beförderer erfolgt in jedem Fall erst nach Zahlung des Kaufpreises. Aufrechnungsrechte stehen dem Erwerber nur zu, dass wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 5. Dem Veranstalter ist der Abrechnungsbetrag vom Verkäufer unwiderruflich zur Einziehung abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages durch den Käufer verbleibt das Fohlen im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB). Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Fohlens ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. 6. Mit Abschluss des Kaufvertrages (siehe Ziff IV.9.) geht die Gefahr i.S.d. § 446 BGB auf den Käufer über, auch wenn das Fohlen zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters oder Verkäufers verbleibt. 7. Die Fohlen verbleiben bis zur Abnahme durch den Käufer beim Verkäufer. Die Kosten für die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies Fohlens bis zur Übergabe an den Käufer trägt der Verkäufer; sie sind im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt Kaufpreis enthalten. Die Ostfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG teilt dem Käufer innerhalb des versicherten Zeitraumes (nach Ziff. VI) mit, wann das Fohlen abgeholt werden kann. Die Abnahme erfolgt beim Verkäufer. Der Ort der Übernahme ist der nach dem abgeschlossenen Vertrag vereinbarte Erfüllungsort. Der Versand des ersteigerten Fohlens erfolgt auch auf Wunsch des Erwerbers nicht. Auf Anfrage können jedoch unverbindlich mehrere Spediteure mit Kontaktdaten zur Auswahl benannt werden, die den Transport im Auftrag und auf Rechnung des Erwerbers gegen Vergütung übernehmen. 8. 5Für Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Auktionsende zur Zahlung an die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellenOstfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG fällig. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen Vom Käufer aus dem Ausland wird die anfallende Gebühr für die Krankenkasse Leistungen des Amtstierarztes zusätzlich erhoben. Der Verkäufer hat eigene Zahlungsansprüche unwiderruflich zur Einziehung an Die Ostfriesische Pferdevertriebsgesellschaft UG abgetreten und dieser hat die Abtretung angenommen. Zahlt der Gesamtbefund Käufer den Abrechnungsbetrag nicht innerhalb von 7 Werktagen (einschließlich Samstag) nach Auktionsende, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, den Kaufgegenstand an einen Dritten zu veräußern. Schadensersatzansprüche behalten sich Veranstalter und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, Verkäufer in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Fall – etwa bei einem Mindererlös – vor.

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Sources: Auktionsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen 3.1 Der gesamte Einkauf erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung eigenen Namen und auf eigene Rechnung von EUREST. Waren, Personal und Gemein- kosten fließen zu wettbewerbsfähigen Preisen, die hinsichtlich Waren und Ge- meinkosten i.d.R. unter den Marktpreisen liegen, in das zwischen EUREST und dem Auftraggeber vereinbarte Budget ein. Vereinbarungen zwischen Lieferan- ten/Dienstleistern und EUREST bzw. verbundenen Unternehmen der EUREST über sonstige Leistungen (z.B. Marke- ting- und Marktöffnungsaktionen, Vermitt- lungs- und Beratungsleistungen) und hierfür an EUREST oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gerndie verbunde- nen Unternehmen der EUREST gewähr- te Provisionen bleiben bei der Preiskal- kulation der im Budget angegebenen Kostenpunkte unberücksichtigt. Auf die Anrechnung der an EUREST oder die verbundenen Unternehmen geleisteten Provisionen hat der Auftraggeber keinen Anspruch. EUREST oder verbundenen Unternehmen der EUREST von Lieferan- ten/Dienstleistern gewährte Entgeltmin- derungen (z.B. Rabatte, Rückvergütun- gen, Boni), insb. aufgrund des nationalen Gesamtordervolumens der EUREST bzw. ihrer verbundenen Unternehmen bei den Lieferanten/Dienstleistern, blei- ben bei der Preiskalkulation der im Budget angegebenen Kostenpunkte un- berücksichtigt. Auf die Anrechnung sol- cher der EUREST bzw. ihren verbunde- nen Unternehmen gewährten Entgelt- minderungen hat der Auftraggeber kei- nen Anspruch. 6.2.2 Für 3.2 Die Rechnungstellung der EUREST er- folgt ausschließlich nach kaufmänni- schen Gepflogenheiten, den Vorschriften des BGB und HGB und den Regelungen des UStG. 3.3 Bei Zahlungsverzug oder verspäteter Zahlung gelten die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz gesetzlichen Verzugs- und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- Fälligkeitsregeln nach BGB und KostenpläneHGB. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Leistungsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 (1) Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz gelieferten Wärmemenge erfolgt jeweils zum xx.xx. eines jeden Kalenderjahres. Teilbeträge in Höhe von 1/12 (einem Zwölftel) der voraussichtlichen Jahreskosten für die verbrauchte Wärme, deren bereitstellung und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernMessung sind vom Kunden als Abschlagszahlung für den vorausgegangenen Monat am Anfang jedes Kalendermonats bis zum 3. Werktag zu entrichten. bis zum Ablauf des ersten Abrechnungsjahres beträgt die Abschlagszahlung Euro [...] pro Monat. Sie wird danach vom Lieferanten nach billigem Ermessen festgelegt. 6.2.2 Für (2) Zur Sicherung der dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen tritt der Kunde die Abrechnung ihm gegen die MieterInnen des Vertragszahnarztes gelten bei versorgten Gebäudes zustehenden Mietzinsforderungen in Höhe der Neufestsetzung jeweils fälligen Abschlagszahlungen gemäß § 7 Abs. 1 zuzüglich Mahn- und Verzugskosten an den Lieferanten zum Inkasso ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Kunde zieht die abgetretenen Forderungen solange von den MieterInnen ein, bis der Gebüh- ren Lieferant die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag Sicherungsabtretung wegen Zahlungsverzuges des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneKunden gegenüber den MieterInnen des Kunden offen legt. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten (3) Sollte eine Änderung der Jahresarbeitskosten von über 5 % (fünf Prozent) zu erwarten sein, so können gesondert berechnet werdender Lieferant oder der Kunde eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen. (4) Die Rechnungsbeträge der Jahresabrechnung sind vom Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Jahresabrechnung abzugsfrei auf ein bankkonto des Lieferanten zu überweisen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Ergibt sich eine Überzahlung, wird der überzahlte betrag binnen zwei Wochen an den Kunden zurückgezahlt. (5) bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner, der Zahlung verlangen kann, berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in allen Härtefällen und in Fällen Höhe von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Dabei ist der basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendennächste Halbjahr maßgebend. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Anlagen Contracting

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fort- dauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlas- senen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberech- nen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 6.2.1 Die 6.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehr- wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Ab- rechnungsweise. 6.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 6.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer über- lassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise, min- destens aber nach der im Wege elektronischer Datenübermittlung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten betrieblichen Arbeits- zeit, vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei mindestens der Neufestsetzung betrieblichen Arbeitszeit und maximal der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitge- setz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuwei- sen; die Abrechnung erfolgt mindestens nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ge- nannten betrieblichen Arbeitszeit. 6.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 6.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 6.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den ge- setzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bun- desbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abrechnung. 6.2.1 14.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung. 14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben. 14.3 Bei Leistungen, die im Wege elektronischer Datenübermittlung Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernder Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG. 6.2.2 Für 14.4 Werden die Abrechnung Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des Vertragszahnarztes gelten AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und Kostenplänedem AG vorzulegen. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Nachunternehmervertrag

Abrechnung. 6.2.1 11.1. Den Zeitabschnitt der Abrechnung des Energieverbrauchs kann rhenag festlegen, soweit der Kunde nicht seine ▇▇▇▇ nach Ziffer 11.3 trifft. Dieser darf ein Jahr nicht überschreiten. Ändert sich der Abrechnungs- zeitraum der rhenag, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 11.2. Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende eines Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Versorgung mit Zahnersatz Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 11.3. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, viertel- oder halbjährlich), hat er dies rhenag in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine elektronische Übermittlung der Rechnung oder eine Abrechnungsinformation wünscht. 11.4. rhenag ist verpflichtet, ▇▇▇▇▇▇ die unentgeltliche Übermittlung der Rechnung mindestens einmal jährlich in Papierform anzubieten. Daneben muss rhenag Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernVerlangen alle drei Monate, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Erhält rhenag Verbrauchsdaten automatisch per Fernübermittlung, müssen Abrechnungsinformationen monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 6.2.2 Für 11.5. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung nach Ziffer 11.3 Satz 1, berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto). Dasselbe gilt für Rechnungen für bereits abgerechnete Zeitabschnitte, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich erstellt wird. Im Fall der elektronischen Übermittlung werden für jede zusätzliche Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläneberechnet: 10,00 Euro (brutto einschließlich Umsatzsteuer, netto 8,40 Euro). 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden11.6. 2Hierzu übermitteln Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils verbrauchs- abhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 11.7. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Erdgas

Abrechnung. 6.2.1 Die Preise des vorliegenden Rahmenvertrages verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweiligen Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Block- und Rampenprodukte gilt die Tertiärregelenergie zur Vermeidung aufwändiger Messungen und Abrechnungen grundsätzlich als geliefert bzw. abgenommen wie abgerufen. Das heisst, die Abrechnung erfolgt normalerweise basierend auf den Korrekturfahrplänen (vgl. Ziffer 9 Absatz 3). Swissgrid hat jedoch das Recht die tatsächliche Lieferung bzw. Abnahme durch Auswertung der vom SDV dezentral aufzuzeichnenden Daten nachträglich zu überprüfen und die Abrechnung soweit möglich gestützt auf diese Daten vorzunehmen. Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz in einer Ausschreibungsperiode erbrachten Leistungen (Vorhaltung der Leistung und Zahnkronen Lieferung bzw. Abnahme der Energie) erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Lauf des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats; das heisst sie wird durch Swissgrid innerhalb des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats erstellt und dem SDV an die angegebene Kontaktstelle mittels PDF-Datei elektronisch als Gutschrift übermittelt. Der Rechnungsbetrag ist fällig nach 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung durch den Vertragspartner. Eine allfällige Konventionalstrafe wird nach Ablauf der Einsprachefrist und innert 30 Tagen nach definitiver schriftlicher Geltendmachung zur Zahlung fällig. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang massgebend (Valuta). Mit Ablauf der Fälligkeit treten automatisch die Verzugsfolgen in Kraft. Der Verzugszins beträgt 5% p.a.. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei zu überweisen. Bei Fehlern und Irrtümern bei Rechnungen und Zahlungen kann innerhalb der Neufestsetzung der Gebüh- ren gesetzlichen Verjährungsfrist die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet Richtigstellung verlangt werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die Die fällige Entschädigung des SDV für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindLeistungsvorhaltung wird erst ausbezahlt, nachdem eine Prüfung über die Leistungserbringung erfolgt ist. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt Diese Prüfung hat im HKP den zahnmedizinischen BefundLaufe des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats zu erfolgen, es sei denn, es liegen Hinderungsgründe vor, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugebennicht von Swissgrid zu verantworten sind. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Für Fälle, in denen Swissgrid durch den SDV zu entschädigen ist (z.B. im Rahmen des Entrichtens von Schadenersatz oder einer Konventionalstrafe), wünscht Swissgrid ein Lastschriftverfahren. Der SDV erteilt im Falle seiner Zustimmung seiner Geschäftsbank die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"hierfür erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen.

