Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen. 14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG. 14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen. 14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen. 14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Nachunternehmervertrag, Nachunternehmervertrag
Abrechnung. 14.1 (§ 14)
13.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Original + eine Kopie) einzureichenPauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. Die Übermittlung per Telefax Beteiligung des HU an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Rechnungseingang Anerkenntnis.
13.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder Rechnungszustellung. anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung notwendig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
13.3 Alle Rechnungen sind in EDV- 2-facher Ausfertigung einzureichen. Eingereichte Rechnungen sind, wenn nicht nur eine Rechnung eingereicht wird, als Abschlags-/Teil- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegenSchlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren.
14.2 13.4 Nachträge und Stundenlohnarbeiten sind bei den zugehörigen Leistungsabschnitten gesondert aufzuführen.
13.5 Sind Angaben in der Rechnung geändert, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
13.6 Die Rechnungsstellung hat bereits geleisteten Abschlagszahlungen sind in jeder Rechnung zu vermerken. Von dem Schlussrechnungsbetrag ist die Summe der Abschlagszahlungen abzusetzen.
13.7 In den Abschlagsrechnungen sind die Vertragspreise zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen.
13.8 Die Schlussrechnung ist mit den Vertragspreisen aufzustellen. Der Betrag der Umsatzsteuer ist mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz (§ 13 UStG) zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
13.9 Wird aus Anlass der Änderung des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung bestehender Verträge getroffen, so tritt sie an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitzdie Stelle dieser vertraglichen Regelung.
13.10 Sofern die Rechnungen des NU seitens der Finanzverwaltung beanstandet werden ist der NU verpflichtet, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung auf eigene Kosten diese Rechnungen nach Vorgabe bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto unter Berücksichtigung der Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AGkorrigieren.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Zusätzliche Vereinbarungen
Abrechnung. 14.1 (§ 15)
19.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Rechnungseingang Anerkenntnis.
19.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Aus Abrechnungszeichnungen oder Rechnungszustellunganderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
19.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren.
19.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leis- tungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
19.5 Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen2-facher Ausfertigung einzureichen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen 7.1 Sämtliche Forderungen aus dem Einsatz der Karte sowie vom Aussteller berechnete Entgelte werden dem Kunden in den vereinbarten Zeitabständen in Rechnung gestellt und sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax gilt sofort fällig, soweit nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegenanderweitig vereinbart.
14.2 Die 7.2 Der Kunde kann zwischen Rechnungsstellung hat an den unter AG in Papierform und elektronischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Kunde diesbezüglich keine Xxxx, gilt die elektronische Rechnungsstellung als vereinbart.
7.3 Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Kunden im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse pdf- Format entweder per E-Mail als Anhang oder per E-Mail mit Downloadlink zur Verfügung gestellt; eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werdenfreien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Kunde ist für das zeitgerechte Herunterladen und die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.
7.4 Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, soweit Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.5 Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. Belastungen in anderen Währungen als Euro werden in Euro umgerechnet. Die Rechnung bzwUmrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Transaktion in der Verrechnungszentrale ankommt, zu dem durch die Europäische Zentralbank veröffentlichten und zum jeweiligen Stichtag gültigen EURO-Referenzkurs (xxx.xxx.xxxxxx.xx/xxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx/xxxx/xxxxx.xx.xxxx) der entsprechenden Landeswährung in Euro (Referenzwechselkurs). eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene BauvorhabenSollte für einen bestimmten Transaktionstag kein EURO-Referenzkurs verfügbar sein, so erfolgt die Umrechnung gemäß dem letzten verfügbaren Kurs, welcher dem Transaktionstag vorausgegangen ist. Änderungen des Umrechnungswechselkurses, die Vertragsnummer sowie sich aus einer Änderung des Referenzwechselkurses ergeben, gelten unmittelbar und ohne Zustimmung durch den Kunden. B2M ist berechtigt, für die Kostenstelle Umrechnung von Fremdwährungen und zum Ausgleich von Kursänderungsrisiken ein angemessenes Service-Entgelt zu erheben, das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AGder entsprechenden Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung hervorgeht.
