Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung. b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten. d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern. e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen. f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren. g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 2 contracts
Samples: General Terms and Conditions for the Use of the Westfalen Service Card + E Charge, General Terms and Conditions for the Use of the Westfalen Service Card + E Charge
Abrechnung. a) Westfalen berechnet Bei der Rücknahme des Fahrzeuges werden im Beisein des Nutzers die gefahrenen Kilometer notiert und anschließend dem Kunden Verein bzw. der Institution in Rechnung gestellt; gilt auch für die bezogenen Kraftstoffe, Tagespauschale.
b) Kleinere Sachschäden werden ggf. ebenfalls in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für evtl. anfallende Nacharbeiten bei unzureichender Sauberkeit.
a) Für das Fahrzeug ist eine KFZ-Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe abgeschlossen. Ferner ist eine KFZ-Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungeine KFZ- Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € abgeschlossen.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind„Grüne Versicherungskarte“ für Schadensfälle im Ausland liegt der Fahrzeugmappe bei. Zusätzlich wurde ein KFZ-Schutzbrief abgeschlossen, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung bei Vorkommnissen während der WSC ergebenen BeträgeNutzungszeit zum Tragen kommt (z.B. Rücktransport, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligAbschleppdienst o. Ä.).
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für Kosten der vorgenannten Versicherung trägt der Markt Heroldsberg. Höherversicherungen sind ggf. durch den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenNutzer selbst abzuschließen.
d) Westfalen ist berechtigtFür Schäden, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus ggf. über die Versicherungssummen hinausgehen oder von der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernVersicherung nicht übernommen werden (z.B. Selbstbeteiligungsbeträge, u. Ä.), wird der/die jeweilige Nutzer/in in Regress genommen.
e) Der/Die Rechnung Nutzer/in haftet im Übrigen für alle Schäden, die bei der Benutzung durch eine/n nicht berechtigte/n Fahrer/in oder durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Gleiches gilt für Unfälle und Schäden die in Folge von Westfalen gilt als anerkanntFahruntüchtigkeit (siehe Punkt Nr. 4 Buchst. c). Eine Haftung des Marktes Heroldsberg, sofern seiner Organe und der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hatdurch ihn beauftragten Personen oder Mitarbeiter, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnenist, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigtrechtlich zulässig, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperrenausgeschlossen.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 2 contracts
Samples: Nutzungsvereinbarung, Nutzungsvereinbarung
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem 7.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß den auf der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten Preisblättern für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14mit fortlaufend registrierender ¼-h-tägig per SammelrechnungLeistungs-messung erfolgt grundsätzlich monatlich.
b) 7.2 Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind spätestens bis zum 12. Werktag nach Zugang der Abrechnung zu bezahlen. Bei Abwicklung des Prozesses „Netznutzungsabrechnung“ nach den Festlegungen der GPKE ist der Zugang der INVOIC für den Beginn der Zahlungsfrist maß- geblich. Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Durch den Zahlungsverzug verursachte Kosten, wie z. B. Mahnkosten, werden ent- sprechend den auf der der Internetseite des Netzbetreibers unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx veröffentlichten “Ergänzende Bedingungen zur Zahlung fälligNAV“ in Rechnung gestellt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Ent- gelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten7.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus 7.4 Gegen Ansprüche der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder Abschlagszahlungen zu fordernrechtskräftig fest- gestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag
Abrechnung. a(§ 14)
26.1. Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, sind sie möglichst gemeinsam vorzunehmen; der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: - Auftragnehmer, - Auftraggeber, - Nummer des Aufmaßblattes, - Bezeichnung der Bauleistung, - Ordnungszahl (OZ) Westfalen berechnet nach Möglichkeit. Unmittelbar über den Unterschriften und dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: „Aufgestellt“. Die Beteiligung des Auftraggebers an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungder Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen 26.2. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben.
26.3. Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
26.4. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu berechnen.
26.5. Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Abrechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.
26.6. Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die übrigen sich aus Rechnungen in der Nutzung Reihenfolge der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligOrdnungszahlen (Positionen) zu gliedern.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Bauvertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung9.1. Die Abrechnung des Verbrauchs findet auf der Grundlage von § 40 Abs. 3 EnWG grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährli- chen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind9.2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauch- sabhängigen Preise, ebenso wie so wird der für die übrigen sich aus neuen Preise maßgebliche Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Nutzung Grundlage der WSC ergebenen Beträge, sofort für Haushaltskunden maßgeblichen Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und ohne Abzug zur Zahlung fälligerlösabhängiger Abgabensätze.
c9.3. Abweichend von Ziffer 9.1. bietet die Stadtwerke Würzburg AG an, den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unter- jährige Abrechnung) gegen Entgelt, auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, abzurechnen. Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen Kosten pro Rechnung und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenEnergieart betragen 25 Euro (inkl. Umsatzsteuer).
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) 9.4. Die Erstellung einer Zwischenrechnung kostet je Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern - wenn der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von selbst abliest 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) - wenn der ZahlungsverpflichtungNetzbetreiber abliest 20 Euro (inkl. Die Rechnung ist in Umsatzsteuer)
9.5. Für die Erstellung einer Rechnungskopie werden 2 Euro auszu- gleichen(inkl. Um- satzsteuer) berechnet.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Stromlieferungsvertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden Die Ermittlung der Förderung je Arzt erfolgt nach § 4 Abs. 2 und wird über die bezogenen Kraftstoffe, sowie Förder-Nr. 99620 vergütet. Durch die an KV Sachsen wird zu jeder abgerechneten Versicherten-/Grund- /Konsiliarpauschale eines geförderten Arztes die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14Förder-tägig per Sammelrechnung.
b) Nr. als Zuschlag zugesetzt. Dieser Zuschlag wird quotiert vergütet. Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen Quote ergibt sich aus dem Leistungsbedarf der Nutzung zuge- setzten Förder-Nr. 99620 abzüglich des Leistungsbedarfs des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges, im Verhältnis zum Gesamtleis- tungsbedarf der WSC ergebenen Beträgezugesetzten Förder-Nr. 99620. (Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. 99620 - Leistungsbedarfs des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung Tätigkeitsumfang) / Gesamtleistungsbedarf der Förder- Nr. 99620. Sofern der Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. 99620 kleiner ist als der Leistungsbedarf des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, sofort ist der Wert der Förder-Nr. 0 EUR. Für die Ermitt- lung der arztspezifischen Fördersumme wird der Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. Dieser quotierte Förderbetrag je Arzt wird mit der Summe der Anzahl aller kassenspezifi- schen Förder-Nrn. 99620, die auf die zahlungspflichtige Krankenkasse entfallen, multipliziert und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für ergibt die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtungarztspezifische Fördersumme je Krankenkasse. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle Summe aller arztspezifi- schen Fördersummen je Krankenkasse bildet den Zahlbetrag der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigtKrankenkasse, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.mwelcher mit Angabe der Förder-Nr. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche 99620 im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WestfalenFormblatt 3 ausgewiesen wird.
Appears in 1 contract
Samples: MGV Vereinbarung
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe15.1. Sofern nicht ausdrücklich ein externes Unternehmen mit der Bauleitung beauftragt wurde, sowie die sind sämtliche Rechnungen an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungim Auftrag genannte Rechnungsadresse zu senden. Sollte in der Bestellung keine Rechnungsadresse angegeben sein, so erhält der Auftragnehmer sie umgehend auf Nachfrage bei seinem Ansprechpartner bei Michelin.
b) Die 15.2. Vor Rechnungsstellung ist durch den Auftragnehmer ein Prüfexemplar der Rechnung vorab an den Ansprechpartner bei Michelin zu übersenden. Das Prüfexemplar ist nach Freigabe durch den Michelin Ansprechpartner der Rechnung beizufügen. Eine weitere Ausfertigung des freigegebenen Prüfexemplars verbleibt beim Ansprechpartner von Westfalen erstellten Michelin.
15.3. Rechnungen sind übersichtlich, prüfbar und in zweifacher Ausfertigung aufzustellen. Auf der Rechnung sind deutlich die Bestellnummer sowie der Name des Einkäufers sowie seine Personalnummer anzugeben. Mit der Schlussrechnung sind alle mit zum Vertrag gehörenden Unterlagen einzureichen, wie z. B. Bestandspläne, Massenaufstellungen, Betriebsanleitungen, evtl. Ersatzteillisten etc.
15.4. Das für die Abrechnung erforderliche Aufmaß ist gemeinsam mit dem Bevollmächtigten von Michelin gemäß dem Baufortschritt durchzuführen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, ebenso wie hat der Auftragnehmer rechtzeitig die übrigen sich aus gemeinsame Feststellung zu beantragen. Das Aufmaß erfolgt auf der Nutzung Grundlage der WSC ergebenen Beträge, sofort Aufmaßbestimmungen der VOB Teil C.
