Common use of Abrechnung Clause in Contracts

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.15.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer PMH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer PMH wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder fortdauern- der Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.25.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer PMH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.35.3. Der Auftragnehmer PMH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise unterschrieb enen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehthin- ausgeht, wird der Auftragnehmer PMH Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise PMH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer PMH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit tägli- chen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehaltenvorbehal- ten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.45.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer PMH erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem vom PMH auf den Rechnungen angegebenen Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen vor- herigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.55.5. Die von dem Auftragnehmer PMH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer PMH erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.65.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer PMH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank Bun- desbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer bei PMH nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer XXXXXXXXX angegebenen Verrechnungssätzen Verrechnungs- sätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer XXXXXXXXX wird dem Auftraggeber Entleiher bei Beendigung des Auftrages - Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer 7.2 SCHILLERT nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Leih-AN überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich vom Entleiher unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersLeih-AN‘s, die über die bei dem Auftraggeber geltende Entleiher gel- tende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer SCHILLERT Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungs-/ Personalvermitt- lungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise XXXXXXXXX Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Entleihers zurückgeht, ist der Auftragnehmer XXXXXXXXX berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Leih-AN’s zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer geringere Beschäftigungs- dauer des Zeitarbeitnehmers Leih-AN’s nachzuweisen. 7.4. 7.3 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer SCHILLERT erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber Entleiher sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungfällig und zahl- bar. 7.5. 7.4 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer XXXXXXXXX entsandten Leih-AN sind nicht zur Entgegen- nahme Entge- gennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer SCHIL- LERT erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.5 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Entleihers ist der Auftragnehmer XXXXXXXXX berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 5% p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes Finanzierungsinstruments der europäischen europäi- schen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Personalvermittlungsvertrag

Abrechnung. 7.1. (1) Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Verleiher wird dem Auftraggeber Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. (2) Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. (3) Der Auftragnehmer Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der Der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz ist maßgeblich für die Berechnung Abrechnung. Dieser basiert auf einer Wochenarbeitszeit von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. 40 Arbeitsstunden. (4) Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Verleiher Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Entleihers zurückgeht, ist der Auftragnehmer Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen (5) Im Falle von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden folgende Zuschläge berechnet: ab 41 Wochenstunden: 25% Arbeitsstunden von 22:00 bis 06:00 Uhr: 25% Arbeitsstunden an Samstagen: 25% Arbeitsstunden an Sonntagen: 50% Arbeitsstunden an Feiertagen: 100% Für Arbeiten an Feiertagen für die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Lohn weiterzuzahlen ist, sowie für Arbeiten, die am 24. und 31. Dezember ab 14:00 Uhr verrichtet werden: 100%. Beim Zusammentreffen von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. 7.4. (6) Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer Verleiher erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber Entleiher sofort – ohne Abzug - fälligfällig und zahlbar. Der Auftraggeber gerät Zahlungsverzug tritt 7 Tage nach Rechnungsdatum ein. Es fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb Höhe von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingehtmindestens 12% p.a. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5an. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugtGeltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer at-work angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer at-work wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung Entleiher wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen Mitarbeiter von at-work werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Einsatzortes sowie Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Entleihers zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Der Auftragnehmer nimmt Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden für Überstunden, Schicht-, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit folgende Zuschläge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet: Überstunden Montag-Xxxxxxx 25 % Nachtarbeit zwischen 22:00–06:00 Uhr 25 % Spätschichtzulage 15 % Arbeit an Samstagen für die Abrechnung nach Maßgabe 1. und 2. Stunde 25 % Arbeit an Samstagen ab der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor3. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, Stunde 50 % Arbeit an Sonntagen 50 % Arbeit an Feiertagen 100 % Basis für die über Berechnung der Überstundenzuschläge ist die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnenvereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Gleiches gilt für die Berechnung Beim Zusammentreffen von Feiertags-Überstunden-, Schicht-, Nachtarbeits- Sonn- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenFeiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag berechnet. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Rechnungen von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge at-work sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab sieben Tagen nach Zugang der Rechnung auf ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 5 % über dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5jeweiligen Basiszins. Die von dem Auftragnehmer at-work überlassenen Zeitarbeitnehmer Mitarbeiter sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugtat-work ausgestellten Rechnungen berechtigt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt han- delt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Verlei- her wird dem Auftraggeber Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung Über- lassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer Mehrwert- steuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende abwei- chende Abrechnungsweise. 