Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung
Abrechnung. 7.115.1. Bei sämtlichen Die Abrechnungszeitspanne wird von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich um Nettoangabendiese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - die BEW eine Rechnung unter Ausweis monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen.
15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.215.5. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Gas Supply Agreement, Stromliefervertrag, Vertrag Zur Naturstromlieferung
Abrechnung. 7.112.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Ändert sich um Nettoangabendiese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Sondervertrag Erdgasselect, Agb Erdgasselect
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben6.1. Der Auftragnehmer Erlösanteil der dem Selbstverleger zusteht (Ziff. 5.7), wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos gutgeschrieben. Ob und in welcher Höhe Beträge dem Benutzerkonto des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenSelbstverlegers gutgeschrieben werden, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseist für den Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos mit Hilfe eines Online-Controlling-Tools jederzeit einsehbar. Die Erlösanteile eines Selbstverlegers zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer werden im Rahmen des Benutzerkontos als Guthaben aggregiert.
7.26.2. Änderungen Die Abrechnung der von epubli für den Selbstverleger erbrachten Leistungen erfolgt monatlich. Dazu wird epubli dem Selbstverleger innerhalb von 40 Tagen nach dem jeweiligen Monatsende eine Abrechnung in Form einer Gutschrift i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 UStG ausstellen, die im Benutzerkonto bereitgestellt wird. In der Gutschrift werden die in dem jeweiligen Monat erzielten Nettoerlöse abzüglich der nach Ziffer 5.6 geschuldeten Kommissionsgebühr (soweit sich aus einer Zusatzvereinbarung “Lager” zu dieser Druck- und Vertriebsvereinbarung nicht Abweichendes ergibt) zuzüglich der auf diese Differenz gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit Umsatzsteuer anfällt und die anfallende Umsatzsteuer vom Selbstverleger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird. Wird die anfallende Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung des Einsatzortes sowie Reverse-Charge Verfahrens von epubli als Leistungsempfänger geschuldet, weil der Selbstverleger im Ausland ansässig ist, so wird epubli die anfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. In diesem Fall wird die anfallende Umsatzsteuer in der Gutschrift nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr enthält die Gutschrift den Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesLeistungsempfängers”. Der Selbstverleger wird jeweils per E-Mail über die Bereitstellung der Gutschrift in seinem Benutzerkonto informiert.
7.36.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung Eine Auszahlung von Guthaben zuzüglich der in der jeweiligen Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt automatisch.
6.4. Sollte das Guthaben auf dem Benutzerkonto des Selbstverlegers den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, so kann epubli den Betrag nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vorfreiem Ermessen unverzinst zugunsten des Selbstverlegers auf dessen Benutzerkonto belassen. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des ZeitarbeitnehmersGuthaben, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, werden aber spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Kalenderjahres ausgezahlt.
6.5. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Bankkonto, das vom Selbstverleger in seinem Benutzerkonto anzugeben ist. Eine Auszahlung kann erst erfolgen, wenn im Benutzerkonto eine Bank- bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird Kontoverbindung vom Selbstverleger angegeben wurde.
6.6. Etwaige Kosten der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der Überweisung auf ein vom Selbstverleger bezeichnetes Konto außerhalb des SEPA- Raums sind vom Selbstverleger zu tragen und werden im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Benutzerkonto in Anrechnung gebracht.
6.7. Schlägt die Überweisung des Guthabens an den Selbstverleger fehl, insbesondere weil die von ihm im Benutzerkonto hinterlegte Bankverbindung nicht mehr aktuell ist, so kann epubli eine Verwaltungspauschale in Höhe von Euro 10,00 berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugDiese Verwaltungspauschale wird entsprechend angepasst, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang Selbstverleger nachweisen kann, dass der Rechnung auf tatsächliche Aufwand für epubli geringer war. Diese Verwaltungspauschale wird mit dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet AnwendungGuthaben im Benutzerkonto verrechnet.
7.56.8. Die Der Selbstverleger kann, auf eigene Kosten, von epubli eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers darüber verlangen, dass die Abrechnung zutreffend ist. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Abrechnung um mehr als 5 % mindestens aber 3 Exemplare zu Lasten des Selbstverlegers falsch ist, trägt epubli die Kosten. Auf andere Prüfungsrechte (z.B. §§ 259 ff BGB) verzichtet der Selbstverleger.
6.9. Nach dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Tode des Selbstverlegers bestehen die Verpflichtungen von epubli zur Abrechnung und Zahlung gegenüber den durch den Erbschein ausgewiesenen Erben bis zum Ende der Vertragslaufzeit fort. Eine Mehrzahl von Erben verpflichtet sich, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der zur Entgegennahme der Abrechnung und der Zahlung sowie sonstiger Erklärungen und zur Vertretung berechtigt ist. Ist ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt, kann epubli die geforderten Leistungen verweigern, bis ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt ist.
6.10. nicht genutzt.
6.11. Trenddaten, die in freiem Ermessen von epubli zur Verfügung gestellt werden, geben lediglich eine tendenzielle Entwicklung der Verkäufe im Handel wieder. Diese Daten sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen verbindlich und bilden nicht die Basis der Abrechnung. Abweichungen zwischen Trenddaten und den Abrechnungsdaten, die in Ziff. 6.1 beschrieben sind, können jederzeit auftreten. Für die Richtigkeit der Trenddaten übernimmt epubli keine Gewähr oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugtHaftung.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Druck Und Vertriebsvereinbarung, Druck Und Vertriebsvereinbarung
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Auftragnehmer Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn auf die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseVormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
7.29.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt Maßgeblich für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtrechtzeitig, ist der Auftragnehmer Netzbetreiber berechtigt, im Streitfalle Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, Lastschrifteinzugsermächtigung für die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenRechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang 9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzugberechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungsoweit offensichtliche Fehler vorliegen.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen 9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugtrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Abrechnung. 7.112.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von rhenag festgelegt und darf 12 Monate nicht wesentlich über- schreiten. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Ändert sich um Nettoangabendiese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wo- chen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit- raums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine un- terjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljähr- lich oder halbjährlich), ist dies rhenag in Textform mit- zuteilen. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzei- tige Übermittlung der Zählerstände, ist rhenag berech- tigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schät- zen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rech- nungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zu- sätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitrau- mes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisände- rung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tat- sächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Ver- brauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz ver- gleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung be- rücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Lieferauftrag, Lieferauftrag
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben11.1 Der VNB rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Auftragnehmer VNB ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung bei fortlaufend registrierender ¼-h-Gangmessung erfolgt monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn auf die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseVormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
7.211.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt Maßgeblich für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtrechtzeitig, ist der Auftragnehmer VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
11.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
11.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
11.5 Der VNB stellt die jeweilige KWK-Umlage mit dem Netzentgelt in Rechnung. Es werden monatlich die ersten 8.333 kWh mit der KWK-Umlage gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG beaufschlagt; die darüber hinausgehende Energieentnahme in kWh wird mit der jeweiligen individuellen KWK-Umlage nach § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus dem KWKG endgültig resultierende Umlage wird im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Rahmen der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresabrechnung abgerechnet.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind 11.6 Weist der Lieferant ein Preissystem mit Zugang Schwachlastregelung (HT-/NT- Zeiten) für den betreffenden Letztverbrauchernach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung HT- und NT-Zeiten bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugLetztverbraucher vorhanden, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf wird für die NT-Zeiten die Energieentnahme des jeweiligen Letztverbraucher gemäß § 2 Konzessionsabgabenverordnung mit dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungverminderten Konzessionsabgabensatz für die Schwachlastregelung abgerechnet.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.11. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein anhand des vom Netzbetreiber oder durch Schätzung festgestellten Lieferumfangs.
2. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Abrechnung im Gutschriftverfahren gemäß. § 11 (8) Z 2 UStG 1994 durchgeführt wird. Der Lieferant wird die von der AAE erhaltenen Gutschriften als eigene Ausgangsrechnungen iSd § 11 (7) UStG 1994 betrachten. Bei sämtlichen Unternehmen wird auf den Rechnungen darauf hingewiesen, dass es gemäß BGBLA.II 369/2013 zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die AAE ist berechtigt, Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem AAE- Stromliefervertrag schuldbefreiend gegen zu verrechnen. Ein allfälliger Gutschriftsbetrag wird binnen 20 Tagen ab Ausstellungsdatum auf das vom Lieferanten bekannt gegebene Bankkonto gutgebracht.
3. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung für Verbraucher im Sinne des KSchG bleibt unberührt.
4. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung gestellt und vom angegebenen Bankkonto eingezogen bzw. Guthaben überwiesen.
5. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind inner- halb einer Frist von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben4 Wochen ab Verständigung des Lieferanten per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
6. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenLieferant ist verpflichtet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAAE unverzüglich über Änderungen seiner Lieferantendaten, Anlagendaten, Rechnungsadresse, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu informieren.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.47. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang Zustellung von Mitteilungen der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugAAE an den Lieferanten erfolgt rechtswirksam an die vom Lieferanten der AAE bekannt- gegebene Zustelladresse (Adresse, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGBE-Mail, Fax). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Einspeisebedingungen, Naturstrom Vereinbarung
Abrechnung. 7.124.1. Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Alle erbrachten Leistungen oder gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der progressio OG.
24.2. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
24.3. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei sämtlichen von einer Auftragssumme über 1.000 Euro hat die progressio OG auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die progressio OG einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt.
24.4. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.
24.5. Im Fall des Zahlungsverzuges entstehen die gesetzlichen Gebühren und Einziehungskosten sowie Verzugszinsen, die mindestens 9 % über dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenBasiszinssatz betragen, berechnet. Die progressio OG kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung oder andere erbrachte Leistungen/Teilleistungen Vorauszahlung verlangen bzw. diese auch fällig stellen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Kunde ist verpflichtet der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenprogressio OG die entstehenden Mahnkosten, es sei denn Inkassospesen, Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen, sofern diese notwendig sind, um die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisezweckentsprechende Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
7.224.6. Änderungen Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Einsatzortes sowie Kunden berechtigen die progressio OG, auch während der Laufzeit des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen und ist berechtigt weitere Leistungen zu stoppen.
24.7. Für jede Mahnung der Rechnung fällt zusätzlich zu gesetzlichen Ansprüchen im Fall des Verzuges eine Mahngebühr von jeweils 10,00 Euro an. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
24.8. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen sowie sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können und trägt etwaige Kosten fehlgeschlagener Buchungen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.
24.9. Ist die progressio OG beauftragt, Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzurechnen, so ist der Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmersverpflichtet, die über die gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer ordnungsgemäß und fristgerecht bei der zuständigen Finanzbehörde abzuführen.
24.10. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall, von dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche in der einzelnen Abrechnung bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgehtin der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend Gesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) eingezogen.
24.11. Der Kunde kann gegen Ansprüche der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnenprogressio OG nur unbestrittene, von der progressio OG anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu. Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlungen wegen von der progressio OG nicht anerkannten Mängel oder Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten oder Anteile abzuziehen.
24.12. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die Berechnung progressio OG berechtigt wäre ihre Leistungen abzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnenUmständen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit Kunde zu vertreten hat, nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Arbeitnehmern nach Inhalten), darf die progressio OG die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenZeitpunkt fertiggestellt worden wäre.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Vertragsbedingungen
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben11.1 Der VNB rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Auftragnehmer VNB ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn auf die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseVormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
7.211.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt Maßgeblich für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtrechtzeitig, ist der Auftragnehmer VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
11.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
11.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
11.5 Der VNB stellt die jeweilige KWK-Umlage dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechung. Es werden monatlich die ersten 8.333 kWh mit der KWK-Umlage gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG beaufschlagt; die darüber hinausgehende Energieentnahme in kWh wird mit der jeweiligen individuellen KWK-Umlage nach § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus dem KWKG endgültig resultierende Umlage wird im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Rahmen der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresabrechung abgerechnet.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind 11.6 Weist der Lieferant ein Preissystem mit Zugang Schwachlastregelung (HT-/NT- Zeiten) für den betreffenden Kunden nach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung HT- und NT- Zeiten bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugKunden vorhanden, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf wird für die NT-Zeiten die Energieentnahme des jeweiligen Kunden gemäß § 2 Konzessionsabgabenverordnung mit dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungverminderten Konzessionsabgabensatz für die Schwachlastregelung abgerechnet.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.117.1 Alle Rechnungen sind mit Nettopreisen auszustellen. Bei sämtlichen Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
17.2 Ein etwaig erforderliches Aufmaß ist von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird den Vertragsparteien ausschließlich gemeinschaftlich zu erstellen und schriftlich zu protokollieren.