15.5. Auf der Schlussrechnung sind bereits geleistete Abschlagszahlungen in fortlaufender Nummerierung mit aufzuführen. Die Mehrwertsteuer ist in der Schlussrechnung und ohne Abzug zur Zahlung fälligbei Abschlagszahlungen gesondert auszuweisen.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für 15.6. Rechnungen, die den Kunden verauslagen und zusammen mit hier genannten Zahlungsbedingungen, den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenFormerfordernissen bzw. den umsatzsteuerlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht anerkannt.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung15.7. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle einer Überzahlung ist dem Auftragnehmer der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.mEinwand des § 818 Abs. §247 3 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperrenverwehrt.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Contract Agreement
Abrechnung. a5.1 Ob die Parteien eine Einnahmeteiligung gem. Deal-Vereinbarung gem. Ziff.5.2 oder ein Arrangement (Durchführung der Veranstaltung gegen ein %-Gebühr) Westfalen berechnet gem. Ziff.5.3 vereinbart haben, ergibt sich aus dem Kunden Vertrag (vgl. „Vertragsart“). Sofern für die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen Durchführung der Veranstaltung und Leistungen nach Vereinbarung monatlich / oder 14-tägig per Sammelrechnungeinzelner Veranstaltungselemente Tantiemen zu entrichten sind (vgl.
b5.2 Haben sich die Parteien im Vertrag (vgl. „Vertragsart“) auf eine Einnahmeteilung gem. Deal- Vereinbarung geeinigt, erhält der VP nach der Durchführung der Veranstaltung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung die im Vertrag vorgesehene prozentuale Beteiligung an den Eintrittseinnahmen aus den von SC vereinnahmten Kartenverkaufserlösen. SC erhält – sofern vereinbart (vgl. „Garantie“) – eine nicht rückzahlbare aber mit der für SC vorgesehenen prozentualen Beteiligung verrechenbare Garantiezahlung. Für den Fall, dass die im Vertrag zugunsten von SC vorgesehene prozentuale Beteiligung nicht zur Deckung einer etwaigen Garantie ausreichen sollte, ist VP zu einer sog. „Nachschusspflicht“ verpflichtet. Über ggf. erforderliche Akontozahlungen an den VP, z.B. für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, die Anmietung der Veranstaltungsstätte, die Ankündigung und Werbung für die Veranstaltung in Presse, Funk und Fernsehen etc., werden sich die Parteien - ausgehend von den jeweils aktuellen Planungen und Vorverkaufszahlen - verständigen. VP ist verpflichtet, SC fortlaufend, mindestens monatlich, über die aktuelle Entwicklung insb. über bestehende Rentabilitäts- und Solvenzrisiken für die geplante Veranstaltung schriftlich zu informieren und hat gegenüber SC keinen Anspruch auf Akontozahlungen. Etwaige Akontozahlungen sind nach der Durchführung der Veranstaltung mit der für VP vorgesehenen prozentualen Beteiligung gemäß Deal-Vereinbarung zu verrechnen. Für den Fall, dass die vereinbarte prozentuale Beteiligung des VP nicht ausreicht, um die Akontozahlungen vollständig auszugleichen, ist VP verpflichtet, den Differenzbetrag an SC zu erstatten. Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus Gesamtabrechnung erfolgt bis spätestens 14 Tage nach der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligVeranstaltung.
c5.3 Haben die Parteien in dem Vertrag (vgl. „Vertragsart“) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen ein Arrangement (Durchführung der Veranstaltung gegen ein %-Gebühr) vereinbart, erhält VP im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die in dem Vertrag (vgl. „Arrangement-Gebühr“) vorgesehene prozentuale Beteiligung an den Eintrittseinnahmen aus den von SC vereinnahmten Kartenverkaufserlösen und – sofern vereinbart – an den Refundierungs- einnahmen. Sämtliche Kosten für die Durchführung der Veranstaltung (u.a. Veranstaltungsort, Bewerbung der Veranstaltung gem. Ziff.3.1, Personal etc.) werden im Vertrag unter „Örtliche Kosten“ aufgeführt und zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenvon VP getragen.
d) Westfalen 5.4 SC ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen, wenn VP die vorstehend in Ziffer 5.2 und 5.3 vereinbarte Pflicht zur Information über die aktuelle Entwicklung der geplanten Veranstaltung im Vertrag schuldhaft verletzt hat und/oder der VP mit der Erfüllung der Bühnenanweisung sowie seiner Zahlungspflichten, in Verzug ist. Eine Kündigung gem. Ziffer 5.4 setzt voraus, dass VP den Verstoß trotz Abmahnung mit an- gemessener Nachfrist und Gelegenheit zur Abhilfe nicht beseitigt. Das Recht zur außer- ordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.5 Sofern VP ein Kartenkontingent in den Verkauf gebracht hat, legt er SC jederzeit auf Wunsch, jedoch spätestens zum Aufbaubeginn einen detaillierten Bestuhlungsplan mit farbig gekennzeichneten Preisgruppen und –kontingenten vor, den aktuellen Stand des Vorverkaufes sowie die für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernAbendkasse vorgesehenen Tickets.
e) 5.6 VP ist verpflichtet, bis zur Pause der jeweiligen Veranstaltung über die Einnahmen aus dem Kartenverkauf durch VP für diese Veranstaltung gegenüber SC oder einem von SC Bevollmächtigten unter Vorlage einer Aufstellung der verkauften Karten (Kartenabrechnung unter Vorlage der Systemrapporte), aufgeteilt nach Preisgruppen, abzurechnen. Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkanntGesamtabrechnung erfolgt bis spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung.
5.7 Nicht verkaufte Karten und etwaige Ermäßigungsabschnitte für Ermäßigungen sowie zu stornierende Karten, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen denen SC zugestimmt hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht sind bei der Abrechnung zur Prüfung vorzulegen und in einer Aufstellung gemäß 5.6 gesondert zu erfassen.
5.8 Sofern die Parteien keine abweichende Fälligkeit vereinbart haben, begleicht VP Rechnungen von SC innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto von SC, wobei der ZahlungsverpflichtungEingang des Betrags maßgebend ist.
5.9 Gerät VP in Zahlungsverzug, ist SC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Rechnung SC ist berechtigt auch einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, wenn dieser nachgewiesen werden kann. VP ist in Euro auszu- gleichendiesem Fall jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass SC als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung 5.10 VP ist Westfalen zur Aufrechnung nur berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigtSC unbestritten sind.
5.11 SC hat das Recht, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche den von VP erteilten Abrechnungen nach Maßgabe dieses Vertrages zugrunde liegenden Unterlagen in den Geschäftsräumen von VP durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WestfalenWege einer Buchprüfung einsehen zu lassen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. a6.1. Der Stromverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellt die Stadtwerke Stockach GmbH nach Maßgabe des § 40 c Abs. 2 EnWG eine Schlussrechnung. Die Stadtwerke Stockach GmbH ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnungen zu stellen.
6.2. Der Kunde kann einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen durch elektronische Übermittlung verlangen.
6.3. Auf Wunsch des Kunden rechnet die Stadtwerke Stockach GmbH den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der Stadtwerke Stockach GmbH ab.
6.4. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Stadtwerke Stockach GmbH für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
6.5. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Westfalen berechnet Abrechnungsinformationen nach § 40 b EnWG automatisch alle sechs Monate oder auf Verlangen alle drei Monate.
6.6. Auf Wunsch des Kunden stellt die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, zur Verfügung. Die Stadtwerke Stockach GmbH stellt dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen dadurch entstandenen Kosten nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungtatsächlichem Aufwand in Rechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Supply Agreement
Abrechnung. aVerrechnet wird auf der Basis von effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro ZeitarbeitnehmerIn. Es gelten jeweils die Konditionen laut Angebot. Entgeltpflichtig ist jede angefangene Stunde, in der der Zeitarbeitnehmer vom Beschäftiger – wie auch immer - eingesetzt wurde. Soweit den ZeitarbeitnehmerInnen Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen zu vergüten sind, ebenso wie sind auch diese entgeltpflichtig. Hierbei sind die übrigen sich aus Arbeitsstunden durch die von den überlassenen ZeitarbeitnehmerInnen wöchentlich auszufüllenden F.R.A.N.Z.Vordrucke mit dem Titel „Tätigkeitsnachweis“ nach Stunden und Minuten zu belegen, anschließend von einem Beauftragten des Beschäftigers zu unterschreiben und von diesem am Ende der Nutzung Arbeitswoche oder unmittelbar nach der WSC ergebenen Beträgeerbrachten Leistung wöchentlich an F.R.A.N.Z zu übermitteln. Der Beschäftiger hat sicherzustellen, dass die ZeitarbeitnehmerInnen ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an F.R.A.N.Z. weitergeben. Bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch den Beschäftiger ist F.R.A.N.Z. berechtigt, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigtFristablauf auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. Sollte der Beschäftiger die Tätigkeitsnachweise nicht unterfertigen, vom Kunden angemessene Sicherheiten gelten diese trotzdem als Basis für die sich aus Abrechnung. Die Beweislast trägt dann der Ziffer 2 Beschäftiger selbst. Auf Verlangen von F.R.A.N.Z.sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des Beschäftigers zur Einsicht vorzulegen. Es ist F.R.A.N.Z. zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen Aufzeichnungen anzufertigen. Die Angaben von Arbeitsbeginn und Leistungen Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen erfolgen. Die kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestlöhne für ZeitarbeitnehmerInnen laut dem jeweils geltenden Kollektivvertrag führt automatisch ab Geltung der Erhöhung zur Anpassung des vom Beschäftiger zu fordern.
e) bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen usw. im Betrieb des Beschäftigers behält F.R.A.N.Z. den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des Beschäftigers ruhen. Dieser hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten. Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen notwendige Werkzeug- bzw. Betriebsmittelgestellung für die ZeitarbeitnehmerInnen hat mangels Sondervereinbarung durch den Beschäftiger auf seine Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch F.R.A.N.Z. zu erfolgen hat, ist dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hierfür in den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen. Grundsätzlich wird bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche nach Ablauf des Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich abgerechnet. Bei Ende der ZahlungsverpflichtungÜberlassung von ZeitarbeitnehmerInnen erfolgt die Abrechnung sofort. Andere Vereinbarungen den Abrechnungsmodus betreffend können selbstverständlich in der jeweiligen Einzel- bzw. Sammelvereinbarung getroffen werden. Pro Abrechnungszeitraum ist von F.R.A.N.Z. eine übersichtliche Rechnung beim Beschäftiger einzureichen. Auf der Rechnung sind jeweils Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZeitarbeitnehmerIn, soweit dies sinnvoll ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. Des Beschäftigers gegliedert, zu erfolgen. Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu beinhalten. Stellt der Beschäftiger zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt er dies F.R.A.N.Z. unverzüglich mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den Beschäftiger fristgerecht angewiesen. F.R.A.N.Z. wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Der Beschäftiger hat die Rechnung sofort ohne Abzug an F.R.A.N.Z. zu begleichen. Auf der Überweisung sind Xxxxxxxxxxxx und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen zu ersetzen. Der Beschäftiger ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren Forderungen oder Ansprüche gegen F.R.A.N.Z. mit Honoraren für Überlassungen aufzurechnen, sofern nicht die Forderung gerichtlich festgestellt oder von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.mF.R.A.N.Z. anerkannt wurde. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.Ebenso wenig
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Überlassung Von Arbeitskräften
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung4.1 Die Abrechnung der Einspeisung erfolgt durch den Netzbetreiber unentgeltlich.
b) 4.2 Der Einspeiser erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 3 monatliche Abschlagszah- lungen. Nach § 26 Abs. 1 EEG sind für den Vormonat Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag in angemessenen Umfang zu leisten.
4.3 Die von Westfalen erstellten Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahres-Schlussabrechnung möglichst ge- ring ist. Beim Einsatz einer registrierenden Leistungsmessung mit Zählerfernauslesung erfolgt die monatliche Ab- rechnung auf Basis der täglich erfassten Energiedaten.
4.4 Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird der Einspeiser die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Februar unentgeltlich zur Verfügung stellen, sofern die Ablesung der Messeinrichtung nach Ziffer 2.9 nicht durch einen vom Netzbetreiber beauftragten Messdienstleister erfolgt. Einspeisevergütungen nach Ziffer 3 und Preise für Leistungen des Netzbetreibers nach Ziffer 2.9, soweit unbestritten, werden bei der Jahres-Schlussabrechnung saldiert.
4.5 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
4.6 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweiligen Umsetzungs- hilfen zum EEG (xxx.xxxx.xx).
4.7 Auf die Vergütung des einspeisten Stromes nach Ziffer 3 wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, wenn der Einspeiser dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer um- satzsteuerpflichtig ist (s. Anlage 5).
4.8 Die Abrechnung der vom Einspeiser aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektrischen Energie erfolgt zum Arbeitspreis der jeweils gültigen Grundversorgung.
4.9 Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und in Rechnung gestellte Abschläge sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fälligzu beglei- chen. Ziffer 4.2 bleibt hiervon unberührt.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Einspeisevertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet 10.1. Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Kalendermonat. Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Ver- triebspartners für die Geschäftsvermittlung abgegolten. Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen oder Erstattungen bestehen nicht. Vergütungen werden, soweit nicht anders vereinbart, zum Ablauf des nächsten Mo- nats fällig in welchem der jeweilige Dienstanbieter die Abrechnung an equada gestellt hat. Für eigene Produkte wird eine Abschlussprovision zum Ablauf des nächsten Monats fällig, in dem die erste zu dem Auftrag gehörende Rechnung an den Kunden gestellte vollständig beglichen wurde. Bei Laufzeit-, Umsatz- oder Wiederkehrenden Provisionen ist der Provisionsanspruch jeweils zum Ablauf des nächsten Monats, in dem die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungder Provisionsbe- rechnung zugrundeliegende Rechnung bzw. dem Berechnungszeitraum der Provision zugrundeliegende Rech- nung durch den Kunden vollständig beglichen wurde.
b) Die 10.2. Zusätzlich zum Entgelt nach der Provisionsregelung erhält der Vertriebspartner die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist. Auf Verlangen von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie equada hat der Vertriebspartner die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort Um- satzsteuerpflichtigkeit nachzuweisen und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen Fall, dass der Nachweis misslingt, die zu Unrecht erhaltene Um- satzsteuer an equada zurückzuzahlen..
10.3. Der Vertriebspartner kann im Vertriebspartnerportal die von ihm eingereichten und zusammen mit von den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto Dienstanbietern und equada abgerechneten Verträge einsehen. Sofern kein Vergütungsanspruch entstanden ist oder dieser entfallen ist, wird equada gemäß den Vergütungsrichtlinien der equada oder der jeweiligen Dienstanbieter diese vom Ver- triebspartner zurück belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten 10.4. Als Nachweis für Rückbelastungen gelten die sich aus entsprechenden Schreiben der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernDienstanbieter bzw. für Dienstleis- tungen der equada die einfache Mitteilung über die Rückbelastung.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen 10.5. Eine Pflicht zum Ausgleich eines negativen Saldos aus dem Vergütungsanspruch besteht auch nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenBeendigung des Vertriebspartnervertrages.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertriebspartnerbedingungen
Abrechnung. a) Westfalen berechnet 5.1 Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). So- fern der Vertragsbeginn nicht der 1. Januar ist, ist das erste Abrechnungsjahr der Zeitraum zwischen dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen Tag der Aufnahme der Wärmelieferung und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungdem nächsten 31. Dezember (Rumpfabrechnungsjahr).
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie 5.2 Nach Ablauf eines jeden Abrechnungsjahres erstellt die übrigen EVB eine Jahres- rechnung. Ein sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen Jahresrechnung ergebender Nachzahlungsbetrag ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungszugang auszu- gleichen. Ein sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht Jahresrechnung ergebender Erstattungsbetrag wird von der ZahlungsverpflichtungEVB mit der nächsten fälligen Abschlagszahlung verrechnet, da- nach verbleibendes Guthaben wird innerhalb weiterer 14 Tage an den Kun- den ausgezahlt. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigtEVB fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe an.
5.3 Der Kunde entrichtet auf das zu erwartende Jahresentgelt monatliche Ab- schlagszahlungen. Im ersten Abrechnungsjahr entspricht die Höhe der mo- natlichen Abschlagszahlungen dem Betrag, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB die EVB anhand eines nach Erfahrungswerten zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibterwartenden Verbrauchs ermittelt. In diesen Fällen den folgenden Ab- rechnungsjahren beträgt die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen je- weils 1/11 der von der EVB auf der Grundlage des Verbrauchs des vorherge- henden Kalenderjahres ermittelten voraussichtlichen Jahreskosten.
5.4 Die monatliche Abschlagszahlung ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten zum 15. eines Monats zu entrichten. Der Kunde erteilt der EVB für die weitere Nutzung zu sperrenZahlungsverpflichtungen aus diesem Ver- trag eine SEPA-Basislastschrift nach dem Muster in Anlage 2.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen5.5 Nach Neuvermietung des jeweiligen Objekts ist der Kunde verpflichtet, der EVB unverzüglich die Daten des Mieters mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Wärme
Abrechnung. aDie Reisekosten sind von der_dem Mitarbeiter_innen in SAP Services nach Möglichkeit innerhalb von 2 Mo- naten, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen. Es be- steht die Möglichkeit, Kosten, die im Zuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt abzu- rechnen, wenn Belege vorhanden sind (Kostenerstattung vor Reisebeginn). Die Eingabe der Abrechnung erfolgt immer an der jeweiligen Organisationseinheit. Die Reisekostenabrechnung ist in SAP Services, basierend auf dem Reiseantrag zu erfassen, die zu erstat- tenden Belege sind hochzuladen und zur Genehmigung zu senden. Die Reisekostenabrechnung wird durch das Reisemanagement der Quästur geprüft, freigegeben und an- schließend an die_den Budgetverantwortliche_n zur Genehmigung versendet. Nach Freigabe in SAP Ser- vices durch die_den Budgetverantwortliche_n erfolgt die Auszahlung der Reisekosten. Die TU Wien ist gemäß § 64 (1) Westfalen berechnet dem Kunden des KV zur Erstattung von Reisekosten nicht verpflichtet, wenn die bezogenen KraftstoffeAbrech- nung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise in SAP Services erfasst wurde. Sämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Belege sind im Original vorzule- gen. Alle Belege (z.B. Buchungsbestätigung, Bordkarten bei Flügen, Bahnfahrkarten, ob benutzt oder unbe- nutzt, Hotelrechnungen, etc.), sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten eventuell angefallene Stornogebühren müssen in SAP Services zur Reisekostenabrechnung hochgeladen werden. Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus sollen wenn möglich auf den Namen der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der ZahlungsverpflichtungTU Wien ausgestellt sein. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenÜberprüfung der Reisekostenabrechnungen durch das Reisemanagement/Quästur erfolgt ausschließlich nach buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßig- keit erfolgt durch die Innenrevision.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebsvereinbarung
Abrechnung. 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft
(1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms Kardiologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft.