7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Verleiher zur Änderung des StundenverrechnungssatzesStundenver- rechnungssatzes. 7.3. 7.3 Der Auftragnehmer Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Leiharbeit- nehmer überlassenen und von dem Auftraggeber vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersLeiharbeit- nehmers, die über die bei dem Auftraggeber Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wö- chentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Verleiher Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungs- vertrag getroffenen Vereinbarung berechnenberech- nen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZuschlä- gen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Verleiher Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten Verhal- ten des Auf- traggebers Entleihers zurückgeht, ist der Auftragnehmer Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit tägli- chen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden gel- tenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer geringere Beschäfti- gungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenLeiharbeitnehmers nach- zuweisen. 7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang Zu- gang der von dem Auftragnehmer Verleiher erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber Entleiher sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungfällig und zahlbar. 7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer Verleiher entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entge- gennahme von Vorschüssen oder Zahlungen Zahlun- gen auf die von dem Auftragnehmer Verleiher erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Entleihers ist der Auftragnehmer Verleiher berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens mindes- tens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes Finanzierungsin- strumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret vorhersehbar sind. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, die Zahlung eines Branchenzuschlages an den Mitarbeiter oder durch gesetzliche Änderungen insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, eingetreten ist. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende AbrechnungsweiseAb- rechnungsweise. 7.2. 6.2 Änderungen des Einsatzortes Einsatzortes, der Tätigkeit sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesStunden- verrechnungssatzes. 7.3. 6.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Diese betragen: Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochen- stunde, Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr, Sonntagszuschlag: 50%, Feiertagszuschlag: 100% Basis für die Zuschlagsrechnung sind die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Aufragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Zeitarbeitsnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht entspricht. (§ §3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 6.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung– fällig und zahlbar. 7.5. 6.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 6.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen VerzugszinsVerzugzins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank Bundesbank, bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen der von dem Auftragnehmer der rapid angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Die rapid wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - – 14 tägig – oder monatlich eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer die rapid zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer Die rapid nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer die rapid Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise der rapid Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer die rapid berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer der rapid erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers der rapid eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5Anwendung. Die von dem Auftragnehmer der rapid überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer rapid erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer rapid berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer bei der rapid nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.19.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.29.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesStunden- verrechnungssatzes. 7.39.3. Bei Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze jeweils anteilig ab Wirkung der Änderung. Die durch eine Erhöhung des Arbeitsengelts aufgrund tariflicher Bestimmungen entstehende Lohnkosten werden zuzüglich der Lohnnebenkosten (mindestens 65 %) an den Auftraggeber weiterberechnet. 9.4. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit wöchentliche Arbeits- zeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsver- trag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZuschlägen wie z.B. Branchenzuschläge. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.49.5. Fällt der Auftraggeber unter den Geltungsbereich eines Branchenzuschlagstarifvertrages, erhöhen die vom Auftrag- nehmer an den überlassenen Arbeitnehmer zu zahlenden Branchenzuschläge den vom Auftraggeber zu zahlenden Verrechnungssatz ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer zur Leistung an den überlassenen Arbeitnehmer ver- pflichtet ist. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung seine Branchenzugehöri g- keit mitteilen. Wünscht der Auftraggeber eine Deckelung des Branchenzuschlags beim überlassenen Arbeitnehmer des Auftraggebers auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers beim Auftraggeber, so hat er dem Auftragnehmer diesen Wunsch und das vorgenannte regelmäßige Stun- denentgelt eines Vergleichsarbeitnehmers mitzuteilen. Der Auftraggeber muss in diesem Fall auch die Vergleichskrite- rien, wie ausgeübte Tätigkeit das Leiharbeitnehmers im Kundenunternehmen sowie die dafür notwendige Qualifikati- on und Erfahrung im ausgeübten Tätigkeitsbereich mitzuteilen. Des Weiteren hat der Auftraggeber mitzuteilen, wenn er den Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) anwendet oder betriebliche Vereinbarungen Leih- bzw. Zeitarbeitneh- mer begünstigen. Ändert sich das jeweils mitgeteilte Stundenentgelt, so hat der Auftraggeber diese Änderung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Derzeit gibt es Branchenzuschlagstarifverträge in folgenden Branchen: − Chemieindustrie − Metall- und Elektroindustrie − kunststoffverarbeitende Industrie − kautschukverarbeitende Industrie − Schienenverkehrsbereich − Holz/ Kunststoff verarbeitende Industrie − Textil- und Bekleidungsindustrie − Papier/ Pappe/ Kunststoff/ verarbeitende Industrie − Druckindustrie − Kali- Und Salzbergbau − Papier erzeugende Industrie 9.6. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungfällig und zahlbar. 7.59.7. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.69.8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes Fi- nanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer vor. 9.9. Reklamationen der Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort, spätestens 8 Tage nach Eingang beim Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht zu beanstanden. Ein Recht zur Aufrechnung bzw. Zurückhaltung besteht seitens des Auftraggebers nur bei unstreitig oder nicht in diesem Umfang entstanden istrechtskräftig bestehenden Forderungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 7.16.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret vorhersehbar sind. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Zahlung eines Branchenzuschlages, durch die Zahlung von Equal Pay oder auch gesetzl. Änderungen an den Mitarbeiter eintritt. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende AbrechnungsweiseAb- rechnungsweise. 7.2. 6.2 Änderungen des Einsatzortes Einsatzortes, der Tätigkeit sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. 6.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Diese betragen: Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochen- stunde, Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr, Sonntagszuschlag: 50%, Feiertagszuschlag: 100% Basis für die Zuschlagsrechnung sind die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Aufragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Zeitarbeitsnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht entspricht. (§ §3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 6.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung– fällig und zahlbar. 7.5. 6.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 6.6 Im Falle des eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden ungeachtet etwaiger gesonderter Vereinbarungen alle offenen Beträge mit sofortiger Wirkung fällig. Des Weiteren ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank Bundesbank, bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 7.16.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer PMH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer PMH wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.26.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer PMH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.36.3. Der Auftragnehmer PMH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Stundennachweise vo r. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer PMH Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise PMH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer PMH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.46.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer PMH erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem vom PMH auf den Rechnungen angegebenen Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.56.5. Die von dem Auftragnehmer PMH überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer PMH erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.66.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer PMH berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank Bun- desbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer bei PMH nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer GIS angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer GIS wird dem Auftraggeber Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer GIS zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer 7.3 GIS nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Leiharbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersLeiharbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer GIS Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung entsprechend folgender Auflistung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. ab der 40. Stunde wöchentlich (Mo-Fr) 25 % ab der 50. Stunde wöchentlich (Mo-Fr) 50 % Samstagsstunden bis 2 Stunden 25 % Samstagsstunden über 2 Stunden 50 % Sonntagsstunden 70 % Feiertagsarbeiten 100 % regelmäßige Wochenschichten 15 % Nachtstunden 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr 25 % Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag fällig. 7.4 Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise GIS Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Entleihers zurückgeht, ist der Auftragnehmer GIS berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers Leiharbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer GIS erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber Entleiher sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungfällig und zahlbar. 7.5. 7.6 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer GIS entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer GIS erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers Entleihers ist der Auftragnehmer GIS berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. p.a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.16.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer Mehr- wertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende AbrechnungsweiseAb- rechnungsweise. 7.26.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.36.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen Zeitarbeitnehmer über- lassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise, min- destens aber nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten betrieblichen Arbeits- zeit, vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-Feier- tags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die mindestens der maximalen betrieblichen Arbeitszeit und maximal der täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz Arbeitszeitge- setz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen die- sem Fall vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisennachzuwei- sen; die Abrechnung erfolgt mindestens nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ge- nannten betrieblichen Arbeitszeit. 7.46.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto Ge- schäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.56.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.66.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen ge- setzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank Bun- desbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abrechnung. 7.1Die vereinbarten Stundensätze basieren auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen und/oder tariflichen Bestimmungen und Vergütungsregelungen für unser Leihpersonal. Bei sämtlichen Sollten sich diese verändern, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor. Die vereinbarten Stundensätze gelten ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit sowie Sonn- und Feiertage und ohne Berücksichtigung von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangabenequal pay – equal treatment. Die Kosten für die Gestellung von Werkzeug, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind nicht enthalten. Unsere Rechnungen werden in der Regel wöchentlich aufgrund der vom Entleiher bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersEntleiher ist verpflichtet, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzwTätigkeitsnachweise unserer Mitarbeiter wöchentlich gegenzuzeichnen. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches Dies gilt auch für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Mitarbeiter aufgelisteten Stunden nicht einverstanden sein sollte. In einem solchem Fall sind die Stundendifferenzen vom Entleiher entsprechend zu notieren und die Einwände binnen 7 Tagen schriftlich dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Verleiher geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. Kommt der Verleiher seiner Verpflichtung zur Gegenzeichnung der Tätigkeitsnachweise unserer Mitarbeiter nicht nach, so werden vorbehaltlich des vom Entleiher zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit die von unserem Mitarbeiter auf dem uns eingereichten Tätigkeitsnachweis notierten Stunden verbindlich der Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG)zugrunde gelegt. Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge Unsere Rechnungen sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen Tagen ab Zugang Rechnungsdatum fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns. Gerät der Entleiher mit mehr als einer Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugt. 7.6in Zahlungsverzug, werden alle zu diesem Zeitpunkt gestellten Rechnungen fällig. Im Falle Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 unsere Forderung mit 9 % p. a. über dem Basiszins zu verzinsen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten folgende Zuschläge: a) 1. und 2. Arbeitsstunde über 40 Stunden 25% b) ab der Deutschen Bundesbank bzw3. des Arbeitsstunde über 40 Stunden 50% c) 1. und 2. Arbeitsstunde Samstag 25% d) ab der 3. Arbeitsstunde Samstag 50% e) Arbeitsstunden an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes Sonn- und Feiertagen 150% f) Arbeitsstunden und Überstunden von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Nachtarbeit) 50% Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird der europäischen Zentralbank zu berechnenjeweils höhere Zuschlag berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden istEntleiher können für jeden Mitarbeiter entfernungsabhängig Fahrtkosten nach den Bestimmungen und Sätzen des Bundesmontagetarifvertrages berechnet werden. Einsatzstellentransfers und Einsatzstellenwechsel erfolgen auf Kosten des Entleihers und stellen uns gegenüber vergütungspflichtige Überlassungszeit dar.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenNetto- angaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung Über- lassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung Ände- rung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen Zeitarbeitnehmer überlasse- nen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige regelmä- ßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend ent- sprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingehtein- geht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen Vor- schüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abrechnung. 7.1. 6.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. 6.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. 6.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers von acht Stunden zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 6.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht fällig und zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung7 Tagen. 7.5. 6.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf auf, die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen erteilten, Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Und Personalvermittlungsvertrag

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um NettoangabenNet- toangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder fortdau- ernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung Än- derung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen Zeitarbeitnehmer überlas- senen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise oder Nachwei- se elektronischer Zeiterfassungssysteme vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wö- chentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung Be- rechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine ei- ne tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer geringere Beschäftigungs- dauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne unter Beachtung des vertraglich vereinbarten Zahlungszieles -ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung des vertraglich vereinbarten Zahlungszieles auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer Ei- ner vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszinsgesetzli- xxxx Xxxxxxxxxxx, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen Verrech- nungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder fortdau- ernder Überlassung wöchentlich 14-täglich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich verein- baren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen be- rechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesStundenverrech- nungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche täg- liche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen maxi- malen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz Arbeitszeit- gesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Falls im Arbeitnehmerüberlassungs- bzw. Rahmenvertrag nicht gesondert vereinbart, werden auf die Stundensätze folgende Zu- schläge berechnet: a) Samstagsarbeit 25 % b) Sonntagsarbeit 70 % c) Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 30 % d) Feiertagsarbeit 125 % (einschl. Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtstag sowie 24. und 31.12.) e) Zuschläge für Überstunden werden grundsätzlich für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche hinausgehen. Es erfolgt eine Überstundenberechnung von 25 % in der monatlichen Abgrenzung und bedeutet konkret bei: 🞄 20 Arbeitstagen über 160 geleisteten Stunden 🞄 21 Arbeitstagen über 168 geleisteten Stunden 🞄 22 Arbeitstagen über 176 geleisteten Stunden 🞄 23 Arbeitstagen über 184 geleisteten Stunden Für die Zuschlagsarten a) bis d) gilt, bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, wird der jeweils höchste Zuschlagssatz berechnet. 7.5. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer Auftrag- nehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug Ab- zug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (VerzugszinsenVer- zugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.57.6. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.67.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer Auf- tragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch je- doch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen euro- päischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer Auf- tragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer attentus angegebenen Verrechnungssätzen Verrechnungssät- zen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer attentus wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder fortdauern- der Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien Par- Stand: April 2017 teien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2Abrech- nungsweise. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer attentus zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3Stundenverrechnungs- satzes. Der Auftragnehmer attentus nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersFolgende Zuschläge gelten als vereinbart, sofern keine indivi- duelle Vereinbarung getroffen ist: a) Überstunden 25% b) Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 25% c) Überstunden in der Zeit zwischen 20.00 - 6.00 Uhr 40% d) Arbeitsstunden an Sonntagen 50% e) Arbeitsstunden an bezahlten Feiertagen 100% (Überstunden sind die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. hinausgehenden Stunden) Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise attentus Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer attentus berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer attentus erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers von attentus eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5Anwen- dung. Die von dem Auftragnehmer attentus überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer attentus erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich monatlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende AbrechnungsweiseAbrech- nungsweise. 7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des StundenverrechnungssatzesStundenver- rechnungssatzes. 7.3. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich Auf- traggeber monatlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitar- beitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen ZuschlägenZu- schlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Zeitarbeit- nehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer geringere Beschäfti- gungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugfällig und zahlbar, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungsei denn, die Parteien vereinbaren eine abweichende Zahlungsweise. 7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen Zahlun- gen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens mindes- tens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes Finanzierungsinstru- mentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine – einen Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. 7.3 Der Auftragnehmer Personaldienstleister nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Personaldienstleister Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Personaldienstleister Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer Personaldienstleister berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer Personaldienstleister erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 8 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Eine vorherige Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.5. Die 7.5 Dier von dem Auftragnehmer Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen Verschlüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer Personaldienstleister erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer Personaldienstleister berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 5% p. a. über dem Basiszins Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Arbeitnehmerüberlassung

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich mit Zahlungsziel 7 Tage - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersZeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugfällig und zahlbar, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungsofern nichts anderes vereinbart wurde. 7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. 8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 8.2 Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.Stand Mai 2022 1

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Abrechnung. 7.1. 7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen Verrech- nungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Personaldienstleister wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. 7.3 Der Auftragnehmer Personaldienstleister nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Leiharbeitnehmer überlassenen und von dem vom Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mersLeiharbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Perso- naldienstleister Überstundenzuschläge entspre- chend entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüber- lassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung Be- rechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen vorgesehe- nen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Personaldienstleister Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Auftragge- bers zurückgeht, ist der Auftragnehmer Personaldienstleister berechtigt, im Streitfalle eine tägliche tägli- che Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden gelten- den Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisenLeiharbeitnehmers nach- zuweisen. 7.4. 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer vom Personaldienstleis- ter erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fälligfällig und zahlbar. Der Auftraggeber gerät in Ver- zugVerzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto Geschäftskon- to des Auftragnehmers Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ §286 Absatz 3 BGB). § §288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendungAnwendung. 7.5. 7.5 Die von dem Auftragnehmer vom Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer vom Perso- naldienstleister erteilten Ab- rechnungen Abrechnungen befugt. 7.6. 7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Personal- dienstleister berechtigt den gesetzlichen Verzugszins, Verzugszins mindestens jedoch 5 5% p. a. p.a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden treten- den Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer dem Personaldienstleister nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Abrechnung. 7.1. (1) Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer Verleiher angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer Verleiher wird dem Auftraggeber Entleiher bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. (2) Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer Verleiher zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. (3) Der Auftragnehmer Verleiher nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der Der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz ist maßgeblich für die Berechnung Abrechnung. Dieser basiert auf einer Wochenarbeitszeit von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. 40 Arbeitsstunden. (4) Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise Verleiher Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers Entleihers zurückgeht, ist der Auftragnehmer Verleiher berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen (5) Im Falle von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden folgende Zuschläge berechnet: ab 41 Wochenstunden: 25% Arbeitsstunden von 22:00 bis 06:00 Uhr: 25% Arbeitsstunden an Samstagen: 25% Arbeitsstunden an Sonntagen: 50% Arbeitsstunden an Feiertagen: 100% Für Arbeiten an Feiertagen für die auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Lohn weiterzuzahlen ist, sowie für Arbeiten, die am 24. und 31. Dezember ab 18:00 Uhr verrichtet werden: 100%. Für Arbeiten am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am 1. Mai: 150%. Beim Zusammentreffen von Mehr-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. 7.4. (6) Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer Verleiher erteilten Abrech- nung Abrechnung bei dem Auftraggeber Entleiher sofort – ohne Abzug - fälligfällig und zahlbar. Der Auftraggeber gerät Zahlungsverzug tritt 7 Tage nach Rechnungsdatum ein. Es fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb Höhe von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingehtmindestens 12% p.a. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5an. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugtGeltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag