Common use of Abrechnung Clause in Contracts

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)

Abrechnung. 4.3.1 3.2.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie bei der Behandlung von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 3.2.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 3,00 EUR je Abformung berechnungsfähigabgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten anÜberweisungen erfolgen, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnengrundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnen.

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Sources: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie von die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach BEMAVereinbarung monatlich oder 14-Teil 1tägig per Sammelrechnung. b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten. d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern. e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen. f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren. g) Sämtliche im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernNamen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: General Terms and Conditions for the Use of the Westfalen Service Card + E Charge, General Terms and Conditions for the Use of the Westfalen Service Card + E Charge

Abrechnung. 4.3.1 7.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1zu zahlenden Vergütungen, Prämien und Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Vattenfall stellt ▇▇▇▇▇▇ eine Gutschrift i. S. v. § 14 UStG und zahlt diese bis zum 23. Kalendertag des auf den Kalendermonat der Stromlieferung („Liefermonat“) folgenden Kalendermonats. Vattenfall darf solange mit schuldbefreiender Wirkung die Vergütung an den in An- hang 3 angegebenen Leistungsempfänger leisten, bis Kundin eine Forderungsabtretung angezeigt hat. Eine Forderungsabtretungsanzeige durch den Neugläubiger ist nicht ausreichend. Sämtliche ab- rechnungsrelevante Änderungen bei Kundin, insbesondere Daten in Anhang 3, Forderungsabtretung, Verlust der Förderung der Erzeugungsanlagen, Messstellenbetreiberwechsel, Umfirmierung oder Än- derung der Marktlokation bzw. der Marktlokationsanteile sind Vattenfall rechtzeitig, spätestens aber 14 Kalendertage vor Beginn des Liefermonats mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung darf Vattenfall wäh- rend der Bearbeitungszeit sämtliche Zahlungen aussetzen; der Fälligkeitstermin der jeweiligen Gut- schrift verschiebt sich im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich Fall der Zahlungsaussetzung auf den 23. Kalendertag des auf den Monat der Zahlungsaussetzung folgenden Kalendermonats. 7.2 Ist Kundin eine Wiederverkäuferin im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder Sinne von § 3g Abs. 1 UStG, geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf maschinell verwertbaren Datenträgerndie Vergütung für die Stromlieferung auf Vattenfall über. Kundin hat Vattenfall in diesem Fall einen aktuellen Nachweis (Formular USt 1 TH) ihrer Eigenschaft als Wiederverkäuferin zu übersenden. Endet die Gültigkeit des Nachweises vor Ende der Belieferung, hat Kundin Vattenfall einen Monat vor Gültigkeitsende einen neuen aktuellen Nachweis zu übersenden. Hat ▇▇▇▇▇▇ den Nachweis ihrer Wiederverkäufereigenschaft rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht, enthält die Gut- schrift der Vattenfall keine Umsatzsteuer. Die Gutschrift enthält dann nur einen Hinweis auf die Steu- erschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Auf Wunsch der Kundin wird Vattenfall ihr ebenfalls ei- nen aktuellen Nachweis ihrer Wiederverkäufereigenschaft übersenden. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- 7.3 Sollten sich durch Neueinführung oder Änderung von Abgaben und/oder Fremdlabor sowie Umlagen die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe den Bezug von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähigelektrischer Energie, die unter diesem Vertrag von Vattenfall gekauft wird, ändern, so findet eine solche Neueinführung oder Änderungen auch auf diesen Vertrag entsprechende Anwendung. 4Für Versandkosten Die Kostenänderung darf ab Inkrafttreten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor Neueinführung oder Änderung der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigAbgabe und/oder Umlage erfolgen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei 7.4 Zur Prüfung der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist stellt Vattenfall Kundin auf deren Wunsch die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen vom Netzbetreiber über die GebührenMarktkommunikation übermittelten Einspeisezeitreihen monatlich per E-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 Mail im CSV oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenMSCONS Format zur Verfügung.

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Sources: Direktvermarktungsvertrag, Direktvermarktungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 a) Bei der Rücknahme des Fahrzeuges werden im Beisein des Nutzers die gefahrenen Kilometer notiert und anschließend dem Verein bzw. der Institution in Rechnung gestellt; gilt auch für die Tagespauschale. b) Kleinere Sachschäden werden ggf. ebenfalls in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für evtl. anfallende Nacharbeiten bei unzureichender Sauberkeit. a) Für das Fahrzeug ist eine KFZ-Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe abgeschlossen. Ferner ist eine KFZ-Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € sowie eine KFZ- Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € abgeschlossen. b) Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA„Grüne Versicherungskarte“ für Schadensfälle im Ausland liegt der Fahrzeugmappe bei. Zusätzlich wurde ein KFZ-Teil 1Schutzbrief abgeschlossen, der bei Vorkommnissen während der Nutzungszeit zum Tragen kommt (z.B. Rücktransport, Abschleppdienst o. Ä.). c) Die Kosten der vorgenannten Versicherung trägt der Markt Heroldsberg. Höherversicherungen sind ggf. durch den Nutzer selbst abzuschließen. d) Für Schäden, die ggf. über die Versicherungssummen hinausgehen oder von der Versicherung nicht übernommen werden (z.B. Selbstbeteiligungsbeträge, u. Ä.), wird der/die jeweilige Nutzer/in in Regress genommen. e) Der/Die Nutzer/in haftet im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenÜbrigen für alle Schäden, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung die bei der Benutzung durch eine/n nicht berechtigte/n Fahrer/in oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Gleiches gilt für Unfälle und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln Schäden die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe Folge von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen Fahruntüchtigkeit (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach siehe Punkt Nr. 5 4 Buchst. c). Eine Haftung des Marktes Heroldsberg, seiner Organe und der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126adurch ihn beauftragten Personen oder Mitarbeiter, 126bist, 127asoweit rechtlich zulässig, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenausgeschlossen.

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Sources: Nutzungsvereinbarung, Nutzungsvereinbarung

Abrechnung. 4.3.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms Gastroenterologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2011. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK und MEDIVERBUND mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. b) Die Behandlung von gastroenterologischen onkologischen Erkrankungen ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. Daher wird die Behandlung gemäß Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) und die KV- Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung innerhalb des Vertrages abgebildet und es gelten alle Bestimmungen der Onkologievereinbarung inkl. ihrer Anhänge. Wenn sich die Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) oder die KV-Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung ändern, vereinbart der Beirat nach billigem Ermessen eine Umsetzung dieser Änderungen in diesem Vertrag. Der FACHARZT stimmt diesen Änderungen bereits jetzt zu. c) Einigen sich AOK und MEDIVERBUND bis zum 31.12.2011 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 30.06.2015 fort. d) Einigen sich die AOK und MEDIVERBUND bis zum 31.12.2011 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. e) Besteht der Vertrag über den 30.06.2015 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht. f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. d) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt im Abrechnungsquartal geleistete Abschlagszahlungen. Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK gleichermaßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der AOK gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber der AOK durchzusetzen. (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesellschaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie FACHARZTES ergebenden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Leistungen Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach BEMAÜbermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 25 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und Anlage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der AOK („AOK-Teil 1Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der AOK auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen die Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB an die AOK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die AOK ist außer im Falle der in Anlage 12 bestimmten turnusmäßigen Verrechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallender AOK-Abrechnung berechtigt, erfolgt grundsätzlich sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen Ansprüche der AOK und der Managementgesellschaft abgerechnet sind. (1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung gemäß §§ 19 und 20 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erheben. Der FACHARZT ist zur Entrichtung der Verwaltungskostengebühr an die Managementgesellschaft verpflichtet. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. (2) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltungskostengebühr mit dem Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 zu verrechnen. Das bedeutet, dass die Managementgesellschaft von der Auszahlung die Verwaltungskostengebühr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einbehält. (3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. Diese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. (4) Die Abwicklung der Praxisgebühr nach dem folgenden § 22 bleibt für die Berechnung der Höhe der Verwaltungskostengebühr außer Betracht. (1) Der FACHARZT ist verpflichtet, die gesetzliche Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V („Praxisgebühr“) von Versicherten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in § 43 b SGB V und nach Maßgabe von § 18 BMV-Ä in ihrer jeweils geltenden Fassung für die AOK einzuziehen. Der FACHARZT ist danach insbesondere nicht berechtigt, auf die Zuzahlung zu verzichten, oder einen anderen Betrag als die gesetzliche Praxisgebühr zu erheben. (2) Die AOK benennt die Managementgesellschaft als ihre Zahlstelle, gegenüber der der FACHARZT von ihm eingezogene Praxisgebühren im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernSinne des § 43 b Abs. 1 Satz 1 SGB V zu verrechnen hat. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden(3) Soweit der FACHARZT seinen Verpflichtungen gemäß § 43 b SGB V in Verbindung mit dem § 18 Abs. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung 1 bis 4 BMV-Ä in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag geltenden Fassung genügt hat und dies nicht zur erfolgreichen Einziehung der AbformungPraxisgebühr vom Versicherten geführt hat, zur Höhe obliegt der Versandkosten sowie zu AOK der weitere Zahlungseinzug der Praxisgebühr bei den Praxismaterialien sind zuläs- sigVersicherten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 (4) Die Managementgesellschaft hat gegenüber dem FACHARZT Anspruch auf Auskunft, ob und 120 von BEMA-Teil 3 ist in welchem Umfang die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist Praxisgebühr bei Versicherten eingezogen wurde und warum sie gegebenenfalls nicht eingezogen wurde. (5) Näheres regelt die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenAnlage 14.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Abrechnung. 4.3.1 9.1. Die Abrechnung des Verbrauchs findet auf der Grundlage von § 40 Abs. 3 EnWG grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährlichen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. 9.2. Ändern sich innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie Abrechnungszeitraums die verbrauch- sabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 9.3. Abweichend von Leistungen nach BEMA-Teil 1Ziffer 9.1. bietet die Stadtwerke Würzburg AG an, den Erdgasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjähr- lich (unterjährige Abrechnung) gegen Entgelt, auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, abzurechnen. Die Kosten pro Rech- nung und Energieart betragen 25 Euro (inkl. Umsatzsteuer). 9.4. Die Erstellung einer Zwischenrechnung kostet je Rechnung - wenn der Kunde selbst abliest 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) - wenn der Netzbetreiber abliest 20 Euro (inkl. Umsatzsteuer) 9.5. Für die Erstellung einer Rechnungskopie werden 2 Euro (inkl. Um- satzsteuer) berechnet. 9.6. Wenn Sie einen kürzeren Abrechungszeitraum als den jährli- chen wählen, beachten Sie bitte, dass sich in Zeiträumen mit hohem Verbrauch (z. B. Heizperiode), die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Abschläge bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigRechnungsbeträge entsprechend erhöhen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Erdgasliefervertrag, Gas Supply Agreement

Abrechnung. 4.3.1 Die Damit Ihr gewählter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrank- heiten eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen erstellen. Hierzu übermittelt der Arzt gem. § 295 a SGB V Ihre Daten verschlüsselt an die Kassenärztliche Vereini- gung Nordrhein. Dort werden die Abrechnungsdaten ent- schlüsselt und auf Richtigkeit geprüft. Anschließend erstellt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein aus den erhaltenen Daten eine Abrechnungsdatei nach BEMA-Teil 1§ 295 SGB V, die im Zusammenhang sie der HEK verschlüsselt zur Verfügung stellt. Auf Grundlage dieser Ab- rechnungsdatei zahlt die HEK die Vergütung an Ihren Arzt. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben wer- den hierfür übermittelt: Name, Geschlecht, Kontaktdaten, Ge- burtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Ver- sichertenstatus, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern und ihr Wert; Diagnosen nach ICD 10 je Behandlungstag mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernDatumsangabe; Überweisungen und Unfallkennzeichen unter Angabe des Abrechnungsquartals. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Abrechnung Der Kv Nordrhein

Abrechnung. 4.3.1 (§ 15 VOL/B) 20.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, Rechnung ist unter Angabe des im Auftrag angegebenen Aktenzeichens und der Lieferanschrift an die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder Auftragsschreiben benannte Dienststelle einzureichen. Die Rechnung ist auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- dem Brief- umschlag deutlich und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese gut sichtbar als au- ßerplanmäßig Rechnung zu kennzeichnen. 20.2 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens bzw. des Leis- tungsverzeichnisses in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auf- zuführen. Die Auftragnehmerin hat die Rechnung mit den Vertrags- preisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von Auftrag- nehmerinnen aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatz- steuer mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gel- tenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmerinnen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 20.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags- und Teilrechnungen haben die bisher erbrachten Leistungen aufzuführen, die erhaltenen Abschlagszahlungen abzusetzen und sind laufend zu nummerieren. 20.4 Lieferscheine müssen enthalten: Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, Nummer und Datum, die lfd. Nummer einer et- waigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung. 20.5 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn prü- fungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangs- stelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannten Stundenverrechnungsnachweisen, quit- tierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen. 20.6 Gibt die Leistung oder die Rechnung Anlass zu Beanstandungen, dann beginnt die Zahlungsfrist für den beanstandeten Teil der Leistung erst nach Behebung der Mängel bzw. mit dem Tag des Eingangs der neuen einwandfreien Lieferung/Leistung oder korrekter Rechnung bei der Auftraggeberin. 20.7 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnun- gen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.

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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen

Abrechnung. 4.3.1 7.1 E.ON Energie Österreich wird für die Abrechnung die Daten verwenden, die sie gemäß den Marktregeln vom Netzbetreiber erhalten hat. 7.2 Die Abrechnung erfolgt durch ein Abrechnungsjahr nicht wesentlich überschreitende Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilbetragszahlun- gen gemäß 7.3. Zahlungen sind abzugsfrei auf das Konto der E.ON Energie Österreich zu leisten. Bei Antrag auf unterjährige Abrechnung ist E.ON Energie Österreich berechtigt, für jede dieser zusätzlichen Rechnungen einen Pauschalbetrag gemäß dem dem Gasliefervertrag angeschlossenen Preisblatt in Rechnung zu stellen. 7.3 Auf Verlangen des Kunden wird E.ON Energie Österreich Vorschreibung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie mindestens 10 Teilbeträgen pro Belieferungsjahr anbieten, wenn die Lieferung von Leistungen nach BEMA-Teil 1, Erdgas über mehrere Monate erfolgt. Die Teilbe- tragsvorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs berechnet und dabei die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerndessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahres- abrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können7.4 Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt. In den Abrechnungen wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlung abgerechnet. Eine Zwischen- abrechnung auf Kundenwunsch ist möglich, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet jedoch müssen hierzu vom Kunden die Zählerstände an den Netzbetreiber mitgeteilt werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung Eine Zwischenabrechnung ist ebenfalls möglich auf Wunsch und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten auf Rechnung der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigE.ON Energie Österreich. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 7.5 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Entgelte für die Lieferung von Erdgas und liegen keine Messergebnisse vor, wer- den die maßgeblichen Energiemengen, auf die das geänderte Entgelt Anwendung findet, aliquot nach der Frühbehandlung Zeit und gewichtet nach Nr. 5 einer typischen Benutzercharakteristik (z. B. Lastprofil) ermittelt. 7.6 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, werden die Kosten der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenNetz- nutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem Kunden direkt abgerechnet.