(2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 30.06.2013.
a) Westfalen berechnet Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungden unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlichmitteilen.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sindHöhe der in die Vergütungen einkalkulierten Sachkosten im Zusammenhang mit den interventionellen Leistungen (PCI, ebenso wie Herzkatheter, DES Stents und Sonderdevices) gelten zunächst bis zum 31.03.2011. AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH verständigen sich danach auf eine einvernehmliche Neuregelung nach billigem Ermessen. Die FACHÄRZTE stimmen dieser schon jetzt zu. Solange keine einvernehmliche Neuregelung der Sachkostenvergütung konsentiert ist, gilt die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligbisherige Regelung weiter.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen Einigen sich AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH bis zum 30.06.2013 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenbis zum 31.12.2014 fort.
d) Westfalen Einigen sich die AOK, der MEDIVERBUND und die BNK Service GmbH vor dem 30.06.2012 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist berechtigtausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, vom Kunden angemessene Sicherheiten für gelten die sich aus Änderungen der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernVergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen.
e) Die Rechnung von Westfalen Besteht der Vertrag über den 31.12.2014 hinaus fort, gilt als anerkanntdie zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, sofern wenn sich nicht AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH unbeschadet lit. a) spätestens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hatVergütungsregelung geeinigt haben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei- Jahres-Zeiträume, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von die der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenVertrag über den 31.12.2014 hinaus fortbesteht.
f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsregelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungsregelung; lit. d) gilt sinngemäß.
(3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalenderquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesellschaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertragssoftware gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung.
(5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis berücksichtigt im Abrechnungsquartal geleistete Abschlagszahlungen. Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der AOK gleichermaßen unbeanstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Absätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstandete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut geprüft und, soweit die Beanstandung ausgeräumt werden kann, im nächstmöglichen Abrechnungsnachweisberücksichtigt.
(6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der Managementgesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnachweis bei dem XXXXXXXX nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Managementgesellschaft unverzüglich zubenachrichtigen.
(7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den XXXXXXXX bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadensersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZTES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen.
(8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die AOK in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Vergütungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und in Höhe der Zahlung der AOK gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann innerhalb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des vierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungspositionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber der AOK durchzusetzen.
(9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die FACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Überzahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, soweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungsansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft übersteigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, d.h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den FACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der FACHARZT verpflichtet, den Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesellschaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt.
(10) Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abgerechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.
(11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrechnungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES ergebenden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungseinbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht infolge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprüche, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt.
(12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt Anlage 12.
(13) AOK, MEDIVERBUND und BNK Service GmbH werden nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gemäß § 25 Abs. 1 und 2 darüber verhandeln, ob die nach Maßgabe der §§ 19 und 20 und Anlage 12 vorausgesetzten Abrechnungsfristen gegenüber dem FACHARZT verkürzt werden können.
(1) Die Managementgesellschaft hat gegen die AOK einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der AOK („AOK-Abrechnung“) geltend.
(2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der Nichteinlösung AOK auf Erstattung einer Lastschrift oder nicht termingerechter solchen Überzahlung gegen die Managementgesellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzahlungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesellschaft ist Westfalen zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die AOK nachgewiesenen falschen Abrechnungsnachweisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllungs statt gemäß § 364 BGB an die AOK abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von € 20,- Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die AOK unverzüglich schriftlich darüber informieren.
(3) Die AOK ist außer im Falle der in Anlage 12 bestimmten turnusmäßigen Verrechnung von Abschlagszahlungen nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der AOK-Abrechnung berechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Die AOK kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der AOK-Abrechnung sachlich-rechnerische Berichtigungen gemäß dem Kunden als Mindestschadenvorstehenden Absatz 2 geltend machen.
(5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter, Verzugszinsen bis die wechselseitigen Ansprüche der AOK und der Managementgesellschaft abgerechnet sind.
(1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrechnung gemäß §288 i.V.m§ 19 und 20 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu erheben. §247 BGB zu berechnen, soweit Der FACHARZT ist zur Entrichtung der Verwaltungskostengebühr an die Managementgesellschaft verpflichtet. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.
(2) Die Managementgesellschaft ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller Verwaltungskostengebühr mit dem Betrag des Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 zu verrechnen. Das bedeutet, dass die Managementgesellschaft von der Auszahlung die Verwaltungskostengebühr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einbehält.
(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Bestätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erheben. Diese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Höhe dieser Einschreibegebühr ergibt sich aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.
(4) Die Abwicklung der Praxisgebühr nach dem folgenden § 22 bleibt für die weitere Nutzung zu sperrenBerechnung der Höhe der Verwaltungskostengebühr außer Betracht.
g(1) Sämtliche Der FACHARZT ist verpflichtet, die gesetzliche Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 SGB V („Praxisgebühr“) von Versicherten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in § 43 b SGB V und nach Maßgabe von § 18 BMV-Ä in ihrer jeweils geltenden Fassung für die AOK einzuziehen. Der FACHARZT ist danach insbesondere nicht berechtigt, auf die Zuzahlung zu verzichten, oder einen anderen Betrag als die gesetzliche Praxisgebühr zu erheben.
(2) Die AOK benennt die Managementgesellschaft als ihre Zahlstelle, gegenüber der der FACHARZT von ihm eingezogene Praxisgebühren im Namen Sinne des § 43 b Abs. 1 Satz 1 SGB V zu verrechnen hat.
(3) Soweit der FACHARZT seinen Verpflichtungen gemäß § 43 b SGB V in Verbindung mit dem § 18 Abs. 1 bis 4 BMV-Ä in der jeweils geltenden Fassung genügt hat und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis dies nicht zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalenerfolgreichen Einziehung der Praxisgebühr vom Versicherten geführt hat, obliegt der AOK der weitere Zahlungseinzug der Praxisgebühr bei den Versicherten.
(4) Die Managementgesellschaft hat gegenüber dem FACHARZT Anspruch auf Auskunft, ob und in welchem Umfang die Praxisgebühr bei Versicherten eingezogen wurde und warum sie gegebenenfalls nicht eingezogen wurde.
