Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres die im Vorjahr • bei Spielfilmen und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. II. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt).
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Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03Monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung, je Abrechnung (Die einmalige Jahresabrechnung ist in den allgemeinen Tarifen enthalten) 12,20 Euro schriftliche Mahnung 0,85 Euro Sperrankündigung 0,85 Euro Weitergabe der Rücklastschriftgebühr des Kreditinstituts in der jeweiligen Höhe Strom, Gas, Wasser - Basissperrung 30,00 Euro Strom - Basisentsperrung 30,00 Euro Gas, Wasser - Basisentsperrung 52,00 Euro Strom, Gas, Wasser 30,00 Euro Strom, Gas, Wasser 33,00 Euro Die jeweiligen Entgelte außerhalb des Netzgebietes Gütersloh zur Sperrung und Entsperrung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt / der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers. eines Kalenderjahres Für Gütersloh lautet die im Vorjahr • bei Spielfilmen und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. II. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die Internetadresse: xxx.xxxxx-xx.xx Den vorgenannten Beträgen, mit Ausnahme der Kosten in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichenFolge von Zahlungsverzug (Mahnung, Sperrung, Nachinkassogang), wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf Umsatzsteuer in der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.
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Abrechnung. Sender wird 7.1 Die zu zahlenden Vergütungen, Prämien und Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils jährlich gesetzlich festgelegten Höhe. Vattenfall stellt Xxxxxx eine Gutschrift i. S. v. § 14 UStG und zahlt diese bis zum 31.0323. eines Kalenderjahres Kalendertag des auf den Kalendermonat der Stromlieferung („Liefermonat“) folgenden Kalendermonats. Vattenfall darf solange mit schuldbefreiender Wirkung die Vergütung an den in An- hang 3 angegebenen Leistungsempfänger leisten, bis Kundin eine Forderungsabtretung angezeigt hat. Eine Forderungsabtretungsanzeige durch den Neugläubiger ist nicht ausreichend. Sämtliche ab- rechnungsrelevante Änderungen bei Kundin, insbesondere Daten in Anhang 3, Forderungsabtretung, Verlust der Förderung der Erzeugungsanlagen, Messstellenbetreiberwechsel, Umfirmierung oder Än- derung der Marktlokation bzw. der Marktlokationsanteile sind Vattenfall rechtzeitig, spätestens aber 14 Kalendertage vor Beginn des Liefermonats mitzuteilen. Bei verspäteter Mitteilung darf Vattenfall wäh- rend der Bearbeitungszeit sämtliche Zahlungen aussetzen; der Fälligkeitstermin der jeweiligen Gut- schrift verschiebt sich im Vorjahr • bei Spielfilmen und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IIFall der Zahlungsaussetzung auf den 23. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle Kalendertag des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf den Monat der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Zahlungsaussetzung folgenden Kalendermonats.
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Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres die im Vorjahr • bei Spielfilmen und bzw. TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten bzw., • nur bei Auftragsproduktionen, die aus dem Weltvertrieb und • aus dem Vertrieb der Wiederverfilmungsrechte dieser Produktionen bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung ihm eingegangenen Erlöse ermitteln. Auf der Grundlage dieser jährlich erhobenen Daten wird Sender den VDD ebenfalls bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich benachrichtigen, welche Spielfilme bzw. TV-Serien- Episoden danach die in Ziffer C. I. 1 bzw. Ziffer C. II. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln 1 festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichenerreicht haben (Erfolgt der Abschluss der gegenständlichen Gemeinsamen Vergütungsregeln im Kalenderjahr erst nach dem 31.03., wird Sender die Zahlstelle erste Benachrichtigung bereits innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss vornehmen). Der VDD wird die betroffenen Drehbuchautoren (inkl. ggf. Schöpfer und Head-Writer) mit einem mit Sender abgestimmten Musterschreiben über den gegenüber Sender bestehenden Beteiligungsanspruch informieren und zur Rechnungstellung gegenüber Sender auffordern. Sender wird auf entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des BFFS Drehbuchautors die Beteiligung gemäß nachfolgender Ziffer 2C.I.2 bzw. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich Ziffer C.II.2 bzw. Ziffer C.II.4 an den Drehbuchautor binnen vier Wochen nach dem jeweiligen Erhalt der Rechnung auszahlen. Sender wird zudem jährlich zum 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf eines Kalenderjahres zwei vom VDD benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertrauenspersonen eine Auflistung der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm in dem Vorjahr erzielten Reichweiten aller Spielfilme bzw. TV-Serien-Episode Episoden, welche die Schwelle zum (Programmvertriebs-)Bestseller noch nicht erreicht haben, nach AGF/GfK bzw., sofern solche Daten nicht vorliegen, auf der Grundlage senderinterner Daten (z.B. für VoD-Abrufe etc.) übermitteln. Sofern die mit bestimmten Auswertungen erzielten Reichweiten nicht recherchierbar sind bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. nicht erfasst werden, wird Sender auf der Basis von Vergleichsdaten Schätzungen vornehmen; Sender wird dem VDD die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS der Schätzung zugrundeliegenden Annahmen und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Vergleichsdaten mitteilen und eventuelle Anmerkungen des VDD zur erfolgten Reichweiten- Schätzung nach Treu und Glauben berücksichtigen.
