Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet. 9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen. 9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 14.1 Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangenAG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührtÜbermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die geschuldeten EntgelteVertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgenLV- Reihenfolge abzurechnen.
9.3 Einwände gegen 14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegenerforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
9.4 Gegen Ansprüche 14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdenPreisgestaltung dar.
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Sources: Nachunternehmervertrag, Nachunternehmervertrag
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte Bei Mehr- und Minderleistungen bei Einheitspreisverträgen, auch über 10 v. H. gegenüber den in den Vordersätzen angegebenen Leistungen sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich abFortfall von Positionen, Titeln, Teilen oder Gewerken bedin- gen keine Änderung der Einheitspreise. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenEventuelle Ausnahmen (Opfergrenzen) werden in der Bestellung vereinbart. Die Abrechnung erfolgt entsprechend den gültigen DIN-Vorschriften, sofern in den Vertragsbedingungen oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes ausgesagt wird. Bei gemeinsamer Erstellung des Aufmaßes und beiderseitiger Bestätigung wird dieses Aufmaß Rech- nungsgrundlage. Wird das Aufmaß unter Beteiligung bei nicht gleichzeitiger Bestätigung des AG ermittelt, behält sich der Kunden AG die Anerkennung vor. Abweichend von den AEB gilt: Die prüfbaren Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen, die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren. In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positio- nen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste LeistungNettopreisen (Einzelpreisen, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen ZeitpunktPauschalpreisen, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligVer- rechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlenZuordnung der Positionsnummern aus dem Leistungsverzeichnis bezieht sich auch auf alle Aufmaßunterlagen. Maßgeblich für Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in zur Prüfung der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgennötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Zusatzbedingungen
Abrechnung. 9.1 7.1 Sämtliche Forderungen aus dem Einsatz der Karte sowie von B2M berechnete Entgelte werden dem Kunden in den vereinbarten Zeitabständen in Rechnung gestellt und sind sofort fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart.
7.2 Der Netzbetreiber rechnet Kunde kann zwischen Rechnungsstellung in Papierform und elektronischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Kunde diesbezüglich keine ▇▇▇▇, gilt die Netzentgelte sowie elektronische Rechnungsstellung als vereinbart.
7.3 Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Kunden im Online Service zum Download im pdf-Format zur Verfügung gestellt. Zusätzlich erhält der Kunde die Rechnung im pdf-Format per E-Mail. Der Kunde ist für das Entgelt für Messung zeitgerechte Herunterladen und Abrechnung die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Standardlastprofilkunden jährlich abErfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Netzbetreiber Eine besondere elektronische Signatur der Rechnung ist berechtigtvon B2M nicht geschuldet.
7.4 Gegenüber den Zahlungsansprüchen ist eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangensoweit Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7.5 Die Rechnung der B2M gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.
7.6 Die Rechnung ist in Euro auszugleichen. Belastungen in anderen Währungen als Euro werden in Euro umgerechnet. Die Abrechnung Umrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Transaktion in der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste LeistungVerrechnungszentrale ankommt, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunktvon B2M mitgeteilten Wechselkurs der entsprechenden Landeswährung in Euro (Referenzwechselkurs). Änderungen des Umrechnungswechselkurses, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligdie sich aus einer Änderung des Referenzwechselkurses ergeben, gelten unmittelbar und ohne Zustimmung durch den Kunden. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz B2M kann nach billigem Ermessen andere Währungen (z.B. US- Dollar oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgenEuro) als Transaktionswährungen assoziieren.