(5) Näheres regelt die Anlage 14.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Kardiologie
Abrechnung. aDamit der von Ihnen gewählte Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss von der CONVEMA Versorgungsmanagement GmbH (CONVEMA) Westfalen berechnet dem Kunden eine Abrechnung erstellt werden. Hierzu übermittelt Ihr Arzt entsprechend der Sozialdatenschutzbestimmungen seine/Ihre Daten auf elektronischem Weg an CONVEMA. Dort werden die bezogenen KraftstoffeDaten auf Richtigkeit überprüft. Diese Daten werden anschließend auf elektronischem Weg über eine Kopfstelle (BITMARCK Service GmbH) an Ihre Betriebskrankenkasse weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdaten vergütet Ihre Betriebskrankenkasse an CONVEMA, die die Vergütung an den von Ihnen gewählten Arzt weiterleitet. Folgende Patienten- und Teilnahmeangaben werden hierfür übermittelt: Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer, Versichertenstatus, behandelnder Arzt, Kassenkennzeichen, Unfallkennzeichen, Abrechnungsziffern, Behandlungstag, Teilnahmedaten, Gebührennummer, sowie Diagnosen nach ICD 10. Damit die Herodikos GmbH eine Vergütung für die zur Verfügung gestellte Herodikos App erhält, muss eine Abrechnung erstellt werden. Aus den Daten Ihrer Teilnahmeerklärung werden die Abrechnungsdaten erstellt und für die Abrechnung durch Herodikos bzw. den beauftragten Abrechnungsdienstleister elektronisch verschlüsselt und über eine Kopfstelle (BITMARCK Service GmbH) an Ihre Betriebskrankenkasse weitergeleitet. Auf Grundlage dieser Abrechnungsdaten zahlt Ihre Betriebskrankenkasse die Vergütung an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen Herodikos GmbH bzw. den beauftragten Abrechnungsdienstleister. Folgende Patienten- und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten Teilnahmeangaben werden für die sich aus Abrechnung übermittelt: Vorname, Nachname, Geschlecht, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Art der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen Inanspruchnahme, Behandlungstag, Vergütungsbezeichnungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernihr Wert, dokumentierte Leistungen, Verordnungsdaten und sowie Vertragsdaten.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Besonderen Versorgung
Abrechnung. aBisher wurden die ärztlichen Leistungen ausschließlich über die Bezirksregierung Arnsberg abgerechnet. Ab dem 2. Quartal 2017 rechnen Praxen ihre Leistungen gegenüber der örtlich zuständigen Bezirksregierung ab, in deren Bereich sich die Einrichtung befindet. Für Nordrhein sind dies die Bezirksregierung Düsseldorf (Ver-tragskassennummer, kurz VKNR: 24901) Westfalen berechnet dem Kunden und die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Vertragsärzte rechnen kurative Leistungen nach Vereinbarung monatlich § 4 AsylbLG wie gewohnt elektronisch ab; hierfür sind die Patientendaten wie gewohnt in der Praxissoftware aufzunehmen. Nicht-Vertragsärzte reichen die Abrechnung quartalsweise mit der Erklärung (Anlage 5b) in Papierform ein (Anlage 4). Sie rechnen über den Abrechnungsschein (Muster 5) ab. Hierfür übertragen die Ärzte die Perso- naldaten des Asylbewerbers (Vorname, Name und Geburtsdatum), ergänzen die Angaben um die ICD-10-Di- agnose und die Gebührenordnungspositonen der erbrachten EBM-Leistungen. Für die Quartalsabrechnung reichen Nicht-Vertragsärzte diesen Abrechnungsschein und den vom Kosten- xxxxxx ausgestellten Krankenbehandlungsschein bei der zuständigen Bezirksstelle der KV Nordrhein bzw. KV Westfalen-Lippe quartalsweise ein. Leistung der Erstuntersuchung Bestimmungen Vergütung Symbol- nummer Eingangsuntersuchung (inkl. TBC-Ausschluss) Aufsuchen der Einrichtung inklusive Wegegeld, Anamnese, ggf. Blutentnahme, Dokumentation nach Anlage 3 etc. 25 Euro 92501 Eingangsuntersuchung (ohne TBC-Ausschluss) Aufsuchen der Einrichtung inklusive Wegegeld, Anamnese, Dokumentation nach Anlage 3 etc. 20 Euro 92501A TBC-Ausschluss Aufsuchen der Einrichtung inklusive Wegegeld, Tuberkulintest oder 14Blutentnahme, Dokumentation nach Anlage 3 etc. 10 Euro 92501B Röntgen der Atmungsorgane ◾ Für Personen ab 15 Jahre ◾ Röntgen, Thorax, eine Ebene ◾ Befundung und Befundübermittlung 20 Euro 92502 Impfungen ◾ Impfangebot entsprechend den Bestimmungen des Landesgesundheitsministeriums NRW ◾ Impfstoffbezug als Sammelverordnung über Muster 16 (Vertragsärzte) bzw. auf dem blauen Privatrezept (Nicht-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie Vertragsärzte). Das Rezept ist auf die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus Ein- richtung zuständige regionale Bezirksregierung auszu- stellen und die Xxxxxx „gebührenfrei“ und „Impfstoffe“ zu kennzeichnen. Diese sind bei der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen Apotheke einzureichen. 11 Euro je Impfung 92503 Leistung der Erstuntersuchung Bestimmungen Vergütung Symbol- nummer Interferon-Gamma-Test ◾ Für Personen unter 15 Jahren und Leistungen Schwangere ◾ Überweisung (Muster 10) durch den Arzt, der die Eingangsuntersuchung durchführt ◾ Befundung und Befundübermittlung ◾ Abrechnung nach der GOP 32670 durch einen Facharzt für Laboratoriumsmedizin 58 Euro Serologische Untersuchungen ◾ Soweit klinisch, anamnestisch oder epidemiologisch angezeigt EBM Grundsätzlich sind nur Generika verordnungsfähig; Originalpräparate sollen nur in begründeten Ausnahmefällen verordnet werden. Alle Verordnungen sind zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern Lasten der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtungörtlich zuständigen Bezirksregierung vorzunehmen (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Köln). Die Rechnung Verordnung von Sprechstundenbedarf ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren künftig nur nach Genehmigung durch die Bezirksregierung möglich. Für die Verordnungen von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigtArzneimitteln sowie des Sprechstundenbedarfs gelten dieselben gesetz- lichen Vorschriften, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten auch für die weitere Nutzung ärztliche Versorgung der GKV-Versicherten gelten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht verordnet werden dürfen. Die Verordnung von Arzneimitteln, Verbandstoffen, Heil- und Hilfsmitteln erfolgt auf den entsprechenden GKV-Vordrucken. Bei der Verordnung der Heil- und Hilfsmittel gilt zudem, dass die Verordnung vorher vom Kostenträger (Land NRW) zu sperrengenehmigen ist (Ausnahme: gilt nicht bei Schwangeren und Wöchnerinnen). Sprechstundenbedarf wird auf Muster 16 unter Angabe der regionalen Bezirksregierung verordnet. Auf dem Rezept ist zudem das Statusfeld „9“ zu markieren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Über Die Ärztliche Versorgung Von Flüchtlingen Und Asylbewerbern
Abrechnung. a3.1 Die SWM rechnen ihre Leistungen nach Beendigung der Veranstaltung ab.
3.2 Der Liefer-Grundpreis wird taggenau abgerechnet.
3.3 Für Xxxxxx mit Zweitarifmessung gelten die vom örtlichen Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle des Kunden angeschlossen ist, veröffentlichten Schwachlastzeiten. Informationen erhalten Sie beim jeweiligen Netzbetreiber.
3.4 Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe des § 40b Abs. 1 EnWG. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, können die SWM für den nach der letzten Abrechnung verbrauchten Strom vorschüssige Abschlags- zahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich nach § 13 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).
3.5 Rechnungen werden zu dem von den SWM angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Es gilt § 17 StromGVV.
3.6 Dem Kunden werden für Rechnungszweitschrift und Rücklastschrift (soweit vom Kunden zu vertreten) Westfalen berechnet Entgelte berechnet. Diese Entgelte werden jeweils gemeinsam mit den Allgemeinen Preisen der SWM für die Grundver- sorgung unter xxx.xxx.xx veröffentlicht.
3.7 Die SWM bieten eine unterjährige Abrechnung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) an. Diese ist auf Kun- denwunsch möglich. Hierzu müssen vom Kunden die Zählerstände mitgeteilt werden, es sei denn, der Kunde verfügt über ein intelligentes Messsystem. Für die Erstellung einer unterjährigen Abrechnung wird dem Kunden ein Entgelt gemäß den Allgemeinen Preisen der SWM für die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungGrundversorgung berechnet.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind3.8 Eine Zwischenrechnung auf Kundenwunsch ist möglich. Hierzu müssen vom Kunden die Zählerstände mitgeteilt werden, ebenso wie es sei denn, der Kunde verfügt über ein intelligentes Messsystem. Für die übrigen sich aus Erstellung einer Zwischenrech- nung wird dem Kunden ein Entgelt gemäß den Allgemeinen Preisen der Nutzung der WSC ergebenen BeträgeSWM für die Grundversorgung berechnet.
3.9 Bei Zahlungsverzug des Kunden können die SWM, sofort und ohne Abzug wenn sie erneut zur Zahlung fälligauffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech- nungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen 3.10 Der Kunde ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für seine fälligen Zahlungen wahlweise durch Erteilen eines gültigen SEPA-Lastschrift- mandats oder per Überweisung an die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen SWM zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu forderntätigen.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag M Ökostrom Kurzzeit
Abrechnung. a6.1. Der Gasverbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich festgestellt und abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Endet die Belieferung des Kunden vor Ablauf des Abrechnungszeitraums, erstellt die Stadtwerke Stockach GmbH nach Maßgabe des § 40 c Abs. 2 EnWG eine Schlussrechnung. Die Stadtwerke Stockach GmbH ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen Rechnungen zu stellen.
6.2. Das dem Kunden gelieferte Gas wird in Kubikmeter (m³) Westfalen gemessen und mittels eines Umrechnungsfaktors in die entsprechende Energiemenge (kWh) umgerechnet. Der maßgebliche Umrechnungsfaktor wird nach den technischen Regeln des DVGW (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.), Arbeitsblatt G 685, berechnet und kann der Abrechnung entnommen werden.
6.3. Der Kunde kann einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen durch elektronische Übermittlung verlangen.
6.4. Auf Wunsch des Kunden rechnet die Stadtwerke Stockach GmbH den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit der Stadtwerke Stockach GmbH ab.
6.5. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Stadtwerke Stockach GmbH für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
6.6. Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. durch ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die elektronische Übermittlung der (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach § 40 b EnWG automatisch alle sechs Monate oder auf Verlangen alle drei Monate.