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Sources: Erdgaslieferungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 2.1 Die Abrechnung Bezahlung der gesamten Abrechnung, welche durch die Brüder Ley GmbH monatlich in Form einer Sammelabrechnung an den Kunden übermittelt wird, erfolgt im Banklastschriftverfahren. Bei Rechnungsbeträgen über 1.000,– € oder nach dem Ermessen der Brüder Ley GmbH wird der Kunde seiner Bank einen Abbuch- ungsauftrag für Lastschriften erteilen. Die Brüder Ley GmbH stellt das entsprechende Formular zur Verfügung, welches vom Kunden und seiner Bank vollständig ausgefüllt und unterschrieben wird. Preisbasis für die Abrechnungen sind die am Tage des Leistungs- bezuges gültigen Brutto-Verkaufspreise der in Anspruch genomme- nen Tankstelle. 2.2 Der Abrechnungsaufwand pro Monatsabrechnung beträgt 2,– € netto. Für Sammelrechnungen bei mehreren Tankkarten entsteht kein Mehrpreis. Der Kunde verpflichtet sich, für die Deckung seiner aus Tankungen, Warenbezügen und Dienstleistungen entstehenden Verbindlichkeiten zu sorgen. Überschreitet der Ley-Kunde das ihm in der Annahme seines Kundenkartenvertrages eingeräumte und Vertragsbestandsteil gewordene Zahlungsziel und den damit einher- gehenden - zusätzlich auf der Rechnung vermerkten- Zahlungstermin, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. 2.3 Im Falle der Nichteinlösung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1Lastschriften oder nicht terminge- rechter Bezahlung ist die Brüder Ley GmbH berechtigt, die im Zusammenhang Benutzung der Tankkarte durch den Kunden auch ohne vorherige Mahnung zu widerrufen und die Karte mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer sofortiger Wirkung zu sperren. Außer- dem hat der Kunde bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 2,80 EUR 5 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der EZB und die der Brüder Ley GmbH belasteten Bankspesen zu bezahlen. 2.4 Sollte der Kunde gegen die monatlichen Abrechnungen eine miss- bräuchliche Verwendung der Tankkarte, ein Mitverschulden oder eine Pflichtverletzung der Brüder Ley GmbH einwenden, so hat er dies nachzuweisen. Der bloße Hinweis reicht als Nachweis nicht aus. Bis zur Erbringung des Nachweises ist der Kunde verpflichtet, die ihm durch die Brüder Ley GmbH gestellten Tankrechnungen unter Einhaltung des gesetzten Zahlungsziels auszugleichen. 2.5 Im Hinblick auf die Bonität und den geschätzten Monatsumsatz des Kunden wird im Tankkartenantrag ein maximales Bezugslimit fest- gelegt. Bei Überschreitung des Limits kann/können die Karte/n sofort gesperrt werden. 2.6 Mit Übergabe der Tankkarte/n werden die Herstellungskosten von 5,– € brutto je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Tankkarte in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenTankabrechnung an den Kunden weiterberechnet. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien Dies sind zuläs- sigeinmalige Kosten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vereinbarung Über Den Bezug Von Kraftstoffen Handelswaren Dienstleistungen

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die Mit den Pauschalen sind sämtliche im Zusammenhang mit kieferorthopädischen der Tonsillotomie stehenden Leistungen anfallendes Operateurs und Anästhesisten inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen durch den HNO-Arzt, erfolgt grundsätzlich des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs, der Kosten für Radiofrequenzsonden und der Sachkosten im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder Rahmen der Coblation- sowie der durch die Verwendung der Lasergeräte anfallenden Sachkosten abgegolten. Komplikationsbedingte Folgeeingriffe, die in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff der Tonsillotomie und etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehen und dem Verantwortungsbereich des HNO-Operateurs zuzuordnen sind, sind Bestandteil der Vergütungen. Die erbrachten Leistungen werden von den teilnehmenden Ärzten kalendervierteljährlich über die KV Nordrhein abgerechnet. Die KV Nordrhein erfasst die von den Ärzten abgerechneten Leistungen kalendervierteljährlich im Rahmen der Abrechnung für kurative Leistungen und rechnet sie mit der KKH ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 400, Kapitel 90 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfasst. Im Übrigen wird das Abrechnungsverfahren entsprechend dem allgemeinen technischen und organisatorischen Ablauf innerhalb der KV Nordrhein durchgeführt, diese ist berechtigt gemäß §12 Verwaltungskosten auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- die Honorare zu erheben. Die Vertragspartner regeln nachfolgend das Nähere gem. § 5 Absatz 1 des Versorgungsvertrags Tonsillotomie zu den von ihnen durchzuführenden Praxisbegehungen und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdenStichprobenprüfungen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben Die Stichprobenprüfungen sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag beschränkt auf eine Vollständigkeitsprüfung der laut Vertragsinhalt in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis vorzuhaltenden Unterlagen, Dokumente und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.Nachweise:

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Sources: Vertrag Über Die Durchführung Einer Tonsillotomie

Abrechnung. 4.3.1 11.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrech- nung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, mo- natliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMAder Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernmonatlich. 4.3.2 1Die Material- 11.2 Rechnungen und Laborkosten könnenAbschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebe- nen Zeitpunkt, außer bei Röntgenaufnahmen frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- lig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und Fotografienohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, gesondert berechnet werdenist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugs- zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. 2Hierzu übermitteln Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs- schadens bleibt unberührt. 11.3 Wird zwischen den Vertragspartnern die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC / REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer „Vereinbarung über den elek- tronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den entsprechenden Vertrag zur Verfügung. 11.4 Die Zahlungen für den Netzbetreiber erfolgen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vom Netzbetreiber in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigRechnung bezeichneten Bankverbindung. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist 11.5 Einwände gegen die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei Richtigkeit der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist berechtigen nur dann zum Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die Nummer ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht. 11.6 Gegen Ansprüche der Abschlagszah- lung Vertragspartner kann nur mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 unbestrittenen oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag

Abrechnung. 4.3.1 9.1 Die Abrechnung der nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen erfolgt monatsweise, erstmalig ab dem Vermarktungsstart. Die Abrechnung für einen Kalendermonat erfolgt bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats. 9.2 Im Rahmen der Abrechnung werden die von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen Mark-E an den Erzeuger zu zahlende Vergütung und das vom Erzeuger an Mark-E zu zahlende Vermarktungsentgelt gesondert ausgewiesen und miteinander verrechnet. Über das im Ergebnis dieser Verrechnung ausgewiesene Guthaben bzw. die ausgewiesene Zahlungspflicht des Erzeugers wird Mark-E durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. durch Rechnung abrechnen. Alle Rechnungen bzw. Gutschriften werden dem Erzeuger im Kundenportal als Download bereitgestellt. Eine Übermittlung der Gutschriften bzw. Rechnungen per E-Mail kann der Erzeuger im Kundenportal aktivieren. 9.3 Guthaben bzw. Rechnungsbeträge sind am 20. Kalendertag des auf die Stromlieferung folgenden Kalendermonats zur Zahlung fällig. 9.4 Im Falle, dass der zuständige Netzbetreiber nach BEMAErstellung der Rech-Teil 1nung/Gutschrift korrigierte Abrechnungswerte übermittelt, die wird Mark-E eine Korrekturabrechnung erstellen. 9.5 Alle in diesem Vertrag aufgeführten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils maßgeblichen Umsatzsteuer. Mark-E ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und besitzt einen Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft (USt 1 TH Bescheinigung). Sofern auch der Erzeuger über diese Bescheinigung verfügt, wird er Mark-E diese Bescheinigung bei Vertragsbeginn vorlegen. In diesem Fall ist gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5b, Abs. 5 UStG das Reverse-Charge- Verfahren anzuwenden. 9.6 Die bis zur Übergabestelle im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallender Lieferung der in der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strommengen anfallenden Gebühren, erfolgt Abgaben, Steuern, Entgelte und sonstigen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Erzeuger zu tragen, soweit nicht bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer eine abweichende Regelung gilt. 9.7 Mark-E ist Versorger im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdennimmt den in der/den EEG-Anlage(n) produzierten Strom nicht zum Letztverbrauch ab. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMAMark-Teil 3 E ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 4 StromStG.

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Sources: General Terms and Conditions for Direct Marketing of Electricity From Eeg Plants Below 750 Kw

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen 6.1 Rechnungen sind nach BEMA-Teil 1ihrem Zweck als Abschlags-, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung Teil- oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernSchlussrechnungen zu bezeichnen; Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren. 4.3.2 1Die Material- 6.2 Als Nachweis für die Abrechnung gelten: - für Leistungen die mit Unterschrift und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- Datumsangabe versehe- nen Aufmaße und/oder Fremdlabor Abrechnungszeichnungen oder sonstige geeignete Nachweise und Belege. - für Lieferungen die Lieferscheine, Originalwiegekarten, Frachtbriefe u. ä. 6.3 Die für die Abrechnung von Leistungen ggf. notwendigen Aufmaße sind stets gemeinsam vorzunehmen und von einem Vertreter des Auftraggebers sowie vom Auftragnehmer oder von einem Vertreter des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer hat das gemeinsame Aufmaß rechtzeitig zu beantragen. 6.4 Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter des AG ausdrücklich schriftlich oder in Textform angeordnet wurden. 6.5 Über Stundenlohnarbeiten sind werktägliche, personenscharfe Listen (Stundenlohnzettel), die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung die Anfangs-, Unterbrechungs- und PreisBeendigungsuhrzeiten enthalten, anzufertigen und einzureichen. 3Daneben Sie müssen von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers (i.d.R. Bau- oder Projektleitung) gegengezeichnet sein. Durch die Abzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der AG lediglich den Empfang. Eine spätere Überprüfung oder Korrektur bleibt vorbehalten. Eine nachträgliche Unterzeichnung von Stundenzetteln gilt nicht als Anordnung von Stundenlohnarbeiten. 6.6 Stundensätze sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis Pauschalfestpreise und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landenthalten, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende sofern nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben, alle Nebenkosten, Spesen, sowie Aufsichts- bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigGemeinkosten. Reisekosten- und Zeiten werden nicht extra vergütet. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist 6.7 Die Rechnungen sind in digitaler Form einzureichen, die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, rele- vanten Mailadressen sowie weitere Informationen sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenunter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ veröffentlicht.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb Sender wird jährlich bis zum 31.03. eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, Kalenderjahres die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenVorjahr • bei Spielfilmen bzw. TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten bzw., erfolgt grundsätzlich • nur bei Auftragsproduktionen, die aus dem Weltvertrieb und aus dem Vertrieb der Wiederverfilmungsrechte dieser Produktionen bei ihm eingegangenen Erlöse ermitteln. Auf der Grundlage dieser jährlich erhobenen Daten wird Sender den VDD ebenfalls bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich benachrichtigen, welche Spielfilme bzw. TV-Serien- Episoden danach die in Ziffer C. I. 1 bzw. Ziffer C. II. 1 festgelegten Schwellenwerte für einen Beteiligungsanspruch erreicht haben (Erfolgt der Abschluss der gegenständlichen Gemeinsamen Vergütungsregeln im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernKalenderjahr erst nach dem 31.03. 4.3.2 1Die Material- , wird Sender die erste Benachrichtigung bereits innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss vornehmen). Der VDD wird die betroffenen Drehbuchautoren (inkl. ggf. Schöpfer und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial Head-Writer) mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähigmit Sender abgestimmten Musterschreiben über den gegenüber Sender bestehenden Beteiligungsanspruch informieren und zur Rechnungstellung gegenüber Sender auffordern. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Sender wird auf entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des Drehbuchautors die Beteiligung gemäß Ziffer C.I.2 bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen Ziffer C.II.2 bzw. Ziffer C.II.4 an den Drehbuchautor binnen vier Wochen nach Erhalt der Rechnung auszahlen. Sender wird zudem jährlich zum Pauschalbetrag der Abformung31.03. eines Kalenderjahres zwei vom VDD benannten, zur Höhe Verschwiegenheit verpflichteten Vertrauenspersonen eine Auflistung der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien in dem Vorjahr erzielten Reichweiten aller Spielfilme bzw. TV-Serien-Episoden, welche die Schwelle zum (Programmvertriebs-)Bestseller noch nicht erreicht haben, nach AGF/GfK bzw., sofern solche Daten nicht vorliegen, auf der Grundlage senderinterner Daten (z.B. für VoD-Abrufe etc.) übermitteln. Sofern die mit bestimmten Auswertungen erzielten Reichweiten nicht recherchierbar sind zuläs- sigbzw. nicht erfasst werden, wird Sender auf der Basis von Vergleichsdaten Schätzungen vornehmen; Sender wird dem VDD die der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen und Vergleichsdaten mitteilen und eventuelle Anmerkungen des VDD zur erfolgten Reichweiten- Schätzung nach Treu und Glauben berücksichtigen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Gemeinsame Vergütungsregelung

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Bisher wurden die ärztlichen Leistungen sowie von ausschließlich über die Bezirksregierung Arnsberg abgerechnet. Ab dem 2. Quartal 2017 rechnen Praxen ihre Leistungen gegenüber der örtlich zuständigen Bezirksregierung ab, in deren Bereich sich die Einrichtung befindet. Für Nordrhein sind dies die Bezirksregierung Düsseldorf (Ver-tragskassennummer, kurz VKNR: 24901) und die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Vertragsärzte rechnen kurative Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben § 4 AsylbLG wie gewohnt elektronisch ab; hierfür sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Patientendaten wie gewohnt in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenPraxissoftware aufzunehmen. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenNicht-Vertragsärzte reichen die Abrechnung quartalsweise mit der Erklärung (Anlage 5b) in Papierform ein (Anlage 4). 6Abweichende Sie rechnen über den Abrechnungsschein (Muster 5) ab. Hierfür übertragen die Ärzte die Perso- naldaten des Asylbewerbers (Vorname, Name und Geburtsdatum), ergänzen die Angaben um die ICD-10-Di- agnose und die Gebührenordnungspositonen der erbrachten EBM-Leistungen. Für die Quartalsabrechnung reichen Nicht-Vertragsärzte diesen Abrechnungsschein und den vom Kosten- ▇▇▇▇▇▇ ausgestellten Krankenbehandlungsschein bei der zuständigen Bezirksstelle der KV Nordrhein bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag KV Westfalen-Lippe quartalsweise ein. Leistung der AbformungErstuntersuchung Bestimmungen Vergütung Symbol- nummer Eingangsuntersuchung (inkl. TBC-Ausschluss) Aufsuchen der Einrichtung inklusive Wegegeld, zur Höhe Anamnese, ggf. Blutentnahme, Dokumentation nach Anlage 3 etc. 25 Euro 92501 Eingangsuntersuchung (ohne TBC-Ausschluss) Aufsuchen der Versandkosten sowie zu Einrichtung inklusive Wegegeld, Anamnese, Dokumentation nach Anlage 3 etc. 20 Euro 92501A TBC-Ausschluss Aufsuchen der Einrichtung inklusive Wegegeld, Tuberkulintest oder Blutentnahme, Dokumentation nach Anlage 3 etc. 10 Euro 92501B Röntgen der Atmungsorgane ◾ Für Personen ab 15 Jahre ◾ Röntgen, Thorax, eine Ebene ◾ Befundung und Befundübermittlung 20 Euro 92502 Impfungen ◾ Impfangebot entsprechend den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach NrBestimmungen des Landesgesundheitsministeriums NRW ◾ Impfstoffbezug als Sammelverordnung über Muster 16 (Vertragsärzte) bzw. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrnauf dem blauen Privatrezept (Nicht-Vertragsärzte). 119 Das Rezept ist auf die für die Ein- richtung zuständige regionale Bezirksregierung auszu- stellen und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit ▇▇▇▇▇▇ Fgebührenfrei“ und „Impfstoffe“ zu kennzeichnen. 2Bei Diese sind bei der Apotheke einzureichen. 11 Euro je Impfung 92503 Leistung der Erstuntersuchung Bestimmungen Vergütung Symbol- nummer Interferon-Gamma-Test ◾ Für Personen unter 15 Jahren und Schwangere ◾ Überweisung (Muster 10) durch den Arzt, der die Eingangsuntersuchung durchführt ◾ Befundung und Befundübermittlung ◾ Abrechnung nach der GOP 32670 durch einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin 58 Euro Serologische Untersuchungen ◾ Soweit klinisch, anamnestisch oder epidemiologisch angezeigt EBM Grundsätzlich sind nur Generika verordnungsfähig; Originalpräparate sollen nur in begründeten Ausnahmefällen verordnet werden. Alle Verordnungen sind zu Lasten der örtlich zuständigen Bezirksregierung vorzunehmen (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Köln). Die Verordnung von Verlängerungszahlungen Sprechstundenbedarf ist künftig nur nach Genehmigung durch die Nummer Bezirksregierung möglich. Für die Verordnungen von Arzneimitteln sowie des Sprechstundenbedarfs gelten dieselben gesetz- lichen Vorschriften, die auch für die ärztliche Versorgung der Abschlagszah- lung mit GKV-Versicherten gelten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht verordnet werden dürfen. Die Verordnung von Arzneimitteln, Verbandstoffen, Heil- und Hilfsmitteln erfolgt auf den entsprechenden GKV-Vordrucken. Bei der Verordnung der Heil- und Hilfsmittel gilt zudem, dass die Verordnung vorher vom Kostenträger (Land NRW) zu genehmigen ist (Ausnahme: gilt nicht bei Schwangeren und Wöchnerinnen). Sprechstundenbedarf wird auf Muster 16 unter Angabe der regionalen Bezirksregierung verordnet. Auf dem Rezept ist zudem das Statusfeld V9“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenmarkieren.