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet Für die Netzentgelte sowie in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste via eAMS-Konto für Unternehmen an das Entgelt AMS zu übermitteln. Zur Erstellung der Abrechnungsliste sind die vom AMS zur Verfügung gestellten Abrechnungstools14 zu verwenden. In der Folge ist die Datei ausschließlich über das eAMS-Konto für Messung und Abrechnung für Unternehmen zu übermitteln. Dazu ist die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen Funktion „Nachricht an das AMS“ beim entsprechenden Geschäftsfall des Kurzarbeitsprojektes zu verlangenverwenden. Die oben angegebene Frist zur Übermittlung der Abrechnung gilt nicht für Abrechnungen, die zu Sanierung des fehlenden voll entlohnten Monats eingebracht werden. Die Überprüfung der Kunden Richtigkeit der Angaben in der Abrechnungsliste erfolgt mittels DWH- Prüfbericht. Sind unrichtige Angaben erkennbar und liegen diese außerhalb der im DWH definierten Toleranzgrenze, ist kein KUA-Import durchzuführen, sondern eine neue, korrigierte Abrechnungsliste vom Betrieb zu erstellen. Die stichprobenartige Überprüfung der Lohnkonten, der Arbeitszeitaufzeichnungen und der Erfüllung der Informationsverpflichtung hat im Nachhinein in Form einer neuerlichen PWV auf Basis des mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichdem Prüfdienst des BMF und der ÖGK vereinbarten Prüfkonzeptes zu erfolgen. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnetDie geprüften Angaben und das Prüfergebnis sind in einem Prüfvermerk (inkl. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres DWH Projekt Prüfbericht) festzuhalten und in das Projektunterlagecenter (PUC) zu importieren. Es ist das vom Vorstand erlassene Prüfkonzept anzuwenden. Wird die erreichte höchste Leistungmonatliche Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate überschritten, so wird der ist eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetRechtsfolge vorzunehmen.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Kurzarbeitsbeihilfe (Kua)
Abrechnung. 9.1 (1) Voraussetzung für eine ungekürzte Zahlung einer Rechnung für Bauleistungen im Sinne des EstG ist, dass dem Auftraggeber eine gül- tige Freistellungsbescheinigung des zuständi- gen Finanzamtes gemäß Paragraph 48 b EstG vorliegt. Der Netzbetreiber rechnet Auftraggeber weist darauf hin, dass der Auftragnehmer bei der Rechnungslegung zur Einhaltung der in §14 Abs. 4 UStG genannten Mindestanforderungen verpflichtet ist. Sollten die Netzentgelte sowie das Entgelt gesetzlichen Anforderungen nicht einge- halten werden bzw. die Rechnung falsche An- gaben enthalten, muss der Auftraggeber diese an den Auftragnehmer zu Korrektur- zwecken zurücksenden. Die Zahlung erfolgt erst bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. Der Versand der Rechnungen an den Auftrag- geber erfolgt in elektronischer Form als PDF-Datei an ▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇. Dabei ist folgendes zu beachten: - pro Rechnung eine separate PDF-Datei; - alle zu dieser Rechnung gehörenden Leis- tungsnachweise und Dokumentationen (z.B. prüffähige Massenermittlungen/Auf- maße, Abrechnungszeichnungen und sonstige Belege) müssen in dieser Rech- nungs-PDF enthalten sein; - je Rechnung nur Bezug zu genau einer Be- stellung; - Kennzeichnung jeder Rechnungsposition mit der jeweiligen Bestellposition; - Änderungen der Bankverbindung sind dem Auftraggeber mit separatem Schreiben mit- zuteilen. Vermerke auf der Rechnung genügen nicht. Auf Anforderung der örtlichen Bauleitung für Messung Prüfungszwecke zusätzlich in Papierform in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(2) Vertraglich vereinbarte Revisions- oder Be- standspläne sind anzufertigen und Abrechnung spätes- tens der Schlussrechnung beizufügen; ihre Vollständigkeit ist eine Voraussetzung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetSchlusszahlung.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Abrechnung. 9.1 12.1. Der Netzbetreiber rechnet KI erhält einmal pro Monat eine Abrechnung, wenn er die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Karte seit dem Stichtag der letzten Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich abeine Transaktion im Sinne der Punkte 5.2. bis 5.4. verwendet hat, oder fällige Entgelte oder Zinsen verrechnet werden.
12.2. Die Monatsabrechnungen werden dem KI als PDF-Dokument im eBanking zugänglich gemacht. Der Netzbetreiber ist berechtigtKI kann die Monatsabrechnungen sowohl drucken als auch downloaden, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangenund damit unverändert aufbewahren und reproduzieren. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichBank empfiehlt dem KI, jede Monatsabrechnung unverzüglich zu drucken oder downzuloaden sowie aufzubewahren bzw. zu speichern, weil sie wesentliche Informationen enthält.