6.7. Auf Wunsch des Kunden stellt die Stadtwerke Stockach GmbH dem Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, zur Verfügung. Die Stadtwerke Stockach GmbH stellt dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen dadurch entstandenen Kosten nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungtatsächlichem Aufwand in Rechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement
Abrechnung. a) Westfalen berechnet 4.1 Die Abrechnung der Einspeisung erfolgt durch den Netzbetreiber unentgeltlich.
4.2 Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 3 mo- natliche Abschlagszahlungen.
4.3 Die Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahres-Schlussabrech- nung möglichst gering ist.
4.4 Der Anlagenbetreiber wird dem Kunden Netzbetreiber jeweils nach Ablauf eines Jahres bis zum 31. Xxxx des Folgejahres eine Jahresaufstellung gemäß § 8 KWKG mit folgenden Inhalten übergeben: − die bezogenen Kraftstoffe, gesamte eingespeiste Menge sowie die an hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK- Jahresstrommenge gemäß § 3 Abs. 4 KWKG, − die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Menge (Nettostromerzeugung gemäß § 4 Abs. 3a KWKG) sowie die hierauf anteilig zuschlagsberechtigte KWK-tägig per SammelrechnungJahresstrommenge gemäß § 3 Abs. 4 KWKG.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus 4.5 Der Netzbetreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zum 15. April des Folge- jahres eine Jahres-Schlussabrechnung. Einspeisevergütungen nach Ziffer 3 und Preise für Leis- tungen des Netzbetreibers nach Ziffer 2.12 werden bei der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligJahres-Schlussabrechnung saldiert.
c) 4.6 Die anteilig zuschlagsberechtigte KWK-Jahresstrommenge wird vom Anlagenbetreiber entspre- chend der Berechnungsmethode berechnet, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- trolle im Rahmen der Anlagen-Zulassung für die Anlage bestätigt hat. Für die Übergangszeit, bis zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber der eine entsprechende Anlagen-Zulassung vorliegt, genügt eine unter Berücksichtigung der Vor- gaben des KWKG sowie des AGFW-Arbeitsblattes FW 308 sachgerechte Schätzung der KWK- Strommenge.
4.7 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
4.8 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweili- gen KWKG-Verfahrensbeschreibung (xxx.xxxx.xx).
4.9 Mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 sowie zusätzlich des Zuschlages gemäß Ziffer 3.3 für den Kunden verauslagen und zusammen mit KWK-Strom im Sinne des § 3 Abs. 4 KWKG sind alle Vergütungsansprüche des An- lagenbetreibers durch den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenNetzbetreiber abgegolten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
d) Westfalen ist berechtigt4.10 Auf die Vergütung des einspeisten Stromes nach Ziffer 3 wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus wenn der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernAnlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist.
e) 4.11 Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern Abrechnung der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen vom Anlagenbetreiber aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektri- schen Energie erfolgt nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleicheneinem separaten Stromlieferungsvertrag.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Einspeisungsvertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet Die Mittagsversorgung per Einzelbestellung wird auf Grundlage des Bestellscheins am Quartalsende abgerechnet. Rechtzeitige Zu- und Abbestellungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt. Die verbindlich bestellten Einzelmahlzeiten werden quartalsweise abgerechnet und etwaige Guthaben ins Folgequartal übernommen. Gebühren wie z.B. Rücklastschriften, welche die SPI – Ausbildung & Qualifizierung GmbH nicht zu vertreten hat, trägt der Kontoinhaber. Eine Zahlung gilt erst mit Eingang auf dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus Konto der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SPI - A&Q GmbH als fristgerecht bewirkt. Berechtigte Guthaben sind bei SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der ZahlungsverpflichtungLastschrifteinzug bereits berücksichtigt. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung eines durch den Kunden verursachten Zahlungsverzuges oder Zahlungsrückstandes kann die Essenversorgung eingestellt werden. Die SPI – A&Q GmbH behält sich vor, in diesen Fällen die Essenversorgung ohne Einhaltung einer Lastschrift Frist zu beenden. Bei Zahlungsverzug oder nicht termingerechter Zahlung Zahlungsrückstand ist Westfalen die SPI – A&Q GmbH berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren für eine Mahnung eine Gebühr in Höhe von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden5,00 Euro zu erheben. Die SPI – A&Q GmbH ist befugt, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche das Essenentgelt im Namen Wege des Inkasso direkt einzuziehen. Änderungen von Name, Anschrift und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WestfalenBankverbindung sind der SPI – A&Q GmbH unter Angabe der Kunden-Nr. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ggf. entstehende Kosten als Folge einer verspäteten Mitteilung trägt der Kunde.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Mittagsversorgung
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden 8.1. Der Verbrauch wird grundsätzlich einmal jährlich abgerechnet. Sofern etwas anderes vereinbart wurde, gilt die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnungabweichende Ver- einbarung vorrangig.
b) 8.2. Die von Westfalen erstellten Rechnungen sindEnergiekosten werden für den Abrechnungszeitraum wie folgt ermittelt: Ermittelter Verbrauch multiplizieren mit dem gültigen Arbeitspreis (netto). Hinzu wird der Grundpreis (netto), ebenso wie der ab Beginn der Lieferung tagesgenau berechneten wird, addiert zuzüglich zusätzlicher ggf. angefallener Kosten (netto). Auf diesen Saldo entfällt die übrigen sich aus Umsatzsteuer in der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligjeweils gesetzlichen Höhe.
c) Die zu zahlenden Entgelte 8.3. Ändert sich in einem Abrechnungszeitraum der Brutto-Arbeitspreis, wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen der Abrechnungszeitraum zeitrichtig aufgeteilt. Der Ver- brauch in der Zeit vor der Preisänderung wird mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigtbis dahin geltenden Preisen, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der ZahlungsverpflichtungVerbrauch danach mit den neuen Preisen abgerechnet. Bei einer Verbrauchsermittlung werden soweit möglich jahreszeitliche Schwankungen angemessen berücksichtigt (z. B. einen erhöhten Verbrauch im Winter). Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenGrundlagen dafür sind die bisherigen Verbrauchswerte und die Erfahrungswerte mit vergleichbaren Kunden.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet Die Mittagsversorgung per Einzelbestellung wird auf Grundlage des Bestellscheins am Quartalsende abgerechnet. Rechtzeitige Zu- und Abbestellungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt. Die verbindlich bestellten Einzelmahlzeiten werden quartalsweise abgerechnet und etwaige Guthaben ins Folgequartal übernommen. Die pauschalen Elternbeiträge des Abonnements „Mensa – Flat“ werden in zwölf monatlichen Raten à 50,00 € zum ersten Werktag eines jeden Kalendermonats fällig. Gebühren wie z.B. Rücklastschriften, welche die SPI – Ausbildung & Qualifizierung GmbH nicht zu vertreten hat, trägt der Kontoinhaber. Eine Zahlung gilt erst mit Eingang auf dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus Konto der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SPI - A&Q GmbH als fristgerecht bewirkt. Berechtigte Guthaben sind bei SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der ZahlungsverpflichtungLastschrifteinzug bereits berücksichtigt. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung eines durch den Kunden verursachten Zahlungsverzuges oder Zahlungsrückstandes kann die Essenversorgung eingestellt werden. Die SPI – A&Q GmbH behält sich vor, in diesen Fällen die Essenversorgung ohne Einhaltung einer Lastschrift Frist zu beenden. Bei Zahlungsverzug oder nicht termingerechter Zahlung Zahlungsrückstand ist Westfalen die SPI – A&Q GmbH berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren für eine Mahnung eine Gebühr in Höhe von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden5,00 Euro zu erheben. Die SPI – A&Q GmbH ist befugt, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche das Essenentgelt im Namen Wege des Inkasso direkt einzuziehen. Änderungen von Name, Anschrift und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WestfalenBankverbindung sind der SPI – A&Q GmbH unter Angabe der Kunden-Nr. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ggf. entstehende Kosten als Folge einer verspäteten Mitteilung trägt der Kunde.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Mittagsversorgung
Abrechnung. a9.1. Mit der Benutzung der RFID-Karte authentifiziert sich die Kundin/die Kundin/der Kunde für den Strombezug an der Ladeinfrastruktur.
9.2. Die gemäß der Authentifizierung der Kundin/der Kundin/dem Kunden durch den Strombezug vom Ladeinfrastrukturbetreiber zugeordnete Strommenge wird gegenüber der Xxxxxx/der Kundin/dem Kunden von den Stadtwerken Norderstedt abgerechnet.
9.3. Der in der Ladeinfrastruktur installierte Zähler zählt die abgegebenen Kilowattstunden (kWh) Westfalen berechnet Durch die Differenz der Zählerstände vor und nach dem Strombezug kann die Kundin/der Kunde die geladene Strommenge ermitteln.
9.4. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt monatlich, außer es besteht ein Grund für die vorzeitige Erstellung einer Rechnung.
9.5. Die Rechnung wird als Online Rechnung im Kundenportal der Stadtwerke Norderstedt zur Verfügung gestellt. Für den Zugang zum Kundenportel muss sich die Kundin/der Kunde dort registrieren.