17.3 Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenschriftlich anzuzeigen ist, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisegemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll vom Auftragnehmer zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von Teilabnahmen oder Abnahmen.
7.217.4 Wird durch ein Verschulden des Auftragnehmers ein Aufmaß nicht gemäß der Ziff. Änderungen 17.2 gemeinschaftlich protokolliert, so hat der Auftraggeber das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zur Nachprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen auf Kosten des Einsatzortes sowie Auftragnehmers vorzunehmen. Die Beteiligung des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung Auftraggebers an der Ermittlung des StundenverrechnungssatzesLeistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
7.317.5 Für vereinbarte Abschlagszahlungen sind jeweils prüffähige Rechnungsunterlagen einzureichen. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung Anforderungen von Abschlagszahlungen, soweit diese vereinbart sind, können nur aufgrund von prüffähigen Massenberechnungen gem. Ziff. 17.2 erfolgen. Die Massenberechnungen sind entsprechend den tatsächlich ausgeführten Leistungen aufzustellen. Wenn zur Höhe der Abschlagszahlungen keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, kommen 90 % des jeweils angeforderten und nach Maßga- be Prüfung für korrekt gehaltenen Betrages, der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen auf Basis der tatsächlich ausgeführten Leistung und von der Massenberechnung ermittelt wird, zur Auszahlung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Abnahmeerklärung und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber.
17.6 Einbehalte gemäß Ziff. 16.2 werden nach Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel bzw. Ausführung aller dort aufgeführten Restarbeiten und der Vorlage einer, vom Auftraggeber erteilten schriftlichen Bestätigung der Mängelbeseitigung bzw. Bestätigung über Ausführung der Restarbeiten ausgezahlt.
17.7 Rechnungen sind dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vornach erfolgter Lieferung oder Leistung für jede Bestellung unter Angabe des Bestelldatums, der Bestellnummer und der Bestellpositionsnummer gesondert schriftlich oder in Textform im Sinne von § 126 b BGB (Rechnungsformular mit gedruckter Firmenangabe des Auftragnehmers am Ende des Rechnungstextes) einzureichen. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche Sie dürfen den Lieferungen nicht beigefügt werden. Zahlungen erfolgen nach erfolgter Lieferung bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- Abnahme und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenRechnungserhalt innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Erbringung Von Bauleistungen
Abrechnung. 7.16.1 Die Abrechung erfolgt durch den Netzbetreiber, wenn nicht zwischen den Parteien etwas an- deres vereinbart ist.
6.2 Der Netzbetreiber wird dem Kunden bei Leistungsmessung bis zum 15. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangabeneines jeden Monats die im Vormonat vom Kunden gelieferte und anhand der Messeinrichtungen festgestellte elektrische Energie nach Ziffer 5.1 vergüten.
6.3 Erfolgt die Ablesung jährlich, weil keine Leistungsmessung stattfindet, ist das Abrechnungs- jahr das Kalenderjahr. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn Kunde erhält vom Netzbetreiber für die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der für das jeweilige Jahr zu erwartende Einspeisung von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmerselektrischer Energie, die über sich an der vom Kunden im vorange- gangenen Jahr eingespeisten Energie orientiert, 11 gleich hohe Abschlagszahlungen, fällig jeweils am 15. eines Monats. Für das erste Jahr wird die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzwzu erwartende Einspeisung durch den Kunden vom Netzbetreiber geschätzt. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, Bis zum 31. Xxxx des Folgejahres wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend Netzbe- treiber die abschließende Abrechnung des Entgeltes nach Ziffer 5.1 auf der Grundlage der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- Vorjahr vom Kunden tatsächlich eingespeisten und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht gemessenen Energie vornehmen (§ 3 ArbZGJahres- abrechnungsbetrag). Dem Auftraggeber bleibt Zu viel vom Netzbetreiber in diesen Fällen vorbehalteneinem Abrechnungsjahr bezahlte Abschlä- ge sind vom Kunden an den Netzbetreiber zu erstatten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang liegen die Abschlagszahlungen unter dem Jahresabrechnungsbetrag, hat der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf Netzbetreiber die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6Differenz an den Kunden zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers letztgenannten Fall ist der Auftragnehmer Netzbetreiber auch berechtigt, den gesetzlichen VerzugszinsDifferenzbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
6.4 Beansprucht der Kunde beim Vorliegen der nach dem EEG geforderten Voraussetzungen eine erhöhte Vergütung für die von ihm in das Netz eingespeiste Energie, mindestens jedoch 5 % p. a. über so obliegt es ausschließ- lich ihm, dem Basiszins Netzbetreiber die entsprechenden anlagenspezifischen Voraussetzungen in nachprüfbarer Weise schriftlich darzulegen, anderenfalls verbleibt es bei der Deutschen Bundesbank bzw. Abrechnung durch den Netzbetreiber.
6.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, derzeitige und künftige Einspeisevergütungsforderungen des an seiner Stelle treten- Kunden mit eigenen und künftigen Forderungen gegen den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Kunden zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in verrechnen, wenn die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht se Forderungen unbestritten oder nicht in diesem Umfang entstanden istrechtskräftig festgestellt sind.
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Samples: Einspeisevertrag
Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder fort- dauernder Überlassung wö- chentlich wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAbrechnungsweise.
7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen überlas- senen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungfällig und zahlbar.
7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszinsgesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxx, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istberech- nen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Abrechnung. 7.15.1 Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Ist das Abrechnungsjahr kein volles Kalender- jahr, wird zeitanteilig abgerechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt jeweils auf das Jahresende.
5.2 Erfolgt die Abrechnung zwischen den Parteien elektronisch, ist das vom Netzbetreiber vorgegebene Abrechnungs- und Datenformat zu verwenden, das üblichen Standards zu entsprechen hat.
5.3 Bei sämtlichen kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Energie von bis zu 2 Kilowatt erhält der Anlagenbetreiber bei Ausübung seines Wahlrechts eine pauschale Zahlung der Zu- schläge für KWKG-Strom für die Dauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden innerhalb von 2 Monaten, gerechnet ab dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt Eingang des diesbezüglichen Antrages beim Netz- betreiber. In diesem Fall erlischt die Möglichkeit des Betreibers zur Einzelabrechnung der erzeugten KWK-Strommenge.
5.4 Erfolgt die Abrechnung durch den Netzbetreiber, zahlt der Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber hierfür ein Abrechnungsentgelt gemäß dem jeweils geltenden Preisblatt des Netzbetreibers.
5.5 Sollte der zum finanziellen Ausgleich gemäß § 28 Abs. 1 KWKG zuständige Übertra- gungsnetzbetreiber Nachweise und/oder Testate des Anlagenbetreibers als Vorausset- zung zu seinen Ausgleichszahlungen für die Zuschläge benötigen, wird der Anlagenbe- treiber dem Netzbetreiber die entsprechenden Nachweise und/oder Testate kostenfrei zur Verfügung stellen, soweit es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen Informationen und/oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnenDaten handelt, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer Sphäre des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenAnlagenbetreibers zuzuordnen sind.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. 5.6 Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Netzbetreiber ist der Auftragnehmer berechtigt, derzeitige und künftige Vergütungsansprüche des Be- treibers aus Einspeisung mit eigenen und künftigen Forderungen gegen den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Anlagen- betreiber zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istverrechnen.
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Samples: Einspeisevertrag
Abrechnung. 7.114.1 Der AN hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.
14.2 Der AN hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.
14.3 Der Rechnung sind die vom AG bestätigten Unterlagen zum Nachweis der von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege gemäß den vertraglichen Bedingungen beizufügen. Bei sämtlichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen. Die Rechnungen haben den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14 ff. UStG zu entsprechen.
14.4 Die Nachweisunterlagen für monatlich abrechenbare Leistungen sind frühestens 2 Arbeitstage nach Monatsbeginn für den zurückliegenden Kalendermonat dem AG zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die generelle Prüffrist von zur Verfügung gestellten Unter- lagen für den AG beträgt 14 Kalendertage nach Vorlage der Nachweise.
14.5 Der AN kann, soweit nichts Abweichendes vereinbart, von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenAG unter den Vorausset- zungen von Punkt 14 in Höhe des Wertes der vom AN erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AG die Zahlung eines angemessenen Teils des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim AN. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des ZeitarbeitnehmersAufstellung nachzuweisen, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird eine rasche und sichere Beurteilung der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6Leistungen ermöglichen muss. Im Falle Übrigen gilt § 632 a BGB. Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Zahlungsverzuges AN; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Jede Abschlagsrechnung hat den kumulativen Rechnungswert aus- zuweisen.
14.6 Zur prüfbaren Aufstellung der Leistungen im Rahmen der Stellung von Abschlagszahlun- gen vereinbaren die Vertragsparteien die Vorlage nachfolgender Dokumente durch den AN: - Vereinbarte Bürgschaften - Prüfbare Abschlagsrechnung 1x Original, 1x Kopie, unter Angabe der Bestell- und Auftrags- Nr. des Auftraggebers AG einschl. sämtlicher Nachweise - die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate) - die Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate) - Vereinbarte Versicherungsbestätigungen
14.7 Nach Vertragserfüllung ist über den Gesamtauftragswert eine prüffähige Schluss- rechnung zu erstellen, in der die Gesamtabrechnungssumme abzüglich aller Anzahlungen und Teilrechnungen, untergliedert nach Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Nettowert, Umsatzsteuer und Gesamtrechnungsbetrag darzustellen ist. Zahlungsauslösende Dokumente für die Schlussrechnung sind: - Beiderseitig rechtsverbindlich unterzeichnetes Abnahmeprotokoll - Kaufmännische und technische (u. a. as-built) Dokumentation - Prüfbare Schlussrechnung 1x Original, 1x Kopie, unter Angabe der Bestell- und Auftrags-Nr. des AG einschl. noch ausstehender Nachweise - die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, des Rentenversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als 3 Monate) - die Unbedenklichkeits- und Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate) - die vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft gem. Punkt 15 dieser Bedingungen - die vereinbarte Versicherungsbestätigungen
14.8 Zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe ist der Auftragnehmer berechtigtAN gem. § 48, den gesetzlichen VerzugszinsAbs.1 Satz 1 EStG verpflichtet, mindestens jedoch 5 dem AG unaufgefordert eine aktuelle Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzam- tes als Zahlungsvoraussetzung vorzulegen. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, überweist der AG 15 % p. a. über dem Basiszins des Brutto-Rechnungsbetrages an das zuständige Finanzamt.
14.9 Als Zahlungsziel für Abschlagsrechnungen vereinbaren die Vertragsparteien nach Post- eingang der Deutschen Bundesbank prüffähigen Rechnung und Ablauf der Prüffrist jeweils 60 Tage bzw. 45 Tage mit 2 % oder 30 Tage mit 3 % oder 21 Tage mit 4 % Skonto nach Xxxx des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istAG.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben11.1 Der VNB rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Stan- dardlastprofilkunden jährlich ab. Der Auftragnehmer VNB ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu ver- langen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung er- folgt monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung dabei jeweils mit 1/12 abgerech- net. Erhöht sich während des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn auf die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseVormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
7.211.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ohne Abzug fällig. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt Maß- geblich für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim VNB. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung Zahlt der Lieferant die Ent- gelte ganz oder teilweise nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtrechtzeitig, ist der Auftragnehmer VNB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Lieferant erteilt dem VNB eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Netz- entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom VNB in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
11.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
11.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell- ten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
11.5 Der VNB stellt die jeweilige KWK-Umlage dem Lieferanten mit dem Netzentgelt in Rechung. Es werden monatlich die ersten 8.333 kWh mit der KWK-Umlage gemäß § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG beaufschlagt; die darüber hinausgehende Energieentnahme in kWh wird mit der jeweiligen indivi- duellen KWK-Umlage nach § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus dem KWKG endgültig resultierende Umlage wird im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die Rahmen der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresabrechung abgerechnet.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind 11.6 Weist der Lieferant ein Preissystem mit Zugang Schwachlastregelung (HT-/NT- Zeiten) für den betreffen- den Kunden nach und ist eine Zähleinrichtung zur Ermittlung der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung HT- und NT-Zeiten bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugKunden vorhanden, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf wird für die NT-Zeiten die Energieentnahme des jeweiligen Kunden gemäß § 2 Konzessionsabgabenverordnung mit dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungverminderten Konzessionsabgabensatz für die Schwachlastregelung abgerechnet.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.13.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenDie Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Auftragnehmer Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unter- jährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mit- zuteilen. Für die unterjährige Abrechnung berechnet die Vonovia Energie Ser- vice GmbH eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Die Service- gebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden.