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Sources: Vertrag Über Die Ärztliche Versorgung Von Flüchtlingen Und Asylbewerbern

Abrechnung. 4.3.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Ver- gütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen der Versorgung im Fachgebiet Gastroenterologie nach diesem Vertrag erbrachten und nach Maßgabe von die- sem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2022. Die Vertragspartner sind sich einig, bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen zu den Vergütungsregelungen der Anlage 12 vorzunehmen. Im Falle gesetzlicher, kollek- tivvertraglicher oder berufsrechtlicher Änderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Inhalte und die Weiterführung dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragspartner gesondert. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACH- ARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von BKK VAG und ME- DIVERBUND AG mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Ma- nagementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbe- stände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schrift- lich mitteilen. b) Die Behandlung von gastroenterologischen onkologischen Erkrankungen ist in- tegraler Bestandteil dieses Vertrages. Daher wird die Behandlung gemäß On- kologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) und die KV- Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung innerhalb des Vertrages ab- gebildet. Es gelten alle Bestimmungen der Onkologievereinbarung inkl. ihrer Anhänge. Wenn sich die Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundes- mantelverträgen) oder die KV-Vereinbarung zur onkologischen Basisversor- gung ändert, vereinbart der Beirat nach billigem Ermessen eine Umsetzung dieser Änderungen in diesem Vertrag. Der FACHARZT stimmt diesen Ände- rungen bereits jetzt zu. c) Einigen sich BKK VAG und MEDIVERBUND AG bis zum 30.06.2022 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergü- tungsregelung zunächst bis zum 31.12.2024 fort. d) Einigen sich die BKK VAG und die MEDIVERBUND AG vor dem 30.06.2022 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) un- terfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. e) Besteht der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht BKK VAG und MEDIVERBUND AG unbeschadet lit. a) spätes- tens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt ha- ben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeit- räume, die der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsre- gelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungs- frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungs- regelung; lit. d) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalen- derquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesell- schaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgen- den Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertrags- software gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist be- ginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der von der BETRIEBSKRANKENKASSE bzw. deren Dienstleister gleichermaßen unbe- anstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstan- dete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut ge- prüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prü- fen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Management- gesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnach- weis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Manage- mentgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadens- ersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZ- TES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die BETRIEBSKRANKENKAS- SEN in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergü- tungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der BETRIEBSKRANKENKASSEN gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann inner- halb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungsposi- tionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber den BETRIEBSKRAN- KENKASSEN durchzusetzen. (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Über- zahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungs- ansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft über- steigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d. h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzan- spruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abge- rechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrech- nungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen FACHARZTES erge- benden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprü- chen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Mona- ten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungs- einbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht in- folge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesell- schaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprü- che, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt An- lage 12. (13) Sofern sich Leistungen sowie oder Leistungsinhalte nach dieser Vereinbarung mit Leis- tungen aus anderen Selektivverträgen der BETRIEBSKRANKENKASSEN über- schneiden, gilt folgende Regelung: • Die Mehrfachabrechnung von ärztlichen Leistungen nach BEMA-Teil ist grundsätzlich unzu- lässig. • Der FACHARZT hat in diesen Fällen zu entscheiden, welcher Abrechnungs- weg gewählt wird. Satz 1 gilt für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ab- weichende Regelungen treffen. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die BETRIEBSKRANKENKASSE einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der BETRIEBSKRANKEN- KASSE geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der BETRIEBSKRAN- KENKASSE auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen die Managementge- sellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzah- lungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesell- schaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die BETRIEBSKRANKENKASSE oder die von ihr beauftragte ▇▇▇▇▇▇ nachgewiesenen falschen Abrechnungsnach- weisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllungsstatt gemäß § 364 BGB an die BETRIEBSKRANKENKASSE abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die BE- TRIEBSKRANKENKASSE unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die BETRIEBSKRANKENKASSE ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprü- chen der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallender -Abrechnung be- rechtigt, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernrechtskräftig festgestellt sind. 4.3.2 1Die Material- (4) Die BETRIEBSKRANKENKASSE kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der Abrechnung sachlich-rechnerische Berichti- gungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseiti- gen Ansprüche der BETRIEBSKRANKENKASSE und Laborkosten könnender Managementgesell- schaft abgerechnet sind. (1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln gegenüber dem FACHARZT eine an die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrech- nung und Organisation der Teilnahme an BKK.MeinFacharzt Modul Gastroentero- logie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigerheben. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Teil- nahmeerklärung gemäß Anlage 1. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei (2) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltungskostengebühr mit dem Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 zu verrechnen. (3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Be- stätigung der Frühbehandlung Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. Diese ist spätestens 21 Tage nach NrRechnungsstellung fällig. 5 Die Höhe dieser Einschreibe- gebühr ergibt sich aus der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenTeilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Abrechnung. 4.3.1 2.3.1 Für die Durchführung von Ladevorgängen muss im Kundenprofil mindestens eine gültige und aktive Zahlungsart hinterlegt werden. Stand: 28.04.2023 2.3.2 Die im Kundenprofil hinterlegten vertraulichen Details zu Zahlungsarten (z. B. Kreditkartendaten) sind weder von der EVI noch deren Kooperationspartnern einsehbar. Die Abrechnung und das Inkasso der vom Kunden getätigten Ladevorgänge erfolgt über einen externen Dienstleister. 2.3.3 Pro Ladevorgang wird ein verbrauchsabhängiges Entgelt für die geladene Energiemenge abgerechnet (Ladekosten für AC (engl. für Wechselstrom) oder DC (engl. für Gleichstrom)). Dabei ist die gesamte Lademenge des einzelnen Ladevorgangs an der jeweiligen Ladesäule abrechnungsrelevant. Je nach gewählter Ladekarte der Kund:innen kann es sein, dass ein monatlicher Grundpreis, unabhängig von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen der Nutzung der E-Ladesäulen ab Freischaltung der EVI e-mobil Ladekarte, fällig wird. Preisdetails sind dem Preisblatt zu entnehmen. 2.3.4 Die EVI rechnet ihre Leistungen sowie quartalsweise ab und informiert die Kund:innen, sobald eine neue Rechnung im EVI e-mobil Kundenportal ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇ verfügbar ist. Die EVI informiert die Kund:innen per E-Mail über neue Rechnungen im EVI e-mobil Kundenportal. Der zu zahlende Rechnungsbetrag wird zu dem, von Leistungen nach BEMAder EVI angegebenen Zeitpunkt, zur Zahlung fällig. Der Betrag wird per SEPA- Lastschriftverfahren von dem Konto abgebucht, das die Kund:innen im EVI e-Teil 1mobil Kundenportal angegeben haben. Die EVI ist berechtigt, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernLadekarte bei Zahlungsverzug zu sperren. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können2.3.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln sofern die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 Die 10.1. Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Kalendermonat. Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Ver- triebspartners für die Geschäftsvermittlung abgegolten. Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen oder Erstattungen bestehen nicht. Vergütungen werden, soweit nicht anders vereinbart, zum Ablauf des nächsten Mo- nats fällig in welchem der jeweilige Dienstanbieter die Abrechnung an equada gestellt hat. Für eigene Produkte wird eine Abschlussprovision zum Ablauf des nächsten Monats fällig, in dem die erste zu dem Auftrag gehörende Rechnung an den Kunden gestellte vollständig beglichen wurde. Bei Laufzeit-, Umsatz- oder Wiederkehrenden Provisionen ist der Provisionsanspruch jeweils zum Ablauf des nächsten Monats, in dem die der Provisionsbe- rechnung zugrundeliegende Rechnung bzw. dem Berechnungszeitraum der Provision zugrundeliegende Rech- nung durch den Kunden vollständig beglichen wurde. 10.2. Zusätzlich zum Entgelt nach der Provisionsregelung erhält der Vertriebspartner die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist. Auf Verlangen von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1equada hat der Vertriebspartner die Um- satzsteuerpflichtigkeit nachzuweisen und für den Fall, dass der Nachweis misslingt, die zu Unrecht erhaltene Um- satzsteuer an equada zurückzuzahlen.. 10.3. Der Vertriebspartner kann im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenVertriebspartnerportal die von ihm eingereichten und von den Dienstanbietern und equada abgerechneten Verträge einsehen. Sofern kein Vergütungsanspruch entstanden ist oder dieser entfallen ist, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung wird equada gemäß den Vergütungsrichtlinien der equada oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernder jeweiligen Dienstanbieter diese vom Ver- triebspartner zurück belasten. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden10.4. 2Hierzu übermitteln Als Nachweis für Rückbelastungen gelten die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten entsprechenden Schreiben der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Dienstanbieter bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag für Dienstleis- tungen der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigequada die einfache Mitteilung über die Rückbelastung. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung 10.5. Eine Pflicht zum Ausgleich eines negativen Saldos aus dem Vergütungsanspruch besteht auch nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenBeendigung des Vertriebspartnervertrages.

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Sources: Vertriebspartnerbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 (§ 14) 23.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 16. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1Beteiligung der Stadt Emsdetten an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis. 23.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenzur Prüfung der Rechnung nötig sind, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernunmittelbar zu ersehen sein. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer - Auftraggeber (Stadt Emsdetten) - Nummer des Aufmaßblattes - Bezeichnung der Bauleistung - Ordnungszahl (OZ) Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: "Aufgestellt". 4.3.2 1Die Material- 23.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und Laborkosten könnenähnliche Abrechnungsbelege erhält die Stadt Emsdetten, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten Durchschriften der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigAuftragnehmer. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen 23.4 Bei Aufmaß und Abrechnung 1Bei sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Für fertiggestellte Teile der Frühbehandlung Leistung oder der Teilleistungen hat der Auftragnehmer - unabhängig von den Aufstellungen nach § 16 Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn1 Abs. 119 und 120 1 Satz 2 - endgültige Men- genberechnungen aufgrund von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 Zeichnungen oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnengemeinsamen Feststellungen vor- zulegen.

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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Abrechnung. 4.3.1 9.1. Die Abrechnung des Verbrauchs findet auf der Grundlage von § 40 Abs. 3 EnWG grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährli- chen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. 9.2. Ändern sich innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1Abrechnungszeitraums die verbrauch- sabhängigen Preise, so wird der für die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder neuen Preise maßgebliche Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgernder Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 4.3.2 1Die Material- 9.3. Abweichend von Ziffer 9.1. bietet die Stadtwerke Würzburg AG an, den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unter- jährige Abrechnung) gegen Entgelt, auf der Grundlage einer gesonder- ten Vereinbarung, abzurechnen. Die Kosten pro Rechnung und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdenEnergie- art betragen 25 Euro (inkl. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigUmsatzsteuer). 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 9.4. Die Erstellung einer Zwischenrechnung kostet je Rechnung - wenn der Frühbehandlung nach NrKunde selbst abliest 10 Euro (inkl. 5 Umsatzsteuer) - wenn der Abrechnungsbestimmung zu den NrnNetzbetreiber abliest 20 Euro (inkl. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist Umsatzsteuer) 9.5. Für die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnenErstellung einer Rechnungskopie werden 2 Euro (inkl. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenUm- satzsteuer) berechnet.

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Sources: Ökostromvertrag

Abrechnung. 4.3.1 (§ 14) 26.1. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie möglichst gemeinsam vorzunehmen; der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer, - Auftraggeber, - Nummer des Aufmaßblattes, - Bezeichnung der Bauleistung, - Ordnungszahl (OZ) nach Möglichkeit. Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis. 26.2. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenzur Prüfung der Rechnung nötig sind, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernunmittelbar zu ersehen sein. Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben. 4.3.2 1Die Material- 26.3. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und Laborkosten könnenähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, außer bei Röntgenaufnahmen die Durchschriften der Auftragnehmer. 26.4. Bei Aufmaß und FotografienAbrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, gesondert berechnet werdenRauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. 26.5. 2Hierzu übermitteln Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig. 26.6. Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Rechnungen in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag Reihenfolge der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie Ordnungszahlen (Positionen) zu den Praxismaterialien sind zuläs- siggliedern. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Bauvertrag

Abrechnung. 4.3.1 6.1. Der Gasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellt die Stadtwerke Stockach GmbH nach Maßgabe des § 40 c Abs. 2 EnWG eine Schlussrechnung. Die Stadtwerke Stockach GmbH ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnungen zu stellen. 6.2. Das dem Kunden gelieferte Gas wird in Kubikmeter (m³) gemessen und mittels eines Umrechnungsfaktors in die entsprechende Energiemenge (kWh) umgerechnet. Der maßgebliche Umrechnungsfaktor wird nach den technischen Regeln des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.), Arbeitsblatt G 685, berechnet und kann der Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen entnommen werden. 6.3. Der Kunde kann einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen durch elektronische Übermittlung verlangen. 6.4. Auf Wunsch des Kunden rechnet die Stadtwerke Stockach GmbH den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der Stadtwerke Stockach GmbH ab. 6.5. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Stadtwerke Stockach GmbH für das nach BEMA-Teil 1, die der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenzuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. 6.6. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40 b EnWG automatisch alle sechs Monate oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernVerlangen alle drei Monate. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können6.7. Auf Wunsch des Kunden stellt die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformungsoweit verfügbar, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigVerfügung. Die Stadtwerke Stockach GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Gas Supply Agreement

Abrechnung. 4.3.1 3.1 Die SWM rechnen ihre Leistungen nach Beendigung der Veranstaltung ab. 3.2 Der Liefer-Grundpreis wird taggenau abgerechnet. 3.3 Für ▇▇▇▇▇▇ mit Zweitarifmessung gelten die vom örtlichen Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle des Kunden angeschlossen ist, veröffentlichten Schwachlastzeiten. Informationen erhalten Sie beim jeweiligen Netzbetreiber. 3.4 Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 40b Abs. 1 EnWG. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, können die SWM für den nach der letzten Abrechnung verbrauchten Strom vorschüssige Abschlags- zahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach § 13 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). 3.5 Rechnungen werden zu dem von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen den SWM angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach BEMA-Teil 1Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Es gilt § 17 StromGVV. 3.6 Dem Kunden werden für Rechnungszweitschrift und Rücklastschrift (soweit vom Kunden zu vertreten) Entgelte berechnet. Diese Entgelte werden jeweils gemeinsam mit den Allgemeinen Preisen der SWM für die Grundver- sorgung unter ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ veröffentlicht. 3.7 Die SWM bieten eine unterjährige Abrechnung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) an. Diese ist auf Kun- denwunsch möglich. Hierzu müssen vom Kunden die Zählerstände mitgeteilt werden, es sei denn, der Kunde verfügt über ein intelligentes Messsystem. Für die Erstellung einer unterjährigen Abrechnung wird dem Kunden ein Entgelt gemäß den Allgemeinen Preisen der SWM für die Grundversorgung berechnet. 3.8 Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu müssen vom Kunden die Zählerstände mitgeteilt werden, es sei denn, der Kunde verfügt über ein intelligentes Messsystem. Für die Erstellung einer Zwischenrech- nung wird dem Kunden ein Entgelt gemäß den Allgemeinen Preisen der SWM für die Grundversorgung berechnet. 3.9 Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWM, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerndadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können3.10 Der Kunde ist berechtigt, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln seine fälligen Zahlungen wahlweise durch Erteilen eines gültigen SEPA-Lastschrift- mandats oder per Überweisung an die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie SWM zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigtätigen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vertrag M Ökostrom Kurzzeit

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung 12.1. Rechnungen sind übersichtlich und prüfbar an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden. Sollte in der Bestellung keine Rechnungsadresse angegeben sein, so erhält der Auftragnehmer sie umgehend auf Nachfrage bei seinem Ansprechpartner von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1Michelin. Auf der Rechnung ist deutlich die Bestell-/Abrufnummer und die Adresse des Leistungsempfängers, gegebenenfalls die Lieferscheinnummer, anzugeben. Liegt keine Bestell- oder Abrufnummer vor, so muss der Name des Ansprechpartners und seine Personalnummer angegeben werden. Es gilt der jeweils aktuelle Leitfaden für Lieferanten zur Rechnungsstellung. Nachteile, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallendurch unvollständige Angaben entstehen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Michelin behält sich vor, Rechnungen, die den oben genannten und den umsatzsteuerlichen Anforderungen (§ 14 UStG) nicht entsprechen, unbearbeitet auf maschinell verwertbaren DatenträgernKosten des Auftragnehmers zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gestellt. Michelin behält sich vor, abgesehen von zu Pauschalpreisen vergebenen Aufträgen, eine Nachkalkulation vorzunehmen, die sich auf geleistete Abschlagszahlungen und noch offene Beträge erstreckt. Der Auftragnehmer wird Michelin die hierzu erforderlichen Unterlagen übergeben. 4.3.2 1Die Material- 12.2. Der Auftragnehmer hat die durchgeführten Leistungen von dem Michelin Beauftragten schriftlich bestätigen zu lassen. Nachträglich eingereichte und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdennicht unterzeichnete Leistungsnachweise werden nicht anerkannt. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und PreisDas den Einzelauftrag bezeichnende Original der Bestätigung ist der Rechnung beizufügen. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten Eine weitere Ausfertigung der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie Bestätigung ist dem Michelin Beauftragten zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigüberlassen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Service Agreement