9.6. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Preise gemäß Ziffer 5 des Auftrags, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; zeit- liche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.7. Als Zahlungsmöglichkeit stehen der Kundin/dem Kunden das SEPA-Lastschriftverfahren oder Zahlung auf Rechnung zur Verfügung.
9.8. Bei Zahlungsverzug der Kundin/des Kunden können die Stadtwerke Norderstedt, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, der Kundin/dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie dadurch entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die an nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen der Kundin/des Kunden ist die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungBerechnungsgrund- lage nachzuweisen.
b) 9.9. Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern Kundin/der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hatkann gegen Ansprüche der Stadtwerke Norderstedt nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenfälligen Gegenansprüchen aufrechnen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Elektromobilitätsvertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung9.1. Die Abrechnung des Verbrauchs findet auf der Grundlage von § 40 Abs. 3 EnWG grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der jährli- chen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind9.2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauch- sabhängigen Preise, ebenso wie so wird der für die übrigen sich aus neuen Preise maßgebliche Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Nutzung Grundlage der WSC ergebenen Beträge, sofort für Haushaltskunden maßgeblichen Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und ohne Abzug zur Zahlung fälligerlösabhängiger Abgabensätze.
c9.3. Abweichend von Ziffer 9.1. bietet die Stadtwerke Würzburg AG an, den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unter- jährige Abrechnung) gegen Entgelt, auf der Grundlage einer gesonder- ten Vereinbarung, abzurechnen. Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen Kosten pro Rechnung und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenEnergie- art betragen 25 Euro (inkl. Umsatzsteuer).
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) 9.4. Die Erstellung einer Zwischenrechnung kostet je Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern - wenn der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von selbst abliest 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) - wenn der ZahlungsverpflichtungNetzbetreiber abliest 20 Euro (inkl. Die Rechnung ist in Umsatzsteuer)
9.5. Für die Erstellung einer Rechnungskopie werden 2 Euro auszu- gleichen(inkl. Um- satzsteuer) berechnet.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Ökostromvertrag
Abrechnung. (§12 StromGVV / GasGVV)
4.1. Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Im Falle eines Lieferantenwechsels ist die SWN GmbH berechtigt, den Verbrauch des Kunden abweichend abzurechnen.
4.2. Auf Wunsch des Kunden rechnet die SWN GmbH den Strom- / Gasver- brauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ab (unterjährige Abrech- nung). Hierfür berechnet die SWN GmbH dem Kunden ein zusätzliches Entgelt pro Abrechnung gemäß Preisblatt (Anlage 1). Über die unterjähri- ge Abrechnung ist eine gesonderte Vereinbarung nach folgender Maßga- be abzuschließen:
a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungEine unterjährige Abrechnung kann immer nur zu Beginn eines Kalen- dermonats aufgenommen werden.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sindDer Kunde hat der SWN GmbH seinen Wunsch nach Beginn, ebenso Ende so- wie die übrigen sich aus Zeitraum der Nutzung unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der WSC ergebenen BeträgeVerbrauchsstelle und Kundennummer, sofort der Zählernummer und ohne Abzug zur Zahlung fälligggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreibers oder Mess- dienstleisters in Textform mitzuteilen.
c) Die zu zahlenden Entgelte SWN GmbH wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den dem Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenEingang der Mitteilung des Kunden die Vereinbarung über eine unterjäh- rige Abrechnung übersenden.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für 4.3. Nach Erstellung der Jahresabrechnung wird die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtungdem tatsächlichen Jahresverbrauch nachberechnet und vergütet. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenzu viel geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der nächsten Abschlagsforderung bzw. mit einer etwaigen Schlussrechnung verrechnet.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Ergänzende Bedingungen
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die (§ 15 VOL/B)
20.1 Die Rechnung ist unter Angabe des im Auftrag angegebenen Aktenzeichens und der Lieferanschrift an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtungim Auftragsschreiben benannte Dienststelle einzureichen. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenauf dem Brief- umschlag deutlich und gut sichtbar als Rechnung zu kennzeichnen.
f20.2 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens bzw. des Leis- tungsverzeichnisses in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auf- zuführen. Die Auftragnehmerin hat die Rechnung mit den Vertrags- preisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) Im Falle aufzustellen. Von Auftrag- nehmerinnen aus der Nichteinlösung einer Lastschrift Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatz- steuer mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gel- tenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragnehmerinnen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
20.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.mSchlussrechnung zu bezeichnen. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigtDie Abschlags- und Teilrechnungen haben die bisher erbrachten Leistungen aufzuführen, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung erhaltenen Abschlagszahlungen abzusetzen und sind laufend zu sperrennummerieren.
g) Sämtliche im Namen 20.4 Lieferscheine müssen enthalten: Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, Nummer und Datum, die lfd. Nummer einer et- waigen Teillieferung, Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
20.5 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn prü- fungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangs- stelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannten Stundenverrechnungsnachweisen, quit- tierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.
20.6 Gibt die Leistung oder die Rechnung Anlass zu Beanstandungen, dann beginnt die Zahlungsfrist für den beanstandeten Teil der Leistung erst nach Behebung der Mängel bzw. mit dem Tag des Eingangs der neuen einwandfreien Lieferung/Leistung oder korrekter Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalenbei der Auftraggeberin.
20.7 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnun- gen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin.
Appears in 1 contract
Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen
Abrechnung. aSender wird jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres die im Vorjahr • bei Spielfilmen bzw. TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten bzw., • nur bei Auftragsproduktionen, die aus dem Weltvertrieb und aus dem Vertrieb der Wiederverfilmungsrechte dieser Produktionen bei ihm eingegangenen Erlöse ermitteln. Auf der Grundlage dieser jährlich erhobenen Daten wird Sender den VDD ebenfalls bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich benachrichtigen, welche Spielfilme bzw. TV-Serien- Episoden danach die in Ziffer C. I. 1 bzw. Ziffer C. II. 1 festgelegten Schwellenwerte für einen Beteiligungsanspruch erreicht haben (Erfolgt der Abschluss der gegenständlichen Gemeinsamen Vergütungsregeln im Kalenderjahr erst nach dem 31.03., wird Sender die erste Benachrichtigung bereits innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss vornehmen). Der VDD wird die betroffenen Drehbuchautoren (inkl. ggf. Schöpfer und Head-Writer) Westfalen berechnet dem Kunden mit einem mit Sender abgestimmten Musterschreiben über den gegenüber Sender bestehenden Beteiligungsanspruch informieren und zur Rechnungstellung gegenüber Sender auffordern. Sender wird auf entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des Drehbuchautors die bezogenen Kraftstoffe, sowie die Beteiligung gemäß Ziffer C.I.2 bzw. Ziffer C.II.2 bzw. Ziffer C.II.4 an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht Drehbuchautor binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hatErhalt der Rechnung auszahlen. Sender wird zudem jährlich zum 31.03. eines Kalenderjahres zwei vom VDD benannten, dies jedoch entbindet ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertrauenspersonen eine Auflistung der in dem Vorjahr erzielten Reichweiten aller Spielfilme bzw. TV-Serien-Episoden, welche die Schwelle zum (Programmvertriebs-)Bestseller noch nicht erreicht haben, nach AGF/GfK bzw., sofern solche Daten nicht vorliegen, auf der Grundlage senderinterner Daten (z.B. für VoD-Abrufe etc.) übermitteln. Sofern die mit bestimmten Auswertungen erzielten Reichweiten nicht recherchierbar sind bzw. nicht erfasst werden, wird Sender auf der Basis von Vergleichsdaten Schätzungen vornehmen; Sender wird dem VDD die der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenSchätzung zugrundeliegenden Annahmen und Vergleichsdaten mitteilen und eventuelle Anmerkungen des VDD zur erfolgten Reichweiten- Schätzung nach Treu und Glauben berücksichtigen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Gemeinsame Vergütungsregelung
Abrechnung. aFür die Leistungen aus der Anlage 1 aus diesem Vertrag ist – anders als bei der kurativen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz – kein Behandlungsschein notwendig. Abgerechnet werden diese Leistun- gen über sogenannte Namenslisten (Anlage 4a–4d), die von der Einrichtung zuvor auszufüllen sind und von der jeweils behandelnden Ärztin/dem jeweils behandelnden Arzt bei der KV Nordrhein eingereicht werden müssen. Die Namenslisten sind quartalsweise mit der Abrechnungserklärung (Anlage 3a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen die Ab- rechnung zuständige Dienststelle der KV Nordrhein in Düsseldorf oder Köln zu schicken. Kostenträger für den Bezirk Köln ist die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Kostenträger für den Bezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901). Die Verordnung der benötigten Impfstoffe erfolgt in der Regel durch die untere Gesundheitsbehörde oder die Koordinierende Covid-Impfeinheit (KoCI). Erfolgt dies im Einzelfall nicht, werden die benötigten Impfstoffe von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt als Sammelverordnung der Arzneimittelverschreibungsver- ordnung (AMVV) verordnet. Hierbei ist das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Niedergelassene Vertrags- ärztinnen und Vertragsärzte stellen in diesem Fall die Verordnung auf Muster 16 der Vordruckvereinbarung und nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte auf einem Privatrezept aus. Kostenträger für den Bezirk Köln ist die Bezirksregierung Köln (VKNR 27901). Kostenträger für den Bezirk Düsseldorf ist die Bezirksregierung Düsseldorf (VKNR 24901). Bei Impfungen in kommunalen Einrichtungen ist neben der Angabe zum Kostenträger die Angabe „UKR-Erlass-Kommune“ zu ergänzen. Als Empfänger wird die kommunale Einrichtung auf dem Rezept eingetragen. Bei Impfungen in Landesunterkünften ist weiterhin als Kostenträger ausschließlich die entsprechende Bezirksregierung zu hinterlegen. Die Geflüchteten haben neben den Leistungen aus diesem Vertrag auch weiterhin Anspruch auf eine ambu- lante kurative Versorgung nach § 4 AsylbLG (z.B. Arzneimittel-Verordnungen). Die Geflüchteten müssen vor der kurativen Inanspruchnahme gemäß § 4 AsylbLG einen Krankenbehandlungsschein vorlegen, ausgenom- men sind Notfallbehandlungen. Die kurative Behandlung erfolgt regelhaft in den Vertragsarztpraxen durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Sie kann auch in den Einrichtungen des Landes oder der Kommunen erfolgen. Bei der Abrechnung von Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungAsylbLG ist allerdings zwischen der Versorgung in Einrich- tungen des Landes NRW und Einrichtungen auf kommunaler Ebene zu unterscheiden.
