Common use of Abrechnung Clause in Contracts

Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).

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Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer Arzt eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von Der Arzt hat gemäß § 295a Abs. 2 SGB V zur Abrechnung die KV Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer BehandlungKassenärztliche Vereinigung Berlin als Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Weitere und allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der HEK finden Sie unter: xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxx/ Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 10 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).. • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)

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Abrechnung. Damit Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von Ihnen gewählte Leistungserbringer MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Vergütung für seine Leistungen erhältZahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Abrechnung Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen Lastschrift vorab angekündigt (vdek) gesendetVorabinformation/ „Prenotification“). Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEKabgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit in der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= FallpauschaleVorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von Sozialdatendem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. 2 Bei in der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verbeinzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. mit § 140a AbsIn diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. 5 SGB V erhobenDer Vertragspartner ist verpflichtet, verarbeitet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstandensicherzustellen, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werdendie fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Dabei ist gewährleistetDiese Verpflichtung besteht auch dann, dass keine Rückschlüsse wenn dem Vertragspartner im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. Übt AirPlus ihre vertraglichen Rechte nicht aus, stellt dies keinen Verzicht auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- deren Rechte aus und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)hindert AirPlus nicht an ihrer späteren Ausübung.

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Abrechnung. Damit Die Preise des vorliegenden Rahmenvertrages verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Diese wird zum jeweiligen Ansatz zusätzlich in Rechnung gestellt. Für Block- und Rampenprodukte gilt die Tertiärregelenergie zur Vermeidung aufwändiger Messungen und Abrechnungen grundsätzlich als geliefert bzw. abgenommen wie abgerufen. Das heisst, die Abrechnung erfolgt normalerweise basierend auf den Korrekturfahrplänen (vgl. Ziffer 9 Absatz 3). Swissgrid hat jedoch das Recht die tatsächliche Lieferung bzw. Abnahme durch Auswertung der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine vom SDV dezentral aufzuzeichnenden Daten nachträglich zu überprüfen und die Abrechnung erstellensoweit möglich gestützt auf diese Daten vorzunehmen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V Abrechnung der in einer Ausschreibungsperiode erbrachten Leistungen (Vorhaltung der Leistung und Lieferung bzw. Abnahme der Energie) erfolgt im Lauf des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats; das heisst sie wird durch Swissgrid innerhalb des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats erstellt und dem SDV an die KV Hamburg mit angegebene Kontaktstelle mittels PDF-Datei elektronisch als Gutschrift übermittelt. Der Rechnungsbetrag ist fällig nach 30 Tagen ab Erhalt der Abrechnung durch den Vertragspartner. Eine allfällige Konventionalstrafe wird nach Ablauf der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname Einsprachefrist und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen innert 30 Tagen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) definitiver schriftlicher Geltendmachung zur Geheimhaltung verpflichtet istZahlung fällig. Für die HEK gelten Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang massgebend (Valuta). Mit Ablauf der Fälligkeit treten automatisch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I Verzugsfolgen in Kraft. Der Verzugszins beträgt 5% p.a.. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und § 67 ffkostenfrei zu überweisen. SGB X) bzw. Bei Fehlern und Irrtümern bei Rechnungen und Zahlungen kann innerhalb der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet gesetzlichen Verjährungsfrist die Richtigstellung verlangt werden. Dabei Die fällige Entschädigung des SDV für die Leistungsvorhaltung wird erst ausbezahlt, nachdem eine Prüfung über die Leistungserbringung erfolgt ist. Diese Prüfung hat im Laufe des der Ausschreibungsperiode folgenden Monats zu erfolgen, es sei denn, es liegen Hinderungsgründe vor, die nicht von Swissgrid zu verantworten sind. Für Fälle, in denen Swissgrid durch den SDV zu entschädigen ist gewährleistet(z.B. im Rahmen des Entrichtens von Schadenersatz oder einer Konventionalstrafe), dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werdenwünscht Swissgrid ein Lastschriftverfahren. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, SDV erteilt im Falle seiner Zustimmung seiner Geschäftsbank die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- hierfür erforderlichen Weisungen und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)Ermächtigungen.