3.2. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen.
3.3. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas- menge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeit- raum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abge- rechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Auftraggeber Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseErmittlung der Abschlagszahlungen angemessen be- rücksichtigt.
7.23.4. Änderungen Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, wird dieses auf das im Auftragsformular angegebene Konto oder auf Wunsch des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesKunden auf ein anderes Konto überwiesen.
7.33.5. Das dem Kunden gelieferte Gas wird in Kubikmeter (m³) gemessen und mit- tels eines Umrechnungsfaktors in die entsprechende Energiemenge (kWh) umgerechnet. Der Auftragnehmer nimmt die maßgebliche Umrechnungsfaktor kann der Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenentnommen werden.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Gas Supply Agreement
Abrechnung. 7.111.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Den Zeitabschnitt der Abrechnung des Energieverbrauchs kann rhenag festlegen, soweit der Kunde nicht seine Xxxx nach Ziffer 11.3 trifft. Dieser darf ein Jahr nicht überschreiten. Ändert sich um Nettoangabender Abrechnungs- zeitraum der rhenag, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
11.2. Der Auftragnehmer Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende eines Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
11.3. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, viertel- oder halbjährlich), hat er dies rhenag in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine elektronische Übermittlung der Rechnung oder eine Abrechnungsinformation wünscht.
11.4. rhenag ist verpflichtet, Xxxxxx die unentgeltliche Übermittlung der Rechnung mindestens einmal jährlich in Papierform anzubieten. Daneben muss rhenag Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, oder auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Erhält rhenag Verbrauchsdaten automatisch per Fernübermittlung, müssen Abrechnungsinformationen monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
11.5. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung nach Ziffer 11.3 Satz 1, berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto). Dasselbe gilt für Rechnungen für bereits abgerechnete Zeitabschnitte, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich erstellt wird. Im Fall der elektronischen Übermittlung werden für jede zusätzliche Abrechnung berechnet: 10,00 Euro (brutto einschließlich Umsatzsteuer, netto 8,40 Euro).
11.6. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchs- abhängigen Preise, so wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.211.7. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen Verrechnungs- sätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAbrechnungsweise.
7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Feiertags- und Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungfällig und zahlbar.
7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem .
8.1 Der Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehaltenist nicht berechtigt, dass gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Schaden beim Auftragnehmer nicht Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder nicht in diesem Umfang entstanden istrechtskräftig festgestellt.
8.2 Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. 7.1Der Gasverbrauch wird in der Regel einmal jährlich oder zum Ende des Lieferverhältnisses abgelesen und unter Zugrundelegung der abgelesenen Werte abgerechnet. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenDie Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes, der zwölf Monate nicht wesentlich überschreitet, unter Berücksichtigung des ermittelten Ver- brauchs und unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen nach Ziff. 7.2. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen an die nvb zu entrichten. Die Abschlagszahlungen werden unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate oder unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden, ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheb- lich von den ermittelten Werten abweicht, wird die nvb dies angemessen berücksichtigen. Ergibt sich im Rahmen der Abrechnung eine Differenz zwischen dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - durchschnittlich ermittelten Verbrauch und der tatsächlich bezogenen Gasmenge, so wird eine Rechnung sich unter Ausweis Berücksichtigung der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn geleisteten Ab- schlagszahlungen ergebende Differenz an den Kunden zurückerstattet oder nachberechnet. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagsbeträge werden nach Ablauf eines Abrechnungszeitraumes durch die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
nvb nach Ziff. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3neu ermittelt und festgesetzt. Der Auftragnehmer nimmt Kunde erhält mit der Jahresverbrauchs- abrechnung die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vorMitteilung. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit Ändern sich die vertraglichen Preise während des ZeitarbeitnehmersAbrechnungszeitrau- mes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt Arbeits- preise werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4mengenanteilig berechnet. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang nach der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fälligPreisänderung an- fallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn Kunde kann jederzeit eine Nachprüfung der Rechnungsbetrag nicht innerhalb Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingehtnvb verlangen. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Ergibt eine Prüfung der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.Messein-
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Samples: Gasliefervertrag
Abrechnung. 7.16.1 Der Netzbetreiber wird dem Anlagenbetreiber bei Leistungsmessung bis zum 15. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangabeneines jeden Monats die im Vormonat vom Anlagenbetreiber gelieferte und anhand der Messeinrichtungen festgestellte elektrische Energie nach Ziffer 5.1 vergüten.
6.2 Erfolgt die Ablesung jährlich, weil keine Leistungsmessung stattfindet, ist das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr. Der Auftragnehmer Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die für das jeweilige Jahr zu erwartende Einspeisung von elektrischer Energie, die sich an der vom Anlagenbetreiber im vorangegangenen Jahr eingespeiste n Energie orientiert, 11 gleich hohe Abschlagszahlungen, fällig jeweils am 15. des Folgemonats. Für das erste Jahr wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung die zu erwartende Einspeisung durch den Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber geschätzt.
6.3 Der Anlagenbetreiber hat bis spätestens zum 15. Januar des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx Folgejahres kostenfrei die Ablesung des Vorjahres an den Netzbetreiber vorzulegen und die für die Jahresabrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, es sei denn mindestens die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseZählernummer, den Tag der Ablesung, die Anfangs- und End-Zählerstände sowie die gesamte eingespeiste Strommenge, aufgeteilt nach Einspeiseart im Sinne des EEG und nach Teilmengen aufgrund unterschiedlicher Vergütungssätze.
7.26.4 Bis zum 31. Änderungen Xxxx des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, Folgejahres wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber die abschließende Abrechnung des Entgeltes nach Ziffer 5.1 auf der Grundlage der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- Vorjahr vom Anlagenbetreiber tatsächlich eingespeisten und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht gemessenen Energie vornehmen (§ 3 ArbZGJahresabrechnungsbetrag). Dem Auftraggeber bleibt Zu viel vom Netzbetreiber in diesen Fällen vorbehalteneinem Abrechnungsjahr bezahlte Abschläge sind vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber zu erstatten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang liegen die Abschlagszahlungen unter dem Jahresabrechnungsbetrag, hat der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf Netzbetreiber die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6Differenz an den Anlagenbetreiber zu zahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers letztgenannten Fall ist der Auftragnehmer Netzbetreiber auch berechtigt, den gesetzlichen VerzugszinsDifferenzbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
6.5 Beansprucht der Anlagenbetreiber beim Vorliegen der nach dem EEG geforderten Voraussetzungen eine erhöhte Vergütung für die von ihm in das Netz eingespeiste Energie, mindestens jedoch 5 % p. a. über so obliegt es ausschließlich ihm, dem Basiszins Netzbetreiber die entsprechenden anlagenspezifischen Voraussetzungen in nachprüfbarer Weise in Textform darzulegen, anderenfalls verbleibt es bei der Deutschen Bundesbank bzw. Abrechnung durch den Netzbetreiber.
6.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, derzeitige und künftige Einspeisevergütungsforderungen des an seiner Stelle treten- Anlagenbetreibers mit eigenen und künftigen Forderungen gegen den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Anlagenbetreiber zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehaltenverrechnen, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht wenn diese Forderungen unbestritten oder nicht in diesem Umfang entstanden istrechtskräftig festgestellt sind.
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Samples: Einspeisevertrag
Abrechnung. 7.18.1. ZVO rechnet den Verbrauch von Gas in der Regel einmal jährlich ab, spätestens sechs Wo- chen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums. Bei sämtlichen von der jährlichen Abrechnung abweichender Rechnungsstellung gelten vorrangig die mit dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenKunden separat vereinbarten Bedingungen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags erhält der Kunde eine Abschlussrechnung.
8.2. Grundlage der Abrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Der Auftragnehmer Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem Auftraggeber bei Beendi- gung vom jeweili- gen Netzbetreiber für die Abrechnungszeitspanne genannten Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis mittleren Brennwerts (Hs) und der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisemittleren physikalischen Zustandsgröße berechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird monatlich neu ermittelt und va- riiert je nach örtlichen Gegebenheiten. Die Nutzenergie einer Kilowattstunde Erdgas zur Kilo- wattstunde Strom ist entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer.
7.28.3. Änderungen Der Rechnungsbetrag ermittelt sich wie folgt: Die Verbrauchsdaten werden mit den Nettoar- beitspreisen multipliziert; der Nettogrundpreis und, soweit vereinbart, zusätzlich angefallene Nettokosten werden addiert. Diesem Nettogesamtpreis wird anschließend die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Abrechnung des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesGrundpreises erfolgt tagesgenau ab Lieferbeginn.
7.38.4. Der Auftragnehmer nimmt Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmersverbrauchsabhängigen Brutto- preise, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, so wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- neuen Bruttopreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für den Kunden und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers ihm vergleichbaren Xxxxxx maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenberücksichtigen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer vom Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Verleiher wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - Entleiher wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis Ausweisung der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2Abrechnungsweise. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Tätigkeitsnachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Verleiher Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise Verleiher Tätigkeitsnachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Entleihers zurückgeht, ist der Auftragnehmer Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer vom Verleiher erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort Entleiher innerhalb 8 Tage – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5fällig und zahlbar. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer vom Verleiher entsandten Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer vom Verleiher erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Entleihers ist der Auftragnehmer Verleiher berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 7.1(1) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über die Internetplattform www.bildungs- xxxxx.xxx in Verbindung mit der vorgelegten Kartennummer der BildungsKarte Ost- holstein. Für die Zugangsberechtigung zur Internetplattform ist eine einmalige On- lineregistrierung als Leistungserbringer und Freischaltung durch den Kreis OH/ das Jobcenter Ostholstein erforderlich.
(2) Eine Abrechnung der Leistung kann durch den Leistungserbringer bis spätestens zwei Monate nach Ablauf des im Online-System dargestellten Bewilligungszeitrau- mes erfolgen. Der Bewilligungszeitraum kann durch den Leistungserbringer im Onli- ne-System pro Einzelfall anhand der vorgelegten Kartennummer eingesehen wer- den. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenBeendigung der Lernförderung vor Ablauf des Zeitraums der Kostenzusage, informiert der Leistungsanbieter das Jobcenter bzw. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseden Kreis.
7.2. Änderungen (3) Der Gesamtwert der Transaktionen im laufenden Monat wird im Laufe des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen Folgemo- nats an den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesLeistungserbringer durch die beauftragte Firma Sodexo beglichen.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers(4) Es dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die über vom Leistungsberechtigten tat- sächlich in Anspruch genommen worden sind.
(5) Fehlzeiten einer Schülerin/ eines Schülers können im Rahmen der jeweiligen indivi- duellen Kostenzusage bis zu maximal 4 Lernfördereinheiten abgerechnet werden.