b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Flüchtlingsvertrag
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe19.1 Die Abrechnung des genehmigten Reisekostenzuschusses hat ausnahmslos bei sonstigem Ausschluss, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen dh Anspruchsverlust, innerhalb von sechs Monaten nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungBeendigung der Reiseaktivität im Personalressort durch Rechnungslegung unter Anschluss der Originalbelege zu erfolgen.
b) Die 19.2 Unabhängig von Westfalen erstellten Rechnungen sindder in Pkt. 19.1 genannten Frist wird empfohlen, ebenso wie den genehmigten Reisekostenzuschuss umgehend nach Beendigung der Reiseaktivität abzurechnen. Um die übrigen sich aus fristgerechte Vorlage der Nutzung der WSC ergebenen BeträgeReisekostenzuschussabrechnung feststellen zu können, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligversieht die Posteinlaufstelle bzw das Personalressort diese bei Einlangen mit einem Eingangsstempel.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen 19.3 Reisekostenzuschüsse werden ausnahmslos nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenBeendigung der Reiseaktivität ausbezahlt (keine Auszahlung von Vorschüssen).
d19.4 Für die Abrechnung eines Reisekostenzuschusses sind die vom Personalressort zur Verfügung gestellten jeweils aktuellen Formulare (Reisekostenzuschussabrechnung) Westfalen zu verwenden und vollständig auszufüllen.
19.5 Die Abrechnung ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten eigenhändig zu unterfertigen. Der/die Rechnungsleger/in ist für die sich aus Richtigkeit der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernAngaben verantwortlich.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern 19.6 Unvollständig ausgefüllte Abrechnungen können nicht abgerechnet werden und werden dem/der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist Rechnungsleger/in Euro auszu- gleichenzur Vervollständigung zurückgesendet.
f19.7 Der Abrechnung sind sämtliche Belege und Zahlungsnachweise im Original beizulegen. Bei Rechnungen ohne eindeutigen Zahlungsnachweis (zB Buchungen im Internet) Im Falle ist ein entsprechender Beleg (zB Kopie der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben Kreditkartenabrechnung) zwingend anzuschließen. Kopien von Belegen und Zahlungsnachweisen sind von den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten ArbeitnehmerInnen bei Bedarf (zB für die weitere Nutzung zu sperrenArbeitnehmerInnenveranlagung) vorab selbst anzufertigen.
g) Sämtliche im Namen und 19.8 Die Auszahlung von personenbezogenen Reisekosten erfolgt gemeinsam mit einer der nächstfolgenden Gehaltsabrechnungen über das Gehaltskonto.
19.9 Die Auszahlung eines Reisekostenzuschusses unter € 50 ist ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Maßnahmen zur Nachwuchsförderung für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben einen Zeitraum bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalenzu sechs Jahren nach dem Abschluss des Doktoratsstudiums (Promotion).
Appears in 1 contract
Abrechnung. a6.1 Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren.
6.2 Als Nachweis für die Abrechnung gelten: - für Leistungen die mit Unterschrift und Datumsangabe versehe- nen Aufmaße und/oder Abrechnungszeichnungen oder sonstige geeignete Nachweise und Belege. - für Lieferungen die Lieferscheine, Originalwiegekarten, Frachtbriefe u. ä.
6.3 Die für die Abrechnung von Leistungen ggf. notwendigen Aufmaße sind stets gemeinsam vorzunehmen und von einem Vertreter des Auftraggebers sowie vom Auftragnehmer oder von einem Vertreter des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer hat das gemeinsame Aufmaß rechtzeitig zu beantragen.
6.4 Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter des AG ausdrücklich schriftlich oder in Textform angeordnet wurden.
6.5 Über Stundenlohnarbeiten sind werktägliche, personenscharfe Listen (Stundenlohnzettel), die die Anfangs-, Unterbrechungs- und Beendigungsuhrzeiten enthalten, anzufertigen und einzureichen. Sie müssen von einem hierzu bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers (i.d.R. Bau- oder Projektleitung) Westfalen berechnet dem Kunden gegengezeichnet sein. Durch die bezogenen KraftstoffeAbzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt der AG lediglich den Empfang. Eine spätere Überprüfung oder Korrektur bleibt vorbehalten. Eine nachträgliche Unterzeichnung von Stundenzetteln gilt nicht als Anordnung von Stundenlohnarbeiten.
6.6 Stundensätze sind Pauschalfestpreise und enthalten, sofern nicht im Angebot ausdrücklich anders angegeben, alle Nebenkosten, Spesen, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen Aufsichts- bzw. Gemeinkosten. Reisekosten- und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungZeiten werden nicht extra vergütet.
b) 6.7 Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten.
d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern.
e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist sind in Euro auszu- gleichen.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigtdigitaler Form einzureichen, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die rele- vanten Mailadressen sowie weitere Nutzung zu sperrenInformationen sind unter xxx.xxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx veröffentlicht.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Abrechnung. a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe11.1. Jeder Auftrag ist vom Auftragnehmer einzeln, sorgfältig, lückenlos und leicht prüfbar nach Abschluss der Arbeiten abzurechnen. Sammelrechnungen für mehrere Aufträge werden nicht anerkannt. Rechnungen müssen Auftrags-Nr., Betriebsstätte, Bearbeitungs-Nr. sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge alle im Auftragsschreiben genannten besonderen Angaben enthalten. Die vom Auftragnehmer abzuführende Umsatzsteuer ist unter Angabe des Prozentsatzes in der Rechnung gesondert auszuweisen. Das gilt auch für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per SammelrechnungAbschlagszahlungen.
b) 11.2. Die Abrechnung der Massen erfolgt zu den Einheitspreisen des Auftrages nach gemeinsam anerkanntem Aufmaß, sofern nicht ein Pauschalpreis für die Fertigstellung vereinbart ist. Auf den Aufmaßblättern/Stundennachweisen wird von Westfalen erstellten Rechnungen HOLBORN nur die Richtigkeit der Massenberechnung/Stundenanzahl bestätigt, nicht jedoch deren Vergütungsberechtigung.
11.3. Aufmaße sind grundsätzlich sofort nach Fertigstellung eines in sich geschlossenen Leistungsprojektes zu erstellen. Bei Arbeiten, die nach Fertigstellung eines Leistungsprojektes nicht mehr prüfbar sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fälligist das Aufmaß jedoch dem Arbeitsfortschritt anzupassen.
c) Die 11.4. Für Stundenlohnarbeiten sind Stunden- und Material- Nachweise arbeitstäglich HOLBORN zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen, wobei vorzugsweise von HOLBORN gelieferte Stundennachweisformulare zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber verwenden sind. Vorstehende Regelung gilt auch für den Kunden verauslagen von HOLBORN anerkannte Wartezeiten gemäß Ziffer 7. Diese müssen Auftragsnummer, Kontierung, Ort der Arbeitsausführung, Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, Namen der Ausführenden sowie Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belastenggf. Wartestunden enthalten.
d) Westfalen ist berechtigt11.5. Schlussrechnungen sind, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus wenn im Auftrag nicht anders vereinbart, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen Arbeiten einzureichen und Leistungen als solche zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordernbezeichnen.
e) Die 11.6. Xxxxxx der Auftragnehmer eine prüffähige Rechnung nach angemessener Frist nicht ein, kann diese von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichenHOLBORN auf Kosten des Auftragnehmers erstellt werden.
f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren.
g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Appears in 1 contract