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Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Arzt/Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von Ihr Arzt/Leistungserbringer hat gemäß § 295a SGB V zur Abrechnung die KV Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlungbeauftragt. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendetHEK übermittelt. Der Verband übermittelt Dort werden die Abrechnungsdaten an die HEKauf Richtigkeit geprüft. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Weitere und allgemeine Informationen zum Datenschutz bei der HEK finden Sie unter: xxxxx://xxx.xxx.xx/xxxxxxxxxxx/ Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer 3 Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 10 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).. • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)

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Samples: www.kvwl.de

Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin beauftragt auf Grundlage von § §295a SGB V die KV Hamburg Kassenärztliche Vereinigung Hessen mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer BehandlungAbrechnung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum die Kassenärztliche Vereinigung Hessen an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendetdie HEK übermittelt. Der Verband übermittelt Dort werden die Abrechnungsdaten an die HEKauf Richtigkeit geprüft. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Teilnahmedaten (Art der Inanspruchnahme und Behandlungszeitraum, Behandlungsart), Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit BetragXxxxxx, ZuzahlungsbetragAngaben zu den dokumentierten Leistungen, Zuzahlungskennzeichen, Verordnungsdaten • Rechnungsbetrag unter Angabe des Abrechnungsquartals Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der 2 datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).

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Samples: www.kvhessen.de

Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Vertrag Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen- Anlage 4 - Seite 2 - Stand: Juli 2018 - Änderungen vorbehalten. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg Der primär betreuende Arzt sendet den vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis (Muster siehe Anlage 5a) zusammen mit der Abrechnung Teilnahmeerklärung und Datenschutz- erklärung der erbrachten Leistungen Ihrer BehandlungVersicherten (Muster siehe Anlage 3a und 3b) an CONVEMA. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gemDer molekularpathologisch tätige Arzt sendet ebenfalls den vollständig ausgefüllten Leistungs- nachweis (Muster siehe Anlage 5b) an CONVEMA. CONVEMA nimmt die Leistungsnachweise entgegen und prüft diese insbesondere auf sachlichrechnerische Richtigkeit und vertragsgemäße Leistungserbringung. Erfolgt keine Beanstandung der übermittelten Leistungs- nachweise, übermittelt CONVEMA entsprechend den Vorschriften der Technischen Anlage zum § 295 Abs. 1 1b SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum die Abrechnung an die Krankenkasse bzw. die von ihr benannte datenannehmende Stelle und fordert die geltend gemachte Vergütung bei der Krankenkasse an. Die Krankenkasse ist innerhalb einer Frist von 14 Kalen- dertagen nach Eingang der Zahlungsanforderung verpflichtet den in dieser Anforderung aufgeführten Betrag an CONVEMA zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Behandlung monatsweise zum 15. für den Vormonat, eine quartals- weise Abrechnung ist optional. Ergeben sich im Verlauf der Abrechnungsprüfung Bean- standungen, werden diese von CONVEMA an den Verband betref- fenden Leistungserbringer übermittelt. Die von CON- VEMA von den Krankenkassen angeforderten Vergütungs- beträge verringern sich um die beanstandeten Abrech- nungspositionen. Die Krankenkasse bleibt zur Zahlung der Ersatzkassen (vdek) gesendetnicht beanstandeten Abrechnungen verpflichtet. Der Verband CONVEMA prüft die Beanstandungen und führt mit den betroffenen Leistungserbringern eine Klärung herbei. Die betroffenen Leistungserbringer können die beanstande- ten Abrechnungen noch einmal in korrigierter Fassung an CONVEMA übermitteln. Diese korrigierten Abrechnungen werden von CONVEMA entgegengenommen und geprüft. CONVEMA übermittelt die geprüften Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt Krankenkasse weiter und leitet die HEK hierauf von den Krankenkassen gezahlten Vergütungsbeträge an die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)weiter.

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Samples: Vereinbarung

Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von Der HNO-Verbund Berlin hat gemäß § 295a Abs. 2 SGB V die KV Hamburg mit der zur Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlungdas Dienstleistungsunternehmen xxx.xxxxxxxx GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxx. 00 xx 00000 Xxxxxx beauftragt. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 1b SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse PLZ • Versichertennummer, Versichertenstatus, DMP-Kennzeichen, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen Gesundheitskarte • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des DatumsDiagnosesicherheit, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden)Lokalisation und Datum, Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB VSGBV, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X).