(6) Der Leistungserbringer erteilt dem Jobcenter und dem Kreis auf Verlangen die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche er- forderlichen Auskünfte und verpflichtet sich nach Zugang einer schriftlichen Aufforde- rung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen die abrechnungsbegründeten Unterla- gen zur Prüfung vorzulegen bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird eine Prüfung vor Ort zu ermöglichen. Zu den prü- fungsfähigen Unterlagen gehört insbesondere eine von der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenSchülerin/ vom Xxxxxxx unterschriebene Anwesenheitsliste.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Vereinbarung Über Die Abrechnung Von Leistungen Für Lernförderung
Abrechnung. 7.112.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von rhenag festgelegt und darf 12 Monate nicht wesentlich über- schreiten. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Ändert sich um Nettoangabendiese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vor- zeitig eine Schlussrechnung er-stellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine un- terjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljähr- lich oder halbjährlich), ist dies rhenag in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Able- seterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unter- jährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitrau- mes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisän- derung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Ver- brauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz ver- gleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Abrechnung. 7.129.1. Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig.
29.2. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
29.3. Endet der Vertrag vorzeitig, hat die Agentur einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.
29.4. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangabeneiner Auftragssumme über 10.000 Euro hat die Agentur auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenEnthalten die Leistungen Kosten, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisefür Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die Agentur einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt.
7.229.5. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesRechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden.
7.329.6. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche Beträge als Nettobeträge, d.h. exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
29.7. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer nimmt bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification).
29.8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die Abrechnung nach Maßga- be weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
29.9. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Agentur, auch während der Laufzeit des Vertrages, die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen der Vorauszahlung des Betrages und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenAusgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
29.10. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist jede Mahnung der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle Rechnung fällt eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit Mahngebühr von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)5,00 Euro an. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig29.11. Der Auftraggeber gerät ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Auftraggeber im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.
29.12. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in Verzugder einzelnen Abrechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn mehrere Abrechnungen das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (VerzugszinsenGesamtbetrag (=Summe aus den Abrechnungen) findet Anwendungeingezogen.
7.529.13. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Agentur nur unbestrittene oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnenrechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu.
29.14. Ist für ein Projekt ein Fertigstellungsdatum angesetzt worden, zu dem die Agentur berechtigt wäre, ihre Leistungen abzurechnen und konnte das Fertigstellungsdatum aufgrund von Umständen, die der Nachweis vorbehaltenAuftraggeber zu vertreten hat nicht eingehalten werden (z.B. fehlende Bereitstellung von Inhalten), dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istdarf die Agentur die vereinbarte Vergütung zum Fertigstellungsdatum so abrechnen, als ob das Projekt ohne die maßgebliche Verzögerung zu dem Zeitpunkt fertiggestellt worden wäre.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 7.13.1 Der Erdgasverbrauch und die Netzentgelte werden nach Xxxx der Stadtwerke monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, separat abgerechnet.
3.2 Die Stadtwerke sind berechtigt, vorläufige monatliche Rechnungen für den Erdgasverbrauch zu erstellen. Bei sämtlichen von Auf das Ende des Abrechnungsjahres erstellen die Stadtwerke eine Jahresrechnung; dies gilt nicht bei einem unterjährigen Vertragsende, bei dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangabendie Stadtwerke berechtigt sind, eine Abschlussrechnung auch vor Ende des Abrechnungsjahres für den Erdgasverbrauch zu erstellen.
3.3 Die Stadtwerke sind berechtigt, vorläufige monatliche Rechnungen für die Netzentgelte zu erstellen. In den vorläufigen Monatsrechnungen wird je Lieferstelle jeweils die höchste vom Anfang des Abrechnungsjahres bis zum Ende des betreffenden Abrechnungsmonats aufgetretene Monatsleistung zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer Leistungspreis wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung monatlich mit 1/12 des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisevorgenannten Preises vorläufig berechnet.
7.23.4 Abweichend von Ziffer 3.2 und 3.3 sind die Stadtwerke während des Abrechnungszeitraums berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen für den Erdgasverbrauch und die Netzentgelte zu verlangen. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen Die Abschlagszahlung ist jeweils anteilig für den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Zeitraum der von erbrachten Lieferung entsprechend dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der Verbrauch/Netznutzung im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank letzten Abrechnungsjahr zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehaltenIst eine solche Berechnung nicht möglich, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istbemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
3.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, mit den Stadtwerken eine entgeltliche unterjährige Abrechnung zu vereinbaren. Die Stadtwerke werden eine solche unterjährige Abrechnung gegen eine Kostenpauschale auf Basis des tatsächlichen Aufwands anbieten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenDie Abrechnung erfolgt jährlich. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2Abrechnungszeitraum beginnt jeweils am 01. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3Januar und endet am 31. Dezember. Der Auftragnehmer nimmt Mieter hat die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt Betriebskosten für die Berechnung von Feiertags-tatsächliche Nutzungszeit zu entrichten. Bezieht der Mieter vor dem vertraglichen Beginn des Mietvertrages das Objekt, Schicht-hat er ab Tag des Einzuges die Betriebskosten zu tragen. Die Verpflichtung zur Tragung der Betriebskosten und der Vorauszahlungen erstreckt sich bis zum Tag der Rückgabe des Objektes, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägenwenn dieser Tag dem Beendigungszeitpunkt des Mietvertrages nachfolgt. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, Der Mieter ist der Auftragnehmer berechtigtverpflichtet, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Falle der Untervermietung, sonstiger anderweitiger Überlassung an Dritte oder gewerblicher Nutzung der Mietsache oder von Teilen derselben - soweit gesetzlich zulässig - Zuschläge auf die Betriebskostenvorauszahlungen zu berechnenleisten. Diese richten sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie nach dem vom Mieter erzielten zulässigen Entgelt.
a) Betrieb Die Verpflichtung zum Betrieb der Anlagen entfällt bei höherer Gewalt und sonstiger Unmöglichkeit der Leistung, die der maximalen täglichen Arbeitszeit Vermieter nicht zu vertreten hat. Für gleichmäßige Temperatur bei der Warmwasserversorgung wird keine Gewähr geleistet. Der Mieter hat Störungen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist zur Benutzung der Heizungsanlage verpflichtet. Nichtbenutzung befreit nicht von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz der Bezahlung der Heizkostenabrechnung. Der Mieter trägt anteilig die Heizkosten und die Kosten der Erwärmung des Wassers, wie sie sich für die Mieträume aus den Regelungen der Heizkostenverordnung in der jeweils geltenden jeweiligen Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)ergeben. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehaltenDer Vermieter ist berechtigt, die bei Abschluss des Mietvertrages bestehende Wärmeversorgung auf eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenandere Art umzustellen.
7.4b) Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkosten) Die Verteilung der Heizkosten erfolgt entsprechend der Heizkostenverordnung in der jeweiligen Fassung. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugZu den umlagefähigen Kosten gehören:
a) Brennstoffe und ihre Lieferung, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto gegebenenfalls Wärmelieferungspreis des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (VerzugszinsenContractors
b) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle Kosten des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.Betriebsstromes
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Samples: Mietvertrag
Abrechnung. 7.18.1 Die SWE rechnet bei SLP-Entnahmestellen die Entgelte für die Netznutzung und die Abrechnung sowie das Entgelt für Zählung und Messung für die jeweiligen Kunden- anlagen jährlich ab. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenDie SWE ist berechtigt, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisemonatliche Abschlagszahlungen zu ver- langen.
7.28.2 Bei LGZ-Kundenanlagen erfolgt eine monatliche Abrechnung auf Grundlage der ge- messenen Monatsarbeitswerte und der höchsten im aktuellen Abrechnungszeitraum bisher erreichten Maximalleistung. Änderungen Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bisher berechnete Maximalleistung auftritt, erfolgt im jeweiligen Ab- rechnungsmonat eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechne- ten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzesaktuellen Ab- rechnungszeitraums.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt 8.3 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem von der SWE angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
8.4 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zah- lungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorlie- gen.
8.5 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
8.6 Beträgt der Abrechnungszeitraum ausnahmsweise weniger als 12 Monate, weil der Netzkunde mit Wirkung innerhalb des Abrechnungsjahres diesen Netznutzungsver- trag kündigt oder ein „Ruhen des Netznutzungsvertrags“ gemäß Ziffer 12.1 herbei- führt, so erfolgt die Abrechnung des Leistungsanteils unterjährig auf Basis der dem Abrechnungszeitpunkt vorausgegangenen 12 Abrechnungsmonate und der sich dar- aus ergebenden maximalen Leistung zeitanteilig.
8.7 Die Fortführung des Vertrags nach Maßga- be dem „Ruhen“ oder der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit Abschluss eines neuen Netznutzungsvertrags begründet ein neues Abrechnungsjahr ab diesem Zeitpunkt.
8.8 Wird die Nutzung infolge der Stilllegung des ZeitarbeitnehmersAnschlusses beendet, erfolgt die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der unter- jährige Abrechnung im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist Abrechnungsjahr nach der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers bis zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisendiesem Zeitpunkt gemesse- nen Höchstleistung.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Abrechnung. 7.1Die Preise des vorliegenden Rahmenvertrages verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweiligen Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Block- und Rampenprodukte gilt die Tertiärregelenergie zur Vermeidung aufwändiger Messungen und Abrechnungen grundsätzlich als geliefert bzw. abgenommen wie abgerufen. Das heisst, die Abrechnung erfolgt normalerweise basierend auf den Korrekturfahrplänen (vgl. Ziffer 9 Absatz 3). Swissgrid hat jedoch das Recht die tatsächliche Lieferung bzw. Abnahme durch Auswertung der vom SDV dezentral aufzuzeichnenden Daten nachträglich zu überprüfen und die Abrechnung soweit möglich gestützt auf diese Daten vorzunehmen. Die Abrechnung der in einer Ausschreibungsperiode erbrachten Leistungen (Vorhaltung der Leistung und Lieferung bzw. Abnahme der Energie) erfolgt im Lauf des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats; das heisst sie wird durch Swissgrid innerhalb des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats erstellt und dem SDV an die angegebene Kontaktstelle mittels PDF-Datei elektronisch als Gutschrift übermittelt. Der Rechnungsbetrag ist fällig nach 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung durch den Vertragspartner. Eine allfällige Konventionalstrafe wird nach Ablauf der Einsprachefrist und innert 30 Tagen nach definitiver schriftlicher Geltendmachung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang massgebend (Valuta). Mit Ablauf der Fälligkeit treten automatisch die Verzugsfolgen in Kraft. Der Verzugszins beträgt 5% p.a.. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei zu überweisen. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenFehlern und Irrtümern bei Rechnungen und Zahlungen kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist die Richtigstellung verlangt werden. Der Auftragnehmer Die fällige Entschädigung des SDV für die Leistungsvorhaltung wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung erst ausbezahlt, nachdem eine Prüfung über die Leistungserbringung erfolgt ist. Diese Prüfung hat im Laufe des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenAusschreibungsperiode folgenden Monats zu erfolgen, es sei denn denn, es liegen Hinderungsgründe vor, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2nicht von Swissgrid zu verantworten sind. Änderungen Für Fälle, in denen Swissgrid durch den SDV zu entschädigen ist (z.B. im Rahmen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3Entrichtens von Schadenersatz oder einer Konventionalstrafe), wünscht Swissgrid ein Lastschriftverfahren. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der SDV erteilt im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für Falle seiner Zustimmung seiner Geschäftsbank die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- hierfür erforderlichen Weisungen und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenErmächtigungen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Lieferung Von Tertiärregelleistung Und Tertiärregelenergie
Abrechnung. 7.1Die vom Kunden zu zahlende Vergütung setzt sich aus (einer) einmaligen Einrichtungsgebühr(en), (einer) monatlichen Grundgebühr(en) sowie einer volumenabhängigen Mengengebühr zusammen. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Die Einrichtungsgebühren werden nach Bereitstellung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des ZeitarbeitnehmersDienstes erhoben, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzwGrundgebühren werden monatlich im Voraus fällig. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, Am Ende eines Monats wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend tatsächliche Verbrauch (Traffic) rückwirkend für den abgelaufenen Monat ermittelt. Das Datenvolumen (Traffic) wird je angefangenes GB zu den im Auftrag angegebenen Kosten in Rechnung gestellt. Dabei richtet sich das Datenvolumen (Traffic) nach folgenden Messdaten: Sämtliche auf der Schnittstelle zwischen dem Kunden und HS GmbH, Bonn gesendeten und empfangenen Bytes werden jeweils pro Ab- rechnungszeitraum (monatlich) zusammengezählt. Die so ermittelte Gesamtdatenmenge wird auf volle GB aufgerundet. Dabei entspricht 1 KB 1024 Bytes, 1 MB sind 1024 KB, 1 GB sind 1024 MB und 1 TB sind 1024 GB. Gezählt wird auf der Schnittstelle des Netzwerkgerätes (Router/Switch), das auf der HS GmbH, Bonn-Seite als Verbindung zwischen dem Kunden und HS GmbH, Bonn steht. HS GmbH, Bonn ist berechtigt, zusammen mit den monatlichen Grundgebühren zu Beginn eines jeden Monats eine Abschlagssumme auf das zu erwartende Datenvolumen (Traffic) zu berechnen. Die jeweilige Abrechnung erfolgt gemäß der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnenAuftragsformular aufgeführten Konditionen. Gleiches gilt Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung und wird auf der Rechnung ausgewiesen. Die HS GmbH, Bonn behält sich für den Fall der Nichtzahlung der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bzw. der Nichteinlösung oder Rückgabe einer Lastschrift die Berechnung Abschaltung und Einstellung der vereinbarten Leistungen innerhalb von Feiertags-5 Werktagen auch ohne weitere Erinnerung vor. Weiterhin behält sich die HS GmbH, Schicht-Bonn eine Bonitätsprüfung des Kunden vor. Fällt diese negativ aus oder wurden die Entgelte zum wiederholten Male nicht fristgerecht bezahlt, Nachtarbeits- ist HS GmbH, Bonn berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung der verbleibenden Restsumme oder eines Teilbetrages aus der noch verbleibenden Vertragslaufzeit zu verlangen. Außerdem behält sich HS GmbH, Bonn für den Fall des anhaltenden Zahlungsverzugs eine fristlose Kündigung und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägendie Einstellung aller Leistungen aus diesem Vertrag vor. Für den Fall, dass sich durch eine Entscheidung der Regulierungs- behörde für Telekommunikation und Post (RegTP), eines Gerichts oder durch sonstige rechtliche oder gesetzliche Bestimmungen die Höhe der von HS GmbH, Bonn zu zahlenden Tarife für Telekommunikations-Dienstleistungen gegenüber den bei Vertragsschluss geltenden erhöht, vereinbaren beide Parteien hiermit, dass HS GmbH, Bonn berechtigt ist, die festgelegten Nutzungsentgelte anzupassen. Die Höhe der Anpassung erfolgt im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der erhöhte Tarif gegenüber dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtvorher geltenden erhöht hat. Über eine solche Änderung der Preissituation wird HS GmbH, Bonn den Kunden unverzüglich informieren. Die Erhöhung wird mit Zugang dieser Information wirksam. Der Kunde ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers über das tatsächliche Vorliegen einer solchen Erhöhung Nachweise zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Übrigen wird auf Punkt 2.4 und 8.7 der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istAGB verwiesen.