Abrechnung. 4.3.1 11.1. Jeder Auftrag ist vom Auftragnehmer einzeln, sorgfältig, lückenlos und leicht prüfbar nach Abschluss der Arbeiten abzurechnen. Sammelrechnungen für mehrere Aufträge werden nicht anerkannt. Rechnungen müssen Auftrags-Nr., Betriebsstätte, Bearbeitungs-Nr. sowie alle im Auftragsschreiben genannten besonderen Angaben enthalten. Die vom Auftragnehmer abzuführende Umsatzsteuer ist unter Angabe des Prozentsatzes in der Rechnung gesondert auszuweisen. Das gilt auch für Abschlagszahlungen. 11.2. Die Abrechnung der Massen erfolgt zu den Einheitspreisen des Auftrages nach gemeinsam anerkanntem Aufmaß, sofern nicht ein Pauschalpreis für die Fertigstellung vereinbart ist. Auf den Aufmaßblättern/Stundennachweisen wird von innerhalb HOLBORN nur die Richtigkeit der Massenberechnung/Stundenanzahl bestätigt, nicht jedoch deren Vergütungsberechtigung. 11.3. Aufmaße sind grundsätzlich sofort nach Fertigstellung eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1in sich geschlossenen Leistungsprojektes zu erstellen. Bei Arbeiten, die nach Fertigstellung eines Leistungsprojektes nicht mehr prüfbar sind, ist das Aufmaß jedoch dem Arbeitsfortschritt anzupassen. 11.4. Für Stundenlohnarbeiten sind Stunden- und Material- Nachweise arbeitstäglich HOLBORN zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen, wobei vorzugsweise von HOLBORN gelieferte Stundennachweisformulare zu verwenden sind. Vorstehende Regelung gilt auch für von HOLBORN anerkannte Wartezeiten gemäß Ziffer 7. Diese müssen Auftragsnummer, Kontierung, Ort der Arbeitsausführung, Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, Namen der Ausführenden sowie Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und ggf. Wartestunden enthalten. 11.5. Schlussrechnungen sind, wenn im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenAuftrag nicht anders vereinbart, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerninnerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Arbeiten einzureichen und als solche zu bezeichnen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können11.6. ▇▇▇▇▇▇ der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung nach angemessener Frist nicht ein, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet kann diese von HOLBORN auf Kosten des Auftragnehmers erstellt werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: General Terms and Conditions for Service Contracts

Abrechnung. 4.3.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Ver- gütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen der Versorgung im Fachgebiet Gastroenterologie nach diesem Vertrag erbrachten und nach Maßgabe von die- sem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2018. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACH- ARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von BKK VAG und ME- DIVERBUND AG mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Ma- nagementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbe- stände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schrift- lich mitteilen. b) Die Behandlung von gastroenterologischen onkologischen Erkrankungen ist in- tegraler Bestandteil dieses Vertrages. Daher wird die Behandlung gemäß On- kologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) und die KV- Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung innerhalb des Vertrages ab- gebildet. Es gelten alle Bestimmungen der Onkologievereinbarung inkl. ihrer Anhänge. Wenn sich die Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundes- mantelverträgen) oder die KV-Vereinbarung zur onkologischen Basisversor- gung ändert, vereinbart der Beirat nach billigem Ermessen eine Umsetzung dieser Änderungen in diesem Vertrag. Der FACHARZT stimmt diesen Ände- rungen bereits jetzt zu. c) Einigen sich BKK VAG und MEDIVERBUND AG bis zum 30.06.2018 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergü- tungsregelung zunächst bis zum 31.12.2020 fort. d) Einigen sich die BKK VAG und die MEDIVERBUND AG vor dem 30.06.2018 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) un- terfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. e) Besteht der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht BKK VAG und MEDIVERBUND AG unbeschadet lit. a) spätes- tens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt ha- ben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeit- räume, die der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht. f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsre- gelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungs- frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungs- regelung; lit. d) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalen- derquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesell- schaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgen- den Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernder Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertrags- software gemäß Anlage 3 zu erfolgen. 4.3.2 1Die Material- (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist be- ginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen BETRIEBSKRANKENKASSE bzw. deren Dienstleister gleichermaßen unbe- anstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze fälligen Vergütungsanspruches aus (In- land„Abrechnungskorrektur“). Beanstan- dete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut ge- prüft und, maxsoweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prü- fen. 2 kg) festgelegte Preis Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet Management- gesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenFalls der Abrechnungsnach- weis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Manage- mentgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). 6Abweichende bzwZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der AbformungFACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadens- ersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZ- TES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die BETRIEBSKRANKENKAS- SEN in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergü- tungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Versandkosten sowie zu Zahlung der BETRIEBSKRANKENKASSEN gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den Praxismaterialien sind zuläs- sigFACHARZT ist dann inner- halb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungsposi- tionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber den BETRIEBSKRAN- KENKASSEN durchzusetzen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Über- zahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungs- ansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft über- steigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d. h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur elektronischen Abrechnung 1Bei Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzan- spruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10)Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abge- rechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Frühbehandlung Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11)Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrech- nungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES erge- benden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprü- chen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Mona- ten nach NrÜbermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungs- einbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht in- folge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesell- schaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. 5 Rückzahlungsansprü- che, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a12 Monate Kenntnis erlangt, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenbleiben unberührt.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie

Abrechnung. 4.3.1 Die 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von Leistungen nach BEMA-Teil 1dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenArbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, erfolgt grundsätzlich Schicht, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten könnenStreitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe der maximalen täglichen Arbeitszeit von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenDem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 6Abweichende ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇ Telefon : ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇-▇ Geschäftsführer : Handelsregister : 66117Saarbrücken Telefax : ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ HRB Saarbrücken Nr.: 8346 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der Abformungeuropäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigdass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 7.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlichten Preisblättern für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMAder Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Leistungs-messung erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernmonatlich. 4.3.2 1Die Material- 7.2 Rechnungen und Laborkosten könnenAbschlagsrechnungen sind spätestens bis zum 12. Werktag nach Zugang der Abrechnung zu bezahlen. Bei Abwicklung des Prozesses „Netznutzungsabrechnung“ nach den Festlegungen der GPKE ist der Zugang der INVOIC für den Beginn der Zahlungsfrist maß- geblich. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, außer bei Röntgenaufnahmen ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Durch den Zahlungsverzug verursachte Kosten, wie z. B. Mahnkosten, werden ent- sprechend den auf der der Internetseite des Netzbetreibers unter ▇▇▇.▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlichten “Ergänzende Bedingungen zur NAV“ in Rechnung gestellt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Ent- gelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln gebührenfrei per Überweisung auf die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vom Netzbetreiber in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigRechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist 7.3 Einwände gegen die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei Richtigkeit der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die Nummer ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 7.4 Gegen Ansprüche der Abschlagszah- lung Vertragspartner kann nur mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 unbestrittenen oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenrechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Sources: Netznutzungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 5.1 Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). So- fern der Vertragsbeginn nicht der 1. Januar ist, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernist das erste Abrechnungsjahr der Zeitraum zwischen dem Tag der Aufnahme der Wärmelieferung und dem nächsten 31. Dezember (Rumpfabrechnungsjahr). 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können5.2 Nach Ablauf eines jeden Abrechnungsjahres erstellt die EVB eine Jahres- rechnung. Ein sich aus der Jahresrechnung ergebender Nachzahlungsbetrag ist vom Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungszugang auszu- gleichen. Ein sich aus der Jahresrechnung ergebender Erstattungsbetrag wird von der EVB mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung verrechnet, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografienda- nach verbleibendes Guthaben wird innerhalb weiterer 14 Tage an den Kun- den ausgezahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder der EVB fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe an. 5.3 Der Kunde entrichtet auf das zu erwartende Jahresentgelt monatliche Ab- schlagszahlungen. Im ersten Abrechnungsjahr entspricht die Höhe der mo- natlichen Abschlagszahlungen dem Betrag, gesondert berechnet werdenden die EVB anhand eines nach Erfahrungswerten zu erwartenden Verbrauchs ermittelt. 2Hierzu übermitteln In den folgenden Ab- rechnungsjahren beträgt die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor monatlichen Abschlagszahlungen je- weils 1/11 der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis EVB auf der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigGrundlage des Verbrauchs des vorherge- henden Kalenderjahres ermittelten voraussichtlichen Jahreskosten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 5.4 Die monatliche Abschlagszahlung ist bis zum 15. eines Monats zu entrichten. Der Kunde erteilt der Frühbehandlung EVB für die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Ver- trag eine SEPA-Basislastschrift nach Nr. 5 dem Muster in Anlage 2. 5.5 Nach Neuvermietung des jeweiligen Objekts ist der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist Kunde verpflichtet, der EVB unverzüglich die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenDaten des Mieters mitzuteilen.

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Sources: Auftrag Zur Lieferung Von Wärme

Abrechnung. 4.3.1 (1) Der Leistungsberechtigte erhält vom Landkreis Hildburghausen /Jobcenter Hildburghausen auf Antrag einen Gutschein für einen Zuschuss zur gemeinsamen Mittagsverpflegung. (2) Der Leistungsberechtigte gibt diesen Gutschein im Original beim dem Leistungserbringer der Mittagessenversorgung ab. Der Leistungsanbieter erhält vom zuständigen Leistungserbringer an dessen zentrale Verwaltung eine Kopie des Bewilligungsbescheides. (3) Der Leistungserbringer rechnet monatlich bis zum 10. Werktag des Quartals in Listenform für die Tage des vergangenen Quartals, an denen der Leistungsberechtigte an der gemeinsamen Mittagessenversorgung teilgenommen hat, gegenüber dem Landkreis ab. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen der Leistungsberechtigten des SGB II (Jobcenter) erfolgt beim Jobcenter Hildburghausen Puschkinplatz 7 in ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Die Abrechnung der Leistungsberechtigten Personen nach BEMASGBXII/ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ § ▇ ▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Jugend-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernSozialamt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. 4.3.2 1Die Material- (4) Landkreis Hildburghausen /Jobcenter prüft die Abrechnung unverzüglich und Laborkosten können, außer überweist dem Leistungserbringer binnen 3 Wochen nach Zugang der Abrechnung den Zuschussbetrag auf sein Konto ……… bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdender ……. 2Hierzu übermitteln . (5) Der Landkreis Hildburghausen /das Jobcenter übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag Erbringung des Elternbeitrages in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig1 € pro Mittagessen. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigHierfür stehen allein die Personensorgeberechtigten ein. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vereinbarung Für Die Individuelle Erbringung Und Abwicklung Von Leistungen Für Bildung Und Teilhabe

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb Ermittlung der Förderung je Arzt erfolgt nach § 4 Abs. 2 und wird über die Förder-Nr. 99620 vergütet. Durch die KV Sachsen wird zu jeder abgerechneten Versicherten-/Grund- /Konsiliarpauschale eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen geförderten Arztes die Förder-Nr. als Zuschlag zugesetzt. Dieser Zuschlag wird quotiert vergütet. Die Quote ergibt sich aus dem Leistungsbedarf der zuge- setzten Förder-Nr. 99620 abzüglich des Leistungsbedarfs des Schwellwertes nach BEMA-Teil § 4 Abs. 1 Nr. 1, die unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges, im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten Verhältnis zum Gesamtleis- tungsbedarf der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach zugesetzten Förder-Nr. 5 99620. (Gesamtleistungsbedarf der Abrechnungsbestimmung zu den NrnFörder-Nr. 119 und 120 von BEMA99620 - Leistungsbedarfs des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung Tätigkeitsumfang) / Gesamtleistungsbedarf der Förder- Nr. 99620. Sofern der Gesamtleistungsbedarf der Förder-Teil 3 Nr. 99620 kleiner ist als der Leistungsbedarf des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, ist der Wert der Förder-Nr. 0 EUR. Für die Nummer Ermitt- lung der Abschlagszahlung arztspezifischen Fördersumme wird der Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. Dieser quotierte Förderbetrag je Arzt wird mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer Summe der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die GebührenAnzahl aller kassenspezifi- schen Förder-Nrn. 126a99620, 126bdie auf die zahlungspflichtige Krankenkasse entfallen, 127amultipliziert und ergibt die arztspezifische Fördersumme je Krankenkasse. Die Summe aller arztspezifi- schen Fördersummen je Krankenkasse bildet den Zahlbetrag der Krankenkasse, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenwelcher mit Angabe der Förder-Nr. 99620 im Formblatt 3 ausgewiesen wird.

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Sources: MGV Vereinbarung

Abrechnung. 4.3.1 Verrechnet wird auf der Basis von effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro ZeitarbeitnehmerIn. Es gelten jeweils die Konditionen laut Angebot. Entgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in der der Zeitarbeitnehmer vom Beschäftiger – wie auch immer - eingesetzt wurde. Soweit den ZeitarbeitnehmerInnen Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig. Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von den überlassenen ZeitarbeitnehmerInnen wöchentlich auszufüllenden F.R.A.N.Z.Vordrucke mit dem Titel „Tätigkeitsnachweis“ nach Stunden und Minuten zu belegen, anschließend von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und von diesem am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar nach der erbrachten Leistung wöchentlich an F.R.A.N.Z zu übermitteln. Der Beschäftiger hat sicherzustellen, dass die ZeitarbeitnehmerInnen ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an F.R.A.N.Z. weitergeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch den Beschäftiger ist F.R.A.N.Z. berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Sollte der Beschäftiger die Tätigkeitsnachweise nicht unterfertigen, gelten diese trotzdem als Basis für die Abrechnung. Die Abrechnung Beweislast trägt dann der Beschäftiger selbst. Auf Verlangen von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie F.R.A.N.Z.sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen. Es ist F.R.A.N.Z. zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen. Die Angaben von Leistungen nach BEMA-Teil 1Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne für ZeitarbeitnehmerInnen laut dem jeweils geltenden Kollektivvertrag führt automatisch ab Geltung der Erhöhung zur Anpassung des vom Beschäftiger zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung. Bei Streik, die Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen usw. im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenBetrieb des Beschäftigers behält F.R.A.N.Z. den vereinbarten Entgeltanspruch, erfolgt grundsätzlich auch wenn die Arbeiten im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder Betrieb des Beschäftigers ruhen. Dieser hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten. Die notwendige Werkzeug- bzw. Betriebsmittelgestellung für die ZeitarbeitnehmerInnen hat mangels Sondervereinbarung durch den Beschäftiger auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- seine Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch F.R.A.N.Z. zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und Laborkosten könnenist das Entgelt hierfür in den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen. Grundsätzlich wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich abgerechnet. Bei Ende der Überlassung von ZeitarbeitnehmerInnen erfolgt die Abrechnung sofort. Andere Vereinbarungen den Abrechnungsmodus betreffend können selbstverständlich in der jeweiligen Einzel- bzw. Sammelvereinbarung getroffen werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise Pro Abrechnungszeitraum ist von F.R.A.N.Z. eine übersichtliche Rechnung beim Beschäftiger einzureichen. Auf der Rechnung sind jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung Normalstunden und PreisMehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähigDie Rechnungslegung hat nach ZeitarbeitnehmerIn, soweit dies sinnvoll ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landDes Beschäftigers gegliedert, maxzu erfolgen. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdengeltenden Fassung zu beinhalten. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenStellt der Beschäftiger zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies F.R.A.N.Z. unverzüglich mit. 6Abweichende bzwDie Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag Dieser wird durch den Beschäftiger fristgerecht angewiesen. F.R.A.N.Z. wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Beschäftiger hat die Rechnung sofort ohne Abzug an F.R.A.N.Z. zu begleichen. Auf der AbformungÜberweisung sind ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, zur Höhe um eine korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Bei Zahlungsverzug hat der Versandkosten Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nrersetzen. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den NrnDer Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegen F.R.A.N.Z. mit Honoraren für Überlassungen aufzurechnen, sofern nicht die Forderung gerichtlich festgestellt oder von F.R.A.N.Z. anerkannt wurde. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.Ebenso wenig