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Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres die Mit den Pauschalen sind sämtliche im Vorjahr • bei Spielfilmen Zusammenhang mit der Tonsillotomie stehenden Leistungen des Operateurs und TVAnästhesisten inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen durch den HNO-Serien-Episoden erreichten Reichweiten Arzt, des Medikamenten- und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IISprechstundenbedarfs, der Kosten für Radiofrequenzsonden und der Sachkosten im Rahmen der Coblation- sowie der durch die Verwendung der Lasergeräte anfallenden Sachkosten abgegolten. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach Komplikationsbedingte Folgeeingriffe, die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. IIunmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff der Tonsillotomie und etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehen und dem Verantwortungsbereich des HNO-Operateurs zuzuordnen sind, sind Bestandteil der Vergütungen. Die erbrachten Leistungen werden von den teilnehmenden Ärzten kalendervierteljährlich über die in Regelung C. IIKV Nordrhein abgerechnet. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender Die KV Nordrhein erfasst die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (von den Ärzten abgerechneten Leistungen kalendervierteljährlich im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03Rahmen der Abrechnung für kurative Leistungen und rechnet sie mit der KKH ab. schriftlich benachrichtigen und auf der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (Die Leistungen werden im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt).Formblatt 3 unter dem Konto 400, Kapitel 90 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfasst. Im Übrigen wird das Abrechnungsverfahren entsprechend dem allgemeinen technischen und organisatorischen Ablauf innerhalb der KV Nordrhein durchgeführt, diese ist berechtigt gemäß §12 Verwaltungskosten auf die Honorare zu erheben. Die Vertragspartner regeln nachfolgend das Nähere gem. § 5 Absatz 1 des Versorgungsvertrags Tonsillotomie zu den von ihnen durchzuführenden Praxisbegehungen und Stichprobenprüfungen. Die Stichprobenprüfungen sind beschränkt auf eine Vollständigkeitsprüfung der laut Vertragsinhalt in der Praxis vorzuhaltenden Unterlagen, Dokumente und Nachweise:
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Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03Die Förderanträge müssen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung, Maßnahme bzw. eines Kalenderjahres des Projektes beim Kinder- und Jugendbüro unter Verwendung der entsprechenden Formblätter vorliegen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in den Einzelbestimmungen zu den Punkten 4., 5., 7., und 8. geregelt. Bei nicht vorhandenen Formblättern muss eine Kopie der Abrechnung der Maßnahme eingereicht werden. Der/die Antragssteller/-in erhält einen schriftlichen Bescheid über die Förderung. Formblätter für die Abrechnung von Freizeiten, Schulungen und Lehrgängen, sowie Anträge auf Bezuschussung von Sachkosten für Aktivitäten im Vorjahr • bei Spielfilmen Rahmen der Ferienkalender des Stadtjugendringes können über die Internetseiten des Kinder- und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten Jugendbüros der Stadt Worms (xxx.xxxxx-xxxxx.xx) unter Förderrichtlinien bezogen werden. Bei Schulungen und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IILehrgängen ist ein Programm beizulegen, aus dem Zeiten, Themen und Referent/-innen der einzelnen Veranstaltungspunkte hervorgehen. Die Förderung ist maximal auf die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermittelnDeckung des nach Abzug der Einnahmen und des Eigenanteils verbleibenden Bedarfs begrenzt. Sollte ein Spielfilm und/Beträge unter 25,- € werden nicht ausgezahlt. Angeschafftes Material sollte allgemein zugänglich sein. Auf der Homepage des Kinder- und Jugendbüros sind die Kontaktdaten der geförderten Institutionen, Vereine und Verbände aufgeführt. Für das Verleihen von Materialien ist der jeweilige Verband verantwortlich. Unter dem Punkt Einzelbestimmungen sind entsprechend der Veranstaltungen oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf Maßnahmen nähere Regelungen auch zur Höhe der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Bezuschussung beschrieben.