14.3 7.6 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in Textform widersprochen wird; der LV- Reihenfolge abzurechnenWiderspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + 1) Voraussetzung für eine Kopie) einzureichenungekürzte Zahlung einer Rechnung für Bauleistungen im Sinne des EstG ist, dass dem Auftraggeber eine gül- tige Freistellungsbescheinigung des zuständi- gen Finanzamtes gemäß Paragraph 48 b EstG vorliegt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Auftragnehmer bei der Rechnungslegung zur Einhaltung der in §14 Abs. 4 UStG genannten Mindestanforderungen verpflichtet ist. Sollten die gesetzlichen Anforderungen nicht einge- halten werden bzw. die Rechnung falsche An- gaben enthalten, muss der Auftraggeber diese an den Auftragnehmer zu Korrektur- zwecken zurücksenden. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht Zahlung erfolgt erst bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Der Versand der Rechnungen an den Auftrag- geber erfolgt in elektronischer Form als Rechnungseingang oder RechnungszustellungPDF-Datei an xxxxxxxx@xxx.xx. Alle Rechnungen Dabei ist folgendes zu beachten: - pro Rechnung eine separate PDF-Datei; - alle zu dieser Rechnung gehörenden Leis- tungsnachweise und Dokumentationen (z.B. prüffähige Massenermittlungen/Auf- maße, Abrechnungszeichnungen und sonstige Belege) müssen in dieser Rech- nungs-PDF enthalten sein; - je Rechnung nur Bezug zu genau einer Be- stellung; - Kennzeichnung jeder Rechnungsposition mit der jeweiligen Bestellposition; - Änderungen der Bankverbindung sind dem Auftraggeber mit separatem Schreiben mit- zuteilen. Vermerke auf der Rechnung genügen nicht. Auf Anforderung der örtlichen Bauleitung für Prüfungszwecke zusätzlich in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegenPapierform in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe (2) Vertraglich vereinbarte Revisions- oder Be- standspläne sind anzufertigen und spätes- tens der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, Schlussrechnung beizufügen; ihre Vollständigkeit ist eine Voraussetzung für die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AGSchlusszahlung.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + 12.1. Der KI erhält einmal pro Monat eine Kopie) einzureichenAbrechnung, wenn er die Karte seit dem Stichtag der letzten Abrechnung für eine Transaktion im Sinne der Punkte 5.2. bis 5.4. verwendet hat, oder fällige Entgelte oder Zinsen verrechnet werden.
12.2. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht Monatsabrechnungen werden dem KI als Rechnungseingang PDF-Dokument im eBanking zugänglich gemacht. Der KI kann die Monatsabrechnungen sowohl drucken als auch downloaden, und damit unverändert aufbewahren und reproduzieren. Die Bank empfiehlt dem KI, jede Monatsabrechnung unverzüglich zu drucken oder Rechnungszustellungdownzuloaden sowie aufzubewahren bzw. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegenzu speichern, weil sie wesentliche Informationen enthält.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen12.3. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und Der in der LV- Reihenfolge abzurechnenAbrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird mittels Lastschrift eingezogen, falls der KI und die Bank die Einziehung mittels Lastschrift vereinbart haben. Bei Bestehen eines aufrechten Lastschriftmandats beauftragt der KI die Bank, den Rechnungsbetrag von dem von ihm angegebenen Konto einzuziehen und verpflichtet sich, für die entsprechende Kontodeckung zu sorgen. Wurde mit dem KI die Einziehung mittels Lastschrift nicht vereinbart, ist der KI verpflichtet, den Rechnungsbetrag bis zu dem in der Abrechnung als Einziehungstermin angegebenen Tag auf das in der Abrechnung angegebene Konto der Bank zu überweisen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Kreditkartenbedingungen
Abrechnung. 14.1 Die 11.1 Jeder Auftrag ist einzeln und prüfbar abzurechnen. Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichenunter Xxxxxx der Auftragsnummer sowie sonstiger in der Auftragserteilung ausgewiesener besonderer Auftragskennzeichen zu erteilen. Die Übermittlung per Telefax gilt vom Auftragnehmer abzuführende Mehrwertsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Ist ein Umsatz nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegenumsatzsteuerpflichtig, so ist dies beson- ders zu vermerken.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an 11.2 Der Rechnung müssen prüffähige Unterlagen über die erbrachte Lieferung und Leistung beigefügt sein. Zu den unter AG im Nachunternehmervertrag prüffähigen Unterlagen zählen neben den Aufmassblättern, Aufmassskizzen, Massenberechnungen, Stundennachweisen auch die in Ziffer 10 genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgenvertraglich vereinbarten Unterlagen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene BauvorhabenZahlungsverzögerungen, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und durch das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung Fehlen der vorgenannten Unterlagen eintreten, gehen nicht zu Lasten des AGAuftragnehmers.
14.3 11.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend Abrechnung der Massen erfolgt zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnenEinheitspreisen nach gemeinsam anerkanntem Aufmaß, sofern nicht ein Pau- schalpreis vereinbart ist.