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Sources: Rahmenvertrag Zur Lieferung Von Tertiärregelleistung Und Tertiärregelenergie

Abrechnung. 6.2.1 3.1. Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich einmal im Wege elektronischer Datenübermittlung Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unter- jährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mit- zuteilen. Für die unterjährige Abrechnung berechnet die Vonovia Energie Ser- vice GmbH eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Die Service- gebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. 3.2. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. 3.3. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas- menge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeit- raum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abge- rechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen be- rücksichtigt. 3.4. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, wird dieses auf das im Auftragsformular angegebene Konto oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernWunsch des Kunden auf ein anderes Konto überwiesen. 6.2.2 Für 3.5. Das dem Kunden gelieferte Gas wird in Kubikmeter (m³) gemessen und mit- tels eines Umrechnungsfaktors in die entsprechende Energiemenge (kWh) umgerechnet. Der maßgebliche Umrechnungsfaktor kann der Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläneentnommen werden. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Gas Supply Agreement

Abrechnung. 6.2.1 7.1. Der Kunde hat den am jeweiligen letzten Tag des Abrechnungsintervalls um 18:00 Uhr bestehenden etwaigen Debit-Saldo gegenüber der Bank durch Zahlung auszugleichen. Außerdem kann die Bank dem Kunden in Einzelfällen ein Zahlungsziel (z.B. 14 oder 30 Tage) einräumen, innerhalb dessen nach Ende des Abrechnungsintervalls die Aufwendungsersatzansprüche auszugleichen sind, um zwischenzeitlich weitere Verfügungen mit den Karten zu ermöglichen. Der Kunde teilt der Bank das gewünschte Zahlungsziel über die Pliant-Plattform mit. Trifft der Kunde keine ▇▇▇▇, wird kein Zahlungsziel eingeräumt. Der Kunde kann auch jederzeit durch Mitteilung an die Bank über die Pliant-Plattform die Verlängerung eines Zahlungsziels beantragen. Das von der Bank dem Kunden ermöglichte Zahlungsziel kann von der Bank jederzeit einseitig durch Mitteilung über die Pliant-Plattform oder über einen anderen Kommunikationsweg (z.B. E-Mail) geändert werden. Eine Änderung der ermöglichten Zahlungsziele wird wirksam 2 Wochen nach Ablauf des Abrechnungsintervalls, in welchem dem Kunden die betreffende Änderungsmitteilung der Bank zugegangen ist; die Bank kann die vorstehend genannte Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grunds verkürzen. 7.2. Die Abrechnung der Versorgung Bank belastet die durch Überweisungen an den Kartenherausgeber entstehenden Aufwendungsersatzansprüche jeweils eines Tages dem Konto und verrechnet diese zunächst mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich etwaigem Kontoguthaben. Können im Wege elektronischer Datenübermittlung Falle eines Kreditkarten-▇▇▇▇▇▇ die während eines Abrechnungsintervalls entstehenden Aufwendungsersatzansprüche der Bank ganz oder teilweise nicht durch Verrechnung mit Kontoguthaben getilgt werden, zieht die Bank den Debit-Saldo per SEPA-Basislastschrift oder per SEPA-Firmenlastschrift von einem Abrechnungskonto nach Ablauf des betreffenden Abrechnungsintervalls bzw. Zahlungsziels ein. Die Bank wird den jeweiligen Lastschrifteinzug jeweils einen (1) Geschäftstag vor dem Lastschrifteinzug über die Pliant-Plattform oder über einen sonstigen Kommunikationsweg (z.B. per E-Mail) ankündigen. Falls die Bank dem Kunden gestattet hat, kein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und stattdessen die Aufwendungsersatzansprüche per SEPA-Überweisung zu begleichen, wird die Bank den Kunden nach Ablauf des jeweils geltenden Abrechnungsintervalls per E-Mail den zu überweisenden Betrag mitteilen, woraufhin der Kunde den entsprechenden Betrag innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels auf maschinell verwertbaren Datenträ- gerndas Konto zu überweisen hat. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, so ist die Zahlung innerhalb von drei Geschäftstagen fällig. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei 7.3. Soweit der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Kunde im HKP den zahnmedizinischen BefundFalle eines Kreditkarten-▇▇▇▇▇▇ innerhalb eines Abrechnungsintervalls Aufwendungsersatzansprüche der Bank ausgleichen möchte, kann er die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – Bank durch Mitteilung über die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für Pliant-Plattform ermächtigen, bereits während eines laufenden Abrechnungsintervalls die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Beträge aus bestehenden Aufwendungsersatzansprüchen der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt Bank vorzeitig ganz oder teilweise per SEPA-Basislastschrift oder per SEPA-Firmenlastschrift von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"einem Abrechnungskonto einzuziehen.

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Sources: Kartenabwicklungskonto

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 1. Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei sind zunächst die Bestimmungen der Neufestsetzung der Gebüh- ren Preislisten maßgeblich. Enthalten die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei Preislisten keine Regelung oder wurde Ihre Geltung vertraglich nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- genoder nur teilweise/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden.auszugsweise vereinbart gilt folgendes: 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Das Abrechnungsmaß für Deckenplatten ist die Betonfläche mit den größten Einzelabmessungen als umschriebenes Rechteck zuzüglich der Bewehrungsüberstände. ▇▇▇▇▇ nach von uns gemäß Werkplanung erstellten Stahllisten. 3. Bei Wandplatten wird das größte Höhen- und Längenmaß als um- schriebenes Rechteck je Wandelement abgerechnet. ▇▇▇▇▇ nach von uns gemäß Werkplanung erstellten Stahllisten. 4. Fertigteile werden gemäß Gesamtstückliste und Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung und nach Lieferschein abgerechnet. ▇▇▇▇▇ nach von uns erstellten Stahllisten. Einbau- und Montageteile gemäß Liefer- vereinbarung bzw. nach jeweils gültiger Preisliste. 5. Öffnungen, Aussparungen und Ausklinkungen bis 2,5 m2 werden in flächigen Bauteilen übermessen. 6. Zur Abgeltung des Verschnitts berechnen wir pauschal einen 8 %igen Zuschlag zur statischen und systembedingten Bewehrung. 7. Im Angebotspreis sind nicht enthalten, soweit nichts anderes vereinbart, evtl. erforderliche Genehmigungs- und Prüfgebühren. Sollten nach Er- stellung des Verlege- und Montageplanes und der dazugehörigen statischen Berechnung Änderungen eintreten, die die Ergänzung oder Neubearbeitung dieser Unterlagen erfordert, so sind diese Arbeiten gesondert nach Aufwand zu vergüten. Der Aufwand wird mit einem Stundensatz in Höhe von 96,00 € netto abgerechnet, 8. Im Angebotspreis nicht enthalten sind die Nachbehandlung, Spachtelung und das Schließen der Fugen und der Montagehülsen. 9. Die vereinbarten Preise für die Liefergegenstände und die Fracht gelten nur für die bei Abgabe des Preises bekannt gegebene Liefermenge und der ausgeschriebenen Formgebung und Stückzahl der Fertigteilelemente. Bei fehlender und nicht bekannter Menge, Änderung und Stückzahl, ins- besondere im HKP den zahnmedizinischen BefundHinblick auf Fertigteilserientyp und Serienproduktions- faktor gilt die bei Abgabe des Preises im Angebot von uns vermerkte Kalkulationsannahme. Wird die Liefermenge nachträglich reduziert oder ergeben sich Änderungen oder Abweichungen bei der konstruktiven Bearbeitung oder auf Wunsch des Auftraggebers bzw. der Bauleitung, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion Lieferantin eine angemessene Erhöhung des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit Preises für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Liefergegenstände verlangen.

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Sources: Price List

Abrechnung. 6.2.1 (1) Sofern nicht ausdrücklich ein zeitbezogener Pauschalpreis oder ein anderes Abrechnungsmodell („pay per click“, „pay per lead“ o.ä.) vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung eines Werbeauftrags auf der Basis der von der Praetor Intermedia ausgelieferten Werbeeinblendungen („Tausender-Kontakt- Preis“). Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vom Adserver der Praetor Intermedia ermittelten Werte. (2) Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgten Werbeschaltungen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernbei einmonatigen Werbeaufträgen zum Vertragsende, bei längerlaufenden Werbeaufträgen je- weils monatlich zum Monatsende. Der sich aus der Abrechnung ergebende Vergütungsanspruch der Praetor Intermedia ist sofort zur Zahlung fällig. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei (3) Der Werbekunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Fälligkeit und Zugang der Neufestsetzung Rechnung leistet. Maßgeblich ist der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach Zahlungseingang auf dem in der Anlage 14a Rechnung benannten Konto der Praetor Intermedia. (4) Die Praetor Intermedia kann bei nicht rechtzeitiger Zahlung die weitere Ausführung des laufenden Werbeauftrags sowie weiterer Werbeaufträge des glei- chen Werbekunden bis zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a Eingang der Zahlung zurückstellen. (Teil 15) Gerät ein Werbekunde in Zahlungsverzug, so kann die Praetor Intermedia die weitere Ausführung aller Werbeaufträge dieses Werbekunden bis zum voll - ständigen Zahlungseingang zurückstellen und 3b für noch ausstehende Werbeschaltungen Vorauszahlung verlangen. Erlangt die Praetor Intermedia objekt- iv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Werbekunden, so ist die Praetor Intermedia berechtigt, weitere Werbeschal- tungen ohne Rücksicht auf ursprünglich vereinbarte Zahlungsziele von einer Vorauszahlung sowie vom Ausgleich aller noch offenstehenden Rechnungs - beträge abhängig machen. (Teil 6) Kann ein Werbeauftrag aus nicht von der Praetor Intermedia zu vertretenden Gründen - insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer, verspäteter oder unterbliebener Anlieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel oder wegen berechtigter Zurückweisung des Werbemittels durch die Praetor Inter- media - nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, so ist der Werbekunde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Vergütung verpflichtet, die bei ordnungsgemäßer Durchführung fällig geworden wäre. Die Praetor Intermedia hat sich hierauf jedoch anrechnen zu lassen, was sie durch eine Er- satzbuchung tatsächlich erlöst. (7) Wird ein Werbeauftrag nicht vollständig durchgeführt, so ist ein gewährter Nachlass – entsprechend den Regelungen der Preisliste, ansonsten anteilig – anzupassen, es seit denn, die nicht vollständige Durchführung ist von der Praetor Intermedia zu vertreten. Ein dem Werbekunden gewährter Nachlass steht unter der auflösenden Bedingungen, dass der Werbekunde die ihm aus dem Werbeauftrag obliegenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit erfüllt, ein Nachlass entfällt daher, sobald der Werbekunde mit einer Zahlung in Verzug gerät. (8) Gewährte Rabatte stehen unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Zahlung bei Fälligkeit. Gerät ein Werbekunde in Verzug, so wird ein auf die Forderung gewährter Nachlass nachbelastet. (9) Ist für die Abrechnung eine Auskunft des Kunden erforderlich, so ist der Kunde verpflichtet, die erforderliche Auskunft binnen 5 Werktagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (gemäß Abs. 2) zu erstellenerteilen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Erteilt der Kunde die Auskunft trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendPraetor Intermedia berechtigt, die Vergütung für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenden jeweiligen Abrechnungszeitraum nach ihrem eigenem billigem Ermessen festzusetzen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Advertising Agreement