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Samples: www.worms.de
Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres Etwaige Einwände gegen die Richtigkeit einer Rechnung sind nur binnen 30 Tagen nach Rechnungs- datum oder im Vorjahr • bei Spielfilmen und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IIFall der Feststellung der Unrichtigkeit der Rechnung binnen zwei Jahren zulässig, falls diese Feststellung ohne Verschulden des Kunden nicht früher getroffen werden konnte. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermittelnDie Verpflich- tung zur fristgerechten Zahlung wird hierdurch nicht aufgehoben. Sollte ein Spielfilm und/Gegen Ansprüche des VNB kann nur mit unbestrittenen oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen aufgerechnet werden. Die Stadtwerke Brühl GmbH oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (deren Beauftragte werden im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ VNB genannt) unverzüglich nach . Mit der Herstellung, Änderung oder Ergänzung des Anschlusses an das Netz des VNB für den nach- folgend angegebenen Netzanschluss erklären wir uns als Grundstückseigentümer einverstanden. Bezeichnung der Kundenanlage : Musterkunde Ortsangabe : Xxxxxxxxxxxx 000 Grundstückseigentümer : Strasse : PLZ/Ort : Telefon : Wir gestatten dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf VNB zum Zwecke der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (örtlichen Versorgung - im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt).Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren unentgeltlich - das Anbringen und Legen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elekt- rizität über mein/unser Grundstück, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrich- tungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen. Die Anlagen des VNB müssen zugänglich und vor Beeinträchtigungen und Beschädigungen geschützt sein. Nach Beendigung des Netzanschlussvertrages gestatten wir dem VNB, seine Anlagen noch fünf Jah- re unentgeltlich auf unserem Grundstück zu belassen. Wir gestatten, dass der VNB seine Anlagen in- nerhalb dieser Frist ungehindert entfernt. Das Eigentum des VNB an sämtlichen auf unserem Grundstück befindlichen oder zu errichtenden An- lagen des VNB erkennen wir an. Vorstehende Verpflichtungen werden wir auf unseren Rechtsnachfolger übertragen. Ort, Datum
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Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03Damit Ihr gewählter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrank- heiten eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. eines Kalenderjahres Hierzu übermittelt der Arzt gem. § 295 a SGB V Ihre Daten verschlüsselt an die im Vorjahr • bei Spielfilmen und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IIKassenärztliche Vereini- gung Nordrhein. Dort werden die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen Abrechnungsdaten ent- schlüsselt und auf Richtigkeit geprüft. Anschließend erstellt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein aus den erhaltenen Daten eine Abrechnungsdatei nach § 295 SGB V, die sie der HEK verschlüsselt zur Verfügung stellt. Auf Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzwdieser Ab- rechnungsdatei zahlt die HEK die Vergütung an Ihren Arzt. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen SenderFolgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben wer- den hierfür übermittelt: Name, BFFS Geschlecht, Kontaktdaten, Ge- burtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Ver- sichertenstatus, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)ihr Wert; Diagnosen nach ICD 10 je Behandlungstag mit Datumsangabe; Überweisungen und Unfallkennzeichen unter Angabe des Abrechnungsquartals.