14.4 Sämtliche Rechnungen 11.4 Bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen Stunden- und Materialnachweise täglich den Beauftragten von MiRO zur Bestätigung vorzulegen; eine Ausfertigung ist mit der Schlussrechnung einzureichen. Nicht schriftlich oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründenelektronisch an- erkannte Nachweise werden nicht vergütet.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: General Terms and Conditions
Abrechnung. 14.1 (§ 15)
19.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Rechnungseingang Aner- kenntnis.
19.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Aus Abrechnungszeichnungen oder Rechnungszustellunganderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prü- fung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
19.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren.
19.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Der Umsatzsteuer- betrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Min- derbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu be- rücksichtigen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Frist- ablauf maßgebende Steuersatz. Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
19.5 Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen2-facher Ausfertigung einzureichen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Abrechnung. 14.1 Bei Mehr- und Minderleistungen bei Einheitspreisverträgen, auch über 10 v. H. gegenüber den in den Vordersätzen angegebenen Leistungen sowie Fortfall von Positionen, Titeln, Teilen oder Gewerken bedin- gen keine Änderung der Einheitspreise. Eventuelle Ausnahmen (Opfergrenzen) werden in der Bestellung vereinbart. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den gültigen DIN-Vorschriften, sofern in den Vertragsbedingungen oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes ausgesagt wird. Bei gemeinsamer Erstellung des Aufmaßes und beiderseitiger Bestätigung wird dieses Aufmaß Rech- nungsgrundlage. Wird das Aufmaß unter Beteiligung bei nicht gleichzeitiger Bestätigung des AG ermittelt, behält sich der AG die Anerkennung vor. Abweichend von den AEB gilt: Die prüfbaren Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht ihrem Zweck nach als Rechnungseingang Abschlags-, Teilschluss- oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin Schlussrechnung zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhabenbezeichnen, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle Abschlags- und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen Teilschlussrechnungen sind fortlaufend laufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß In den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügenUmfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positio- nen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einzelpreisen, Pauschalpreisen, Ver- rechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Die Zuordnung der Positionsnummern aus dem Leistungsverzeichnis bezieht sich auch auf alle Aufmaßunterlagen. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung Prüfung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar Rechnung nötig sind, unmittelbar zu begründenersehen sein.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Zusatzbedingungen
Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen (§ 14 VOB/B)
22.1 Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihrer Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weite- re Ausführung der Prüfung entzogen werden. Diese sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichengemeinsam vorzunehmen. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegenDer Auftrag- nehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an 22.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
22.3 Stellt der Auftragnehmer seine Rechnung mit ADV auf, müssen die verwendeten Rechnungspro- gramme, die Datenermittlung und/oder Datenerfassung den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten SitzRichtlinien Elektronischer Bauabrech- nung (REB-Verfahrensbeschreibung) entsprechen. Liegen keine REB-Verfahrensbeschreibungen vor, unter konkreter Angabe dürfen mit schriftlicher Zustimmung der Firmierung Auftraggeberin auch andere Programme verwendet wer- den.
22.4 Bei automatisierter Bauabrechnung findet folgende Toleranzregelung Anwendung: • Werden Rechnungen von der Adressatin zu erfolgenAuftraggeberin mit ADV geprüft und ergeben sich hierbei Abwei- chungen von der Rechnung des Auftragnehmers, so gelten die sich aus der Berechnung des Auf- tragnehmers ergebenden Beträge als vereinbart,
a) wenn die Summe der Prüfberechnungen von der Rechnungssumme nicht mehr als 0,1 vom Tausend abweicht oder
b) wenn in beiden Berechnungen die Mengen jeweils einer Position um nicht mehr als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma voneinander abweichen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden• Wenn Abweichungen bei jeweils einer Position größer als 1 in der zweiten Stelle hinter dem Komma sind, teilt die Auftraggeberin dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüf- berechnung und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Die • Es gilt das jeweils niedrigere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten gemeinsamen Aufklärung der Abweichungen Fehler in der Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle Prüfberechnung fest- gestellt und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AGberichtigt werden.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Bundesstadt Bonn Für Die Ausführung Von Bauleistungen (Vob)
Abrechnung. 14.1 7.1 Sämtliche Forderungen aus dem Einsatz der Karte sowie von B2M berechnete Entgelte werden dem Kunden in den vereinbarten Zeitabständen in Rechnung gestellt und sind sofort fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart.
7.2 Der Kunde kann zwischen Rechnungsstellung in Papierform und elektronischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Kunde diesbezüglich keine Xxxx, gilt die elektronische Rechnungsstellung als vereinbart.
7.3 Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Kunden im Online Service zum Download im pdf-Format zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhält der Kunde die Rechnung im pdf-Format per E-Mail. Der Kunde ist für das zeitgerechte Herunterladen und die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. Eine besondere elektronische Signatur der Rechnung ist von B2M nicht geschuldet.