Abrechnung. 6.2.1 3.1 Die Zahlungen setzen sich zusammen aus der mtl. Basis-Pauschale und dem Betrag für die tatsächlich angefallenen Folgeseiten. 3.2 Nicht genutzte Seiten im Rahmen der mtl. Basis-Pauschale verfallen am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums. Nach Erreichen der monatlichen Mindestabnahme gilt der Folgeseiten-Preis. 3.3 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen des effektiven Verbrauchs (Folgeseiten) erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernNachhinein durch den AN. Der AN ist auch berechtigt, die Abrechnung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. 6.2.2 Für 3.4 Dem AG werden die Seiten in Rechnung gestellt, die sich gemäß Zählerstand ergeben. 3.5 Der AG verpflichtet sich, zum Ende der jeweiligen Übermittlungsintervalle, die der AN oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte dem AG mitteilt, den Zählerstand in der vom AN geforderten Art und Weise mitzuteilen. Die Verarbeitung der Zählerstandsangaben erfolgt maschinell. 3.6 Geht die Zählerstandsmeldung bzw. ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig ein, ist der AN oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittsseitenzahl der letzen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon unberücksichtigt. Nach Bekanntgabe des Vertragszahnarztes gelten effektiven Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des AGs zur rechtzeitigen Zahlung wird dadurch nicht berührt. 3.7 Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer Seite des Formates DIN A4; bei DIN A3 Formaten werden die Preise der entsprechenden DIN A4 Formate doppelt gezählt. Der AN ist zur Berechnung von zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechtigt. Grundlage für die Berechnung ist die Herstellerangabe bei 5 % Schwarzanteil je S/W Seite, bei Color-Seiten wird bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Abrechnung angefertigter Seiten ein Deckungsgrad von 20% zugrunde gelegt. 3.8 Die vereinbarte Wartungspauschale ist jeweils am ersten Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenvereinbarten Zahlungszeitraums im Voraus fällig. 2Hierzu übermitteln Bei längeren als monatlichen Zahlungszeiträumen wird bei Beginn des Vertrages die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils monatliche Wartungspauschale für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichenddiejenigen Monate fällig, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindbis zum Beginn des nächsten Zahlungszeitraumes verbleiben. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant Rechnungen sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenspätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Wartungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung 7.1 Sämtliche Forderungen aus dem Einsatz der Versorgung mit Zahnersatz Karte sowie vom Aussteller berechnete Entgelte werden dem Kunden in den vereinbarten Zeitabstän- den in Rechnung gestellt und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich sind sofort fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart. 7.2 Der Kunde kann zwischen Rechnungsstellung in Papierform und elektro- nischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Kunde diesbezüglich keine ▇▇▇▇, gilt die elektronische Rechnungsstellung als vereinbart. 7.3 Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Kunden im Wege elektronischer Datenübermittlung pdf-Format entweder per Email als Anhang oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernper Email mit Download- link zur Verfügung gestellt; eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im freien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Kunde ist für das zeitgerechte Herun- terladen und die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz 7.4 Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltend- machung von Pfand- und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneZurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, so- weit Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6.2.3 1Die Material- 7.5 Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. Belastungen in anderen Währun- gen als Euro werden in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Transaktion in der Verrechnungszentrale ankommt, zu dem durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und Laborkosten können gesondert berechnet werdenzum je- weiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇/ exchange/ eurofxref/html/index.en.html) der entsprechenden Landeswäh- rung in Euro („Referenzwechselkurs“). 2Hierzu übermitteln Sollte für einen bestimmten Trans- aktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Umrech- nung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Änderungen des Umrechnungswechselkurses, die sich aus einer Änderung des Referenzwechselkurses ergeben, gelten un- mittelbar und ohne Zustimmung durch den Kunden. B2M ist berechtigt, für die Umrechnung von Fremdwährungen und zum Ausgleich von Kurs- änderungsrisiken ein angemessenes Service-Entgelt zu erheben, das aus der entsprechenden Preisliste in allen Härtefällen und ihrer jeweils gültigen Fassung hervorgeht. 7.6 Die Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Fällen von Teilleistungen sowie bei Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenZahlungsverpflichtung. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Aral Card Mit Der Kennzeichnung Routex

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz 1. Alle angegebenen Preise und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenGebote verstehen sich zzgl. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Umsatzsteuer. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenDiese wird auf Rechnungen gesondert ausgewiesen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat Der Höchstbietende, der den Zuschlag erhalten hat, muss als Käufer an den Veranstalter eine Vergütung in Höhe von 8% des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zurzeit 19% zahlen. Daneben trägt der Käufer die Kosten der Versicherung des Fohlens in Höhe von 1,25% des Kaufpreises – brutto – einschließlich der Verkaufsgebühr – brutto –. Der Käufer beauftragt bei Zuschlag den Veranstalter, diese Versicherung in seinem Namen und auf seine Rechnung für den Kaufgegenstand abzuschließen. 3. Der Zuschlagspreis ist Netto-Preis. Der Käufer schuldet als Kaufpreis das zugeschlagene Gebot zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird vom Zuschlagpreis erhoben und kann je nach Veranlagung des Verkäufers variieren. In der Online-Offerte ist bei dem jeweils betroffenen Fohlen der jeweilige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen. Der Veranstalter haftet nicht für die korrekten Angaben des Umsatzsteuersatzes der Verkäufer. Sollte sich im HKP den zahnmedizinischen BefundNachhinein eine Änderung herausstellen, muss die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans Differenz vom Käufer gezahlt werden bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung wird ihm erstattet. Die AG der Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR beansprucht für seine Tätig- keit als Veranstalter der Online-Auktion eine Vergütung, sowie Kosten und Steu- ern, deren Höhe sich nach dem Zuschlagpreis richtet. Im Einzelnen erteilt der Veranstalter dem Teilnehmer, der einen Zuschlag erhalten hat, folgende Abrechnung: Rg.-Position 1 + = Endpreis der Auktion (= Höchstgebot) indiv. Mwst. des Kauorgans auch Verkäufers (0% / 10,7% / 19%) (gemäß Angabe in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit der Online-Offerte) Zwischensumme 1 - Verkaufspreis Rg.-Position 2 + 8% Auktionsgebühr auf den Zuschlag 19% Umsatzsteuer = Zwischensumme 2 - Auktionsgebühr Rg.-Position 3 + 75,00 € Tierarztkosten für die Krankenkasse er- kennbar isttierärztliche Untersuchung bei Abnahme 19% Umsatzsteuer = Zwischensumme 3 - Tierarztkosten Rg.-Position 4 = 1,25% Versicherung auf den Zuschlag + 19% Vers.-Steuer Zwischensumme 4 - Versicherung 4. Mit der Bestätigung des Kaufvertragsabschlusses erhält der Bieter die Rechnung mit Angabe des Preises und der Umsatzsteuer. Der Abzug von Skonto ist unzu- lässig. Der Kaufpreis ist sofort und ohne Abzug bei Bestätigung des Kaufvertragsab- schlusses fällig. Die Übergabe des ersteigerten Fohlens an den Erwerber oder an den Beförderer erfolgt in jedem Fall erst nach Zahlung des Kaufpreises. Aufrechnungsrechte stehen dem Erwerber nur zu, dass wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Erwerber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 5. Dem Veranstalter ist der Abrechnungsbetrag vom Verkäufer unwiderruflich zur Einziehung abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungsbetrages durch den Käufer verbleibt das Pferd im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB). Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsüber- eignung, Verarbeitung oder Umgestaltung des Pferdes ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. 6. Mit Abschluss des Kaufvertrages (siehe Ziff IV.9.) geht die Gefahr i.S.d. § 446 BGB auf den Käufer über, auch wenn das Pferd zunächst noch im Gewahrsam des Veranstalters oder Verkäufers verbleibt. 7. Die Fohlen verbleiben bis zur Abnahme durch den Käufer beim Verkäufer. Die Kosten für die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies Fohlens bis zur Übergabe an den Käufer trägt der Verkäufer; sie sind im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt Kaufpreis enthalten. Käufer und Verkäufer treten innerhalb des versicherten Zeitraumes (nach Ziff. VI) bzgl. des Übernahmetermins mitein- ander in Kontakt. Die Abnahme erfolgt beim Verkäufer. Der Ort der Übernahme ist der nach dem abgeschlossenen Vertrag vereinbarte Erfüllungsort. Der Versand des ersteigerten Fohlens erfolgt auch auf Wunsch des Erwerbers nicht. Auf Anfrage können jedoch unverbindlich mehrere Spediteure mit Kontakt- daten zur Auswahl benannt werden, die den Transport im Auftrag und auf Rech- nung des Erwerbers gegen Vergütung übernehmen. 8. 5Für Der Abrechnungsbetrag ist sofort nach Auktionsende und Rechnungserhalt zur Zahlung an die einzelnen Therapieschritte AG der Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR fällig. Zahlt der Käufer den Abrechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Werktagen (einschließlich Samstag) nach Auktionsende und Rechnungserhalt, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist jeweils ein eigener HKP auszustellendann auch berechtigt, den Kaufgegenstand an einen Dritten zu veräußern. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen Schadensersatzansprüche behalten sich Veranstalter und Verkäufer in diesem Fall – etwa bei einem Mindererlös – vor. 9. Vom Käufer aus dem Ausland wird die anfallende Gebühr für die Krankenkasse Leistungen des Amtstierarztes zusätzlich erhoben. Der Verkäufer hat eigene Zahlungsansprüche unwiderruflich zur Einziehung an die AG der Gesamtbefund Pferdezuchtvereine Lüneburg Nord GbR abgetreten und dieser hat die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Abtretung angenommen.