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Samples: www.aekno.de
Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03Nach § 84 Abs. eines Kalenderjahres 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung der Dienstreise erfolgt mittels Vordruck „Abrechnungsbogen für eine genehmigte Dienstreise“. Die Reisekostenabrechnung ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, spätestens innerhalb von 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Poststelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht jedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Reisekostenabrechnung sind die Reisebelege im Vorjahr • bei Spielfilmen Original beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte Dienstreiseantrag, - die Fahrkarten und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten sonstige Fahrtkostenbelege (z.B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z.B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IIals solche zu kennzeichnen (z.B. Handyticket). Die Rechnungen müssen auf den Namen der Universität ausgestellt sein. Wegen der optischen Archivierung kann die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach Zahlung einer Reisekostenabrechnung zukünftig nur veranlasst werden, wenn die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und Anlagen ordnungsgemäß auf der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)einem DIN A4 Blatt aufgeklebt sind.
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Samples: uol.de
Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03Die Reisekosten sind von der_dem Mitarbeiter_innen in SAP Services nach Möglichkeit innerhalb von 2 Mo- naten, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise abzurechnen. eines Kalenderjahres Es be- steht die Möglichkeit, Kosten, die im Vorjahr • bei Spielfilmen Zuge der Reisevorbereitung entstehen bereits vor Reiseantritt abzu- rechnen, wenn Belege vorhanden sind (Kostenerstattung vor Reisebeginn). Die Eingabe der Abrechnung erfolgt immer an der jeweiligen Organisationseinheit. Die Reisekostenabrechnung ist in SAP Services, basierend auf dem Reiseantrag zu erfassen, die zu erstat- tenden Belege sind hochzuladen und TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten zur Genehmigung zu senden. Die Reisekostenabrechnung wird durch das Reisemanagement der Quästur geprüft, freigegeben und • bei Produktionen an- schließend an die_den Budgetverantwortliche_n zur Genehmigung versendet. Nach Freigabe in SAP Ser- vices durch die_den Budgetverantwortliche_n erfolgt die Auszahlung der Reisekosten. Die TU Wien ist gemäß vorstehender Regelung C. II§ 64 (1) des KV zur Erstattung von Reisekosten nicht verpflichtet, wenn die Abrech- nung nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise in SAP Services erfasst wurde. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermittelnSämtliche Reisekosten werden grundsätzlich nur gegen Nachweis erstattet. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (Belege sind im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich Original vorzule- gen. Alle Belege (z.B. Buchungsbestätigung, Bordkarten bei Flügen, Bahnfahrkarten, ob benutzt oder unbe- nutzt, Hotelrechnungen, etc.), sowie eventuell angefallene Stornogebühren müssen in SAP Services zur Reisekostenabrechnung hochgeladen werden. Rechnungen sollen wenn möglich auf den Namen der TU Wien ausgestellt sein. Die Überprüfung der Reisekostenabrechnungen durch das Reisemanagement/Quästur erfolgt ausschließlich nach dem jeweiligen 31.03buchhalterischen und steuerrechtlichen Vorschriften (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). schriftlich benachrichtigen Eine Kontrolle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und auf der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. Rechtmäßig- keit erfolgt durch die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Innenrevision.
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Samples: www.tuwien.at
Abrechnung. Sender Die Ermittlung der Förderung je Arzt erfolgt nach § 4 Abs. 2 und wird jeweils jährlich bis zum 31.03über die Förder-Nr. 99620 vergütet. Durch die KV Sachsen wird zu jeder abgerechneten Versicherten-/Grund- /Konsiliarpauschale eines Kalenderjahres geförderten Arztes die Förder-Nr. als Zuschlag zugesetzt. Dieser Zuschlag wird quotiert vergütet. Die Quote ergibt sich aus dem Leistungsbedarf der zuge- setzten Förder-Nr. 99620 abzüglich des Leistungsbedarfs des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges, im Vorjahr • bei Spielfilmen und TVVerhältnis zum Gesamtleis- tungsbedarf der zugesetzten Förder-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IINr. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 299620. (Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. 99620 - Leistungsbedarfs des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung Tätigkeitsumfang) / Gesamtleistungsbedarf der Förder- Nr. 99620. Sofern der Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. 99620 kleiner ist als der Leistungsbedarf des Schwellwertes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, ist der Wert der Förder-Nr. 0 EUR. Für die Ermitt- lung der arztspezifischen Fördersumme wird der Gesamtleistungsbedarf der Förder-Nr. Dieser quotierte Förderbetrag je Arzt wird mit der Summe der Anzahl aller kassenspezifi- schen Förder-Nrn. 99620, die auf die zahlungspflichtige Krankenkasse entfallen, multipliziert und ergibt die arztspezifische Fördersumme je Krankenkasse. Die Summe aller arztspezifi- schen Fördersummen je Krankenkasse bildet den Zahlbetrag der Krankenkasse, welcher mit Angabe der Förder-Nr. 99620 im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Formblatt 3 ausgewiesen wird.