7.4 Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, soweit Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.5 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichenRechnung der B2M gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.
7.6 Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. Belastungen in anderen Währungen als Euro werden in Euro umgerechnet. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang oder RechnungszustellungUmrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Transaktion in der Verrechnungszentrale ankommt, zu dem von B2M mitgeteilten Wechselkurs der entsprechenden Landeswährung in Euro (Referenzwechselkurs). Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form Änderungen des Umrechnungswechselkurses, die sich aus einer Änderung des Referenzwechselkurses ergeben, gelten unmittelbar und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an ohne Zustimmung durch den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgenKunden. Die Versandadresse B2M kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AGnach billigem Ermessen andere Währungen (z.B. US- Dollar oder Euro) als Transaktionswährungen assoziieren.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 14.1 (§ 14)
29.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe auch Nr. 15.
29.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
29.3 Die Rechnungen Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durch- schriften verbleiben beim Auftragnehmer.
29.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind beim AG zweifach Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
29.5 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: Auftragnehmer, Auftraggeber, Nummer des Aufmaßblattes, Bezeichnung der Bauleistung, Ordnungszahl (ein Original + eine Kopie) einzureichenOZ). Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“.
29.6 Für fertig gestellte Teile der Leistung oder Rechnungszustellungder Teilleistungen hat der Auftragnehmer – unabhängig von den Aufstellun- gen nach § 16 Nr. Alle Rechnungen sind in EDV- 1 Abs. 1 Satz 2 – endgültige Mengenberechnungen aufgrund von Zeichnungen oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung gemeinsamen Feststellungen vorzulegen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Bauvertrag
Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste via eAMS-Konto für Unternehmen an das AMS zu übermitteln. Zur Erstellung der Abrechnungsliste sind die vom AMS zur Verfügung gestellten Abrechnungstools14 zu verwenden. In der Folge ist die Datei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Funktion „Nachricht an das AMS“ beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichenentsprechenden Geschäftsfall des Kurzarbeitsprojektes zu verwenden. Die oben angegebene Frist zur Übermittlung per Telefax der Abrechnung gilt nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellungfür Abrechnungen, die zu Sanierung des fehlenden voll entlohnten Monats eingebracht werden. Alle Rechnungen sind Die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in EDV- oder maschinengeschriebener Form der Abrechnungsliste erfolgt mittels DWH- Prüfbericht. Sind unrichtige Angaben erkennbar und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG liegen diese außerhalb der im Nachunternehmervertrag genannten SitzDWH definierten Toleranzgrenze, unter konkreter Angabe ist kein KUA-Import durchzuführen, sondern eine neue, korrigierte Abrechnungsliste vom Betrieb zu erstellen. Die stichprobenartige Überprüfung der Firmierung Lohnkonten, der Adressatin Arbeitszeitaufzeichnungen und der Erfüllung der Informationsverpflichtung hat im Nachhinein in Form einer neuerlichen PWV auf Basis des mit dem Prüfdienst des BMF und der ÖGK vereinbarten Prüfkonzeptes zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle geprüften Angaben und das Sachkonto zu enthaltenPrüfergebnis sind in einem Prüfvermerk (inkl. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen DWH Projekt Prüfbericht) festzuhalten und in der LV- Reihenfolge abzurechnendas Projektunterlagecenter (PUC) zu importieren. Es ist das vom Vorstand erlassene Prüfkonzept anzuwenden. Wird die monatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten, ist eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Rechtsfolge vorzunehmen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
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Samples: Kurzarbeitsbeihilfe (Kua)
Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang Pauschalpreis vereinbart ist, nach Aufmaß oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegentatsächlich erbrachter Leistung.
14.2 Die Rechnungsstellung Der NU hat an seine Leistungen prüffähig abzurechnen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entspre- chend dem LV bzw. Angebot vorgenommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmasszeichnungen sowie sonstige Belege sind beizufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Ab- rechnung oder nach den unter AG sachlich betroffenen LV-Positonen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die im Nachunternehmervertrag genannten SitzZuge des Baufortschritts verdeckt werden, unter konkreter Angabe ist der Firmierung NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmass vorzunehmen. Unterlässt der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr NU dies trotz Aufforderung, so hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhabener keinen Anspruch auf Anerken- nung von Leistungen, die Vertragsnummer sowie über die Kostenstelle Massen des Angebotes oder der Angebotszeichnungen hinausgehen, wenn eine ört- liche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß durch den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen Bauherren des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich angezweifelt, so ist der abschließenden Schlussrechnungsprüfung NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung darerforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Nachunternehmervertrag