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Sources: Auktionsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrech- nungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragneh- mer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berech- tigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrech- nungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftrag- geber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeit- nehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßi- ge tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung be- rechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Ab- rechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu be- rechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitneh- mern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fas- sung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeit- arbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftrag- 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftrag- nehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens je- doch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an diesem Umfang entstan- den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 11.1. Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Kreditkarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Der Karteninhaber erhält von der Erste Bank bei jeder Anlas- tung, nicht jedoch öfter als einmal pro Monat, eine Abrech- nung (Monatsrechnung), die stets auf Euro lautet. 11.2. Im Falle einer auf Grund eines nicht autorisierten oder feh- lerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belas- tung kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätes- tens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unter- richtet hat. Ist der Kunde Unternehmer, kann diese Berichti- gung durch den Kunden bis spätestens 3 Monate nach dem Tag der Belastung erfolgen. Die Abrechnung Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Punkt 11.1. dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betref- fenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere An- 11.3. Der Karteninhaber kann folgende Zahlungsarten vereinbaren: 11.4. Auch bei einer Bargeldbehebung gilt die jeweils vereinbarte Zahlungsart. Die Erste Bankistjedochberechtigt, dem Karten- inhaber bei einer Bargeldbehebung die vereinbarten Zinsen ab dem Zeitpunkt der Versorgung jeweiligen Behebung in Rechnung zu stellen. 11.5. Mangels anderer Vereinbarung schließt die Erste Bank das Konto monatlich ab. Die monatlich jeweils angefallenen Entgelte und Zinsen sind Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiter verzinst wird („Zinseszinsen“). 11.6. Hat der Karteninhaber Teilzahlung vereinbart, so ist die Erste Bank erst dann berechtigt den gesamten offenen Betrag vom Karteninhaber zu fordern, wenn sich der Karteninhaber mit Zahnersatz einer fälligen Zahlung zumindest 6 Wochen in Verzug befin- det und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich die Erste Bank ihn unter Androhung des Terminver- lustes unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. 11.7. In beiden Zahlungsarten hat der Karteninhaber durch frist- gerechte Einzahlung des entsprechenden Betrages dafür Sorge zu tragen, dass dieser gemäß der in der Monatsrech- nung angegebenen Frist bei der Erste Bank einlangt. Wird die Karte durch die Erste Bank gekündigt, so hat der Karten- inhaber den offenen Saldo innerhalb der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernKündigungs- schreiben genannten Frist abzudecken. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei 11.8. Die Verwendung einer vom Karteninhaber oder der Neufestsetzung Erste Bank gekündigten, gesperrten oder verfallenen Karte (dies liegt vor, wenn der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei Gültigkeitszeitraum der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneKarte abgelaufen ist) ist unzulässig. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden11.9. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Der Karteninhaber darf von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landKarte nur so lange und so weit Gebrauch machen, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung als er in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendLage ist, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindMonats- rechnung innerhalb der vereinbarten Frist zu begleichen. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgtSind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für der Karteninhaber die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse Karte der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung Erste Bank oder der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Sparkasse zurückstellen.

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Sources: S Visa Card Falstaff Gourmet and Internetbanking George Application

Abrechnung. 6.2.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: – Auftragnehmer, – Auftraggeber, – Nummer des Aufmaßblattes, – Bezeichnung der Bauleistung, – Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig. 3. 1) Getrennte Rechnungserstellung Für folgende Leistungen sind getrennte Rechnungen zu erstellen: Bund = Unterabschnitte 00 bis 02 Land = Unterabschnitt 03 4. 1) Nachweis der Massen (1) Der Verbrauch ist durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Abrechnung Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten: – Lieferwerk, – Name der Versorgung mit Zahnersatz Baustelle, – Bezeichnung des Wägegutes, – Nummer des Wiegescheins, – Datum und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Uhrzeit der Wägung, – Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), – Bruttomasse (B), (2) Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: – Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. – Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). – Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben. (3) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüber hinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernEinzelnen nachzuweisen. Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug. 6.2.2 Für 1) Bauabrechnung mit IT-Anlagen Führt der Auftragnehmer die Abrechnung des Vertragszahnarztes ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenzusätzlich folgende Bedingungen: 1. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- genRechenverfahren/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche „Sammlung der Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan für die elektronische Bauabrechnung (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMVSammlung REB)“ enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1Allg.) und 3b Verfahrens- beschreibungen (Teil 2REB-VB) zu erstellenentsprechen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist Andere Rechenverfahren dürfen nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Bauvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Netto- angaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Über- lassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Ände- rung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlasse- nen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmä- ßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge ent- sprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers ein- geht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vor- schüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt Ihres Verbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten dieser jährlichen Abrechnung sind im Wege elektronischer Datenübermittlung Grundpreis enthalten. Jede zusätzliche Abrechnung wird dem KUNDEN als kostenpflichtige Zusatzleistung mit 16,00 € (netto); 19,04 € (brutto) berechnet. Bei zusätzlichen Abrechnungen muss der Kunde den Zählerstand unaufgefordert mitteilen. Sie können zwischen folgenden Abrechnungszeiträumen wählen: Jährlich (pro Jahr: 1 Abrechnung, 11 Abschläge), halbjährlich (pro Jahr: 2 Abrechnungen, 10 Abschläge), vierteljährlich (pro Jahr: 4 Abrechnungen, 8 Abschläge) oder monatlich (pro Jahr: 12 Abrechnungen, keine Abschläge). Falls Sie künftig einen anderen Abrechnungsrhythmus wünschen, erfolgt dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung. Wenn der KUNDE Streichungen in den vorstehenden Leistungsbezeichnungen oder keine Auswahl vornimmt, verbleibt es bei der Neufestsetzung jährlichen Abrech- nung. Der KUNDE kann seine Auswahl jederzeit mit Wirkung für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. Ort Datum Unterschrift des KUNDEN Unternehmen können Kunden unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen per E-Mail zusenden. Der Kunde kann der Gebüh- ren Verwendung seiner unter „Lieferung von Erdgas“ angegebenen E-Mail-Adresse zu Werbezwecken jederzeit widerrufen, ohne dass ihm hierfür andere als die geänderten Gebührensätze bei Übermittlungskosten nach den Basistarifen (reguläre Porto- oder Telekommunikationskosten) entstehen. Der Widerspruch ist zu richten an: Stadtwerke Glauchau, Sach- senallee 65, 08371 Glauchau; E‐Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇-▇▇▇. Ich erkläre mich einverstanden, dass mich die STADTWERKE zum Zwecke der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen Werbung für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- eigene Produkte und/oder Fremdlabor Dienstleistungen (Vertragsangebote zu Strom- bzw. Gaslieferverträgen sowie Informationen über Sonderangebote und Rabattaktionen) telefonisch kontaktieren und hierzu die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung von mir im Rahmen dieses Vertrages erhobe- nen Daten (z. B. Name, Anschrift, Tel.-Nr., Beginn und PreisEnde der Belieferung sowie Daten zum Energieverbrauch) verarbeiten. 3Für Versandkosten Die Einwilligung gilt bis zum Ende des auf die Vertragsbeendigung folgenden Kalenderjahres, sofern ich sie nicht vorher widerrufe. Ein solcher Widerruf ist jederzeit möglich. Er erfolgt für die Zukunft und berührt damit nicht die Rechtmäßigkeit der Praxis bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bzw. Telefonwerbung. Der Widerruf ist zu richten an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landStadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesell- schaft mbH, max▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇; Telefon: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; Fax: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇; E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die STADTWERKE sowie zu diesbezüglichen Widerspruchsrechten des KUNDEN finden sich in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdendem Kunden zur Verfügung gestellten „Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten“. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden, den _ Ort Datum Unterschrift des KUNDEN Die Lieferung von Erdgas erfolgt an die Verbrauchsstelle des KUNDEN: Vorname Name Geb.-Datum (Diese Angabe erfolgt freiwillig) Firma / Registergericht / Registernummer Telefon 1 E-Mail-Adresse Telefon 2 Straße / Haus-Nr. 5Abweichende bzw/ Ort G-Partner-Nr. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässigAbweichende Rechnungsanschrift: Firma oder Vorname Name Firma oder Vorname Name Straße / Haus-Nr. / Ort Sollten diese ▇▇▇▇▇▇ für Ihre Abnahmestellen nicht ausreichen, legen Sie bitte eine Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenbei. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Gaslieferungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 14.1 Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. 14.2 Der AN hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. 14.3 Der Rechnung sind die vom AG bestätigten Unterlagen zum Nachweis der von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege gemäß den vertraglichen Bedingungen beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen. Die Abrechnung Rechnungen haben den gesetzlichen Vorgaben der Versorgung mit Zahnersatz §§ 14 ff. UStG zu entsprechen. 14.4 Die Nachweisunterlagen für monatlich abrechenbare Leistungen sind frühestens 2 Arbeitstage nach Monatsbeginn für den zurückliegenden Kalendermonat dem AG zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die generelle Prüffrist von zur Verfügung gestellten Unter- lagen für den AG beträgt 14 Kalendertage nach Vorlage der Nachweise. 14.5 Der AN kann, soweit nichts Abweichendes vereinbart, von dem AG unter den Vorausset- zungen von Punkt 14 in Höhe des Wertes der vom AN erbrachten und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim AN. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Im Übrigen gilt § 632 a BGB. Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des AN; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Jede Abschlagsrechnung hat den kumulativen Rechnungswert aus- zuweisen. 14.6 Zur prüfbaren Aufstellung der Leistungen im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernRahmen der Stellung von Abschlagszahlun- gen vereinbaren die Vertragsparteien die Vorlage nachfolgender Dokumente durch den AN: - Vereinbarte Bürgschaften - Prüfbare Abschlagsrechnung 1x Original, 1x Kopie, unter Angabe der Bestell- und Auftrags- Nr. des AG einschl. sämtlicher Nachweise - die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate) - die Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate) - Vereinbarte Versicherungsbestätigungen 14.7 Nach Vertragserfüllung ist über den Gesamtauftragswert eine prüffähige Schluss- rechnung zu erstellen, in der die Gesamtabrechnungssumme abzüglich aller Anzahlungen und Teilrechnungen, untergliedert nach Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Nettowert, Umsatzsteuer und Gesamtrechnungsbetrag darzustellen ist. Zahlungsauslösende Dokumente für die Schlussrechnung sind: - Beiderseitig rechtsverbindlich unterzeichnetes Abnahmeprotokoll - Kaufmännische und technische (u. a. as-built) Dokumentation - Prüfbare Schlussrechnung 1x Original, 1x Kopie, unter Angabe der Bestell- und Auftrags-Nr. des AG einschl. noch ausstehender Nachweise - die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate) - die Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate) - die vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft gem. Punkt 15 dieser Bedingungen - die vereinbarte Versicherungsbestätigungen 14.8 Zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe ist der AN gem. § 48, Abs.1 Satz 1 EStG verpflichtet, dem AG unaufgefordert eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzam- tes als Zahlungsvoraussetzung vorzulegen. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, überweist der AG 15 % des Brutto-Rechnungsbetrages an das zuständige Finanzamt. 6.2.2 Für 14.9 Als Zahlungsziel für Abschlagsrechnungen vereinbaren die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei Vertragsparteien nach Post- eingang der Neufestsetzung prüffähigen Rechnung und Ablauf der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise Prüffrist jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende 60 Tage bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) 45 Tage mit 2 % oder 30 Tage mit 3 % oder 21 Tage mit 4 % Skonto nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden▇▇▇▇ des AG. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Einkaufsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die 12.1. Der KI erhält einmal pro Monat eine Abrechnung, wenn er die Karte seit dem Stichtag der letzten Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich für eine Transaktion im Wege elektronischer Datenübermittlung Sinne der Punkte 5.2. bis 5.4. verwendet hat, oder fällige Entgelte oder Zinsen verrechnet werden. über seine mit der Karte bezahlten Leistungen, wenn er im vorangegangenen Abrechnungszeitraum Leistungen der Karte in Anspruch genommenen hat bzw. das jeweilige VU die Karte belastet hat. Der KI hat Er- klärungen der easybank, die sich nicht auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernZahlungs- vorgänge beziehen (z.B. Bestätigung von erteilten Auf- trägen, Anzeigen über deren Ausführung, Rechnungs- abschlüsse und sonstige Abrechnungen) auf ihre Voll- ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Weiters hat der KI seiner Rügeobliegenheit nach Punkt 10.3. zur Erwirkung einer Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges nachzukommen. 6.2.2 Für 12.2. Gehen der easybank innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Belastung des ▇▇▇▇▇▇ mit dem betreffenden Betrag keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten angeführten Erklärungen und Leistungen der easybank als genehmigt. Die easybank wird den KI jeweils bei Beginn der Neufestsetzung der Gebüh- ren Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hierfür genügt auch die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneInformation durch eine elektronische Kreditkartenabrechnung. 6.2.3 1Die Material- 12.2. Gehen der easybank innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Belastung des ▇▇▇▇▇▇ mit dem betreffenden Betrag keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Laborkosten können gesondert berechnet werdenLeistungen der easybank als genehmigt. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie Die easybank wird den KI jeweils bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellenFrist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, Hierfür genügt auch die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenInformation durch eine elektronische Kreditkartenabrechnung. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Kreditkartenbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 5.1 Die Mietzahlungen setzen sich zusammen aus dem Mietpreis für die monatliche Miete sowie dem Preis für die tatsächlich angefallenen Folge-Seiten. 5.2 Nicht genutzte Seiten im Rahmen der monatlichen Miete verfallen am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums. Nach Erreichen der monatlichen Mindestabnahme gilt der Folgeseiten-Preis. 5.3 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen des effektiven Verbrauchs (Folge-Seiten) erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernNachhinein durch den Vermieter. Der Vermieter ist auch berechtigt, die Abrechnung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Über eine solche Beauftragung wird der Vermieter den Mieter entsprechend informieren. In diesem Fall wird der Dritte aufgrund gesonderter, jederzeit widerruflicher Vereinbarung mit dem Vermieter ermächtigt, das Entgelt für die, die vereinbarte Mindestabnahme pro Monat übersteigenden Seiten (Folge-Seiten) einzuziehen. 6.2.2 Für 5.4 Dem Mieter werden die Seiten in Rechnung gestellt, die sich gemäß Zählerstand ergeben. 5.5 Der Mieter verpflichtet sich, zum Ende der jeweiligen Übermittlungsintervalle, die der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte dem Mieter gesondert mitteilt, den Zählerstand in der vom Vermieter geforderten Art und Weise mitzuteilen. Die Verarbeitung der Zählerstandangaben erfolgt maschinell. Der Vermieter ist berechtigt, die Verarbeitung der Zählerstandangaben durch Dritte durchführen zu lassen. 5.6 Geht die Zählerstandkarte bzw. ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig ein, ist der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittsseitenzahl der letzen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon unberücksichtigt. Nach Bekanntgabe des Vertragszahnarztes gelten effektiven Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des Mieters zur rechtzeitigen Zahlung des Mietpreises wird dadurch nicht berührt. 5.7 Die Abrechnung erfolgt auf der Basis einer Seite des Formates DIN A4; bei DIN A3 Formaten werden die Preise der entsprechenden DIN A4 Formate doppelt gezählt. Der Vermieter ist zur Berechnung von zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechtigt. Grundlage für die Berechnung ist die Herstellerangabe bei 5 % Schwarzanteil je S/W Seite, bei Color-Seiten wird bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAbrechnung angefertigter Seiten ein Deckungsgrad von 20% zugrunde gelegt. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen 5.8 Rechnungen sind innerhalb von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) 10 Tagen nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenRechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Mietvertrag Mit Wartung