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Samples: Colocation Agreement
Abrechnung. 7.111.1 Den Zeitabschnitt der Abrechnung des Energieverbrauchs kann rhenag festlegen, soweit der Kunde nicht seine Xxxx nach Ziffer
11.2 Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende eines Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
11.3 Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, viertel- oder halbjährlich), hat er dies rhenag in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Kunde eine elektronische Übermittlung der Rechnung oder eine Abrechnungsinformation wünscht.
11.4 rhenag ist verpflichtet, Xxxxxx die unentgeltliche Übermittlung der Rechnung mindestens einmal jährlich in Papierform anzubieten. Daneben muss
11.5 Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung nach Ziffer 11.3 Satz 1, berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto). Dasselbe gilt für Rechnungen für bereits abgerechnete Zeitabschnitte, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich erstellt wird. Im Fall der elektronischen Übermittlung werden für jede zusätzliche Abrechnung berechnet: 10,00 Euro (brutto einschließlich Umsatzsteuer, netto 8,40 Euro).
11.6 Ändern sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchs- abhängigen Preise, so wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 11.7 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenNet- toangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder fortdau- ernder Überlassung wö- chentlich wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAbrechnungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung Ände- rung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen überlasse- nen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen täg- lichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende gel- tende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge Auftragnehmer Über- stundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtwerden, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit Ar- beitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern Arbeit- nehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers Zeitarbeit- nehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer Auftrag- nehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Stunden bzw. Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - monatlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2Abrechnungsweise. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich monatlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmer- überlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-feiertags, Schicht--, Nachtarbeits- Nachtarbeit und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät fällig und zahlbar, es sei denn, es wird vertraglich und in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5Schriftform etwas anderes vereinbart. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer Auftrag -nehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Abrechnung. 7.113.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Ändert sich um Nettoangabendiese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
13.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
13.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - die BEW eine Rechnung unter Ausweis monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen.
13.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 13.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehr- wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung Än- derung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen überlas- senen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber Auftragge- ber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragneh- mer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise Auftragnehmer Stunden- nachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Zeitarbeit- nehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz Ar- beitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisennachzu- weisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag Rech- nungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto Geschäfts- konto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszinsgesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxx, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Abrechnung. 7.112.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von rhenag fest- gelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Ändert sich um Nettoangabendiese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Ab- rechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätes- tens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit- raums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies rhenag in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefor- dert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zäh- lerstände, ist rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Wer- te zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungs- stellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die ver- brauchsabhängigen Preise, so wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVerbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisedenn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwan- kungen auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- für vergleichbarere Kunden maßgebli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz Erfahrungswerte angemessen in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenJahresverbrauchsab- rechnung berücksichtigt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Agb Erdgasselect
Abrechnung. 7.113 Jahresverbrauchsabrechnung
(1) Der Bedarf an Elektrizität wird für jede Abnahmestelle gesondert abgerechnet. § 11 Abs. 1 S. 2 ff. gelten entsprechend.
(2) Die Lieferungen der SWL werden grundsätzlich jährlich festgestellt und abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.). Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellen die SWL nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 EnWG eine Schlussrechnung.
(3) Ändern sich innerhalb eines Abrech- nungszeitraums die verbrauchsabhän- gigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchs- schwankungen sind auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeb- lichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(4) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so können SWL für den Verbrauch nach der letzten Abrech- nung eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichba- rer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksich- tigen. Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhun- dertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlags- zahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu er- statten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüg- lich zu erstatten.
(5) Vordrucke für Rechnungen und Ab- schläge müssen einfach und verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(1) Auf Wunsch rechnen die SWL den Stromverbrauch des Kunden monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ab (unter- jährige Abrechnung gemäß § 40 Abs. 3 S. 2 EnWG). Hierfür berechnen die SWL dem Kunden ein zusätzliches Entgelt pro Ab- rechnung. Über die unterjährige Xxxxxx- nung ist eine gesonderte Vereinbarung nach folgender Maßgabe abzuschließen:
1. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur zu Beginn eines Kalendermo- nats aufgenommen werden.
2. Der Kunde hat den SWL seinen Wunsch nach Beginn, Ende sowie Zeitraum der unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der Verbrauchsstel- le und Kundennummer, der Zählernum- mer und ggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreibers oder Messdienst- leisters in Textform mitzuteilen.
3. SWL werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden die Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
(2) 13 gilt im Übrigen entsprechend.
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrich- tungen eine Überschreitung der Ver- kehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von SWL zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln SWL den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- raums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsäch- lichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei sämtlichen von Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenFehlers vorhergehen- den Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmersdenn, die Auswirkung des Fehlers kann über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenAnspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.15.1 Die Mietzahlungen setzen sich zusammen aus dem Mietpreis für die monatliche Miete sowie dem Preis für die tatsächlich angefallenen Folge-Seiten.
5.2 Nicht genutzte Seiten im Rahmen der monatlichen Miete verfallen am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenNach Erreichen der monatlichen Mindestabnahme gilt der Folgeseiten-Preis.
5.3 Die Abrechnung des effektiven Verbrauchs (Folge-Seiten) erfolgt im Nachhinein durch den Vermieter. Der Auftragnehmer Vermieter ist auch berechtigt, die Abrechnung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Über eine solche Beauftragung wird der Vermieter den Mieter entsprechend informieren. In diesem Fall wird der Dritte aufgrund gesonderter, jederzeit widerruflicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenVermieter ermächtigt, es sei denn das Entgelt für die, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisevereinbarte Mindestabnahme pro Monat übersteigenden Seiten (Folge-Seiten) einzuziehen.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes5.4 Dem Mieter werden die Seiten in Rechnung gestellt, die sich gemäß Zählerstand ergeben.
7.35.5 Der Mieter verpflichtet sich, zum Ende der jeweiligen Übermittlungsintervalle, die der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte dem Mieter gesondert mitteilt, den Zählerstand in der vom Vermieter geforderten Art und Weise mitzuteilen. Die Verarbeitung der Zählerstandangaben erfolgt maschinell. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des ZeitarbeitnehmersVermieter ist berechtigt, die über Verarbeitung der Zählerstandangaben durch Dritte durchführen zu lassen.
5.6 Geht die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche Zählerstandkarte bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgehtein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig ein, ist der Vermieter oder der mit der Abrechnung beauftragte Dritte berechtigt, zur vorläufigen Abrechnung die Durchschnittsseitenzahl der letzen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsächlich entstandene Anspruch bleibt davon unberücksichtigt. Nach Bekanntgabe des effektiven Zählerstandes erfolgt die Verrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des Mieters zur rechtzeitigen Zahlung des Mietpreises wird dadurch nicht berührt.
5.7 Die Abrechnung erfolgt auf der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend Basis einer Seite des Formates DIN A4; bei DIN A3 Formaten werden die Preise der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnenentsprechenden DIN A4 Formate doppelt gezählt. Gleiches gilt Der Vermieter ist zur Berechnung von zusätzlichen Verbrauchsmaterialien berechtigt. Grundlage für die Berechnung ist die Herstellerangabe bei 5 % Schwarzanteil je S/W Seite, bei Color-Seiten wird bei der Abrechnung angefertigter Seiten ein Deckungsgrad von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen20% zugrunde gelegt.
7.4. Die Rechnungsbeträge 5.8 Rechnungen sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet AnwendungTagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Mietvertrag Mit Wartung
Abrechnung. 7.13.1. Bei sämtlichen Die in der Anlage 1 des Vertrages genannten Prognosen zur Höhe der Jah- resarbeit, Jahresleistung und Jahresbenutzungsdauer bestimmt der Lieferant nach billigem Ermessen. Diese Angaben basieren auf der Grundlage der Da- ten der vorangegangenen zwölf Monate oder, sofern Daten des Vorjahres dem Lieferanten nicht vorliegen, auf den Angaben des Kunden zum voraus- sichtlichen Verbrauch. Diese Werte können von den in der Anlage 1 des Ver- trages gemachten Angaben abweichen und richten sich nach dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- tatsächli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseXxxxxxxxx.
7.23.2. Änderungen Die Abrechnung des Einsatzortes sowie Elektrizitätsverbrauchs erfolgt monatlich auf Grundlage der Daten gem. Ziff. 2. Die abrechnungsrelevante Leistung ist die bis zum En- de des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesVormonats gemessene Leistungsspitze im vom jeweiligen Netzbetrei- ber vorgegebenen Abrechnungszeitraum.
7.33.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der Sofern im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt aktuellen Monat eine höhere als die bisher berechnete Maximalleis- tung auftritt, erfolgt eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung rückwirkend für die Berechnung von Feiertags-vorausgegange- nen Monate, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägenlängstens zurück bis zum Beginn des laufenden vom Netzbetrei- ber vorgegebenen Abrechnungszeitraumes.
3.4. Für den Fall, dass Sofern dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung Lieferanten die Daten gem. Ziff. 3.2. nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtvorliegen, ist der Auftragnehmer Liefe- rant berechtigt, im Streitfalle die Höhe der vorläufigen Rechnung insbesondere durch Her- anziehen des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte zu be- rechnen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Mit Vorliegen der Messdaten wird der Lieferant die tatsächlich gelieferte Erdgas- menge unter Anrechnung der vorläufigen Rechnungsbeträge spätestens sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums endabrechnen. Ergibt sich eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Abweichung der geleisteten vorläufigen Rechnungsbeträge von der tatsächlich gelieferten Erdgasmenge, so wird der zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)viel oder zu we- nig berechnete Betrag erstattet bzw. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisennachentrichtet.