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften

Abrechnung. 4.3.1 Bei der Abrechnung werden die Nettopreise in Ansatz gebracht. Die Abrechnung Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z. Z. 16%) zusätzlich berechnet. Arbeitspreis 5,19 Cent/kWh / Grundpreis 62,80 €/Jahr Entgelt für Messstellenbetrieb 16,80 €/Jahr Informationen zum Netzentgelt sind auf der Internetseite Ihres Netzbetreibers unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇ – Bereich Netze veröffentlicht. * Ausgenommen von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1dieser Preisgarantie sind Änderun- gen, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung sich aufgrund geänderter oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- neu hinzugekom- mener Steuern und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung öffentlicher Abgaben ergeben. Diese Preisbestandteile basieren auf staatlichen Entschei- dungen und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG enwor nicht beeinflussbar. Der Preisanteil, der auf staatlichen Entscheidungen beruht, beträgt derzeit ca. 56% des Verbrauchspreises sowie ca. 14% des Grundpreises. Die Höhe der anderen Preisbe- standteile garantieren wir Ihnen für ein Päckchen (In- landdas Jahr 2020. Verbrauchsabhängige Preise in Cent/kWh enthalten – Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 6,756 Ct/kWh – Belastungen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 0,226 Ct/kWh – Stromsteuer 2,05 Ct/kWh – Umlage nach § 19 StromNEV 0,358 Ct/kWh – Offshore-Netzumlage nach § 17 EnWG 0,416 Ct/kWh – Konzessionsabgaben Diese Entgelte finden Sie auch auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende dem Stromsteuergesetz bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der AbformungKonzessionsabgabenverordnung. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇ enwor – energie & wasser vor ort GmbH I Kundencenter: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Strom Grundversorgungsverordnung (StromGVV) Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), zur Höhe die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist. Die V wurde als Artikel 1 der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigV v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Rahmenvereinbarung

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 115.1. Sofern nicht ausdrücklich ein externes Unternehmen mit der Bauleitung beauftragt wurde, sind sämtliche Rechnungen an die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenAuftrag genannte Rechnungsadresse zu senden. Sollte in der Bestellung keine Rechnungsadresse angegeben sein, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder so erhält der Auftragnehmer sie umgehend auf maschinell verwertbaren DatenträgernNachfrage bei seinem Ansprechpartner bei Michelin. 4.3.2 1Die Material- 15.2. Vor Rechnungsstellung ist durch den Auftragnehmer ein Prüfexemplar der Rechnung vorab an den Ansprechpartner bei Michelin zu übersenden. Das Prüfexemplar ist nach Freigabe durch den Michelin Ansprechpartner der Rechnung beizufügen. Eine weitere Ausfertigung des freigegebenen Prüfexemplars verbleibt beim Ansprechpartner von Michelin. 15.3. Rechnungen sind übersichtlich, prüfbar und Laborkosten könnenin zweifacher Ausfertigung aufzustellen. Auf der Rechnung sind deutlich die Bestellnummer sowie der Name des Einkäufers sowie seine Personalnummer anzugeben. Mit der Schlussrechnung sind alle mit zum Vertrag gehörenden Unterlagen einzureichen, außer wie z. B. Bestandspläne, Massenaufstellungen, Betriebsanleitungen, evtl. Ersatzteillisten etc. 15.4. Das für die Abrechnung erforderliche Aufmaß ist gemeinsam mit dem Bevollmächtigten von Michelin gemäß dem Baufortschritt durchzuführen. Für Leistungen, die bei Röntgenaufnahmen und FotografienWeiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, gesondert berechnet werdenhat der Auftragnehmer rechtzeitig die gemeinsame Feststellung zu beantragen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und PreisDas Aufmaß erfolgt auf der Grundlage der Aufmaßbestimmungen der VOB Teil C. 15.5. 3Daneben Auf der Schlussrechnung sind die besonderen Kosten für Abformmaterial bereits geleistete Abschlagszahlungen in fortlaufender Nummerierung mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähigaufzuführen. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Die Mehrwertsteuer ist in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werdenSchlussrechnung und bei Abschlagszahlungen gesondert auszuweisen. 15.6. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Rechnungen, die den hier genannten Zahlungsbedingungen, den Formerfordernissen bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformungden umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht entsprechen, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigwerden nicht anerkannt. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 15.7. Im Falle einer Überzahlung ist dem Auftragnehmer der Frühbehandlung nach NrEinwand des § 818 Abs. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenBGB verwehrt.

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Sources: Contract Agreement

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung Reisekosten sind von der_dem Mitarbeiter_innen in SAP Services nach Möglichkeit innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen 2 Mo- naten, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach BEMA-Teil 1Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Es be- steht die Möglichkeit, Kosten, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenZuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt abzu- rechnen, wenn Belege vorhanden sind (Kostenerstattung vor Reisebeginn). Die Eingabe der Abrechnung erfolgt immer an der jeweiligen Organisationseinheit. Die Reisekostenabrechnung ist in SAP Services, basierend auf dem Reiseantrag zu erfassen, die zu erstat- tenden Belege sind hochzuladen und zur Genehmigung zu senden. Die Reisekostenabrechnung wird durch das Reisemanagement der Quästur geprüft, freigegeben und an- schließend an die_den Budgetverantwortliche_n zur Genehmigung versendet. Nach Freigabe in SAP Ser- vices durch die_den Budgetverantwortliche_n erfolgt die Auszahlung der Reisekosten. Die TU Wien ist gemäß § 64 (1) des KV zur Erstattung von Reisekosten nicht verpflichtet, wenn die Abrech- nung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise in SAP Services erfasst wurde. Sämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Belege sind im Wege elektroni- scher Datenübertragung Original vorzule- gen. Alle Belege (z.B. Buchungsbestätigung, Bordkarten bei Flügen, Bahnfahrkarten, ob benutzt oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernunbe- nutzt, Hotelrechnungen, etc. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können), außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet sowie eventuell angefallene Stornogebühren müssen in SAP Services zur Reisekostenabrechnung hochgeladen werden. 2Hierzu übermitteln Rechnungen sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien ausgestellt sein. Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen durch das Reisemanagement/Quästur erfolgt ausschließlich nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßig- keit erfolgt durch die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigInnenrevision. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Betriebsvereinbarung

Abrechnung. 4.3.1 9.1. Mit der Benutzung der RFID-Karte authentifiziert sich die Kundin/die Kundin/der Kunde für den Strombezug an der Ladeinfrastruktur. 9.2. Die gemäß der Authentifizierung der Kundin/der Kundin/dem Kunden durch den Strombezug vom Ladeinfrastrukturbetreiber zugeordnete Strommenge wird gegenüber der ▇▇▇▇▇▇/der Kundin/dem Kunden von den Stadtwerken Norderstedt abgerechnet. 9.3. Der in der Ladeinfrastruktur installierte Zähler zählt die abgegebenen Kilowattstunden (kWh) Durch die Differenz der Zählerstände vor und nach dem Strombezug kann die Kundin/der Kunde die geladene Strommenge ermitteln. 9.4. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1des Stromverbrauchs erfolgt monatlich, außer es besteht ein Grund für die vorzeitige Erstellung einer Rechnung. 9.5. Die Rechnung wird als Online Rechnung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernKundenportal der Stadtwerke Norderstedt zur Verfügung gestellt. Für den Zugang zum Kundenportel muss sich die Kundin/der Kunde dort registrieren. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können9.6. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Preise gemäß Ziffer 5 des Auftrags, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografienso wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; zeit- liche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt. 9.7. Als Zahlungsmöglichkeit stehen der Kundin/dem Kunden das SEPA-Lastschriftverfahren oder Zahlung auf Rechnung zur Verfügung. 9.8. Bei Zahlungsverzug der Kundin/des Kunden können die Stadtwerke Norderstedt, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, der Kundin/dem Kunden die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen dadurch entstehenden Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähigstrukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. 4Für Versandkosten Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigKundin/des Kunden ist die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 9.9. Die Kundin/der Frühbehandlung nach Nr. 5 Kunde kann gegen Ansprüche der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung Stadtwerke Norderstedt nur mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126aunbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenfälligen Gegenansprüchen aufrechnen.

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Sources: Elektromobilitätsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 19.1 Die Abrechnung des genehmigten Reisekostenzuschusses hat ausnahmslos bei sonstigem Ausschluss, dh Anspruchsverlust, innerhalb von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen sechs Monaten nach BEMA-Teil 1, die Beendigung der Reiseaktivität im Zusammenhang Personalressort durch Rechnungslegung unter Anschluss der Originalbelege zu erfolgen. 19.2 Unabhängig von der in Pkt. 19.1 genannten Frist wird empfohlen, den genehmigten Reisekostenzuschuss umgehend nach Beendigung der Reiseaktivität abzurechnen. Um die fristgerechte Vorlage der Reisekostenzuschussabrechnung feststellen zu können, versieht die Posteinlaufstelle bzw das Personalressort diese bei Einlangen mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich einem Eingangsstempel. 19.3 Reisekostenzuschüsse werden ausnahmslos nach Beendigung der Reiseaktivität ausbezahlt (keine Auszahlung von Vorschüssen). 19.4 Für die Abrechnung eines Reisekostenzuschusses sind die vom Personalressort zur Verfügung gestellten jeweils aktuellen Formulare (Reisekostenzuschussabrechnung) zu verwenden und vollständig auszufüllen. 19.5 Die Abrechnung ist eigenhändig zu unterfertigen. Der/die Rechnungsleger/in ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. 19.6 Unvollständig ausgefüllte Abrechnungen können nicht abgerechnet werden und werden dem/der Rechnungsleger/in zur Vervollständigung zurückgesendet. 19.7 Der Abrechnung sind sämtliche Belege und Zahlungsnachweise im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernOriginal beizulegen. Bei Rechnungen ohne eindeutigen Zahlungsnachweis (zB Buchungen im Internet) ist ein entsprechender Beleg (zB Kopie der Kreditkartenabrechnung) zwingend anzuschließen. Kopien von Belegen und Zahlungsnachweisen sind von den ArbeitnehmerInnen bei Bedarf (zB für die ArbeitnehmerInnenveranlagung) vorab selbst anzufertigen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für 19.8 Die Auszahlung von personenbezogenen Reisekosten erfolgt gemeinsam mit einer der nächstfolgenden Gehaltsabrechnungen über das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigGehaltskonto. 4.3.3 Ergänzende Inhalte 19.9 Die Auszahlung eines Reisekostenzuschusses unter € 50 ist ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung Nachwuchsförderung für einen Zeitraum bis zu sechs Jahren nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnendem Abschluss des Doktoratsstudiums (Promotion).

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Sources: Betriebsvereinbarung Über Reisekostenzuschüsse

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1. Für Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenregulär nur an einzelnen Tagen der Woche zu befördern sind, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe auch nur diese Tage abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werdenFür Personen, die nur auf der Hinfahrt oder der Rückfahrt zu befördern sind, werden anteilige Kosten abgerechnet (vgl. 6Abweichende Ziffer 6.4 Pkt. 6.4.1). Diese Regelung gilt auch für die Abrechnung des „Preises je Begleitperson“ (vgl. Ziffer 6.4, Pkt. 6.4.10). 2. Vorübergehende Abwesenheitszeiten bis zu drei Wochen einzelner Personen führen nicht zu einer Abmeldung vom Fahrdienst. Das Entgelt wird für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei vorhersehbaren Abwesenheitszeiten von mehr als drei Wochen wird ab dem Tag der Abmel- dung kein Beförderungsentgelt mehr gezahlt, sofern die Person vom Fahrdienst abgemeldet wurde. Die o. g. Regelung gilt nicht für die geltenden Schulferien NRW bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag für die unterrichtsfreien Tage der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigjeweiligen LWL-Schule. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr3. Es ist zu berücksichtigen, dass die LWL-Schulen in den Schulferien NRW sowie an einzelnen un- terrichtsfreien Tagen geschlossen sind, d. h. an diesen Tagen entfällt die Beförderung. 4. Die unterrichtsfreien Tage werden dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt. 5. Auf § 11, insbesondere Abs. 1 bis 5 der Abrechnungsbestimmung Besonderen Vertragsbedingungen wird verwiesen. 6. Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuersatz für die zu berechnende Beförderungsleistung ergibt sich aus den Nrngesetz- lichen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der tatsächlich erbrachten Leistungen. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 Bei der Angebotsabgabe ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.jeweilige Umsatzsteuersatz nicht anzugeben.1

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Sources: Rahmenvertrag Schülerbeförderung

Abrechnung. 4.3.1 9.1. Die Abrechnung des Verbrauchs findet auf der Grundlage von § 40 Abs. 3 EnWG grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährli- chen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. 9.2. Ändern sich innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1Abrechnungszeitraums die verbrauch- sabhängigen Preise, so wird der für die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder neuen Preise maßgebliche Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgernder Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. 4.3.2 1Die Material- 9.3. Abweichend von Ziffer 9.1. bietet die Stadtwerke Würzburg AG an, den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unter- jährige Abrechnung) gegen Entgelt, auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, abzurechnen. Die Kosten pro Rechnung und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdenEnergieart betragen 25 Euro (inkl. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigUmsatzsteuer). 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 9.4. Die Erstellung einer Zwischenrechnung kostet je Rechnung - wenn der Frühbehandlung nach NrKunde selbst abliest 10 Euro (inkl. 5 Umsatzsteuer) - wenn der Abrechnungsbestimmung zu den NrnNetzbetreiber abliest 20 Euro (inkl. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist Umsatzsteuer) 9.5. Für die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnenErstellung einer Rechnungskopie werden 2 Euro (inkl. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenUm- satzsteuer) berechnet.