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung unter 1. genannten Abrechnungsziffern sind nur unter Angabe der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich gesicherten Diagnosen ICD-10 J35.1, J35.2 oder J35.3 abrechenbar. Mit den Leistungen sind sämtliche im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für Zusammen- hang mit der Tonsillotomie stehenden Leistungen des Operateurs und Anästhesisten inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen durch den HNO-Arzt, der postoperati- ven Überwachung, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs sowie der durch die Ver- wendung der Lasergeräte anfallenden Sachkosten abgegolten. Die erbrachten Leistungen werden von den Ärzten kalendervierteljährlich über die KV Sachsen abgerechnet. Die KV Sachsen erfasst die von den Ärzten abgerechneten Leistungen kalendervierteljährlich im Rahmen der Abrechnung für kurative Leistungen und rechnet sie mit der KKH-Allianz ab. Die Leistungen nach diesem Vertrag werden im Formblatt 3 unter dem Konto 401, Kapitel 99 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtver- gütung erfasst. Im Übrigen wird das Abrechnungsverfahren entsprechend dem allgemeinen technischen und or- ganisatorischen Ablauf innerhalb der KV Sachsen durchgeführt. Es gilt § 10 des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag Vertrags. Praxisstempel des Inkrafttretens Operateurs Arztbrief an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- genden überweisenden Arzt Ort/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kgDatum Sehr geehrte(r) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die vielen Dank für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sindÜberweisung Ihres Patienten Name: Vorname: Geb. 4Der Teil 2 am: Strasse: PLZ: Wohnort: Bei den durchgeführten Untersuchungen ergaben sich folgende Ergebnisse: Diagnose: ■ Hyperplasie der Gaumenmandeln (Vordruck 3bICD J35.1) ist ja □ ■ Hyperplasie der Rachenmandel (ICD J35.2) ja □ ■ Hyperplasie der Gaumenmandeln mit Hyperplasie der Rachenmandel (ICD J35.3) ja □ ■ ICD H65.3 oder H65.4 oder H65.9 einseitig □ / beidseitig □ (bitte zutreffendes unterstreichen) ■ eine ausgeprägte Hyperplasie der Tonsillen ja □ ■ vergrößerte Adenoide im Nasenrachenraum ja □ ■ einen Paukenerguss einseitig □ / beidseitig □ Therapie: Am □ □ □ □ □ □ □ □ wurde bei dem Patienten folgender Eingriff durchge- führt: ■ Tonsillotomie ja □ ■ Adenotomie ja □ ■ Parazentese einseitig □ / beidseitig □ ■ Legen von Paukenröhrchen einseitig □ / beidseitig □ Der postoperative Verlauf bis zur 3. Nachkontrolle am □ □ □ □ □ □ □ □ war komplikationslos. Sollten sich im weiteren Heilungsverlauf noch Probleme ergeben, werde ich Ihnen erneut berichten. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Praxisstempel des Operateurs Arztbrief an den nachbehandelnden HNO-Arzt Ort/Datum Sehr geehrte(r) vielen Dank für die Überweisung Ihres Patienten Name: Vorname: Geb. am: Strasse: PLZ: Wohnort: Bei den durchgeführten Untersuchungen ergaben sich folgende Ergebnisse: Diagnose: ■ Hyperplasie der Gaumenmandeln (ICD J35.1) ja □ ■ Hyperplasie der Rachenmandel (ICD J35.2) ja □ ■ Hyperplasie der Gaumenmandeln mit Hyperplasie der Rachenmandel (ICD J35.3) ja □ ■ ICD H65.3 oder H65.4 oder H65.9 einseitig □ / beidseitig □ (bitte zutreffendes unterstreichen) ■ eine ausgeprägte Hyperplasie der Tonsillen ja □ ■ vergrößerte Adenoide im Nasenrachenraum ja □ ■ einen Paukenerguss einseitig □ / beidseitig □ Therapie: Am □ □ □ □ □ □ □ □ wurde bei dem Patienten folgender Eingriff durchgeführt: ■ Tonsillotomie ja □ ■ Adenotomie ja □ ■ Parazentese einseitig □ / beidseitig □ ■ Legen von Paukenröhrchen einseitig □ / beidseitig □ Schnittnahtzeit (SNZ): □ □ □ Minuten Erste Nachbehandlung Der postoperative Verlauf war bis zur ersten Nachbehandlung am□ □ □ □ □ □ □ □ komplika- tionslos. Zweite und dritte Nachbehandlung ■ Bitte führen Sie die zweite Nachbehandlung ca. 1 Woche nach der Operation und die dritte Nach- behandlung ca. 4 sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind 6 Wochen nach der Operation durch. ■ Bitte füllen Sie zeitgleich den beigefügten Dokumentationsbogen in Papierform aus. ■ Bitte unterschreiben Sie nach Erklärung Ihrer Einwilligung den ausgefüllten Dokumentations- bogen in Papierform und schicken ihn nach der 3. Nachbehandlung umgehend an mich zurück. Ich werde Ihre Angaben entsprechend Ihrer Einwilligungserklärung in die Dokumentation über- nehmen. Vielen Dank! Mit freundlichen kollegialen Grüßen dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. Bitte die Dokumentationsbögen nach der 3. Nachbehandlung an den Operateur übersenden – Patientenname: Patientenidentifikations-/Dokumentationsnummer □ □ □ □ □ Datum der 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".Nachbehandlung: □ □ □ □ □ □ □ □

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Sources: Vertrag Über Die Durchführung Einer Tonsillotomie