12.3. Der sich ergebende Jahresleistungspreis in der Abrechnung aufscheinende Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnetmittels Lastschrift eingezogen, falls der KI und die Bank die Einziehung mittels Lastschrift vereinbart haben. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres Bei Bestehen eines aufrechten Lastschriftmandats beauftragt der KI die erreichte höchste LeistungBank, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
9.2 Rechnungen den Rechnungsbetrag von dem von ihm angegebenen Konto einzuziehen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunktverpflichtet sich, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiberentsprechende Kontodeckung zu sorgen. Zahlt der Netznutzer Wurde mit dem KI die Entgelte ganz oder teilweise Einziehung mittels Lastschrift nicht rechtzeitigvereinbart, ist der Netzbetreiber berechtigtKI verpflichtet, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe den Rechnungsbetrag bis zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit Abrechnung als Einziehungstermin angegebenen Tag auf das in der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegenangegebene Konto der Bank zu überweisen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Kreditkartenbedingungen
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet 1. Trunk berechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich abLieferungen an den Abnehmer zu Nettopreisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Netzbetreiber Trunk ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen die Lieferungen wöchentlich für sämtliche Lieferungen in der jeweiligen Vorwoche (Montag bis Sonntag) abzurechnen.
3. Rechnungsdifferenzen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei Trunk zu verlangenreklamieren. Die Abrechnung Erfolgt keine Reklamation innerhalb dieser Frist, gilt die jeweilige Rechnung als vom Abnehmer genehmigt, wenn der Kunden Abnehmer auf diese Rechtsfolge mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlichder jeweiligen Rechnung hingewiesen wird. Rechnungsdifferenzen berechtigen den Abnehmer weder zur Zahlungsverweigerung noch zum Zahlungsabzug. Bei berechtigten Rechnungsdifferenzen, wird jedoch der von Trunk zurück zu erstattende ▇▇▇▇▇▇ von der folgenden Rechnung in Abzug gebracht
4. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnetin Rechnung gestellte Betrag ist zur sofortigen Zahlung fällig. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste LeistungDer Abnehmer hat sicherzustellen, dass sein Bankkonto stets über ausreichende Deckung verfügt, so wird der auf dass die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen fälligen Beträge vereinbarungsgemäß durch Trunk eingezogen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligkönnen. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitigBei Fehlschlagen einer Lastschrift, ist der Netzbetreiber Abnehmer verpflichtet, die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Trunk berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8%- Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgenberechnen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Liefervereinbarung
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet (§ 15)
19.1 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.
19.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
19.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich abTeilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren.
19.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leis- tungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Der Netzbetreiber Umsatzsteuerbetrag ist berechtigtmit dem Steuersatz hinzuzusetzen, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangender zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Die Abrechnung Ist der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die erreichte höchste LeistungÄnderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so wird sind diese bei der auf Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetAuftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die 19.5 Alle Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen2-facher Ausfertigung einzureichen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet 2.1 Die Abrechnung erfolgt bei Abnahmestellen mit Lastgangmessung im Regelfall monatlich; bei Abnahmestellen ohne Lastgangmessung erfolgt die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrechnung im Regelfall jährlich. Gegen Aufpreis kann auch eine häufigere Abrechnung (halbjährlich, quartalsweise oder monatlich) ver- einbart werden. Energy Air übersendet für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigtentsprechenden Zeiträume Rechnungen, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit entsprechende ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ wird hingewiesen, an die Stelle des „Grundversorgers“ tritt – in entsprechen- der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnet.Anwendung – jeweils Energy Air: § 17 Zahlung, Verzug
9.2 (1) Rechnungen und Abschlagsberechnungen Abschläge werden zu dem vom Netzbetreiber Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen nur dann gegen- über dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit offensichtliche Fehler vorliegendie ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. §315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
9.4 (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche der Vertragspartner des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
2.2 Soweit ein Jahresleistungspreis vertraglich vereinbart ist, wird er im je- weiligen Abrechnungsmonat zeitanteilig tagesgenau (entsprechend der Anzahl der Abrechnungstage dieses Monats) mit dem Betrag in Rech- nung gestellt, der sich zum Zeitpunkt der Abrechnung aus der bis dahin beanspruchten maßgeblichen höchsten Leistung des Vertragsjahres ergibt. Wird in einem Abrechnungsmonat die bisher aufgetretene höchste Leistung überschritten, so wird der Jahresleistungspreis insoweit für Vor- monate nachberechnet. Während des Vertragsjahres erfolgte Änderungen des Jahresleistungspreises werden zeitanteilig berücksichtigt.