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Samples: www.kvs-sachsen.de
Abrechnung. Sender Die Mittagsversorgung per Einzelbestellung wird jeweils jährlich bis zum 31.03auf Grundlage des Bestellscheins am Quartalsende abgerechnet. Rechtzeitige Zu- und Abbestellungen werden bei der Abrechnung berücksichtigt. Die verbindlich bestellten Einzelmahlzeiten werden quartalsweise abgerechnet und etwaige Guthaben ins Folgequartal übernommen. Gebühren wie z.B. Rücklastschriften, welche die SPI – Ausbildung & Qualifizierung GmbH nicht zu vertreten hat, trägt der Kontoinhaber. Eine Zahlung gilt erst mit Eingang auf dem Konto der SPI - A&Q GmbH als fristgerecht bewirkt. Berechtigte Guthaben sind bei SEPA-Lastschrifteinzug bereits berücksichtigt. Im Falle eines Kalenderjahres durch den Kunden verursachten Zahlungsverzuges oder Zahlungsrückstandes kann die Essenversorgung eingestellt werden. Die SPI – A&Q GmbH behält sich vor, in diesen Fällen die Essenversorgung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsrückstand ist die SPI – A&Q GmbH berechtigt, für eine Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro zu erheben. Die SPI – A&Q GmbH ist befugt, das Essenentgelt im Vorjahr • bei Spielfilmen Wege des Inkasso direkt einzuziehen. Änderungen von Name, Anschrift und TVBankverbindung sind der SPI – A&Q GmbH unter Angabe der Kunden-Serien-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. IINr. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermittelnunverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. IIGgf. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf entstehende Kosten als Folge einer verspäteten Mitteilung trägt der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Kunde.
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Samples: www.hemingway-schule.de
Abrechnung. Sender wird jeweils jährlich bis zum 31.03Nach § 84 Abs. eines Kalenderjahres 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung der Dienstreise erfolgt mit dem Antrag auf Abrechnung einer genehmigten Dienst- reise. Dieser Antrag ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, spätestens innerhalb von 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Post- stelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht jedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Abrechnung einer Dienstreise sind die Reisebelege im Vorjahr • bei Spielfilmen Original beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte Xxxxxx auf Dienstreisegenehmigung, - die Fahrkarten und TVsonstige Fahrtkostenbelege (z. B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z. B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und als solche zu kennzeichnen (z. B. Handyticket). Die Rechnungen müssen auf den Namen der Universität ausgestellt sein. Wegen der optischen Archivierung kann die Zahlung einer Reisekostenvergütung zukünftig nur veranlasst werden, wenn die Anlagen ordnungsgemäß auf einem DIN-SerienA4-Episoden erreichten Reichweiten und • bei Produktionen gemäß vorstehender Regelung C. II. die bei ihm eingegangenen Netto-Programmvertriebs-Erlöse ermitteln. Sollte ein Spielfilm und/oder eine TV-Serien-Episode danach die in diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln festgelegten Schwellenwerte und/oder eine Produktion gemäß vorstehender Regelung C. II. die in Regelung C. II. festgelegte Programmvertriebs-Beteiligungsschwelle für einen Beteiligungsanspruch erreichen, wird Sender die Zahlstelle des BFFS gemäß nachfolgender Ziffer 2. (im Folgenden „Deutsche Schauspielkasse“ genannt) unverzüglich nach dem jeweiligen 31.03. schriftlich benachrichtigen und auf der Grundlage einer entsprechenden Gutschrift pro Spielfilm bzw. TV-Serien-Episode bzw. Produktion gemäß Regelung C. II. die Beteiligung gemäß diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln an die Deutsche Schauspielkasse auszahlen. Näheres regelt eine gesonderte Vereinbarung zwischen Sender, BFFS und der Deutschen Schauspielkasse (im Folgenden „3-Seiten-Vereinbarung“ genannt)Blatt aufgeklebt sind.
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Samples: uol.de