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung 27 Monatsabrechnung (1) Im Monatsturnus erhält der Versorgung Partner durch die Fleu- rop AG eine Aufstellung sämtlicher von ihm mit Zahnersatz Unter- stützung der Fleurop AG abgewickelten, selbst ange- nommenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernAuftrag der Fleurop AG ausgeführ- ten Lieferaufträge, seiner verkauften bzw. eingelösten Gutscheine. 6.2.2 (2) Die Rechnung bzw. Gutschrift erfolgt zum Ende des Monats. (3) Der Partner ist verpflichtet, eventuelle Einwendun- gen gegen die Monatsabrechnung innerhalb von vier Wochen geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rech- nung als von ihm geprüft und für richtig befunden. (4) Ein Lastschriftsaldo der Monatsabrechnung ist so- fort fällig und wird durch die Fleurop AG unverzüglich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Ein Gutha- bensaldo wird innerhalb einer Frist von fünf Bankar- beitstagen überwiesen. (5) Der Partner ist verpflichtet, ein SEPA-Lastschrift- mandat für ein von ihm zu benennendes Geschäfts- bankkonto zu erteilen. (6) Die Einnahmen aus dem Verkauf von Gutscheinen sind bis zum Ausgleich über die Monatsabrechnung von dem Partner gesondert aufzubewahren und treu- händerisch zu verwalten. Bei Gutscheinen besteht die Pflicht bis zur Einlösung und Abrechnung mit dem ein- lösenden Partner oder längstens bis zum Eintritt der Verjährung. (7) Die Fleurop AG verrechnet Verkaufs- und Ausfüh- rungsleistungen des Partners und weist die dafür an- fallenden Umsatzsteuerbeträge aus. Der Partner ist gehalten, von jedem eingelösten Flora- Cheque, der ihm gutgeschrieben werden soll, einen Originalbeleg zur Fleurop AG zu schicken. Jeder ein- gelöste Flora-Cheque ist einzuschicken, auch dann, wenn er zuvor durch den Partner selbst verkauft wor- den ist. Zur Vornahme einer Verrechnung ist die Fleu- rop AG erst in dem Abrechnungsmonat verpflichtet, in dem der Beleg – spätestens am letzten Kalendertag – eingeht. (1) Die Unterstützung bei der Abwicklung eines Fleu- rop-Auftrags von dem auftragsannehmenden Partner berechnet die Fleurop AG mit 80 % des Auftragswertes (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zzgl. der vom Kunden zu entrichtenden Lieferkostenpauschale (gemäß § 12 Absatz 2 und 3). Dem ausführenden Part- ner erteilt die Fleurop AG eine Gutschrift von 80 % des Auftragswertes (einschließlich gesetzlicher Umsatz- steuer) zzgl. der von der Fleurop AG bestimmten Lieferkostenpauschale. Liegt bei einem Fleurop-Auf- trag der Preis für Blumen, Flower-Bag und Vergütung (§ 12 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen) unter ei- nem bestimmten Betrag, dem „Sockelbetrag“, hat der auftragsannehmende Partner Anspruch auf einen An- teil von nicht 80%, sondern 100% des Auftragswertes und die Fleurop AG hat die insoweit höhere Gutschrift zu erteilen. Die konkrete Höhe des Sockelbetrages va- riiert und ist u.a. von Marktpreisen abhängig. Die für den jeweiligen Auftrag maßgebliche Höhe des Sockel- betrages ist arbeitstäglich aus dem MerkurPortal er- sichtlich unter Mein Merkur -Abrechnung-. Partnern, die das MerkurPortal nicht nutzen können und dies der Fleurop AG mitgeteilt haben, wird die Höhe des Sockel- betrages arbeitstäglich in Textform mitgeteilt. (2) Die Vergütung nach § 12 Abs. 3 verbleibt bei dem auftragsannehmenden Partner. (3) Für den Verkauf eines Gutscheins beträgt die Pro- vision 20 % des Gutscheinwertes. Die Verkaufsprovi- sion wird erst bei der Einlösung des Gutscheines abge- rechnet. Der verkaufende Partner behält zunächst den gesamten Gutscheinwert ein und hat dies treuhände- risch zu verwalten. (4) Bei der Einlösung werden dem einlösenden Part- ner über dessen Monatsabrechnung 80 % des Gut- scheinwertes gutgeschrieben. (1) Misslingt der Bankeinzug eines Lastschriftsaldos durch vom Partner zu vertretende Umstände, fallen ab dem Tag des Versands der Monatsabrechnung Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins- satz an. Darüber hinaus sind alle entstehenden weite- ren Kosten von dem Partner zu tragen. (2) Zusätzlich wird der Partner bei einem misslunge- nen Bankeinzug nach Absatz 1 mit sofortiger Wirkung für den Einkauf im FloristShop und für den Blumenein- kauf gesperrt bzw. ist ein weiterer Einkauf nur noch ge- gen Vorkasse möglich. (1) Der Agenturpartner hat zu Beginn der Partner- schaft eine unverzinsliche Sicherungsleistung in Höhe von EUR 150,00 zur Absicherung eventueller Forde- rungsausfälle im Abrechnungsverkehr zu hinterlegen (Regelkaution). (2) Kommt es beim Lasteinzugsverfahren innerhalb ei- nes Jahres zweimal zu einer Bankrücklastschrift, ist eine zinslose Sicherungsleistung zu hinterlegen, die sich in der Höhe nach den tatsächlichen Ausfallrisiken der Fleurop AG orientiert. (3) Die Fleurop AG kann darüber hinaus zur Absiche- rung eines Forderungsausfallrisikos die Stellung von geeigneten Sicherheiten durch den Partner in ange- messener Höhe verlangen, wenn aufgrund einer entsprechenden Wirtschaftsauskunft, weil Treuhand- gelder (§ 27 Absatz 6) offensichtlich nicht ordnungsge- mäß verwaltet werden oder aus sonstigem Grund eine konkrete Gefahr eines Forderungsausfalls besteht. In diesem Fall kann die Fleurop AG bis zur Stellung ge- eigneter Sicherheiten die Vermittlung von Fleurop-Lie- feraufträgen und/oder Gutscheinen vorläufig untersa- gen. (4) Hinterlegte Sicherungsleistungen werden nach Be- endigung der Partnerschaft im Zuge der Endabrech- nung ausgezahlt, soweit nicht eine Verrechnung mit sonstigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, die vorrangig möglich ist, erfolgt. (1) Für die Abrechnung fallen folgende Kosten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, an: Buchungs- gebühr pro abgerechneten Lieferauftrag EUR 0,35 pro abgerechneten Gutschein (gem. § 25 Absatz 1) EUR 0,35 Buchungs- gebühr pro abgerechneten Lieferauftrag EUR 0,70 pro abgerechneten Gutschein (gem. § 25 Absatz 1) EUR 0,70 Risikoum- lage pro verkauften Gutschein (gem. § 25 Absatz 1) in Höhe von 1 % des Vertragszahnarztes gelten nominalen Gutscheinwertes; belastet wird der ausgebende Part- ner Mahngebühr EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr für Beantragung eines ge- richtlichen Mahnbescheides (zzgl. Gerichtskosten) EUR 10,00 (2) Im Fall nicht ordnungsgemäßer Zahlung sind, un- geachtet der Verpflichtung zur Übernahme der Fremd- kosten aus § 30 Absatz 1 Satz 2, folgende Gebühren vom Partner zu tragen: (1) Nach Ablauf der Verjährungsfrist können bei dem ausgebenden Partner die Erlöse aus dem Verkauf ei- nes Gutscheins abzüglich der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz in § 32 genannten Ge- bühren und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneUmlagen endgültig verbleiben; etwaige Rücklagen können aufgelöst werden. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden(2) 33 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Partnerschaft vor dem Eintritt der Verjährung endet. 2Hierzu übermitteln In diesem Falle gilt Absatz 1 erst dann, wenn die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und PreisEndab- rechnung gem. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen § 34 einen Gutschriftsaldo ausweist. (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) Nach Beendigung der Partnerschaft werden Gut- schriftsalden nicht mehr ausgezahlt. Die Endabrech- nung aller verkauften und 3b (Teil 2) nicht eingelösten Gutscheine erfolgt innerhalb von drei Monaten, soweit zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllendiesem Zeitpunkt mindestens zwei Monate lang keine Last- schriften mehr erfolgt sind, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendandernfalls entsprechend später, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenspätestens nach 36 Monaten. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die 2.1 Trianel hat bis zum 30.09. des auf die Lieferung folgenden Kalen- derjahres Zeit, Korrekturen an den Abrechnungen vorzunehmen, wenn sich die Erkenntnisse der Trianel hinsichtlich der, den Ab- rechnungen zugrunde liegenden Liefermengen nach der Abrech- nung ändern. Sich aus einer solchen Korrektur ergebende Zah- lungsansprüche sind binnen 14 Tagen nach Zugang der jeweili- gen korrigierten Abrechnung auszugleichen. 2.2 Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abrechnung können vom Kunden nur binnen 60 Kalendertagen nach Zugang der Versorgung jeweiligen Ab- rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Davon abweichend kön- nen Einwendungen gegen Abrechnungen, deren Fehlerhaftigkeit der Kunde ohne sein Verschulden nicht erkennen konnte, bis zum Ablauf von 60 Kalendertagen nach Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Ab- rechnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit Zahnersatz dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung dem Kunden zu- gegangen ist, schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Einwendung. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, obwohl ihm dies möglich wäre, gilt die Abrech- nung als korrekt und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich genehmigt. 2.3 Soweit sich die Übergabestelle einer Erzeugungsanlage innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet von Büsin- gen und ohne die Insel Helgoland, befindet, versichert Trianel dem Kunden, selbst Versorger im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Sinne von § 2 Nr. 1, §§ 4 und 5 Stromsteuergesetz zu sein und den gelieferten Strom nicht zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz zu entnehmen. Trianel wird dem Kunden auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernVerlangen eine Ausfertigung ihres Erlaubnis- scheins gemäß § 4 Absatz 1 Stromsteuergesetz vorlegen. Trianel si- chert dem Kunden im Hinblick auf die EEG-Umlage zu, dass sie die gelieferten Strommengen nicht als Letztverbraucher im Sinne des EEG verbraucht, sondern an Dritte weiterliefert. 6.2.2 Für 2.4 Sofern der Kunde eine Absicherung seiner aus einem Vertrag resul- tierenden Zahlungsforderungen wünscht, finden die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne.nachfolgenden Regelungen Anwendung: 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen 2.4.1 Der Kunde kann zur Absicherung eine Bürgschaft von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung Trianel fordern; hierzu hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) Kunde Trianel eine schriftliche Bürgschaftsanforderung zu übersenden. 22.4.2 Trianel wird dem Kunden in diesem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Bürgschaftsanforderung gemäß Ziffer 2.4.1 die Bürg- schaft eines Kreditversicherers oder eines europäischen Bankinstituts stellen. 1Der Vertragszahnarzt Die nach Satz 1 von ▇▇▇▇▇▇▇ beizubringende Bürgschaft wird unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechen- barkeit als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestellt. 2.4.3 Da der für die Vergütungshöhe relevante Monatsmarktwert und die Energiemenge schwanken, pauschalieren die Parteien den Bürg- schaftsbetrag auf einen Betrag von zurzeit ▇▇.▇▇▇ €/MW installierter Nennleistung der Erzeugungsanlagen. 2.4.4 Die Kosten der Bürgschaft sind vom Kunden zu tragen und umfassen die Bearbeitungsgebühren, einen jährlichen Unkostenbeitrag sowie die laufenden Bürgschaftskosten. Die Bearbeitungsgebühren betra- gen einmalig 200 € und der jährliche Unkostenbeitrag beträgt 50 € p.a. Die laufenden Bürgschaftskosten entsprechen den tatsächlich von Tri- anel gegenüber dem Kreditversicherer zu leistenden Bürgschaftskos- ten und betragen derzeit 0,7 % p. a. vom Bürgschaftsbetrag. Sollten sich die laufenden Bürgschaftskosten des Kreditversicherers ändern, so stellt Trianel den geringeren beziehungsweise höheren Satz in Rechnung. 2.4.5 Die gemäß Ziffer 2.4.2 zu stellende Bürgschaft hat eine Laufzeit bis zum 31.03. des vierten, auf den Eingang der Bürgschaftsanforderung folgenden Kalenderjahres. Am Ende der Laufzeit kann der Kunde eine weitere Bürgschaft im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung Sinne des Satzes 1 anfordern. Die Regelungen gemäß Ziffern 2.4.3 und 2.4.4 gelten für eine solche weitere Bürg- schaft entsprechend. 2.4.6 Eine bei Beendigung des Vertrages bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies insbesondere im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werdenFalle einer au- ßerordentlichen Kündigung – noch laufende Bürgschaft ist spätestens drei Monate nach dem Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben. 2.4.7 Die Bürgschaftskosten gemäß Ziffer 2.4.4 sind bis zur Rückgabe der Bürgschaft vom Kunden zu tragen. 5Für Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Bürgschaft zahlt der Kunde an Trianel weiterhin die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"lau- fenden Bürgschaftskosten.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Vermarktung Von Erzeugungsanlagen