7.43.5. Die Rechnungsbeträge sind Erhält der Lieferant nach der Schlussrechnung für den jeweiligen Lieferzeit- raum eine den Liefervertrag mit Zugang dem Kunden betreffende nachträglich korri- gierte Abrechnung des Netzbetreibers, insbesondere bezüglich der von Maximal- leistung, erfolgt eine entsprechende Korrektur der Schlussrechnung durch den Lieferanten gegenüber dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet AnwendungKunden.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Stromliefervertrag
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen Verrech- nungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Auftragneh- mer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen Arbeitsbereiches berech- tigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesStundenverrech- nungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber Auftrag- geber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des ZeitarbeitnehmersZeitarbeit- nehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige regelmäßi- ge tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnenVereinbarung be- rechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung Ab- rechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnenbe- rechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern Arbeitneh- mern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung Fas- sung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers Zeit- arbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.Auftrag-
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer Auftrag- nehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch je- doch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden entstan- den ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 7.11. Für Schülerinnen und Xxxxxxx, die regulär nur an einzelnen Tagen der Woche zu befördern sind, können auch nur diese Tage abgerechnet werden. Für Personen, die nur auf der Hinfahrt oder der Rückfahrt zu befördern sind, werden anteilige Kosten abgerechnet (vgl. Ziffer 6.4 Pkt. 6.4.1). Diese Regelung gilt auch für die Abrechnung des „Preises je Begleitperson“ (vgl. Ziffer 6.4, Pkt. 6.4.10).
2. Vorübergehende Abwesenheitszeiten bis zu drei Wochen einzelner Personen führen nicht zu einer Abmeldung vom Fahrdienst. Das Entgelt wird für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei sämtlichen vorhersehbaren Abwesenheitszeiten von mehr als drei Wochen wird ab dem Tag der Abmel- dung kein Beförderungsentgelt mehr gezahlt, sofern die Person vom Fahrdienst abgemeldet wurde. Die o. g. Regelung gilt nicht für die geltenden Schulferien NRW bzw. für die unterrichtsfreien Tage der jeweiligen LWL-Schule.
3. Es ist zu berücksichtigen, dass die LWL-Schulen in den Schulferien NRW sowie an einzelnen un- terrichtsfreien Tagen geschlossen sind, d. h. an diesen Tagen entfällt die Beförderung.
4. Die unterrichtsfreien Tage werden dem Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt.
5. Auf § 11, insbesondere Abs. 1 bis 5 der Besonderen Vertragsbedingungen wird verwiesen.
6. Die angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Preise verstehen sich um Nettoangabenzzgl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Umsatzsteuersatz für die zu berechnende Beförderungsleistung ergibt sich aus den gesetz- lichen Regelungen des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vortatsächlich erbrachten Leistungen. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, Angebotsabgabe ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag jeweilige Umsatzsteuersatz nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.anzugeben.1
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Samples: Rahmenvertrag Schülerbeförderung
Abrechnung. 7.12.1 Trianel hat bis zum 30.09. Bei sämtlichen des auf die Lieferung folgenden Kalen- derjahres Zeit, Korrekturen an den Abrechnungen vorzunehmen, wenn sich die Erkenntnisse der Trianel hinsichtlich der, den Ab- rechnungen zugrunde liegenden Liefermengen nach der Abrech- nung ändern. Sich aus einer solchen Korrektur ergebende Zah- lungsansprüche sind binnen 14 Tagen nach Zugang der jeweili- gen korrigierten Abrechnung auszugleichen.
2.2 Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abrechnung können vom Kunden nur binnen 60 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Ab- rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Davon abweichend kön- nen Einwendungen gegen Abrechnungen, deren Fehlerhaftigkeit der Kunde ohne sein Verschulden nicht erkennen konnte, bis zum Ablauf von 60 Kalendertagen nach Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Ab- rechnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung dem Kunden zu- gegangen ist, schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Einwendung. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, obwohl ihm dies möglich wäre, gilt die Abrech- nung als korrekt und genehmigt.
2.3 Soweit sich um Nettoangabendie Übergabestelle einer Erzeugungsanlage innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet von Büsin- gen und ohne die Insel Helgoland, befindet, versichert Trianel dem Kunden, selbst Versorger im Sinne von § 2 Nr. Der Auftragnehmer 1, §§ 4 und 5 Stromsteuergesetz zu sein und den gelieferten Strom nicht zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz zu entnehmen. Trianel wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Kunden auf Verlangen eine Ausfertigung ihres Erlaubnis- scheins gemäß § 4 Absatz 1 Stromsteuergesetz vorlegen. Trianel si- chert dem Kunden im Hinblick auf die EEG-Umlage zu, dass sie die gelieferten Strommengen nicht als Letztverbraucher im Sinne des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - EEG verbraucht, sondern an Dritte weiterliefert.
2.4 Sofern der Kunde eine Rechnung Absicherung seiner aus einem Vertrag resul- tierenden Zahlungsforderungen wünscht, finden die nachfolgenden Regelungen Anwendung:
2.4.1 Der Kunde kann zur Absicherung eine Bürgschaft von Trianel fordern; hierzu hat der Kunde Trianel eine schriftliche Bürgschaftsanforderung zu übersenden.
2.4.2 Trianel wird dem Kunden in diesem Fall binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Bürgschaftsanforderung gemäß Ziffer 2.4.1 die Bürg- schaft eines Kreditversicherers oder eines europäischen Bankinstituts stellen. Die nach Satz 1 von Xxxxxxx beizubringende Bürgschaft wird unter Ausweis Verzicht auf die Einreden der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenAnfechtbarkeit und der Aufrechen- barkeit als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestellt.
2.4.3 Da der für die Vergütungshöhe relevante Monatsmarktwert und die Energiemenge schwanken, es sei denn pauschalieren die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseden Bürg- schaftsbetrag auf einen Betrag von zurzeit 00.000 €/MW installierter Nennleistung der Erzeugungsanlagen.
7.22.4.4 Die Kosten der Bürgschaft sind vom Kunden zu tragen und umfassen die Bearbeitungsgebühren, einen jährlichen Unkostenbeitrag sowie die laufenden Bürgschaftskosten. Änderungen Die Bearbeitungsgebühren betra- gen einmalig 200 € und der jährliche Unkostenbeitrag beträgt 50 € p.a. Die laufenden Bürgschaftskosten entsprechen den tatsächlich von Tri- anel gegenüber dem Kreditversicherer zu leistenden Bürgschaftskos- ten und betragen derzeit 0,7 % p. a. vom Bürgschaftsbetrag. Sollten sich die laufenden Bürgschaftskosten des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen Kreditversicherers ändern, so stellt Trianel den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzesgeringeren beziehungsweise höheren Satz in Rechnung.
7.32.4.5 Die gemäß Ziffer 2.4.2 zu stellende Bürgschaft hat eine Laufzeit bis zum 31.03. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be des vierten, auf den Eingang der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vorBürgschaftsanforderung folgenden Kalenderjahres. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird Am Ende der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend Laufzeit kann der Kunde eine weitere Bürgschaft im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnenSinne des Satzes 1 anfordern. Gleiches gilt Die Regelungen gemäß Ziffern 2.4.3 und 2.4.4 gelten für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten eine solche weitere Bürg- schaft entsprechend.
2.4.6 Eine bei Beendigung des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vertrages – insbesondere im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern Falle einer au- ßerordentlichen Kündigung – noch laufende Bürgschaft ist spätestens drei Monate nach dem Arbeitszeitgesetz in Ende der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenVertragslaufzeit zurückzugeben.
7.4. 2.4.7 Die Rechnungsbeträge Bürgschaftskosten gemäß Ziffer 2.4.4 sind mit Zugang bis zur Rückgabe der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6Bürgschaft vom Kunden zu tragen. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins nicht rechtzeitigen Rückgabe der Deutschen Bundesbank bzw. des Bürgschaft zahlt der Kunde an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istTrianel weiterhin die lau- fenden Bürgschaftskosten.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Vermarktung Von Erzeugungsanlagen
Abrechnung. 7.1(1) Die Abrechnung der gelieferten Wärmemenge erfolgt jeweils zum xx.xx. Bei sämtlichen eines jeden Kalenderjahres. Teilbeträge in Höhe von 1/12 (einem Zwölftel) der voraussichtlichen Jahreskosten für die verbrauchte Wärme, deren bereitstellung und Messung sind vom Kunden als Abschlagszahlung für den vorausgegangenen Monat am Anfang jedes Kalendermonats bis zum 3. Werktag zu entrichten. bis zum Ablauf des ersten Abrechnungsjahres beträgt die Abschlagszahlung Euro [...] pro Monat. Sie wird danach vom Lieferanten nach billigem Ermessen festgelegt.
(2) Zur Sicherung der dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenLieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen tritt der Kunde die ihm gegen die MieterInnen des versorgten Gebäudes zustehenden Mietzinsforderungen in Höhe der jeweils fälligen Abschlagszahlungen gemäß § 7 Abs. 1 zuzüglich Mahn- und Verzugskosten an den Lieferanten zum Inkasso ab. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Kunde zieht die abgetretenen Forderungen solange von den MieterInnen ein, bis der Lieferant die Sicherungsabtretung wegen Zahlungsverzuges des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseKunden gegenüber den MieterInnen des Kunden offen legt.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur (3) Sollte eine Änderung des Stundenverrechnungssatzesder Jahresarbeitskosten von über 5 % (fünf Prozent) zu erwarten sein, so können der Lieferant oder der Kunde eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.
7.3(4) Die Rechnungsbeträge der Jahresabrechnung sind vom Kunden binnen zwei Wochen nach Zugang der Jahresabrechnung abzugsfrei auf ein bankkonto des Lieferanten zu überweisen. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgehtErgibt sich eine Überzahlung, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für überzahlte betrag binnen zwei Wochen an den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, Kunden zurückgezahlt.
(5) bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer Vertragspartner, der Zahlung verlangen kann, berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 % (acht Prozent) über dem jeweiligen basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)verlangen. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Dabei ist der Auftragnehmer berechtigtbasiszinssatz, den gesetzlichen Verzugszinsder am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istfür das nächste Halbjahr maßgebend.
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Samples: Anlagen Contracting
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben12.1. Der Auftragnehmer wird KI erhält einmal pro Monat eine Abrechnung, wenn er die Karte seit dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - Stichtag der letzten Abrechnung für eine Rechnung unter Ausweis Transaktion im Sinne der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenPunkte 5.2. bis 5.4. verwendet hat, es sei denn oder fällige Entgelte oder Zinsen verrechnet werden. über seine mit der Karte bezahlten Leistungen, wenn er im vorangegangenen Abrechnungszeitraum Leistungen der Karte in Anspruch genommenen hat bzw. das jeweilige VU die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseKarte belastet hat. Der KI hat Er- klärungen der easybank, die sich nicht auf Zahlungs- vorgänge beziehen (z.B. Bestätigung von erteilten Auf- trägen, Anzeigen über deren Ausführung, Rechnungs- abschlüsse und sonstige Abrechnungen) auf ihre Voll- ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Weiters hat der KI seiner Rügeobliegenheit nach Punkt 10.3. zur Erwirkung einer Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorganges nachzukommen.
7.212.2. Änderungen Gehen der easybank innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Belastung des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen Xxxxxx mit dem betreffenden Betrag keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen der easybank als genehmigt. Die easybank wird den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesKI jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hierfür genügt auch die Information durch eine elektronische Kreditkartenabrechnung.