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Sources: Stromlieferungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen 5.1 Ob die Parteien eine Einnahmeteiligung gem. Deal-Vereinbarung gem. Ziff.5.2 oder ein Arrangement (Durchführung der Veranstaltung gegen ein %-Gebühr) gem. Ziff.5.3 vereinbart haben, ergibt sich aus dem Vertrag (vgl. „Vertragsart“). Sofern für die Durchführung der Veranstaltung und / oder einzelner Veranstaltungselemente Tantiemen zu entrichten sind (vgl. 5.2 Haben sich die Parteien im Vertrag (vgl. „Vertragsart“) auf eine Einnahmeteilung gem. Deal- Vereinbarung geeinigt, erhält der VP nach BEMA-Teil 1, der Durchführung der Veranstaltung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung die im Zusammenhang Vertrag vorgesehene prozentuale Beteiligung an den Eintrittseinnahmen aus den von SC vereinnahmten Kartenverkaufserlösen. SC erhält – sofern vereinbart (vgl. „Garantie“) – eine nicht rückzahlbare aber mit kieferorthopädischen Leistungen anfallender für SC vorgesehenen prozentualen Beteiligung verrechenbare Garantiezahlung. Für den Fall, dass die im Vertrag zugunsten von SC vorgesehene prozentuale Beteiligung nicht zur Deckung einer etwaigen Garantie ausreichen sollte, ist VP zu einer sog. „Nachschusspflicht“ verpflichtet. Über ggf. erforderliche Akontozahlungen an den VP, z.B. für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, die Anmietung der Veranstaltungsstätte, die Ankündigung und Werbung für die Veranstaltung in Presse, Funk und Fernsehen etc., werden sich die Parteien - ausgehend von den jeweils aktuellen Planungen und Vorverkaufszahlen - verständigen. VP ist verpflichtet, SC fortlaufend, mindestens monatlich, über die aktuelle Entwicklung insb. über bestehende Rentabilitäts- und Solvenzrisiken für die geplante Veranstaltung schriftlich zu informieren und hat gegenüber SC keinen Anspruch auf Akontozahlungen. Etwaige Akontozahlungen sind nach der Durchführung der Veranstaltung mit der für VP vorgesehenen prozentualen Beteiligung gemäß Deal-Vereinbarung zu verrechnen. Für den Fall, dass die vereinbarte prozentuale Beteiligung des VP nicht ausreicht, um die Akontozahlungen vollständig auszugleichen, ist VP verpflichtet, den Differenzbetrag an SC zu erstatten. Die Gesamtabrechnung erfolgt grundsätzlich bis spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung. 5.3 Haben die Parteien in dem Vertrag (vgl. „Vertragsart“) ein Arrangement (Durchführung der Veranstaltung gegen ein %-Gebühr) vereinbart, erhält VP im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die in dem Vertrag (vgl. „Arrangement-Gebühr“) vorgesehene prozentuale Beteiligung an den Eintrittseinnahmen aus den von SC vereinnahmten Kartenverkaufserlösen und – sofern vereinbart – an den Refundierungs- einnahmen. Sämtliche Kosten für die Durchführung der Veranstaltung (u.a. Veranstaltungsort, Bewerbung der Veranstaltung gem. Ziff.3.1, Personal etc.) werden im Vertrag unter „Örtliche Kosten“ aufgeführt und zunächst von VP getragen. 5.4 SC ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen, wenn VP die vorstehend in Ziffer 5.2 und 5.3 vereinbarte Pflicht zur Information über die aktuelle Entwicklung der geplanten Veranstaltung im Vertrag schuldhaft verletzt hat und/oder der VP mit der Erfüllung der Bühnenanweisung sowie seiner Zahlungspflichten, in Verzug ist. Eine Kündigung gem. Ziffer 5.4 setzt voraus, dass VP den Verstoß trotz Abmahnung mit an- gemessener Nachfrist und Gelegenheit zur Abhilfe nicht beseitigt. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5.5 Sofern VP ein Kartenkontingent in den Verkauf gebracht hat, legt er SC jederzeit auf Wunsch, jedoch spätestens zum Aufbaubeginn einen detaillierten Bestuhlungsplan mit farbig gekennzeichneten Preisgruppen und –kontingenten vor, den aktuellen Stand des Vorverkaufes sowie die für die Abendkasse vorgesehenen Tickets. 5.6 VP ist verpflichtet, bis zur Pause der jeweiligen Veranstaltung über die Einnahmen aus dem Kartenverkauf durch VP für diese Veranstaltung gegenüber SC oder einem von SC Bevollmächtigten unter Vorlage einer Aufstellung der verkauften Karten (Kartenabrechnung unter Vorlage der Systemrapporte), aufgeteilt nach Preisgruppen, abzurechnen. Die Gesamtabrechnung erfolgt bis spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung. 5.7 Nicht verkaufte Karten und etwaige Ermäßigungsabschnitte für Ermäßigungen sowie zu stornierende Karten, denen SC zugestimmt hat, sind bei der Abrechnung zur Prüfung vorzulegen und in einer Aufstellung gemäß 5.6 gesondert zu erfassen. 5.8 Sofern die Parteien keine abweichende Fälligkeit vereinbart haben, begleicht VP Rechnungen von SC innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto von SC, wobei der Eingang des Betrags maßgebend ist. 5.9 Gerät VP in Zahlungsverzug, ist SC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. SC ist berechtigt auch einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn dieser nachgewiesen werden kann. VP ist in diesem Fall jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass SC als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 5.10 VP ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von SC unbestritten sind. 5.11 SC hat das Recht, die den von VP erteilten Abrechnungen nach Maßgabe dieses Vertrages zugrunde liegenden Unterlagen in den Geschäftsräumen von VP durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerneiner Buchprüfung einsehen zu lassen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 11.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß den auf der Internetseite des Netzbetrei- bers veröffentlichten Preisblättern für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netz- betreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMAder Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernmonatlich. 4.3.2 1Die Material- 11.2 Rechnungen und Laborkosten könnenAbschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angege- benen Zeitpunkt, außer bei Röntgenaufnahmen frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und Fotografienohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, gesondert berechnet werdenist der Netzbetreiber berechtigt, Ver- zugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. 2Hierzu übermitteln Die Geltendmachung eines weiteren Ver- zugsschadens bleibt unberührt. Durch den Zahlungsverzug verursachte Kosten, wie z. B. Mahnkosten, werden entsprechend den unter ▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlichten “Ergänzende Bedingungen zur NAV“ in Rechnung gestellt. 11.3 Wird zwischen den Vertragspartnern die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC / REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer „Vereinbarung über den elekt- ronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den entsprechenden Vertrag zur Verfügung. Erfolgt die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils INVOIC-Abrechnung mittels qualifizierter digitaler Signatur, ist der Abschluss einer solchen EDI-Vereinbarung nicht erforderlich. 11.4 Die Zahlungen für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie den Netzbetreiber erfolgen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vom Netzbetreiber in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigRechnung bezeichnete Bankverbindung. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist 11.5 Einwände gegen die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei Richtigkeit der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist berechtigen nur dann zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die Nummer ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht. 11.6 Gegen Ansprüche der Abschlagszah- lung Vertragspartner kann nur mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 unbestrittenen oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag Strom

Abrechnung. 4.3.1 Die Damit der von Ihnen gewählte Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss von seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet erstellt werden. 2Hierzu übermitteln Hierzu übermittelt Ihr Arzt entsprechend der Sozialdatenschutzbestimmungen seine/Ihre Daten auf elektronischem Weg an die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall zuständige KV. Dort werden die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils Daten auf Richtigkeit überprüft. Diese Daten werden anschließend auf elektronischem Weg über eine Kopfstelle (BITMARCK Service GmbH) an Ihre Betriebskrankenkasse weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdaten vergütet Ihre Betriebskrankenkasse an die KV. Folgende Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer, Versichertenstatus, behandelnder Arzt, Kassenkennzeichen, Unfallkennzeichen, Abrechnungsziffern, Behandlungstag, Teilnahmedaten, Gebührennummer, sowie Diagnosen nach ICD 10. Damit die Herodikos GmbH eine Vergütung für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- landzur Verfügung gestellte Herodikos App erhält, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet muss eine Abrechnung erstellt werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Aus den Daten Ihrer Teilnahmeerklärung werden die Abrechnungsdaten erstellt und für die Abrechnung durch Herodikos bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag den beauftragten Abrechnungsdienstleister elektronisch verschlüsselt und über eine Kopfstelle (BITMARCK Service GmbH) an Ihre Betriebskrankenkasse weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdaten zahlt Ihre Betriebskrankenkasse die Vergütung an die Herodikos GmbH bzw. den beauftragten Abrechnungsdienstleister. Folgende Patienten- und Teilnahmeangaben werden für die Abrechnung übermittelt: Vorname, Nachname, Geschlecht, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Art der AbformungInanspruchnahme, zur Höhe der Versandkosten Behandlungstag, Vergütungsbezeichnungen und ihr Wert, dokumentierte Leistungen, Verordnungsdaten und sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigVertragsdaten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vertrag Zur Besonderen Versorgung

Abrechnung. 4.3.1 2.3.1 Für die Durchführung von Ladevorgängen muss im Kundenprofil mindestens eine gültige und aktive Zahlungsart hinterlegt werden. 2.3.2 Die im Kundenprofil hinterlegten vertraulichen Details zu Zahlungsarten (z. B. Kreditkartendaten) sind weder von der EVI noch deren Kooperationspartnern einsehbar. Die Abrechnung und das Inkasso der vom Kunden getätigten Ladevorgänge erfolgt über einen externen Dienstleister. 2.3.3 Pro Ladevorgang wird ein verbrauchsabhängiges Entgelt für die geladene Energiemenge abgerechnet (Ladekosten für AC (engl. für Wechselstrom) oder DC (engl. für Gleichstrom)). Dabei ist die gesamte Lademenge des einzelnen Ladevorgangs an der jeweiligen Ladesäule abrechnungsrelevant. Je nach gewählter Ladekarte der Kunden und Kundinnen kann es sein, dass ein monatlicher Grundpreis, unabhängig von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen der Nutzung der E-Ladesäulen ab Freischaltung der EVI e-mobil Ladekarte, fällig wird. Preisdetails sind dem Preisblatt zu entnehmen. 2.3.4 Die EVI rechnet ihre Leistungen sowie monatlich ab und informiert die Kunden und Kundinnen, sobald eine neue Rechnung im EVI e-mobil Kundenportal ▇▇▇▇▇://▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇ verfügbar ist. Die EVI informiert die Kunden und Kundinnen per E-Mail über neue Rechnungen im EVI e-mobil Kundenportal. Der zu zahlende Rechnungsbetrag wird zu dem, von Leistungen nach BEMAder EVI angegebenen Zeitpunkt, zur Zahlung fällig. Der Betrag wird per SEPA- Lastschriftverfahren von dem Konto abgebucht, das die Kunden und Kundinnen im EVI e-Teil 1mobil Kundenportal angegeben haben. Die EVI ist berechtigt, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernLadekarte bei Zahlungsverzug zu sperren. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können2.3.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln sofern die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Ladestromvertrag

Abrechnung. 4.3.1 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Ab- rechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMAder Kunden mit fortlau- fend registrierender ¼-h-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf maschinell verwertbaren Datenträgerndie Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abge- rechnet. 4.3.2 1Die Material- 9.2 Rechnungen und Laborkosten könnenAbschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angege- benen Zeitpunkt, außer bei Röntgenaufnahmen frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und Fotografienohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznut- zer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, gesondert berechnet werdenist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. 2Hierzu übermitteln Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermäch- tigung für die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vom Netzbetreiber in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten Rechnung be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigzeichnete Bankverbindung erfolgen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist 9.3 Einwände gegen die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei Richtigkeit der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer berechtigen nur dann zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 9.4 Gegen Ansprüche der Abschlagszah- lung Vertragspartner kann nur mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 unbestrittenen oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

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Sources: Netznutzungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 Die 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms Kardiologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1(„Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 30.06.2013. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlichmitteilen. b) Die Höhe der in die Vergütungen einkalkulierten Sachkosten im Zusammenhang mit kieferorthopädischen den interventionellen Leistungen anfallen(PCI, erfolgt grundsätzlich Herzkatheter, DES Stents und Sonderdevices) gelten zunächst bis zum 31.03.2011. AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH verständigen sich danach auf eine einvernehmliche Neuregelung nach billigem Ermessen. Die FACHÄRZTE stimmen dieser schon jetzt zu. Solange keine einvernehmliche Neuregelung der Sachkostenvergütung konsentiert ist, gilt die bisherige Regelung weiter. c) Einigen sich AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH bis zum 30.06.2013 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 31.12.2014 fort. d) Einigen sich die AOK, der MEDIVERBUND und die BNK Service GmbH vor dem 30.06.2012 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. e) Besteht der Vertrag über den 31.12.2014 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei- Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht. f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. d) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernAbrechnungsquartal geleistete Abschlagszahlungen. Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK gleichermaßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweisberücksichtigt. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können(6) Der FACHARZT ist verpflichtet, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. 2Hierzu übermitteln Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Managementgesellschaft unverzüglich zubenachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der AOK gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber der AOK durchzusetzen. (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesellschaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und Preis20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. 3Daneben sind Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 25 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und Anlage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der AOK („AOK-Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähigÜberzahlungen (§ 19 Abs. 4Für Versandkosten 9) wird ein Anspruch der Praxis AOK auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen die Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB an die AOK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die AOK ist außer im Falle der in Anlage 12 bestimmten turnusmäßigen Verrechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der AOK-Abrechnung berechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Die AOK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen Ansprüche der AOK und Labor der Managementgesellschaft abgerechnet sind. (1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung gemäß §§ 19 und 20 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erheben. Der FACHARZT ist zur Entrichtung der Verwaltungskostengebühr an die Managementgesellschaft verpflichtet. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. (2) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltungskostengebühr mit dem Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 zu verrechnen. Das bedeutet, dass die Managementgesellschaft von der Deutschen Post AG Auszahlung die Verwaltungskostengebühr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einbehält. (3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. Diese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. (4) Die Abwicklung der Praxisgebühr nach dem folgenden § 22 bleibt für ein Päckchen die Berechnung der Höhe der Verwaltungskostengebühr außer Betracht. (In- land1) Der FACHARZT ist verpflichtet, maxdie gesetzliche Praxisgebühr nach § 28 Abs. 2 kg4 SGB V („Praxisgebühr“) festgelegte Preis von Versicherten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in § 43 b SGB V und nach Maßgabe von § 18 BMV-Ä in ihrer jeweils geltenden Fassung für die AOK einzuziehen. Der FACHARZT ist danach insbesondere nicht berechtigt, auf die Zuzahlung zu verzichten, oder einen anderen Betrag als die gesetzliche Praxisgebühr zu erheben. (2) Die AOK benennt die Managementgesellschaft als ihre Zahlstelle, gegenüber der Onlinefrankierung der FACHARZT von ihm eingezogene Praxisgebühren im Sinne des § 43 b Abs. 1 Satz 1 SGB V zu verrechnen hat. (3) Soweit der FACHARZT seinen Verpflichtungen gemäß § 43 b SGB V in Verbindung mit dem § 18 Abs. 1 bis 4 BMV-Ä in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag geltenden Fassung genügt hat und dies nicht zur erfolgreichen Einziehung der AbformungPraxisgebühr vom Versicherten geführt hat, zur Höhe obliegt der Versandkosten sowie zu AOK der weitere Zahlungseinzug der Praxisgebühr bei den Praxismaterialien sind zuläs- sigVersicherten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 (4) Die Managementgesellschaft hat gegenüber dem FACHARZT Anspruch auf Auskunft, ob und 120 von BEMA-Teil 3 ist in welchem Umfang die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist Praxisgebühr bei Versicherten eingezogen wurde und warum sie gegebenenfalls nicht eingezogen wurde. (5) Näheres regelt die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenAnlage 14.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie

Abrechnung. 4.3.1 4.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, der Einspeisung erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerndurch den Netzbetreiber unentgeltlich. 4.3.2 1Die Material- 4.2 Der Einspeiser erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 3 monatliche Abschlagszah- lungen. Nach § 26 Abs. 1 EEG sind für den Vormonat Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag in angemessenen Umfang zu leisten. 4.3 Die Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahres-Schlussabrechnung möglichst ge- ring ist. Beim Einsatz einer registrierenden Leistungsmessung mit Zählerfernauslesung erfolgt die monatliche Ab- rechnung auf Basis der täglich erfassten Energiedaten. 4.4 Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird der Einspeiser die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar unentgeltlich zur Verfügung stellen, sofern die Ablesung der Messeinrichtung nach Ziffer 2.9 nicht durch einen vom Netzbetreiber beauftragten Messdienstleister erfolgt. Einspeisevergütungen nach Ziffer 3 und Laborkosten könnenPreise für Leistungen des Netzbetreibers nach Ziffer 2.9, außer soweit unbestritten, werden bei Röntgenaufnahmen und Fotografiender Jahres-Schlussabrechnung saldiert. 4.5 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 4.6 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln gelten die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Regelungen der jeweiligen Umsetzungs- hilfen zum EEG (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇). 4.7 Auf die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie Vergütung des einspeisten Stromes nach Ziffer 3 wird die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen jeweiligen gesetzlichen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag zusätzlich vergütet, wenn der AbformungEinspeiser dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigdass er als Unternehmer um- satzsteuerpflichtig ist (s. Anlage 5). 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen 4.8 Die Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung vom Einspeiser aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektrischen Energie erfolgt zum Arbeitspreis der jeweils gültigen Grundversorgung. 4.9 Rechnungen und in Rechnung gestellte Abschläge sind 14 Tage nach NrRechnungseingang ohne Abzug zu beglei- chen. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenZiffer 4.2 bleibt hiervon unberührt.