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdau- ernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Än- derung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlas- senen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täg- lichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber gel- tende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Über- stundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tarif- lich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Ab- rechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auf- tragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengel- tenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzli- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberech- nen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 6.2.1 Die Bei sämtlichen vom Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Verleiher wird dem Entleiher wöchentlich eine Rechnung unter Ausweisung der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. Der Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Tätigkeitsnachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Verleiher Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Verleiher Tätigkeitsnachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist der Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 5Abweichende Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der vom Verleiher erteilten Abrechnung bei dem Entleiher innerhalb 8 Tage – ohne Abzug - fällig und zahlbar. Die vom Verleiher entsandten Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen auf die vom Verleiher erteilten Abrechnungen befugt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist der Verleiher berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentralbank zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenberechnen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms Nephrologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistun- gen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.03.2022. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK und MEDIVERBUND mit Wir- kung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Be- ginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. b) Einigen sich AOK und MEDIVERBUND bis zum 30.09.2021 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 31.03.2024 fort. c) Einigen sich die AOK und MEDIVERBUND bis zum 30.09.2021 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Management- gesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Än- derung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergü- tungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. d) Besteht der Vertrag über den 31.03.2024 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum an- wendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinnge- mäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 31.03.2024 hinaus fortbesteht. e) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Mo- naten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. c) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquar- tal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Ja- nuar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Ab- rechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Versorgung Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Zahnersatz Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Ab- rechnungsprüfkriterien) und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungs- nachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK bzw. der gleicherma- ßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Ver- gütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernnächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. 6.2.2 Für (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unver- züglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unver- züglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widerspro- chen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachwei- ses heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche be- stehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Management- gesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der AOK gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quar- tal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesell- schaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei FACHARZTES gegenüber der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAOK durchzusetzen. 6.2.3 1Die Material- (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES ge- genüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbeson- dere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht er- brachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Management- gesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und Laborkosten können gesondert berechnet werden20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten Rückzahlungsansprüche der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Deutschen Post AG Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungs- nachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Ver- gütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) ein- zubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzah- lungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 24 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und An- lage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt wer- den können. (14) FACHÄRZTE dürfen Leistungen des Gesamtziffernkranzes nach Anhang 1 der Anlage 12 für in das AOK-FacharztProgramm eingeschriebene Versicherte nicht über die KV ab- rechnen. Satz 1 gilt für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten der- selben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ab- weichende Regelungen treffen. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK einen Anspruch auf Zahlung der Vergü- tung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Ma- nagementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der AOK („AOK-Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Päckchen Anspruch der AOK auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen der Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche ge- genüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Ma- nagementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB an die AOK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (In- land3) Die AOK ist außer im Falle der in Anlage 12 bestimmten turnusmäßigen Verrechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Managementge- sellschaft im Zusammenhang mit der AOK-Abrechnung berechtigt, max. sofern die Gegenan- sprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 kggeltend machen. (5) festgelegte Preis Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen An- sprüche der Onlinefrankierung in AOK und der jeweils aktuellen Höhe Managementgesellschaft abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur sind. (1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Versand- kosten sowie Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung und Organisation der Teilnahme am AOK-FacharztProgramm Nephrologie zu den Praxismaterialien sind zulässigerheben. Die Höhe der Ver- waltungskostengebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 2‌‌1. 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Die Managementgesellschaft ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichendberechtigt, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen Verwaltungskostengebühr mit dem Teil Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 (Vordruck 3a) zu übersendenverrechnen. 2(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugebenDiese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Nephrologie

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung 109.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: • Auftragnehmer, • Auftraggeber, • Nummer des Aufmaßblattes, • Bezeichnung der Versorgung mit Zahnersatz Leistung, • Kurzbeschreibung der Teilleistung oder Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gerndem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthal- ten: "Aufgestellt:". 6.2.2 109.2 Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrech- nung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig. 109.3 Für die Abrechnung nach Zeichnungen dürfen nur Ausführungszeichnungen verwendet werden, die über die vertragliche Gegenzeichnung (Freigabe) verfügen. 109.4 Sind während der Ausführung gegenüber den vertraglich gegengezeichneten (freigege- benen) Unterlagen Veränderungen aufgetreten, so sind die korrigierten und erneut gegenge- zeichneten Unterlagen der Abrechnung zugrunde zu legen. 109.5 Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben. 109.6 Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die Rechnungen (siehe Ziffer 26.4) in der Reihenfolge der Ord- nungszahlen (Positionen) zu gliedern. 110.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: - Lieferwerk, - Angabe der Verwendungsstelle, - Bezeichnung des Vertragszahnarztes gelten Wägegutes, - Nummer des Wiegescheins, - Datum und Uhrzeit der Wägung, - Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), - Bruttomasse (B), - Nettomasse (N), - Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen), - Name des Wägers. Die Wiegescheine sind bei der Neufestsetzung Anlieferung an der Gebüh- ren Verwendungsstelle vom Auftragnehmer ab- zuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine behält der Auftraggeber, die geänderten Gebührensätze bei bestätigten Durchschriften erhält der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAuftragnehmer zurück. Die Gewichtsabrechnung der auf dem Wasserwege angelieferten Stoffe wird nach Schiffsei- che vorgenommen. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z.B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schau- fellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgen. 6.2.3 1Die Material- 110.2 Bei der Anlieferung mit Landfahrzeugen gelten zusätzliche Bedingungen: - Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwie- gen des beladenen und Laborkosten können gesondert berechnet leeren Fahrzeugs auf einer öffentlichen Waage oder in Ausnahme- fällen auf derselben Waage nachprüfen (Kontrollwägung). - Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 v.H. festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die zu Beanstandungen führenden Kontrollwä- gungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. - Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegege- bühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Be- aufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 2 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. - Bei Stoffen, die beim Wiegen wegen ihrer Beschaffenheit erheblich an Masse verlieren können, ist der zwischen der ursprünglichen Wägung und der Kontrollwägung mögliche Masseverlust zu berücksichtigen. 110.3 Bei der Anlieferung mit Wasserfahrzeugen gelten zusätzliche Bedingungen: - Die Eichaufnahme wird in der Regel am Entladeort durchgeführt, soweit nicht nachfolgend anders geregelt. - Als Ladegewicht wird nur der Raum zwischen der im Eichschein eingetragenen Leerebene und der oberen Eichebene berücksichtigt. - Ladungen ohne gültigen Eichschein werden zurückgewiesen. - Die Eichaufnahme ist vom Schiffsführer gegenzuzeichnen; er erhält ein Doppel für die Rechnung. - Mit dem Entladen wird erst nach Abnahme des Stoffes und der Schiffseiche begonnen. - Im Küstenbereich kann auch eine Eichaufnahme am Beladeort anerkannt werden, wenn ▪ am Entladeort eine ordnungsgemäße Eichaufnahme nicht möglich ist und ▪ die Eichaufnahme am Beladeort durch einen amtlichen Eichaufnehmer durchgeführt wurde und ▪ das Konossementgewicht angegeben ist und ▪ stichprobenweise Kontrolleichen an einem für eine Kontrolleichung geeigneten, nächst- gelegenen Ort durchgeführt werden. 2Hierzu übermitteln - Die Kosten für die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen Kontrolleichungen am nächstgelegenen Ort werden besonders vergütet. - Die Kosten von Teilleistungen sowie Kontrolleichen, deren Ergebnis um mehr als 5 v.H. von dem auf der Eich- aufnahme angegebenen Masse abweicht, werden nicht vergütet. - Wird bei einer Kontrolleichung eine Unterschreitung von mehr als 3 v.H. festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten 10 Eichaufnahmen, soweit nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. 110.4 Beim Einsatz von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende Schaufellader- bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe Förderbandwaagen gelten zusätzliche Bedin- gungen: - Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. - Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des La- degutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). - Die Wiegescheine sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn vom Bedienungspersonal der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans Schaufellader- bzw. die Verhinderung Förderband- Waagen zu unterschreiben. - Der Auftraggeber ist berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 v.H. der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. - Bei einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgenUnterschreitung von mehr als 1 v.H. erfolgt ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung. 4Damit Die Kosten für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werdendiese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen Kosten für die Krankenkasse Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Gesamtbefund Auftrag- nehmer und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Auftraggeber je zur Hälfte.