7.312.2. Der Auftragnehmer nimmt Gehen der easybank innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Belastung des Xxxxxx mit dem betreffenden Betrag keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Abrechnung nach Maßga- be angeführten Erklärungen und Leistungen der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4easybank als genehmigt. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang easybank wird den KI jeweils bei Beginn der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fälligFrist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet AnwendungHierfür genügt auch die Information durch eine elektronische Kreditkartenabrechnung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Kreditkartenbedingungen
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen 2.1 Das gelieferte Erdgas wird nach den technischen Regeln des DVGW für die Durchführung der thermischen Abrechnung von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseErdgas – zurzeit Arbeitsblatt G 685 – abgerechnet.
7.22.2 Die Abrechnung erfolgt bei Abnahmestellen mit Lastgangmessung im Re- gelfall monatlich; bei Abnahmestellen ohne Lastgangmessung erfolgt die Ab- rechnung im Regelfall jährlich. Änderungen Sie können auch kürzere Rechnungszeit- räume vereinbaren, ggf. zu Mehrkosten. Mainova übersendet für die ent- sprechenden Zeiträume Rechnungen, auf die entsprechende Geltung von § 17 GasGVV wird hingewiesen, an die Stelle des Einsatzortes sowie „Grundversorgers“ tritt – in entsprechender Anwendung – jeweils Mainova:
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rech- nungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungs- zeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung ver- langt und solange durch die Nachprüfung nicht die ord- nungsgemäße Funktion des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung Messgeräts festgestellt ist. § 315 des StundenverrechnungssatzesBürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmersden Betrag durch einen Be- auftragten einziehen lässt, die über dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzwpauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für Die Pauschale darf die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in gewöhnlichen Lauf der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer Auf Verlangen des Zeitarbeitnehmers Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen.
7.4(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprü- chen aufgerechnet werden.
2.3 Soweit ein Jahresleistungspreis vertraglich vereinbart ist, wird er im jeweili- gen Abrechnungsmonat zeitanteilig tagesgenau (entsprechend der Anzahl der Abrechnungstage dieses Monats) mit dem Betrag in Rechnung gestellt, der sich zum Zeitpunkt der Abrechnung aus der bis dahin beanspruchten maßgeblichen höchsten Leistung des Vertragsjahres ergibt. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang Wird in einem Abrechnungsmonat die bisher aufgetretene höchste Leistung überschritten, so wird der Jahresleistungspreis insoweit für Vormonate nachberechnet. Während des Vertragsjahres erfolgte Änderungen des Jahresleistungsprei- ses werden zeitanteilig berücksichtigt.
2.4 Sollte der Vertrag während eines laufenden Vertragsjahres (unterjährig) be- ginnen oder wirksam unterjährig beendet werden, so wird die Jahreshöchst- leistung zeitanteilig ermittelt und der Jahresleistungspreis für das Xxxxx- Vertragsjahr berechnet. Endet der Vertrag aus einem vom Kunden zu ver- tretenden Grunde ohne wirksame Kündigung vor Ablauf eines Vertragsjah- res, so wird der Leistungspreis in voller Höhe berechnet.
2.5 Für den Fall vorübergehender Störungen der Rechnungslegung gilt: Mainova ist berechtigt und verpflichtet, statt nicht erfolgter Rechnungen Ab- schläge in jeweiliger Höhe der Durchschnittsrechnungsbeträge der vorher- gehenden zwölf Monatsrechnungen zu verlangen. Dies gilt, sobald für einen längeren Zeitraum als zwei Monate die Rechnungslegung nicht möglich war, und gilt längstens für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Störung der Rechnungslegung. Ist die Einbeziehung der zwölf vorangegangenen Monate nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch er- heblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erfolgte Ab- schlagszahlungen werden bei der nächstfolgenden ordentlichen Rechnung berücksichtigt und verrechnet. Mainova ist verpflichtet, über Grund und vo- raussichtliche Dauer der Störung der Rechnungslegung auf Verlangen Aus- kunft zu geben.
2.6 Ergänzend zu den in den Vertrag einbezogenen Regelungen der GVV be- hält sich Mainova vor, Auskünfte über die Bonität des Kunden bei der CRIF Bürgel GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxx, einzuholen. Sollte der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Idieser im Falle einer solchen Auskunft bekannt gegebene Scorewert (BoniCheckCompact) des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Kunden größer als 2,5 sein, ist der Auftragnehmer berechtigtMainova berech- tigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Vorauszahlungen oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vom Kunden zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istverlangen.
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Samples: Erdgaslieferbedingungen
Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehr - wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAbrechnungsweise.
7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich wöchent - lich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber Auf - traggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- Nachtar - beits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Zeit - arbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers Zeitarbeitneh - mers nachzuweisen.
7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungfällig und zahlbar.
7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. p.
a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Abrechnung. 7.11. Trunk berechnet die Lieferungen an den Abnehmer zu Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Trunk ist berechtigt, die Lieferungen wöchentlich für sämtliche Lieferungen in der jeweiligen Vorwoche (Montag bis Sonntag) abzurechnen.
3. Rechnungsdifferenzen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei Trunk zu reklamieren. Erfolgt keine Reklamation innerhalb dieser Frist, gilt die jeweilige Rechnung als vom Abnehmer genehmigt, wenn der Abnehmer auf diese Rechtsfolge mit der jeweiligen Rechnung hingewiesen wird. Rechnungsdifferenzen berechtigen den Abnehmer weder zur Zahlungsverweigerung noch zum Zahlungsabzug. Bei sämtlichen berechtigten Rechnungsdifferenzen, wird jedoch der von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenTrunk zurück zu erstattende Xxxxxx von der folgenden Rechnung in Abzug gebracht
4. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine in Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer gestellte Betrag ist zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3sofortigen Zahlung fällig. Der Auftragnehmer nimmt Abnehmer hat sicherzustellen, dass sein Bankkonto stets über ausreichende Deckung verfügt, so dass die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vorfälligen Beträge vereinbarungsgemäß durch Trunk eingezogen werden können. Bei Fehlschlagen einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgehtLastschrift, ist der Auftragnehmer Abnehmer verpflichtet, die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Trunk berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Verzugszinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Liefervereinbarung
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben6.1. Der Auftragnehmer Erlösanteil von 70%, der dem Selbstverleger an den Nettoerlösen (Ziffer 5.10), die durch das kostenpflichtige Angebot von Werken erzielt worden sind, zusteht, wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos gutgeschrieben. Ob und in welcher Höhe Beträge dem Benutzerkonto des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenSelbstverlegers gutgeschrieben werden, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseist für den Selbstverleger innerhalb seines Benutzerkontos mit Hilfe eines Online-Controlling-Tools jederzeit einsehbar. Die Erlösanteile eines Selbstverlegers zzgl. etwaig anfallender Umsatzsteuer werden im Rahmen des Benutzerkontos als Guthaben aggregiert.
7.26.2. Änderungen Die Abrechnung der von epubli für den Selbstverleger erbrachten Leistungen erfolgt monatlich. Dazu wird epubli dem Selbstverleger innerhalb von 40 Tagen nach dem jeweiligen Monatsende eine Abrechnung in Form einer Gutschrift i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 UStG ausstellen, die im Benutzerkonto bereitgestellt wird. In der Gutschrift werden die in dem jeweiligen Monat erzielten Nettoerlöse abzüglich der nach Ziffer 5.9 geschuldeten Kommissionsgebühr in Höhe von 30% zuzüglich der auf diese Differenz gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit Umsatzsteuer anfällt und die anfallende Umsatzsteuer vom Selbstverleger als Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird. Wird die anfallende Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung des Einsatzortes sowie Reverse-Charge Verfahrens von epubli als Leistungsempfänger geschuldet, so wird epubli die anfallende Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen. In diesem Fall wird die anfallende Umsatzsteuer in der Gutschrift nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr enthält die Gutschrift den Hinweis “Steuerschuldnerschaft des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesLeistungsempfängers”. Der Selbstverleger wird jeweils per E-Mail über die Bereitstellung der Gutschrift in seinem Benutzerkonto informiert.
7.36.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung Eine Auszahlung von Guthaben zuzüglich der in der jeweiligen Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt automatisch.
6.4. Sollte das Guthaben auf dem Benutzerkonto des Selbstverlegers den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, so kann epubli den Betrag nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vorfreiem Ermessen unverzinst zugunsten des Selbstverlegers auf dessen Benutzerkonto belassen. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des ZeitarbeitnehmersGuthaben, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche den Auszahlungsbetrag von Euro 20,00 unterschreiten, werden aber spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Kalenderjahres ausgezahlt.
6.5. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das Bankkonto, das vom Selbstverleger in seinem Benutzerkonto anzugeben ist. Eine Auszahlung kann erst erfolgen, wenn im Benutzerkonto eine Bank- bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird Kontoverbindung vom Selbstverleger angegeben wurde.
6.6. Etwaige Kosten der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der Überweisung auf ein vom Selbstverleger bezeichnetes Konto außerhalb des SEPA- Raums sind vom Selbstverleger zu tragen und werden im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Benutzerkonto in Anrechnung gebracht.
6.7. Schlägt die Überweisung des Guthabens an den Selbstverleger fehl, insbesondere weil die von ihm im Benutzerkonto hinterlegte Bankverbindung nicht mehr aktuell ist, so kann epubli eine Verwaltungspauschale in Höhe von Euro 10,00 berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugDiese Verwaltungspauschale wird entsprechend angepasst, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang Selbstverleger nachweisen kann, dass der Rechnung auf tatsächliche Aufwand für epubli geringer war. Diese Verwaltungspauschale wird mit dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet AnwendungGuthaben im Benutzerkonto verrechnet.
7.56.8. Die epubli verpflichtet sich, auf Verlangen des Selbstverlegers eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers darüber vorzulegen, dass die Abrechnung zutreffend ist. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Abrechnung um mehr als 5 % zu Lasten des Selbstverlegers falsch ist, trägt epubli die Kosten, ansonsten der Selbstverleger. Auf andere Prüfungsrechte (z.B. §§ 259 ff BGB) verzichtet der Selbstverleger.
6.9. Nach dem Tode des Selbstverlegers bestehen die Verpflichtungen von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer epubli zur Abrechnung und Zahlung gegenüber den durch den Erbschein ausgewiesenen Erben bis zum Ende der Vertragslaufzeit fort. Eine Mehrzahl von Erben verpflichtet sich, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen, der zur Entgegennahme der Abrechnung und der Zahlung sowie sonstiger Erklärungen und zur Vertretung berechtigt ist. Ist ein solcher Bevollmächtigter nicht bestellt, kann epubli die geforderten Leistungen verweigern, bis ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt ist.
6.10. Eine Erlösbeteiligung des Selbstverlegers erfolgt ausschließlich an den Zahlungen, die bei epubli tatsächlich eingehen. epubli ist weder zur Einziehung noch zur Durchsetzung von Zahlungsverpflichtungen der Selbstverleger verpflichtet.
6.11. Trenddaten, die in freiem Ermessen von epubli zur Verfügung gestellt werden, geben lediglich eine tendenzielle Entwicklung der Verkäufe im Handel wieder. Diese Daten sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen verbindlich und bilden nicht die Basis der Abrechnung. Abweichungen zwischen Trenddaten und den Abrechnungsdaten, die in Ziff. 6.1 beschrieben sind, können jederzeit auftreten. Für die Richtigkeit der Trenddaten übernimmt epubli keine Gewähr oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugtHaftung.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Vertriebsvereinbarung
Abrechnung. 7.18.1 Der Netzbetreiber rechnet bei Entnahmestellen ohne Leistungsmessung die Entgelte gemäß Ziffer 6 jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu ver- langen.
8.2 Bei Entnahmestellen mit Leistungsmessung erfolgt die Abrechnung der Entgelte gemäß Ziffer 6 jährlich oder monatlich. Bei sämtlichen jährlicher Abrechnung ist der Netzbetreiber berechtigt, monatli- che Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei monatlicher Abrechnung werden die entnommene Arbeit des aktuellen Monates, ein Zwölftel der Jahresentgelte für Abrechnung, Messstellenbe- trieb und Messung sowie die bisher aufgetretene Jahreshöchstleistung zugrunde gelegt. Der Leistungspreis wird zeitanteilig für den bereits vergangenen Zeitraum des Abrechnungszeit- raumes erhoben, wobei das in den Vormonaten berechnete Leistungsentgelt in Abzug gebracht wird (gleitende Nachberechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr ab Beginn der Netznutzung durch den Netzkunden.