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Samples: www.nfu-berlin.de

Abrechnung. Damit Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Papierform oder elektronisch zu den jeweils von der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhältTIWAG festgelegten Terminen. Dem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit eingeräumt, muss er eine Abrechnung erstellendie Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Ärzte beauftragen Abrechnung erfolgt nach Xxxx der TIWAG durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrechnungsjahr möglichst nicht wesentlich über- schreitende Zeiträume mit monatlichen Teilbetragszahlungen aufgrund der gemäß Pkt. 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Messgeräte (Smart Meter) instal- liert, kann der Kunde Monatsrechnungen oder Jahresrechnungen mit monatlichen Teilbetragszahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der TIWAG zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kunden- portal, E-Mail, Post, Fax oder Telefon) die Verbrauchs- und Stromkosteninforma- tion abzubestellen oder eine Übermittlung in Papierform anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und angemessen auf Grundlage Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht vor, so berechnen sich die Teilbetragszahlungen nach dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Verbrauch glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der Teilbetragsberech- nung zugrundeliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Teilbetragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die vereinbarten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, so- fern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die TIWAG im Falle einer Jahresrechnung zu- sätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die TIWAG veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Fälligkeiten monatlicher Teilbetragszah- lungen ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungsplan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtig gestellt, und zwar für einen Zeit- raum von § 295a SGB V längstens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die KV Hamburg Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der TIWAG oder mit Ansprüchen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Abrechnung Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der erbrachten Leistungen Ihrer BehandlungTIWAG anerkannt worden sind. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband Erfordert der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt zwischen dem Kunden und der TIWAG abgeschlossene Liefer- vertrag die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname Auslesung und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) Verwendung von Viertelstundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, ist die Verwendung der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten Viertelstunden- werte durch die TIWAG zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werdenAbrechnung, zur Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zulässig. Dabei Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf Verwendung der Viertelstunden- werte durch die Einhaltung TIWAG zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Bedarfs- und Produktanalyse sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)Produktentwicklung zulässig.

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Samples: durchblicker.at

Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhältAlle Rechnungen sind auf den Auftraggeber auszustellen und über die Objektüberwachung/Bauoberleitung, muss er eine Abrechnung erstellendem Ingenieurbüro DAR, Xxxxxxxxxxx 00/00, 00000 Xxxxxxxxx, in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Ärzte beauftragen Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen und 2-fach vorzulegen. Dem Auftraggeber HWS ist die Rechnung in 1-facher Ausfertigung als Kopie vorzulegen. Nähere Vorlagenmoda- litäten werden nach Auftragserteilung geregelt. Hinsichtlich der Nachweisführung gelten die Bestimmungen der VOB §§ 14/16. Die Rechnung ist übersichtlich, gegliedert nach den Titeln und Positionen des Leistungsverzeichnisses, aufzustel- len. Für jede Rechnungsposition ist - soweit erforderlich - eine Mengenberechnung vorzulegen. Die Mengenberechnung wird vom Auftragnehmer allein, ohne Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa- chung/Objektüberwachung, erstellt und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung zur Überprüfung vorgelegt. Die Mengenberechnung beinhaltet Pos.-Nummer, LV-Kurztext, Mengenansatz einschl. Herkunftsangabe, Einzel- ergebnis des Ansatzes sowie Positionsergebnis. Die Art der Abrechnung oder die richtige Anwendung der Aufmaßbestimmungen (VOB/C oder andere vertragliche Vereinbarungen) werden durch ein gemeinsames Aufmaß nicht erfasst. Die Abrechnungspläne basieren auf Grundlage der Werk- und Montageplanung des AN. Die Mengenberechnung hat grundsätzlich auf Grundlage von § 295a SGB V Abrechnungsplänen zu erfolgen. Die Abrechnungs- pläne werden als solche kenntlich gemacht und vom Auftragnehmer unterzeichnet. In die KV Hamburg Abrechnungspläne sind die abgerechneten Einzelkomponenten und -maße gemäß Mengenberechnung einzutragen und durchzunumme- rieren; hierfür evtl. fehlende Maße sind von Hand einzutragen. Die Nummerierung wird in die Mengenberechnung mit aufgenommen. Sind Abrechnungspläne nur eingeschränkt gültig, so sind die LV-Positionen oder Titel, für die der Abrechnung Abrechnungsplan Gültigkeit hat, anzugeben. Weicht die Ausführung von den Werk- und Montageplänen ab oder sind Ergänzungen erforderlich, so sind die Abweichungen und Ergänzungen vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung gemeinsam in Form eines örtlichen Aufmaßes festzustellen, vorzugsweise in Form von Isometrien. Diese Ergän- zungen und Änderungen werden vom AN in die Abrechnungspläne eingetragen. Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung gemeinsam örtlich durchzuführen. Es beinhaltet die tatsächlichen Verhältnisse ohne Mengenberechnung (d. h., keine Ausrechnung der Ansätze auf dem Aufmaßblatt). Das Aufmaß muss enthalten: - Datum - Name der Baustelle - Auftraggeber - den Zusatz "gemeinsam aufgenommen" - Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers - Unterschrift und Stempel der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung Weiterhin sind in das örtliche Aufmaß aufzunehmen, was - wann - von wem - wie und wo erstellt wurde. Einmessungen der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlungin lage- und höhenmäßiger Art in Bezug auf bestehende Bauteile sind mit einzukalkulieren. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gemDas örtliche Aufmaß ist immer mit Durchschrift zu erstellen; die Kopie muss als solche gekennzeichnet sein. § 295 AbsDas Original verbleibt bei der örtlichen Bauüberwachung/Objektüberwachung. 1 SGB V auf elektronischem Weg über Die vertragliche Zuordnung der aufge- messenen Leistungen, Änderungen oder örtlichen Verhältnisse erfolgt im Zuge der Mengenberechnung. Das örtliche Aufmaß beinhaltet immer die tatsächlichen Verhältnisse sowie die für die Abrechnung notwendigen Fest- stellungen. Sämtliche örtlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer in Abrechnungs- oder Lagepläne einzutragen und als örtliches Aufmaß zu kennzeichnen. Eine Leistungsfeststellung bzw. ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschalegemeinsames Aufmaß ist als verbindlich zu betrachten, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, es sich um eine einverständliche Feststellung handelt. Das gemeinsame Aufmaß ist eine formale Feststellung und stellt keine Anerkenntnis der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Feststellungen über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)Leistungsumfang dar.