2.3 Sollte der Vertrag während eines laufenden Vertragsjahres (unterjährig) beginnen oder wirksam unterjährig beendet werden, so wird die Jahres- höchstleistung zeitanteilig ermittelt und der Jahresleistungspreis für das ▇▇▇▇▇-Vertragsjahr berechnet. Endet der Vertrag aus einem vom Kun- den zu vertretenden Grunde ohne wirksame Kündigung vor Ablauf eines Vertragsjahres, so wird der Leistungspreis in voller Höhe berechnet.
2.4 Für den Fall vorübergehender Störungen der Rechnungslegung gilt: Energy Air ist berechtigt und verpflichtet, statt nicht erfolgter Rechnungen Abschläge in jeweiliger Höhe der Durchschnittsrechnungsbeträge der vorhergehenden zwölf Monatsrechnungen zu verlangen. Dies gilt, sobald für einen längeren Zeitraum als drei Monate die Rechnungslegung nicht möglich war, und gilt längstens für die Dauer von sechs Monaten ab Ein- tritt der Störung der Rechnungslegung. Ist die Einbeziehung der zwölf vorangegangenen Monate nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Ver- brauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksich- tigen. Erfolgte Abschlagszahlungen werden bei der nächstfolgenden ordentlichen Rechnung berücksichtigt und verrechnet. Energy Air ist verpflichtet, über Grund und voraussichtliche Dauer der Störung der Rechnungslegung auf Verlangen Auskunft zu geben.
2.5 Ergänzend zu den in den Vertrag einbezogenen Regelungen der GVV behält sich Energy Air vor, Auskünfte über die Bonität des Kunden bei der CRIF Bürgel GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, einzuholen. Sollte der von dieser im Fall einer solchen Auskunft bekannt gegebene Scorewert (BoniCheckCompact) des Kunden größer als 2,5 sein, ist Energy Air berechtigt, Vorauszahlungen oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vom Kunden zu verlangen.
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Sources: Stromliefervertrag
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und (§ 14)
13.1 Die Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigterfolgt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangensoweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig anerkanntem Aufmaß. Die Abrechnung Beteiligung des HU an der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während Ermittlung des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetLeistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.
9.2 13.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung notwendig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
13.3 Alle Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Eingereichte Rechnungen sind, wenn nicht nur eine Rechnung eingereicht wird, als Abschlags-/Teil- oder Schlussrechnung zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fälligbezeichnen. Die Rechnungen Abschlagsrechnungen sind gebührenfrei laufend zu nummerieren.
13.4 Nachträge und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber Stundenlohnarbeiten sind bei den zugehörigen Leistungsabschnitten gesondert aufzuführen.
13.5 Sind Angaben in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgengeändert, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
9.3 Einwände gegen 13.6 Die bereits geleisteten Abschlagszahlungen sind in jeder Rechnung zu vermerken. Von dem Schlussrechnungsbetrag ist die Richtigkeit Summe der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegenAbschlagszahlungen abzusetzen.
9.4 Gegen Ansprüche 13.7 In den Abschlagsrechnungen sind die Vertragspreise zuzüglich Umsatzsteuer auszuweisen.
13.8 Die Schlussrechnung ist mit den Vertragspreisen aufzustellen. Der Betrag der Vertragspartner kann nur Umsatzsteuer ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werdendem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz (§ 13 UStG) zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
13.9 Wird aus Anlass der Änderung des Umsatzsteuergesetzes eine gesetzliche Regelung für die Abwicklung bestehender Verträge getroffen, so tritt sie an die Stelle dieser vertraglichen Regelung.
13.10 Sofern die Rechnungen des NU seitens der Finanzverwaltung beanstandet werden ist der NU verpflichtet, auf eigene Kosten diese Rechnungen nach Vorgabe bzw. unter Berücksichtigung der Beanstandungen seitens der Finanzverwaltung zu korrigieren.
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Sources: Zusätzliche Vereinbarungen
Abrechnung. 9.1 11.1 Jeder Auftrag ist einzeln und prüfbar abzurechnen. Rechnungen sind unter ▇▇▇▇▇▇ der Auftragsnummer sowie sonstiger in der Auftragserteilung ausgewiesener besonderer Auftragskennzeichen zu erteilen. Die vom Auftragnehmer abzuführende Mehrwertsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Ist ein Umsatz nicht umsatzsteuerpflichtig, so ist dies beson- ders zu vermerken.