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Sources: Einspeisevertrag

Abrechnung. 4.3.1 Die Abrechnung der Versorgungs- und Weiterbetreungsprogramme erfolgt immer unter Angabe der Behandlungsdiagnosen mit den in der Tabelle aufgeführten ICD - 10 Diagnosennummern mit Diagnosesicherheit "G". • Eine Abrechnung der verschiedenen Versorgungsprogramme ( ohne auffälligen Untersuchungsbefund / mit auffälligem Untersuchungsbefund / Weiterbetreuungsprogramm) für ein Modul in einem Quartal ist ausgeschlossen. • Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die mehr als zwei Weiterbetreuungsprogrammen im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich selben Modul im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet Kalenderjahr. • Im Jahr der Festellung kann neben dem Versorgungsprogramm ohne bzw. mit auffälligem Untersuchungsbefund ein Weiterbetreuungsprogramm je Modul abgerechnet werden. 2Hierzu übermitteln • Die Diabetesgrunderkrankung ist im Versorgungsprogramm mit auffälligen Untersuchungsbefund sowie im Weiterbetreuungsprogramm immer gemäß ICD - 10 - GM mit • Wird mehr als ein Versorgungsprogramm mit auffälligen Untersuchungsbefund oder Weiterbetreuungsprogramm bei einem Versicherten abgerechnet ist immer zusätzlich der ICD - 10 Kode E1*.7 anzugeben. (Entfällt bei positiven Befund in den Modulen 1 und 2 und negativen in den anderen Modulen) • Der ICD Kode E1*.7 ist ebenso immer anzugeben, wenn weitere diabetesspezifische Komplikationen aus einem anderen Zusammenhang bekannt werden. Versorgungsfeld 1: Neuropathie im Bereich der distalen Extremitäten Modul 1 Leistung GOP Vergütung Anmerkungen ICD 10 Versorgungsprogramm 93350 20 Euro 1 x im Krankheitsfall E10.-G - E14.-G ohne auffälligen Untersuchungsbefund Versorgungsprogramm 93351 20 Euro 1 x im Krankheitsfall. Im selben Nur bei gesicherten Diagnosen mit auffäligem Krankheitsfall dürfen die Vertragszahnärzte G59.0, G63.2 oder G99.0 Untersuchungsbefund Abrechnungsnummer 93350 und zusätzlich E1*.4 und und 93351 nicht nebeneinander ggf. oder E1*.7 mit Kreuzkenn- abgerechnet werden. zeichen. Weiterbetreuungs- 93352 20 Euro 2 x je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- Kalenderjahr (unterschiedliche Nur bei gesicherten Diagnosen programm Quartale) / im selben Kalenderjahr G59.0, G 63.2 und/oder Fremdlabor sowie G99.0 nur 1 x neben der GOP 93351, jedoch und zusätzlich E1*.4 und ggf. nicht im selben Quartal /Nur ab- E1*.7 mit Kreuzkennzeichen. rechnenbar, wenn in einem vorher- gehenden Quartal die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung GOP 93351 abgerechnet wurde. Diagnosemittel zur 93353 17 Euro 1 x neben der GOP 93350 oder Schweißsekretions- 93351 abrechenbar. bestimmung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇: LUTS (lower urinary tract symptoms) beim Diabetes mellitus Modul 2 Leistung GOP Vergütung Anmerkungen ICD 10 Versorgungsprogramm 93354 20 Euro 1 x im Krankheitsfall E10.G - E14.-G ohne auffäligen Bisher ohne gesicherte Untersuchungsbefund Diagnosen N31.1 oder N31.2 Versorgungsprogramm 93355 20 Euro 1 x im Krankheitsfall. Im selben Nur bei gesicherten Diagnosen mit auffälligem Krankheitsfall dürfen die N31.1 oder N31.2 und PreisUntersuchungsbefund Abrechnungsnummer 93354 zusätzlich E1*.4 und ggf. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial E1*.7 und 93355 nicht nebeneinander mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe Kreuzkennzeichen abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet Weiterbetreuungs- 93356 20 Euro 2 x je Kalenderjahr (unterschiedliche Nur bei gesicherten Diagnosen programm Quartale) / im selben Kalenderjahr N31.1 oder N31.2 und nur 1 x neben der GOP 93355, jedoch zusätzlich E1*.4 und ggf. E1*.7 nicht im selben Quartal /Nur ab- mit Kreuzkennzeichen. rechnenbar, wenn in einem vorher- gehenden Quartal die GOP 93355 abgerechnet wurde. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇: Angiopathie bei Diabetes mellitus Modul 3 Leistung GOP Vergütung Anmerkungen ICD 10 Für Versicherte ab Vollendung des 50. Lebensjahr Versorgungsprogramm 93357 20 Euro 1 x im Krankheitsfall E10.G - E14.-G ohne auffälligen Bisher ohne gesicherte Untersuchungsbefund Diagnose I70.2- Versorgungsprogramm 93358 20 Euro 1 x im Krankheitsfall. Im selben Nur bei gesicherten Diagnosen mit auffälligem Krankheitsfall dürfen die I70.2- und Untersuchungsbefund Abrechnungsnummer 93357 zusätzlich E1*.5 und ggf. E1*.7 und 93358 nicht nebeneinander mit Kreuzkennzeichen abgerechnet werden. 6Abweichende bzwWeiterbetreuungs- 93359 20 Euro 2 x je Kalenderjahr (unterschiedliche Nur bei gesicherten Diagnosen programm Quartale) / im selben Kalenderjahr I70.2- und nur 1 x neben der GOP 93358, jedoch zusätzlich E1*.5 und ggf. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag E1*.7 nicht im selben Quartal /Nur ab- mit Kreuzkennzeichen. rechnenbar, wenn in einem vorher- gehenden Quartal die GOP 93358 abgerechnet wurde. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇: Diabetesleber Modul 4 Leistung GOP Vergütung Anmerkungen ICD 10 Versorgungsprogramm 93360 20 Euro 1 x im Krankheitsfall E10.G - E14.-G ohne auffälligen Bisher ohne gesicherte Untersuchungsbefund Diagnose K77.8 Versorgungsprogramm 93361 20 Euro 1 x im Krankheitsfall. Im selben Nur bei gesicherter Diagnose mit auffälligem Krankheitsfall dürfen die K77.8 und zusätzlich E1*.6 und Untersuchungsbefund Abrechnungsnummer 93360 ggf. E1*.7 mit Kreuzkennzeichen. und 93361 nicht nebeneinander abgerechnet werden. Weiterbetreuungs- 93362 20 Euro 2 x je Kalenderjahr (unterschiedliche Nur bei gesicherter Diagnose programm Quartale) / im selben Kalenderjahr K77.8 und zusätzlich E1*.6 und nur 1 x neben der AbformungGOP 93361, zur Höhe jedoch ggf. E1*.7 mit Kreuzkennzeichen. nicht im selben Quartal /Nur ab- rechnenbar, wenn in einem vorher- gehenden Quartal die GOP 93361 abgerechnet wurde. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇: Chronische Nierenkrankheit bei Diabetes mellitus Modul 5 Leistung GOP Vergütung Anmerkungen ICD 10 Versorgungsprogramm 93363 20 Euro 1 x im Krankheitsfall E10.G - E14.-G ohne auffälligen Bisher ohne gesicherte Untersuchungsbefund Diagnosen ▇▇▇, ▇▇▇, ▇▇▇.▇*, I13.1*, I13.2*, Z49.0-2, Z99.2. Versorgungsprogramm 93364 20 Euro 1 x im Krankheitsfall. Im selben Nur bei gesicherten Diagnosen mit auffälligem Krankheitsfall dürfen die N18.1 - N18.5 und zusätzlich Untersuchungsbefund Abrechnungsnummer 93363 E1*.2 und ggf. E1*.7 mit und 93364 nicht nebeneinander Kreuzkennzeichen abgerechnet werden. Weiterbetreuungs- 93365 20 Euro 2 x je Kalenderjahr (unterschiedliche Nur bei gesicherten Diagnosen programm Quartale) / im selben Kalenderjahr N18.1 - N18.5 und zusätzlich nur 1 x neben der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigGOP 93364, jedoch E1*.2 und ggf. E1*.7 mit nicht im selben Quartal / Nur ab- Kreuzkennzeichen rechnenbar, wenn in einem vorher- gehenden Quartal die GOP 93364 abgerechnet wurde. Teststreifen 93366 2 Euro 1 x neben der GOP 93363 oder 93364 Mikroalbuminurie abrechenbar. Hiermit erkläre ich, an dem o. g. Vertrag teilzunehmen. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vertrag Über Die Frühzeitige Diagnostik Und Behandlung Von Begleiterkrankungen Des Diabetes Mellitus

Abrechnung. 4.3.1 11.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen erfolgt nach BEMA-Teil 1den vertraglich verein- barten Einheitspreisen, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung Pauschalen oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernStun- densätzen und den tatsächlich ausgeführten und technisch notwendigen Lieferungen/Leistungen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können11.2 Bei Unterschreitung der vereinbarten Gewichte von zu Pauschalpreisen bestellten Stahlkonstruktionen um mehr als 5% ermäßigen sich die jeweiligen Ver- tragspreise je Kilogramm Mehrunterschreitung um den Bestelldurchschnittskilopreis einschließlich Montage. Mehrgewichte werden nicht vergütet. 11.3 Für einen Gewichtsnachweis gelten die bei uns durch bahnamtlich verpflichtete oder zur amtlichen Verwiegung zugelassene Wiegemeister ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, außer gel- ten die bahnamtlichen oder – bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werdenAnlieferung durch LKW – die auf einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben Von den ermittelten Gewichten sind die besonderen Kosten Anteile für Abformmaterial Verbindungsmittel und Korrosions-/Ober- flächenschutz in Abzug zu bringen. Ist ein Verwiegen nach Art des Liefergegenstandes nicht möglich, haben Sie das Konstruktionsgewicht nachzuweisen. Bau- und Montagegeräte sowie Zuladungen dürfen nicht mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet zur Lieferung gehörenden Teilen zusam- men verladen werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Einkaufsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 Nach § 84 Abs. 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung der Dienstreise erfolgt mittels Vordruck „Abrechnungsbogen für eine genehmigte Dienstreise“. Die Reisekostenabrechnung ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, spätestens innerhalb von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Poststelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht jedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach BEMA-Teil 1, versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Reisekostenabrechnung sind die Reisebelege im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenOriginal beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte Dienstreiseantrag, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder - die Fahrkarten und sonstige Fahrtkostenbelege (z.B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z.B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und als solche zu kennzeichnen (z.B. Handyticket). Die Rechnungen müssen auf maschinell verwertbaren Datenträgernden Namen der Universität ausgestellt sein. Wegen der optischen Archivierung kann die Zahlung einer Reisekostenabrechnung zukünftig nur veranlasst werden, wenn die Anlagen ordnungsgemäß auf einem DIN A4 Blatt aufgeklebt sind. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Merkblatt Zu Dienstreisen

Abrechnung. 4.3.1 10.1. Die Helfer teilen Pflegix unverzüglich nach Leistungserbringung Art und Umfang der durch die Familie bestätigten erbrachten Leistungen mit. Aus den übermittelten Leistungsdaten erstellt Pflegix namens und für Rechnung des Helfers die Abrechnung der Leistung und übermittelt diese an die buchende Person und an den Helfer. Gleichzeitig berechnet Pflegix gegenüber dem Helfer seine Servicegebühren. 10.2. Einwendungen teilen die Nutzer (Helfer oder Familien) Pflegix innerhalb von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen zwei Werktagen mit. Andernfalls gilt die Abrechnung als genehmigt. 10.3. Pflegix zieht die abgerechneten Leistungen sowie zwei Werktage nach Abrechnungsdatum für Name und Rechnung des Helfers über das Pflegix Zahlungssystem ein. 10.4. Die Helfer ermächtigen Pflegix, Fehlbeträge in der Rechnungsstellung resultierend z.B. aus fälschlich dokumentierten Arbeitsstunden, automatisiert über das Zahlungssystem vom Zahlungsmittel des Helfers einzuziehen (Rückbuchung). Pflegix trägt grundsätzlich nicht das finanzielle Ausfallrisiko für ▇▇▇▇▇▇ im Bezug auf Zahlungen von Leistungen nach BEMAFamilien oder Partnerunternehmen. 10.5. Bis auf Widerruf erteilt die Familie Pflegix die Berechtigung, Leistungsentgelte per gewähltem Zahlungsmittel (z. B. SEPA-Teil 1Bankeinzug) einzuziehen. Bis auf Widerruf erteilen auch Helfer Pflegix die Berechtigung, fällige Servicegebühren per gewähltem Zahlungsmittel (z. B. SEPA-Bankeinzug) einzuziehen. 10.6. Pflegix ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Zusammenhang Servicegebühren von Pflegix einzubehalten und lediglich die Differenz an den Helfer auszukehren. Pflegix kann auch die Entgelte für eigene Leistungen unabhängig von der Abrechnung mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernder Familie einziehen. Den Überschuss kehrt Pflegix an den Helfer aus. 4.3.2 1Die Material- 10.7. Pflegix setzt externe Dienstleister zur Zahlungsabwicklung ein. Nutzer verpflichten sich, den vertraglichen Bestimmungen dieser Dienstleister zuzustimmen und Laborkosten könnenstimmen zu, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet dass die Servicegebühren von dem Dienstleister direkt an Pflegix ausbezahlt werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 10.8. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung des Nutzers oder aufgrund der Frühbehandlung nach NrAngabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Nutzer der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Nutzer die durch die Rückbuchung des jeweiligen Zahlungsdienstleisters entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. 5 der Abrechnungsbestimmung zu Außerdem kann eine Bonitäts- und Datenprüfung durch den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenZahlungsdienstleister erfolgen.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft (1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms Diabetologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistun- gen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft. (2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2019. a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK und MEDIVERBUND mit Wir- kung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Be- ginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen. b) Einigen sich AOK und MEDIVERBUND bis zum 30.06.2019 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 31.03.2021 fort. c) Einigen sich die AOK und MEDIVERBUND bis zum 30.06.2019 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Management- gesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Än- derung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergü- tungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen. d) Besteht der Vertrag über den 31.03.2021 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum an- wendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht AOK und MEDIVERBUND unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinnge- mäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeiträume, die der Vertrag über den 31.03.2021 hinaus fortbesteht. e) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Mo- naten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. c) gilt sinngemäß. (3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquar- tal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Ja- nuar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Ab- rechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen. (4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung. (5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Ab- rechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungs- nachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK bzw. der gleicherma- ßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Ver- gütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt. (6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unver- züglich zu benachrichtigen. (7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unver- züglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widerspro- chen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den ▇▇▇▇▇▇▇▇ bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachwei- ses heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche be- stehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen. (8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Management- gesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der AOK gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quar- tal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesell- schaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber der AOK durchzusetzen. (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES ge- genüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbeson- dere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht er- brachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Management- gesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt. (10) Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt. (11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungs- nachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie FACHARZTES ergebenden Ver- gütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) ein- zubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzah- lungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt. (12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12. (13) AOK und MEDIVERBUND werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 24 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und An- lage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt wer- den können. (14) FACHÄRZTE dürfen Leistungen nach BEMAAnlage 12 für in das AOK-Teil FacharztProgramm ein- geschriebene Versicherte nicht über die KV abrechnen. Satz 1 gilt für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicher- stellung einer flächendeckenden Versorgung abweichende Regelungen treffen. (1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK einen Anspruch auf Zahlung der Vergü- tung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Ma- nagementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der AOK („AOK-Abrechnung“) geltend. (2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der AOK auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen der Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche ge- genüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Ma- nagementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB an die AOK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK unverzüglich schriftlich darüber informieren. (3) Die AOK ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallender AOK-Abrechnung berechtigt, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernrechtskräftig festgestellt sind. 4.3.2 1Die Material- (4) Die AOK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen. (5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, bis die wechselseitigen An- sprüche der AOK und Laborkosten könnender Managementgesellschaft abgerechnet sind. (1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln gegenüber dem FACHARZT eine an die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung und Organisation der Teilnahme am AOK-FacharztProgramm Diabetologie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigerheben. Die Höhe der Ver- waltungskostengebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei (2) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltungskostengebühr mit dem Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 zu verrechnen. (3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Frühbehandlung Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. Diese ist spätestens 21 Tage nach NrRechnungsstellung fällig. 5 Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenTeilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.