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Samples: www.ausschreibung.swh.de

Abrechnung. Damit Vom Auftragnehmer ist eine (Endab-)Rechnung elektronisch via eAMS vorzulegen.  Die Übermittlung muss in Form von (einzelnen) PDF-Dateien erfolgen.  Aussagekräftige Bezeichnung der Dateien (z.B. (z.B. Endabrechnung, Kursbuch, Durchführungsbericht, Maßnahmennebenkosten usw.).  Keine Übermittlung von Ihnen gewählte Leistungserbringer Word- und Excel-Dateien (Außer Unterlagen werden aus- drücklich in dieser Form eingefordert!)  Keine Übermittlung von Dateien in gezippter Form!  Es dürfen ausschließlich Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, die in den Ausschreibungen bzw. gem. „Allgemeine Bestimmungen“ gefordert werden. Die eingebrachte Endabrechnung muss in der Struktur ident mit der Plankostenkalkulation sein, sofern nicht die Kalkulation und Abrechnung gemäß Punkt 6 vorgegeben wurde. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung  den Durchführungsbericht  einen Nachweis (Arbeitsbericht) über die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen,  Wochensummenblätter für jede/-en zum Einsatz gekommene/-n Trainer_in  eine Vergütung listenmäßige Aufgliederung der Sondereinzelkosten  Drittbelege als Nachweis für seine Leistungen erhält, muss er die Maßnahmennebenkosten und  eine Abrechnung erstellender Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Falle des Krankenstandes oder unentschuldigter Fehltage (nur bei ÜBA/IBA, siehe Pkt. 10.2). Zusätzlich ist ein qualitativer Durchführungsbericht vorzulegen, in dem  alle relevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und  Optimierungs- bzw. Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers wäh- rend der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen sind (Mustervorlage auf der Homepage des AMS Kärnten).  Die Ärzte beauftragen (Ab-)Rechnung wird von der Landesgeschäftsstelle auf Grundlage ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Drittbelege können für Prüfzwecke per eAMS, E-Mail oder postalisch übermittelt werden. Bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. 9 vorge- gangen.  Anerkannt werden können nur Kosten bis zum maximal im Werkvertrag festgelegten Rah- menhöchstbetrag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im Bereich der Maßnahmennebenkosten (mehr Teil- nehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier) oder die Kostenbetei- ligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt, so können diese Kosten, wenn sich die Steigerung daraus im Rahmen von § 295a SGB V höchstens 10% bewegt, im Zuge der End- abrechnung anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Än- derungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgän- gen), so können diese nach entsprechender Plausibilisierung durch den Auftragnehmer im Rahmen der Endabrechnung anerkannt werden. Sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen wäh- rend des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Bereich der Per- sonalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rahmen der Endabrechnung nur dann anerkannt werden, wenn die KV Hamburg mit gesetzlichen Änderun- gen während der laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht absehbar waren. Höhere Kosten, die aufgrund einer Ausweitung der Kapazität entstehen, müssen in Form eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden.  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Bereich der nicht pauschaliert abgerechneten Kosten nur tatsächlich getätigte, der Maßnahme zurechenbare Aufwendungen in Rechnung zu stellen und alle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Aner- kennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in die entspre- chenden Unterlagen zu gewähren. Anerkannt werden auch digitalisierte Belege.11  Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in die listenmäßige Aufstellung der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten Sondereinzelkosten folgende Belegsinformationen aufzunehmen:  Anerkannt werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass können nur MitarbeiterAufwendungen, die sich auf die Einhaltung den vereinbarten Projektzeit- raum beziehen. Geht der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies zu Lasten des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang habenAuftragnehmers. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Eine Abgeltung durch das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten AMS erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)nicht.