11.2 Der Netzbetreiber rechnet Rechnung müssen prüffähige Unterlagen über die Netzentgelte sowie erbrachte Lieferung und Leistung beigefügt sein. Zu den prüffähigen Unterlagen zählen neben den Aufmassblättern, Aufmassskizzen, Massenberechnungen, Stundennachweisen auch die in Ziffer 10 genannten vertraglich vereinbarten Unterlagen. Zahlungsverzögerungen, die durch das Entgelt für Messung und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigtFehlen der vorgenannten Unterlagen eintreten, monatliche Abschlagszahlungen gehen zu verlangen. Lasten des Auftragnehmers.
11.3 Die Abrechnung der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung Massen erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres zu den Einheitspreisen nach gemeinsam anerkanntem Aufmaß, sofern nicht ein Pau- schalpreis vereinbart ist.
11.4 Bei vereinbarten Stundenlohnarbeiten sind die erreichte höchste Leistung, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag Stunden- und Materialnachweise täglich den Beauftragten von MiRO zur Bestätigung vorzulegen; eine Ausfertigung ist mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetSchlussrechnung einzureichen. Nicht schriftlich oder elektronisch an- erkannte Nachweise werden nicht vergütet.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: General Terms and Conditions
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet (§ 15)
19.1 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Aner- kenntnis.
19.2 Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung zur Prü- fung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
19.3 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen; die Abschlags- und Abrechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich abTeilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren.
19.4 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Der Netzbetreiber Umsatzsteuer- betrag ist berechtigtmit dem Steuersatz hinzuzusetzen, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangender zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Die Abrechnung Ist der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die erreichte höchste LeistungÄnderung anderer Steuern Min- derbelastungen eingetreten, so wird sind diese bei der auf Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu be- rücksichtigen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetAuftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Frist- ablauf maßgebende Steuersatz. Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die 19.5 Alle Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen2-facher Ausfertigung einzureichen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Abrechnung. 9.1 Der Netzbetreiber rechnet Dem waff ist vom Auftragnehmer eine (Endab-)Rechnung im Original (Papierform) und elektronisch (auf einem Datenträger, bspw. USB-Stick) vorzulegen, die Netzentgelte die Anzahl der ge- leisteten Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen, den dafür verrechneten Einheitspreis pro Maßnahmenstunde und die Gesamtkosten (inkl. Maßnahmennebenkosten und teil- nehmerInnenbezogene Kosten) aufweist. Die dafür vorgesehenen Formulare sind zu ver- wenden. Des Weiteren beinhaltet die Endabrechnung • den Durchführungsbericht und • Nachweis über die Anzahl der geleisteten Maßnahmenstunden und der darin zum Einsatz gekommenen TrainerInnen, sowie das Entgelt für Messung • eine listenmäßige Aufgliederung der Maßnahmennebenkosten (ausführliche Erläute- rungen finden sich in Punkt 2.5.1) • Im Durchführungsbericht sind alle abrechnungsrelevanten Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Konzept darzustellen. Es werden bei der Abrechnung nur Abweichungen anerkannt, die im Vorfeld mit dem waff abgestimmt und bewilligt wurden. • Geleistete und stornierte Maßnahmenstunden sind in der Abrechnung gesondert auszuwei- sen. Nähere Bestimmungen zum Storno von Maßnahmenstunden und Abrechnung für von nichtgeleisteten Maßnahmenstunden siehe Punkt 4.5. • Anerkannt werden können nur Kosten bis zum maximal festgelegten Rahmenhöchstbe- trag. • Anerkannt werden können nur Kosten, die Standardlastprofilkunden jährlich absich auf den vereinbarten Projektzeitraum be- ziehen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung Geht der Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste LeistungAuftragnehmer darüber hinaus Verpflichtungen gegenüber Dritten ein, so wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abgerechnetgeht dies zu Lasten des Auftragnehmers. Eine Abgeltung durch den waff erfolgt nicht.
9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Sources: Allgemeine Vertragsbestimmungen Für Leistungen Mit Esf Finanzierung