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Sources: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Diabetologie

Abrechnung. 4.3.1 (1) Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die der Leistung der Kühne Personal GmbH erfolgt – so weit nicht im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich Vertrag anderweitig vereinbart – wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Der Geschäftspartner verpflichtet sich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernRahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur wöchentlichen Überprüfung und Gegenzeichnung der Stunden- bzw. Tätigkeitsnachweise der Leiharbeitnehmer. Der Geschäftspartner bestätigt mit der Gegenzeichnung die inhaltliche Richtigkeit. Für den Fall, dass der Geschäftspartner eine Gegenzeichnung der Tätigkeitsnachweise ohne berechtigten Grund nicht vollzieht, gehen die sich in der Folge ergebenden Aufklärungsschwierigkeiten zu Lasten des Geschäftspartners, dieser trägt dann die Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können(2) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der im Vertrag geschlossenen Entgelte. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografienes sei denn der Zugang der Rechnung beim Geschäftspartner erfolgt nicht oder erheblich verspätet. Als erheblich verspätet gilt ein Zugang, gesondert berechnet werdender mehr als drei Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgt. 2Hierzu übermitteln In diesem Fall verlängert sich die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Fälligkeitsfrist, in dem die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und PreisFälligkeit des Rechnungsbetrages 8 Tage nach dem dann verspäteten Zugang der Rechnung eintritt. (3) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Geschäftspartner auch ohne weitere Mahnung in Verzug. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag Ab dem Verzugseintritt schuldet der Geschäftspartner Verzugszinsen in Höhe von 2,80 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für die Erfüllung der Zahlungspflicht ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Kühne Personal GmbH maßgebend. Die Parteien vereinbaren zur Pauschalierung etwaiger Verzugs- schäden, dass Mahnschreiben mit je 3,00 EUR je Abformung berechnungsfähigberechnet werden können. 4Für Versandkosten Dem Geschäftspartner bleibt es nachgelassen, den Nachweis zu führen, im Einzelfall sei der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis Kühne Personal GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden. (4) Arbeitszeiten, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden – im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die regelmäßige Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer beim Geschäftspartner nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit – sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Labor der Feiertagsstunden usw. sind von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, maxKühne Personal GmbH mit Zuschlägen zu berechnen. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Die Zuschläge und deren Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigwerden mit dem Vertrag konkret vereinbart. 4.3.3 Ergänzende Inhalte (5) Eine etwaige Staffelung des Stundensatzes richtet sich nach den im AÜV getroffenen Vereinbarungen. Die Zeitnachweise stellt der Geschäftspartner der Kühne Personal GmbH bis zum Ende des zweiten Werktages der auf die Arbeitsleistung folgenden Woche zur elektronischen Abrechnung 1Bei Verfügung. (6) Kommt der Frühbehandlung nach Nr. 5 Geschäftspartner dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des Leiharbeitnehmers. (7) Gerät der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 Geschäftspartner in Zahlungsverzug, so ist die Nummer Kühne Personal GmbH berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Geschäftspartner den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. (8) Die Kühne Personal GmbH ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich den von ihr zur Verfügung zu stellenden Leiharbeitnehmer zurückzuhalten. (9) Wird der Abschlagszahlung mit „F“ Einsatz für einen Zeitraum von bis zu kennzeichnen3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ Kühne Personal GmbH berechtigt, die Verrechnungssätze nach billigem Ermessen zu kennzeichnenerhöhen. 3Fallen Dies gilt, wenn sich die Gebühren-Nrnan Leiharbeitnehmer zu zahlender Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenNotwendige Tariferhöhungen wird die Kühne Personal GmbH den Geschäftspartnern anzeigen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 7.1. Bei sämtlichen von der AfA® AG angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die AfA® AG wird dem Auftraggeber bei fortdauernder Überlassung wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die AfA® AG zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Die AfA® AG nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von Leistungen nach BEMA-Teil 1dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird die AfA® AG Überstundenzuschläge entsprechend der im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenArbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, erfolgt grundsätzlich Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass der AfA® AG Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist die A AfA® AG berechtigt, im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernStreitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt dann vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden7.4. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben Die Rechnungsbeträge sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor Zugang der von der Deutschen Post AfA® AG für ein Päckchen erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto der AfA® AG eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (In- land, max§ 286 Absatz 3 BGB). 2 kg§ 288 BGB (Verzugszinsen) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigfindet Anwendung. 4.3.3 Ergänzende Inhalte 7.5. Die von der AfA® AG überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur elektronischen Abrechnung 1Bei Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der Frühbehandlung nach NrAfA® AG erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Nummer AfA® AG berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 AfA® AG nicht oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnennicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 4.3.1 4.1 Die Abrechnung von innerhalb der Einspeisung erfolgt durch den Netzbetreiber unentgeltlich. 4.2 Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 3 mo- natliche Abschlagszahlungen. 4.3 Die Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahres-Schlussabrech- nung möglichst gering ist. 4.4 Der Anlagenbetreiber wird dem Netzbetreiber jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen Jahres bis zum 31. ▇▇▇▇ des Folgejahres eine Jahresaufstellung gemäß § 8 KWKG mit folgenden Inhalten übergeben: − die gesamte eingespeiste Menge sowie von Leistungen die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK- Jahresstrommenge gemäß § 3 Abs. 4 KWKG, − die nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Menge (Nettostromerzeugung gemäß § 4 Abs. 3a KWKG) sowie die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge gemäß § 3 Abs. 4 KWKG. 4.5 Der Netzbetreiber erstellt jeweils nach BEMAAblauf eines Kalenderjahres bis zum 15. April des Folge- jahres eine Jahres-Teil 1Schlussabrechnung. Einspeisevergütungen nach Ziffer 3 und Preise für Leis- tungen des Netzbetreibers nach Ziffer 2.12 werden bei der Jahres-Schlussabrechnung saldiert. 4.6 Die anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge wird vom Anlagenbetreiber entspre- chend der Berechnungsmethode berechnet, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- trolle im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallenRahmen der Anlagen-Zulassung für die Anlage bestätigt hat. Für die Übergangszeit, erfolgt grundsätzlich bis zu der eine entsprechende Anlagen-Zulassung vorliegt, genügt eine unter Berücksichtigung der Vor- gaben des KWKG sowie des AGFW-Arbeitsblattes FW 308 sachgerechte Schätzung der KWK- Strommenge. 4.7 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 4.8 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweili- gen KWKG-Verfahrensbeschreibung (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇). 4.9 Mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 sowie zusätzlich des Zuschlages gemäß Ziffer 3.3 für den KWK-Strom im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernSinne des § 3 Abs. 4 KWKG sind alle Vergütungsansprüche des An- lagenbetreibers durch den Netzbetreiber abgegolten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln 4.10 Auf die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Vergütung des einspeisten Stromes nach Ziffer 3 wird die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen jeweiligen gesetzlichen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag zusätzlich vergütet, wenn der AbformungAnlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigdass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen 4.11 Die Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung vom Anlagenbetreiber aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektri- schen Energie erfolgt nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichneneinem separaten Stromlieferungsvertrag.

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Sources: Einspeisungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 4.1 Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 3 mo- natliche Abschlagszahlungen. Nach § 26 Abs. 1 EEG sind für den Vormonat Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag in angemessenem Umfang zu leisten. 4.2 Die Abrechnung von innerhalb Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahres-Schlussabrechnung möglichst gering ist. 4.3 Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Kalenderjahres wird der Anlagenbetreiber die für die Endabrechnung des Vorjah- res erforderlichen Daten bis zum 28. Februar unentgeltlich zur Verfügung stellen. Einspeisevergü- tungen nach Ziffer 3 und Preise für Leistungen sowie von des Netzbetreibers nach Ziffer 2.6, soweit unbestrit- ten, werden bei der Jahres-Schlussabrechnung saldiert. 4.4 Abrechnungs- und Leistungszeitraum für die Leistung des Netzbetreibers ist das Kalenderjahr. 4.5 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweiligen Umsetzungshilfe zum EEG (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇). 4.6 Die Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallendiesem Vertrag werden entsprechend den umsatzsteuerli- chen Vorgaben der Finanzverwaltung abgerechnet. Auf die Vergütung nach Ziffer 3 wird die Um- satzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernwenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist (Anlage 5). 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit 4.7 Die Abrechnung der vom Anlagenbetreiber aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektri- schen Energie erfolgt nach einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigseparaten Stromlieferungsvertrag. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung 4.8 Entgelte, Rückvergütungen und in Rechnung gestellte Abschläge sind 14 Tage nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung Rechnungsein- gang ohne Abzug zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenbegleichen.

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Sources: Einspeisevertrag

Abrechnung. 4.3.1 7.1 E.ON Energie Österreich wird für die Abrechnung die Daten verwenden, die sie gemäß den Marktregeln vom Netzbetreiber erhalten hat. 7.2 Die Abrechnung erfolgt durch ein Abrechnungsjahr nicht wesentlich überschreitende Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilbetragszahlun- gen gemäß 7.3. Zahlungen sind abzugsfrei auf das Konto der E.ON Energie Österreich zu leisten. Bei Antrag auf unterjährige Abrechnung ist E.ON Energie Österreich berechtigt, für jede dieser zusätzlichen Rechnungen einen Pauschalbetrag gemäß dem dem Stromlieferver- trag angeschlossenen Preisblatt in Rechnung zu stellen. 7.3 Auf Verlangen des Kunden wird E.ON Energie Österreich Vorschreibung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie mindestens 10 Teilbeträgen pro Belieferungsjahr anbieten, wenn die Lieferung von Leistungen nach BEMA-Teil 1, Strom über mehrere Monate erfolgt. Die Teilbetrags- vorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs berechnet und dabei die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerndessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahres- abrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können7.4 Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt. In den Abrechnungen wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlung abgerechnet. Eine Zwischen- abrechnung auf Kundenwunsch ist möglich, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet jedoch müssen hierzu vom Kunden die Zählerstände an den Netzbetreiber mitgeteilt werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung Eine Zwischenabrechnung ist ebenfalls möglich auf Wunsch und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten auf Rechnung der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigE.ON Energie Österreich. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei 7.5 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Entgelte für die Lieferung von Strom und liegen keine Messergebnisse vor, werden die maßgeblichen Energiemengen, auf die das geänderte Entgelt Anwen- dung findet, aliquot nach der Frühbehandlung Zeit und gewichtet nach Nr. 5 einer typischen Benutzercharakteristik (z. B. Lastprofil) ermittelt. 7.6 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, werden die Kosten der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnenNetz- nutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem Kunden direkt abgerechnet.

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Sources: Stromlieferungsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 Die Damit der von Ihnen gewählte Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss von der CONVEMA Versorgungsmanagement GmbH (CONVEMA) eine Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1erstellt werden. Hierzu übermittelt Ihr Arzt entsprechend der Sozialdatenschutzbestimmungen seine/Ihre Daten auf elektronischem Weg an CONVEMA. Dort werden die Daten auf Richtigkeit überprüft. Diese Daten werden anschließend auf elektronischem Weg über eine Kopfstelle (BITMARCK Service GmbH) an Ihre Betriebskrankenkasse weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdaten vergütet Ihre Betriebskrankenkasse an CONVEMA, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallendie Vergütung an den von Ihnen gewählten Arzt weiterleitet. Folgende Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Vorname, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten könnenNachname, außer bei Röntgenaufnahmen und FotografienGeschlecht, gesondert berechnet Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer, Versichertenstatus, behandelnder Arzt, Kassenkennzeichen, Unfallkennzeichen, Abrechnungsziffern, Behandlungstag, Teilnahmedaten, Gebührennummer, sowie Diagnosen nach ICD 10. Damit die Herodikos GmbH eine Vergütung für die zur Verfügung gestellte Herodikos App erhält, muss eine Abrechnung erstellt werden. 2Hierzu übermitteln Aus den Daten Ihrer Teilnahmeerklärung werden die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Abrechnungsdaten erstellt und für die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Abrechnung durch Herodikos bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag den beauftragten Abrechnungsdienstleister elektronisch verschlüsselt und über eine Kopfstelle (BITMARCK Service GmbH) an Ihre Betriebskrankenkasse weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdaten zahlt Ihre Betriebskrankenkasse die Vergütung an die Herodikos GmbH bzw. den beauftragten Abrechnungsdienstleister. Folgende Patienten- und Teilnahmeangaben werden für die Abrechnung übermittelt: Vorname, Nachname, Geschlecht, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Art der AbformungInanspruchnahme, zur Höhe der Versandkosten Behandlungstag, Vergütungsbezeichnungen und ihr Wert, dokumentierte Leistungen, Verordnungsdaten und sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigVertragsdaten. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vertrag Zur Besonderen Versorgung

Abrechnung. 4.3.1 Für die Leistungen aus der Anlage 1 aus diesem Vertrag ist – anders als bei der kurativen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – kein Behandlungsschein notwendig. Abgerechnet werden diese Leistun- gen über sogenannte Namenslisten (Anlage 4a–4d), die von der Einrichtung zuvor auszufüllen sind und von der jeweils behandelnden Ärztin/dem jeweils behandelnden Arzt bei der KV Nordrhein eingereicht werden müssen. Die Namenslisten sind quartalsweise mit der Abrechnungserklärung (Anlage 3a) an die für die Ab- rechnung zuständige Dienststelle der KV Nordrhein in Düsseldorf oder Köln zu schicken. Kostenträger für den Bezirk Köln ist die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Kostenträger für den Bezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901). Die Verordnung der benötigten Impfstoffe erfolgt in der Regel durch die untere Gesundheitsbehörde oder die Koordinierende Covid-Impfeinheit (KoCI). Erfolgt dies im Einzelfall nicht, werden die benötigten Impfstoffe von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt als Sammelverordnung der Arzneimittelverschreibungsver- ordnung (AMVV) verordnet. Hierbei ist das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Niedergelassene Vertrags- ärztinnen und Vertragsärzte stellen in diesem Fall die Verordnung auf Muster 16 der Vordruckvereinbarung und nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte auf einem Privatrezept aus. Kostenträger für den Bezirk Köln ist die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Kostenträger für den Bezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901). Bei Impfungen in kommunalen Einrichtungen ist neben der Angabe zum Kostenträger die Angabe „UKR-Erlass-Kommune“ zu ergänzen. Als Empfänger wird die kommunale Einrichtung auf dem Rezept eingetragen. Bei Impfungen in Landesunterkünften ist weiterhin als Kostenträger ausschließlich die entsprechende Bezirksregierung zu hinterlegen. Die Geflüchteten haben neben den Leistungen aus diesem Vertrag auch weiterhin Anspruch auf eine ambu- lante kurative Versorgung nach § 4 AsylbLG (z.B. Arzneimittel-Verordnungen). Die Geflüchteten müssen vor der kurativen Inanspruchnahme gemäß § 4 AsylbLG einen Krankenbehandlungsschein vorlegen, ausgenom- men sind Notfallbehandlungen. Die kurative Behandlung erfolgt regelhaft in den Vertragsarztpraxen durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Sie kann auch in den Einrichtungen des Landes oder der Kommunen erfolgen. Bei der Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder AsylbLG ist allerdings zwischen der Versorgung in Einrich- tungen des Landes NRW und Einrichtungen auf maschinell verwertbaren Datenträgernkommunaler Ebene zu unterscheiden. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Flüchtlingsvertrag

Abrechnung. 4.3.1 (1) Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen der Leistungen sowie von erfolgt über die Internetplattform www.bildungs- ▇▇▇▇▇.▇▇▇ in Verbindung mit der vorgelegten Kartennummer der BildungsKarte Ost- holstein. Für die Zugangsberechtigung zur Internetplattform ist eine einmalige On- lineregistrierung als Leistungserbringer und Freischaltung durch den Kreis OH/ das Jobcenter Ostholstein erforderlich. (2) Eine Abrechnung der Leistung kann durch den Leistungserbringer bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des im Online-System dargestellten Bewilligungszeitrau- mes erfolgen. Der Bewilligungszeitraum kann durch den Leistungserbringer im Onli- ne-System pro Einzelfall anhand der vorgelegten Kartennummer eingesehen wer- den. Bei Beendigung der Lernförderung vor Ablauf des Zeitraums der Kostenzusage, informiert der Leistungsanbieter das Jobcenter bzw. den Kreis. (3) Der Gesamtwert der Transaktionen im laufenden Monat wird im Laufe des Folgemo- nats an den Leistungserbringer durch die beauftragte Firma Sodexo beglichen. (4) Es dürfen nur Leistungen nach BEMA-Teil 1abgerechnet werden, die vom Leistungsberechtigten tat- sächlich in Anspruch genommen worden sind. (5) Fehlzeiten einer Schülerin/ eines Schülers können im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernRahmen der jeweiligen indivi- duellen Kostenzusage bis zu maximal 4 Lernfördereinheiten abgerechnet werden. 4.3.2 1Die Material- (6) Der Leistungserbringer erteilt dem Jobcenter und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen dem Kreis auf Verlangen die er- forderlichen Auskünfte und Fotografien, gesondert berechnet werdenverpflichtet sich nach Zugang einer schriftlichen Aufforde- rung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen die abrechnungsbegründeten Unterla- gen zur Prüfung vorzulegen bzw. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preiseine Prüfung vor Ort zu ermöglichen. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der Zu den prü- fungsfähigen Unterlagen gehört insbesondere eine von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigSchülerin/ vom ▇▇▇▇▇▇▇ unterschriebene Anwesenheitsliste. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Von Leistungen Für Lernförderung