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Samples: www.ams.at

Abrechnung. Damit Die Abrechnung des Lieferentgeltes erfolgt in Papierform oder elektronisch zu den jeweils von der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhältIKB festgelegten Terminen. Dem Kunden wird jederzeit die kostenlose Wahlmöglichkeit eingeräumt, muss er eine Abrechnung erstellendie Rechnung elektronisch oder in Papierform zu erhalten. Die Ärzte beauftragen Abrechnung erfolgt nach Xxxx der IKB durch Monatsrechnungen oder Rechnungen über längere, ein Abrech- nungsjahr möglichst nicht wesentlich überschreitende Zeit- räume mit monatlichen Teilbetragszahlungen aufgrund der gemäß Pkt. 5 ermittelten Messdaten. Sind intelligente Mess- geräte (Smart Meter) installiert, kann der Kunde Monatsrech- nungen oder Jahresrechnungen mit monatlichen Teilbetrags- zahlungen verlangen. Sofern ein intelligentes Messgerät (Smart Meter) installiert ist, wird dem Kunden eine Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Kundenportal zur Verfügung gestellt. Weiters besteht auch die Möglichkeit, über die von der IKB zur Kontaktaufnahme vorgesehenen Möglichkeiten (Kundenportal, per E-Mail, Post, Fax oder Telefon) die Ver- brauchs- und Stromkosteninformation abzubestellen oder eine Übermittlung in Papierform anzufordern. Im Falle monatlicher Teilbetragszahlungen werden diese sachlich und angemessen auf Grundlage Basis des Letztjahresverbrauches zeitanteilig berechnet. Liegt ein solcher nicht vor, so berechnen sich die Teilbetrags- zahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kundenanlagen. Macht ein Kunde einen anderen Ver- brauch glaubhaft, so wird dieser angemessen berücksichtigt. Die der Teilbetragsberechnung zugrunde liegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elek- tronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann hierbei auf der Jahresrechnung oder auf der ersten Vorschreibung der Teil- betragszahlung erfolgen. Ändern sich innerhalb eines Abrech- nungszeitraumes die vereinbarten Preise, so wird die für die neuen Preise maßgebliche Liefermenge zeitanteilig berechnet, sofern für die jeweiligen Abrechnungszeiträume keine vom Netzbetreiber ermittelten Verbrauchswerte vorliegen. Auf Anfrage des Kunden führt die IKB im Falle einer Jahresrechnung zusätzlich eine unterjährige Abrechnung durch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde beim Netzbetreiber die Ablesung der Messeinrichtung und die Übermittlung der Messdaten an die IKB veranlasst. Dabei gelten die zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe des Entgeltes für die zusätzliche Abrechnung durch den Lieferanten ergibt sich aus dem jeweils geltenden Produkt- und Preisblatt. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumenten- schutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Fälligkeiten monatlicher Teil- betragszahlungen ergeben sich aus dem im Vorhinein für die jeweilige Abrechnungsperiode bekannt gegebenen Zahlungs- plan. Werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu hoch oder zu niedrig berechnete Betrag richtiggestellt, und zwar für einen Zeitraum von § 295a SGB V längs- tens drei Jahren ab Berichtigung. Einsprüche gegen die KV Hamburg Rech- nung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsver- weigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der IKB oder mit Ansprüchen zulässig, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Abrechnung Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder von der erbrachten Leistungen Ihrer BehandlungIKB anerkannt worden sind. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband Erfordert der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt zwischen dem Kunden und der IKB abgeschlos- sene Liefervertrag die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname Auslesung und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) Verwendung von Viertel- stundenwerten bzw. liegt die Zustimmung des Kunden hierzu vor, ist die Verwendung der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten Viertelstundenwerte durch die IKB zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werdenAbrechnung, zur Prognoseerstellung sowie Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation zuläs- sig. Dabei Nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Kunden ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf Ver- wendung der Viertelstundenwerte durch die Einhaltung IKB zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Bedarfs- und Produktanalyse sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung wird von der Firma REISSWOLF International AG durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls für die HEK Akten. Die elektronische Datenverarbeitung (Hard- und Software) entspricht den Datenschutz-und datensicherheitstechnischen Vorgaben. Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter Form. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)Produktentwicklung zulässig.