8.3 Beträgt der Abrechnungszeitraum weniger als 12 Monate, weil die Netznutzung durch den Netzkunden aufgrund einer Kündigung dieses Netznutzungsvertrages, der Stilllegung des An- schlusses oder eines „Ruhens des Netznutzungsvertrags“ gemäß Ziffer 12.1 unterjährig endet oder weil die Netznutzung durch den Netzkunden aufgrund der Fortführung nach dem „Ruhen“ gemäß Ziffer 12.1 oder des Abschlusses dieses bzw. eines neuen Netznutzungsvertrages unter- jährig beginnt, so erfolgt die Abrechnung des Leistungsentgeltes auf Basis der Jahreshöchst- leistung zeitanteilig.
8.4 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem von dem Auftragnehmer Netzbetreiber angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseZahlungsaufforderung fällig.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches 8.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen den Auftragnehmer nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Änderung des StundenverrechnungssatzesZahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be 8.6 Gegen Ansprüche der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenrechtskräftig festge- stellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Abrechnung. 7.119.1 Alle Rechnungen sind mit Nettopreisen auszustellen. Bei sämtlichen Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
19.2 Ein etwaig erforderliches Aufmaß ist von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird den Vertragsparteien aus- schließlich gemeinschaftlich zu erstellen und schriftlich zu proto- kollieren.
19.3 Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenschriftlich anzuzeigen ist, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisegemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll vom Auftragnehmer zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von Teil- abnahmen oder Abnahmen.
7.219.4 Wird durch ein Verschulden des Auftragnehmers ein Aufmaß nicht gemäß der Ziff. Änderungen 19.2 gemeinschaftlich protokolliert, so hat der Auftraggeber das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zur Nach- prüfung der in Rechnung gestellten Leistungen auf Kosten des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesAuftragnehmers vorzunehmen.
7.319.5 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungs- umfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Der Auftragnehmer nimmt Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftrag- geber, die Abrechnung Durchschriften der Auftragnehmer.
19.6 Einbehalte gemäß Ziff. 15.2 werden nach Maßga- be Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel bzw. Ausführung aller dort aufgeführten Restarbeiten und der Vorlage einer vom Auftraggeber erteilten schriftlichen Bestätigung der Mängelbeseitigung bzw. Bestätigung über Ausführung der Restarbeiten ausgezahlt.
19.7 Für vereinbarte Abschlagszahlungen sind jeweils prüffähige Rechnungsunterlagen einzureichen. Anforderungen von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen Abschlagszahlungen, soweit diese vereinbart sind, können nur aufgrund von prüffähigen Massenberechnungen gemäß Ziff. 19.2 erfolgen. Die Massenberechnungen sind entsprechend den tatsächlich ausgeführten Leistungen aufzustellen. Wenn zur Höhe der Abschlagszahlungen keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, kommen 90 % des jeweils angeforderten und von nach Prüfung für korrekt gehaltenen Betrages, der auf Basis der tatsächlich ausgeführten Leistung und der Massenberechnung ermittelt wird, zur Auszahlung. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Abnahmeerklärung und Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung beim Auftraggeber.
19.8 Rechnungen sind dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vornach erfolgter Lieferung oder Leistung für jede Bestellung unter Angabe des Bestelldatums, der Bestellnummer und der Bestellpositionsnummer gesondert schriftlich oder in Textform im Sinne von § 126 b BGB (Rechnungsformular mit gedruckter Firmenangabe des Auftragnehmers am Ende des Rechnungstextes) einzureichen. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche Sie dürfen den Lieferungen nicht beigefügt werden. Zahlungen erfolgen nach erfolgter Lieferung bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- Abnahme und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenRechnungserhalt innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - wöchentlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAb- rechnungsweise.
7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Auftrag- nehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit Ar beitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendungfällig und zahlbar.
7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber 6.1 Die unentgeltliche Rechnungsstellung (Abrechnung und Abrechnungsinfor- mation) erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres oder bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - Lieferverhältnisses. Eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kann auf Kunden- wunsch über das Onlineportal erfolgen. Das Abrechnungsjahr wird von ELE festgelegt. Der Kunde leistet in von ELE bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen, deren Höhe sich nach dem Vorjahresver- brauch berechnet. Ist eine Rechnung unter Ausweis solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden. Macht der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellenKunde glaubhaft, es sei denn dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. ELE wird dem Kun- den die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseHöhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen.
7.26.2 Abweichend von Ziffer 6.1 Satz 1 kann der Kunde bestimmen, dass die Rech- nungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgt. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Jede zu- sätzliche Rechnung wird dem Kunden mit 11,90 Euro in Rechnung gestellt.
6.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhän- gigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeit- anteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksich- tigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des StundenverrechnungssatzesUmsatzsteuersatzes und erlös- abhängiger Steuer- und Abgabensätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.
7.3. 6.4 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von ELE angegebenen Zeit- punkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig.
6.5 Der Auftragnehmer nimmt Kunde kann gegen Ansprüche von ELE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6.6 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die Abrechnung nach Maßga- be ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei in einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der ver- gleichbare Verbrauch im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnenvorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde gem. Gleiches gilt für Ziffer 5.1 eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenNachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten Rechte des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern Kunden nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen315 BGB bleiben unberührt.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Abrechnung. 7.17.1 Die Abrechnung erfolgt nach unserer Stahlliste (theoretisches Gewicht) zzgl. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisenotwendiger Montageeisen.
7.27.2 Unsere Verlegepreise setzen die Anwendung von LAK (Lotter-Anschlusskorb) voraus, d. h. wir sind berechtigt Betonstahl bis D=14 mm in LAK umzurechnen. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesDen Mehrstahl für die Montageeisen D=6 mm trägt der Auftraggeber.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers7.3 Lohnkostenerhöhungen, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgehtnach Angebotsabgabe in Kraft treten, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt sind für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenGesamtleistung zu vergüten. Für den FallUmfang der Lohnkostenerhöhung wird die von den zuständigen Fachverbänden der Bauindustrie jeweils bekannt gegebene Höhe zugrunde gelegt.
7.4 Wird ein Mischpreis über alle Abmessungen gebildet, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, dürfen die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)Kalkulation zugrunde gelegten Mengen und Abmessungen bis max. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen10 % differieren. Verschiebungen über 10 % berechtigen uns zu einer analog zur Verschiebung angeglichenen Preiskorrektur.
7.45.5 Die Schlußrechnung wird nach Beendigung der Verlegearbeiten gestellt = vollständiger Erfüllung des Vertrags. Zahlung ist zu leisten voll innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, netto.
6. Ausführungsfristen und Termine 7.5 Die vereinbarten Verlegepreise entsprechen hinsichtlich der Mengenrelation Betonstähle und Matten der bei Angebotsabgabe bzw. Auftragserteilung vorgelegten Mengen. Verändern sich die ursprünglichen Massenregulationen und damit die Bedingungen für die Preismischung, wie etwa durch die spätere entscheidende Verwendung von Betonfertigteilen, behalten wir uns eine Korrektur der Verlegepreise vor.
6.1 Alle Ausführungsfristen müssen zumutbar sein. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung Nachfrist bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.nachgewiesener schuldhafter
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Abrechnung. 7.18.1. ZVO rechnet den Verbrauch von Gas in der Regel einmal jährlich ab, spätestens sechs Wo- chen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums. Bei sämtlichen von der jährlichen Abrechnung abweichender Rechnungsstellung gelten vorrangig die mit dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenKunden separat vereinbarten Bedingungen. Spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrags erhält der Kunde eine Abschlussrechnung.
8.2. Grundlage der Abrechnung ist die Kilowattstunde (kWh). Der Auftragnehmer Verbrauch an kWh wird wie folgt ermittelt: Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit dem Auftraggeber bei Beendi- gung vom jeweiligen Netzbetreiber für die Abrechnungszeitspanne genannten Umrechnungsfaktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis mittleren Brennwerts (Hs) und der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweisemittleren physikalischen Zu- standsgröße berechnet wird. Der Umrechnungsfaktor wird monatlich neu ermittelt und variiert je nach örtlichen Gegebenheiten. Die Nutzenergie einer Kilowattstunde Erdgas zur Kilowatt- stunde Strom ist entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brenn- wertkessel) geringer.
7.28.3. Änderungen Der Rechnungsbetrag ermittelt sich wie folgt: Die Verbrauchsdaten werden mit den Netto- arbeitspreisen multipliziert; der Nettogrundpreis und, soweit vereinbart, zusätzlich angefallene Nettokosten werden addiert. Diesem Nettogesamtpreis wird anschließend die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Abrechnung des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesGrundpreises erfolgt tagesgenau ab Lieferbeginn.
7.38.4. Der Auftragnehmer nimmt Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Abrechnung nach Maßga- be der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmersverbrauchsabhängigen Brutto- preise, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, so wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- neuen Bruttopreise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für den Kunden und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers ihm vergleichbaren Xxxxxx maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenberücksichtigen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
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Samples: Gasliefervertrag
Abrechnung. 7.1(1) Die Ermittlung der verbrauchsabhängigen Entgelte erfolgt mittels Wasserzähler (Ziff. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben8 dieser AVB). Der Auftragnehmer Wasserverbrauch wird entsprechend den Abrech- nungszeiträumen festgestellt. Auf Verlangen werden dem Auftraggeber KUNDEN die Termi- ne zur Ablesung der Wasserzähler mitgeteilt, um die Anwesenheit des KUNDEN bei Beendi- gung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wö- chentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxx stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrech- nungsweiseAblesung zu ermöglichen.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsberei- ches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes(2) Die Abrechnungszeiträume betragen mindestens einen Kalendermonat und werden von PD CPG im Einzelfall im Hinblick auf die nach ihrem Ermessen ge- sehene Zweckmäßig und Wirtschaftlichkeit festgelegt.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung (3) Entgelte nach Maßga- be dieser Ziffer 10 sind vierzehn (14) Arbeitstage nach Eingang der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentli- chen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftrag- nehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Ar- beitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auf- tragnehmer Stundennachweise jeweiligen Rechnung zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftrag- gebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4Zahlung fällig. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftragge- ber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in VerzugFrist beginnt drei (3) Tage nach Rechnungslegung, wenn der Rechnungsbetrag KUNDE nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab einen späteren Zugang der Rechnung auf dem Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingehtRech- nung nachweist. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht Bei Zahlungsverzug sind die offenen Beträge mit acht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeit- nehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % 8) Pro- zent p. a. über dem Basiszins jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzwEuropäischen Zentral- bank zu verzinsen.
(4) PD CPG ist befugt, Abschläge auf das Entgelt in vorschüssigen Raten, jeweils bis zum zehnten (10) Arbeitstag des Monats, eines Zweimonatszeitraums oder eines Quartals zu erheben, je nachdem für welchen Erhebungsrhythmus sich PD CPG nach ihrem Ermessen entscheidet. Grundlage der Vorschüsse auf den Leistungspreis und auf den Arbeitspreis sind die vertraglich vereinbarten Ab- nahmemengen, mindestens aber die entsprechenden Werte für den letzten bei Rechnungsstellung abgelaufenen Vorschuss-Zeitraum. PD CPG ist berech- tigt, bei unterjährigen Veränderungen der Abnahme des an seiner Stelle treten- den Finanzierungsinstrumentes KUNDEN die Vor- schüsse entsprechend anzupassen.
(5) Ist der europäischen Zent- ralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in die- sem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder KUNDE zur Vorauszahlung nicht in diesem Umfang entstanden istder Lage, kann PD CPG die Lieferung von TRINK- und/oder BRAUCHWASSER verweigern, sofern der KUNDE nicht Si- cherheit in Höhe des Vorauszahlungsbetrages leistet. Die Sicherheit ist zurück- zugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
(6) Gegen Ansprüche der PD CPG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden und können nur auf- grund solcher Gegenansprüche Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden.
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Samples: Wasserversorgungsvertrag