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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen

Abrechnung. 6.2.1 a) Für die Durchführung von Nutzungsvorgängen für nicht registrierte Nutzer muss mindestens eine gültige Zahlungsart ausgewählt werden. Zur Verfügung steht die Zahlung per Mobilfunkrech- nung mit und ohne SMS-Unterstützung, per Kre- ditkarte oder durch weitere Online-Bezahl- dienste. b) Für die Durchführung von Nutzungs-vorgän- gen für registrierte Nutzer mittels SEPA-Last- schrift muss ein Bankkonto mit entsprechendem SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen vom registrierten Nutzer der msu zwingend erteilt worden sein. c) Die Abrechnung und das Inkasso der Versorgung vom Nut- zer getätigten Nutzervorgänge erfolgt ggf. in Zu- sammenarbeit mit Zahnersatz einem externen Zahlungs- dienstleister. d) Die Vorgänge, Umsätze und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Rechnungen der durchgeführten Nutzungsvorgänge sind im Wege elektronischer Datenübermittlung Nut- zerkonto im Webportal (unter „Kundendaten“) einsehbar. Dem registrierten Nutzer wird eine monatliche Rechnung, dem nicht registrierten Nutzer eine Einzelrechnung, über die getätigten Nutzungsvorgänge inklusive der Nutzungsvor- gänge bei m8mit-Partnern auf Basis des jeweils gültigen Tarifs im Webportal zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Außerdem erhält der Nut- zer an seine hinterlegte E-Mail-Adresse die Rech- nung im PDF-Format. Der Rechnungsbetrag wird nach Fälligkeit, bei Mobilfunkrechnung, Kredit- karte oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernanderen Online-Bezahldiensten sofort mit der gültigen Zahlungsart verbucht. Auf der Rechnung mit Rechnungsnummer und -datum ist jeder Nutzungsvorgang mit dem jeweiligen Tarif sowie Leistungsdatum, -ort und -dauer aufge- führt und jeweils für jeden Nutzungsvorgang seit der letzten Rechnung mit hinterlegt. Im Fall von Ladevorgängen ist die geladene Lademenge in kWh, ggf. mit Downloadlink zu signierten Zähler- werten, in der Rechnung hinterlegt. 6.2.2 Für e) Bei registrierten Nutzern mit erfolgt die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und KostenpläneAb- rechnung i.d.R. per SEPA-Lastschrift als hinter- legte Zahlungsart. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln f) Zur Abbildung nationaler steuerrechtlicher An- forderungen behält sich die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils msu vor, separate Rechnungsdokumente für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP Abrechnungs- zeitraum auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen jeweils die Auszahlung Nut- zungsvorgänge in einzelnen Ländern aufgeführt sind. g) Die Abrechnungs- und Zahlungsservices für Ladeinfrastruktur von m8mit-Partnern dienen dem Erwerb von Ladestrom für Elektrofahrzeuge und damit dem Erwerb von fahrzeugbezogenen Waren- und Dienstleistungen. Da die Services der Festzuschüsse direkt MSU somit dem Erwerb eines sehr begrenz- ten Waren- und Dienstleistungsspektrums im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 10 lit. b) des Zah- lungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) dienen, liegt eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des ZAG vor. Demzufolge finden die Vorgaben über Zahlungsdienste nach dem ZAG auf die Ab- rechnungsservices keine Anwendung. Eine grenzüberschreitende Nutzung der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Lade- und Ab- rechnungsservices von MSU ist nach dem Aus- nahmefall des ZAG zulässig.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Mobile Services

Abrechnung. 6.2.1 a) Bei sämtlichen von der GapTec angegebenen Berechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die GapTec GmbH wird den Kunden bei Beendigung des Auftrages bei Fortdauern der Überlassung wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. b) Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungsfaktors. c) Die GapTec GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem ZA überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich vom Kunden wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des ZAs, die über die bei dem Kunden geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird die GapTec GmbH Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeit und andere tariflich vorgesehene Zuschläge. Für den Fall, dass der GapTec GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernein Verhalten des Kunden zurückgeht, ist die GapTec GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des ZAs zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Dem Kunden bleibt es in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des ZAs nachzuweisen. 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung d) Die Rechnungsbeträge sind mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor Zugang der von der Deutschen Post AG für GapTec GmbH erteilten Abrechnung bei den Kunden sofort – ohne Abzug – fällig und zahlbar. Der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von sieben Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto der GapTec GmbH eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 III BGB). Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet der Kunde gemäß § 288 BGB einen Verzugszins in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang bei der GapTec GmbH. Die GapTec GmbH ist zudem berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis zum Zahlungsausgleich die von ihr zur Verfügung zu stellenden ZA zurückzuhalten. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein Päckchen (In- landSchaden bei der GapTec GmbH nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist. e) Die von der GapTec GmbH überlassenen ZA sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der GapTec GmbH erteilten Abrechnungen befugt. f) Der Kunde ist nicht berechtigt, maxgegenüber Forderungen der GapTec GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) Der Kunde ist nur auszufüllenmit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GapTec GmbH berechtigt, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersendenübertragen. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 6.2.1 Die 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich/monatlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Par- teien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maß- gabe der Versorgung mit Zahnersatz von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich von dem Auftraggeber wöchentlich/monatlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragneh- mer Überstundenzuschläge entsprechend der im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Arbeit- nehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorge- sehenen Zuschlägen. Folgende Zuschläge sind derzeit aktuell: a. Mehrarbeit 25 % b. Nachtarbeit 25 % c. Sonntagsarbeit 50 % d. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100 % Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftrag- nehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen maximalen täglichen Arbeitszeit von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeits- zeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbe- halten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeit- nehmers nachzuweisen. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. 5Abweichende Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugs- zins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der Versand- kosten sowie europäischen Zentral- bank zu den Praxismaterialien sind zulässigberechnen. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar istNachweis vorbehalten, dass die Versorgung des Gesamtbefundes ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"diesem Umfang ent- standen ist.

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich Sender wird jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres die im Wege elektronischer Datenübermittlung oder Vorjahr • bei Spielfilmen bzw. TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten bzw., • nur bei Auftragsproduktionen, die aus dem Weltvertrieb dieser Produktionen bei ihm eingegangenen Erlöse ermitteln. Auf der Grundlage dieser jährlich erhobenen Daten wird Sender den BVR ebenfalls bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich benachrichtigen, welche Spielfilme bzw. TV-Serien- Episoden danach die in Ziffer C. I. 1 bzw. Ziffer C. II. 1 festgelegten Schwellenwerte für einen Beteiligungsanspruch erreicht haben. Der BVR wird die betroffenen Regisseure mit einem mit Sender abgestimmten Musterschreiben über den gegenüber Sender bestehenden Beteiligungsanspruch informieren und zur Rechnungstellung gegenüber Sender auffordern. Sender wird auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. 6.2.2 Für entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des Regisseurs die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenBeteiligung gemäß Ziffer C.I. 2 bzw. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, maxZiffer C.II. 2 kg) festgelegte Preis an den Regisseur binnen vier Wochen nach Erhalt der Onlinefrankierung Rechnung auszahlen. In Bezug auf die Beteiligungen der berechtigten Regisseure für die Jahre 2002 – 2012 wird Sender, gegen entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des jeweiligen Regisseurs, die Auszahlung spätestens am 15.01.2014 anweisen. Sender wird zudem jährlich zum 31.03. eines Kalenderjahres zwei vom BVR benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertrauenspersonen eine Auflistung der in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende dem Vorjahr erzielten Reichweiten aller Spielfilme bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe TV-Serien-Episoden, welche die Schwelle zum (Programmvertriebs-)Bestseller noch nicht erreicht haben, nach AGF/GfK bzw., sofern solche Daten nicht vorliegen, auf der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien Grundlage senderinterner Daten (z.B. für VoD-Abrufe etc.) übermitteln. Sofern die mit bestimmten Auswertungen erzielten Reichweiten nicht recherchierbar sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. nicht erfasst werden, wird Sender auf der Basis von Vergleichsdaten Schätzungen vornehmen; Sender wird dem BVR die Verhinderung einer Beeinträchtigung der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen und Vergleichsdaten mitteilen und eventuelle Anmerkungen des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund BVR zur erfolgten Reichweiten- Schätzung nach Treu und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Glauben berücksichtigen.

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Sources: Gemeinsame Vergütungsregelung

Abrechnung. 6.2.1 19.1 Alle Rechnungen sind mit Nettopreisen auszustellen. Die Abrechnung Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. 19.2 Ein etwaig erforderliches Aufmaß ist von den Vertragsparteien aus- schließlich gemeinschaftlich zu erstellen und schriftlich zu proto- kollieren. 19.3 Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll vom Auftragnehmer zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von Teil- abnahmen oder Abnahmen. 19.4 Wird durch ein Verschulden des Auftragnehmers ein Aufmaß nicht gemäß der Versorgung mit Zahnersatz Ziff. 19.2 gemeinschaftlich protokolliert, so hat der Auftraggeber das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zur Nach- prüfung der in Rechnung gestellten Leistungen auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen. 19.5 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungs- umfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftrag- geber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 19.6 Einbehalte gemäß Ziff. 15.2 werden nach Beseitigung aller im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gernAbnahmeprotokoll aufgeführten Mängel bzw. Ausführung aller dort aufgeführten Restarbeiten und der Vorlage einer vom Auftraggeber erteilten schriftlichen Bestätigung der Mängelbeseitigung bzw. Bestätigung über Ausführung der Restarbeiten ausgezahlt. 6.2.2 19.7 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne. 6.2.3 1Die Material- und Laborkosten vereinbarte Abschlagszahlungen sind jeweils prüffähige Rechnungsunterlagen einzureichen. Anforderungen von Abschlagszahlungen, soweit diese vereinbart sind, können gesondert berechnet werdennur aufgrund von prüffähigen Massenberechnungen gemäß Ziff. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen 19.2 erfolgen. Die Massenberechnungen sind entsprechend den tatsächlich ausgeführten Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preisaufzustellen. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen Wenn zur Höhe der Versand- kosten sowie zu Abschlagszahlungen keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, kommen 90 % des jeweils angeforderten und nach Prüfung für korrekt gehaltenen Betrages, der auf Basis der tatsächlich ausgeführten Leistung und der Massenberechnung ermittelt wird, zur Auszahlung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Abnahmeerklärung und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber. 19.8 Rechnungen sind dem Auftraggeber nach erfolgter Lieferung oder Leistung für jede Bestellung unter Angabe des Bestelldatums, der Bestellnummer und der Bestellpositionsnummer gesondert schriftlich oder in Textform im Sinne von § 126 b BGB (Rechnungsformular mit gedruckter Firmenangabe des Auftragnehmers am Ende des Rechnungstextes) einzureichen. Sie dürfen den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2‌‌ 1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant Lieferungen nicht beigefügt werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden. 2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans Zahlungen erfolgen nach erfolgter Lieferung bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund Abnahme und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf dem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D"Rechnungserhalt innerhalb 30 Tagen netto Kasse.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Beschaffung Von Anlagen, Maschinen Und Elektrotechnischen Einrichtungen