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Abrechnung. Damit Vom Auftragnehmer ist eine (Endab-)Rechnung entweder im Original (Papierform) oder elektronisch via eAMS vorzulegen, die die Anzahl der von Ihnen gewählte Leistungserbringer geleisteten Maßnahmenstunden Teilnehmer_innen, den dafür verrechneten Einheitspreis pro Maßnahmenstunde und die Gesamtkosten (inkl. Maßnahmennebenkosten und Teilnehmer_innenbezogene Kosten) aufweist. Die dafür vorgesehenen Formulare sind zu verwenden. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung den Durchführungsbericht und Nachweis über die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen Trainer_innen, sowie eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er listenmäßige Aufgliederung der Maßnahmennebenkosten und eine Abrechnung erstellender Ausbildungsbeihilfen unter Berücksichtigung der verminderten Beihilfe im Falle des Krankenstandes oder unentschuldigten Fehlzeiten (nur bei ÜBA/IBA). Im Durchführungsbericht sind alle abrechnungsrelevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Maßnahmenkonzept und Optimierungs- bzw. Verbesserungsvorschläge, die sich aus Sicht des Auftragnehmers während der Maßnahmendurchführung ergeben haben, darzustellen. Geleistete und stornierte Maßnahmenstunden sind in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Nähere Bestimmungen zum Storno von Maßnahmenstunden und Abrechnung von nichtgeleisteten Maßnahmenstunden siehe Punkt 9.5. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2 Bei der HEK werden Ihre Daten gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen nach § 284 SGB V in Verb. mit § 140a Abs. 5 SGB V erhoben, verarbeitet und zur Abrechnung der Leistungen genutzt. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung in anonymisierter Form verwendet werden. Dabei ist gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person vorgenommen werden. Der Schutz Ihrer Daten wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass nur Mitarbeiter, die auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie zur Wahrung des Sozial- und Datengeheimnisses schriftlich verpflichtet wurden, Zugang haben. Ihre Daten werden für die Aufgabenwahrnehmung und für die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen (z. B. § 110a SGB IV, § 304 SGB V, § 107 SGB XI), nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den anderen Vorschriften des SGB V gespeichert und anschließend gelöscht, spätestens 6 Jahre nach Teilnahmeende. Die Aktenvernichtung Ab-)Rechnung wird von der Firma REISSWOLF International AG Landesgeschäftsstelle auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Drittbelegsprüfung wird nur im Bereich der Maßnahmennebenkosten durchgeführt. Die Firma Rhenus Data Office GmbH archiviert und vernichtet ebenfalls Drittbelege können für die HEK AktenPrüfzwecke per eAMS, E-Mail oder postalisch übermittelt werden. Die elektronische Datenverarbeitung Angemessenheit der Höhe des verrechneten Einheitspreises wird im Rahmen der Abrechnung nicht überprüft. Bei nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung wird nach Pkt. 9 vorgegangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle entsprechenden Belege über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Anerkennung der Endabrechnung aufzubewahren und dem AMS oder bei Kofinanzierung durch andere Stellen auch diesen innerhalb der gegebenen Frist jederzeit Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. Art der Aufbewahrung: Für Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.2 Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe. Wer Aufbewahrungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Anerkannt werden können nur Kosten bis zum maximal festgelegten Rahmenhöchstbetrag. Ausnahmen: Ergeben sich höhere Kosten ohne Ausweitung der Kapazität aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren im Bereich der Maßnahmennebenkosten (Hard- mehr Teilnehmer_innen als erwartet beanspruchen zum Beispiel ein Quartier oder die Kostenbeteiligungen Dritter sinken gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt), so können diese Kosten, wenn sich die Steigerung daraus im Rahmen von höchstens 10% bewegt, im Zuge der Endabrechnung anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Richtlinienänderungen im Bereich der Maßnahmennebenkosten während der Maßnahmendurchführung (z.B. Anhebung der Ausbildungsbeihilfe in ÜBA/IBA-Lehrgängen), so können diese nach entsprechender Plausibilisierung durch den Auftragnehmer im Rahmen der Endabrechnung anerkannt werden. Sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und Softwarenicht direkt beeinflussbaren Faktoren wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen während des Maßnahmendurchführungszeitraumes können nicht anerkannt werden. Ergeben sich höhere Kosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen im Bereich der Personalkosten (z.B. gesetzliche Änderungen bei Lohnnebenkosten), so können diese im Rahmen der Endabrechnung nur dann anerkannt werden, wenn die gesetzlichen Änderungen während der laufenden Maßnahme in Kraft getreten sind und diese zum Zeitpunkt der Angebotslegung nicht absehbar waren. Wird diese Maßnahme wieder beauftragt, so können diese zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden. In allen anderen dem Einheitspreis pro Maßnahmenstunde zugeordneten Kostenbereichen können sachbezogene höhere Kosten aus nicht vorhersehbaren und nicht direkt beeinflussbaren Faktoren (wie zum Beispiel höhere Heizkosten als erwartet durch Ölpreiserhöhungen während des Maßnahmendurchführungszeitraumes) entspricht nicht anerkannt werden, wenn dadurch der vereinbarte Einheitspreis überschritten wird. Höhere Kosten, die aufgrund einer Ausweitung der Kapazität entstehen, müssen in Form eines Nachtragsansuchens noch vor der beabsichtigten Kapazitätsausweitung vom AMS bewilligt werden). Anerkannt werden können nur Kosten, die sich auf den Datenschutz-vereinbarten Projektzeitraum beziehen. Geht der Auftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so geht dies zu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch das AMS erfolgt nicht. Anerkennung des Personal- und datensicherheitstechnischen VorgabenSachaufwandes bei Verfahren ohne Wettbewerb Bei Verfahren ohne Wettbewerb kann aus zwei verschiedenen Varianten der Kalkulation und Abrechnung gewählt werden. In der Einladung zur Angebotslegung wird ihnen mitgeteilt, nach welcher der unten angegebenen Form die Kalkulation und Abrechnung erfolgen soll: Die Kalkulation und Abrechnung kann entsprechend dem in Punkt 6 beschriebenen Verfahren vorgenommen werden (Wettbewerb und Einheitspreise). Die Übermittlung von Daten erfolgt nur in verschlüsselter FormAngemessenheit der Kosten ist durch Vergleichswerte aus Wettbewerbsverfahren und durch Verhandlungen herzustellen. • Das Recht auf Auskunft über verarbeitete Daten Eine Deckelung eines bestimmten Aufwandsbereiches (Art. 15 DS-GVO i. V. m. § 83 SGB X). • Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (Art. 17 DS-GVO i. V. m. § 84 SGB X). • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X). • Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DS-GVO i.V. m. § 84 SGB X)z.B. Gemeinkosten) gibt es nicht.

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