Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung. 14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben. 14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG. 14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Nachunternehmervertrag
Abrechnung. 14.1 Nach § 84 Abs. 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung erfolgtder Dienstreise erfolgt mit dem Antrag auf Abrechnung einer genehmigten Dienst- reise. Dieser Antrag ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, soweit spätestens innerhalb von 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Post- stelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht ein Pauschalpreis vereinbart istjedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Abrechnung einer Dienstreise sind die Reisebelege im Original beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte Xxxxxx auf Dienstreisegenehmigung, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen - die Fahrkarten und sonstige Fahrtkostenbelege (z. B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z. B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und als solche zu kennzeichnen (z. B. Handyticket). Die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- genmüssen auf den Namen der Universität ausgestellt sein. Prüffähigkeit ist Wegen der optischen Archivierung kann die Zahlung einer Reisekostenvergütung zukünftig nur gegebenveranlasst werden, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LVAnlagen ordnungsgemäß auf einem DIN-Positionen anzugebenA4-Blatt aufgeklebt sind.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Merkblatt Zu Dienstreisen
Abrechnung. 14.1 7.1 E.ON Energie Österreich wird für die Abrechnung die Daten verwenden, die sie gemäß den Marktregeln vom Netzbetreiber erhalten hat.
7.2 Die Abrechnung erfolgterfolgt durch ein Abrechnungsjahr nicht wesentlich überschreitende Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilbetragszahlun- gen gemäß 7.3. Zahlungen sind abzugsfrei auf das Konto der E.ON Energie Österreich zu leisten. Bei Antrag auf unterjährige Abrechnung ist E.ON Energie Österreich berechtigt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistungfür jede dieser zusätzlichen Rechnungen einen Pauschalbetrag gemäß dem dem Gasliefervertrag angeschlossenen Preisblatt in Rechnung zu stellen.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben7.3 Auf Verlangen des Kunden wird E.ON Energie Österreich Vorschreibung von mindestens 10 Teilbeträgen pro Belieferungsjahr anbieten, wenn die Lieferung von Erdgas über mehrere Monate erfolgt. Die Teilbe- tragsvorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahres- abrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen.
7.4 Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt. In den Abrechnungen entsprechend dem LV bzwwird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlung abgerechnet. Angebot vorge- nommen Eine Zwischen- abrechnung auf Kundenwunsch ist möglich, jedoch müssen hierzu vom Kunden die Zählerstände an den Netzbetreiber mitgeteilt werden. Massenberechnungen, Aufmaße Eine Zwischenabrechnung ist ebenfalls möglich auf Wunsch und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss auf Rechnung der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenE.ON Energie Österreich.
14.3 Bei Leistungen7.5 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Entgelte für die Lieferung von Erdgas und liegen keine Messergebnisse vor, wer- den die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werdenmaßgeblichen Energiemengen, ist auf die das geänderte Entgelt Anwendung findet, aliquot nach der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes Zeit und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft gewichtet nach Muster des AGeiner typischen Benutzercharakteristik (z. B. Lastprofil) ermittelt.
14.4 Werden 7.6 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist Kosten der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und Netz- nutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem AG vorzulegenKunden direkt abgerechnet.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt12.1. Rechnungen sind übersichtlich und prüfbar an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu senden. Sollte in der Bestellung keine Rechnungsadresse angegeben sein, soweit so erhält der Auftragnehmer sie umgehend auf Nachfrage bei seinem Ansprechpartner von Michelin. Auf der Rechnung ist deutlich die Bestell-/Abrufnummer und die Adresse des Leistungsempfängers, gegebenenfalls die Lieferscheinnummer, anzugeben. Liegt keine Bestell- oder Abrufnummer vor, so muss der Name des Ansprechpartners und seine Personalnummer angegeben werden. Es gilt der jeweils aktuelle Leitfaden für Lieferanten zur Rechnungsstellung. Nachteile, die durch unvollständige Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Michelin behält sich vor, Rechnungen, die den oben genannten und den umsatzsteuerlichen Anforderungen (§ 14 UStG) nicht ein Pauschalpreis vereinbart istentsprechen, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistungunbearbeitet auf Kosten des Auftragnehmers zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gestellt. Michelin behält sich vor, abgesehen von zu Pauschalpreisen vergebenen Aufträgen, eine Nachkalkulation vorzunehmen, die sich auf geleistete Abschlagszahlungen und noch offene Beträge erstreckt. Der Auftragnehmer wird Michelin die hierzu erforderlichen Unterlagen übergeben.
14.2 12.2. Der NU Auftragnehmer hat seine die durchgeführten Leistungen prüffähig abzurechnen von dem Michelin Beauftragten schriftlich bestätigen zu lassen. Nachträglich eingereichte und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gennicht unterzeichnete Leistungsnachweise werden nicht anerkannt. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss Das den Einzelauftrag bezeichnende Original der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, Bestätigung ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit Rechnung beizufügen. Eine weitere Ausfertigung der Bestätigung ist dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGMichelin Beauftragten zu überlassen.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Service Agreement
Abrechnung. 14.1 4.1 Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäß Ziffer 3 mo- natliche Abschlagszahlungen. Nach § 26 Abs. 1 EEG sind für den Vormonat Abschläge jeweils zum 15. Kalendertag in angemessenem Umfang zu leisten.
4.2 Die Abschlagszahlungen sind so zu bemessen, dass die Abweichung zur Jahres-Schlussabrechnung möglichst gering ist.
4.3 Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird der Anlagenbetreiber die für die Endabrechnung des Vorjah- res erforderlichen Daten bis zum 28. Februar unentgeltlich zur Verfügung stellen. Einspeisevergü- tungen nach Ziffer 3 und Preise für Leistungen des Netzbetreibers nach Ziffer 2.6, soweit unbestrit- ten, werden bei der Jahres-Schlussabrechnung saldiert.
4.4 Abrechnungs- und Leistungszeitraum für die Leistung des Netzbetreibers ist das Kalenderjahr.
4.5 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Regelungen der jeweiligen Umsetzungshilfe zum EEG (xxx.xxxx.xx).
4.6 Die Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden entsprechend den umsatzsteuerli- chen Vorgaben der Finanzverwaltung abgerechnet. Auf die Vergütung nach Ziffer 3 wird die Um- satzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vergütet, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist (Anlage 5).
4.7 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, der vom Anlagenbetreiber aus dem Netz des Netzbetreibers bezogenen elektri- schen Energie erfolgt nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistungeinem separaten Stromlieferungsvertrag.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen 4.8 Entgelte, Rückvergütungen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege Rechnung gestellte Abschläge sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder 14 Tage nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenRechnungsein- gang ohne Abzug zu begleichen.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Einspeisevertrag
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt7.1 Bei sämtlichen von DZ angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. DZ wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistunges sei denn Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen 7.2 DZ nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leih- AN überlassenen und die Rechnungen in 3vom Entleiher unterschriebenen Stun- dennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leih-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von LeistungenANs, die über die Massen bei dem Entleiher gelten- de regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinaus- geht, wird DZ Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungs-/Personalvermittlungsvertrag ge- troffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berech- nung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tarif- lich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass DZ Stunden- nachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Angebotes oder Entleihers zurückgeht, ist DZ berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leih-ANs zu berechnen, die der Angebotszeich- nungen hinausgehenmaximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten geringere Beschäftigungsdauer des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGLeih-ANs nachzuweisen.
14.4 Werden 7.3 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von DZ erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort fällig und zahlbar.
7.4 Die von DZ entsandten Leih-AN sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren von DZ erteilten Abrechnungen befugt.
7.5 Im Falle des AG ange- zweifelt, so Zahlungsverzuges des Entleihers ist der NU verpflichtetDZ berech- tigt, den AG bei gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5% p. a. über dem Basiszins der Anerkennung Deutschen Bundesbank bzw. des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstruments der europäi- schen Zentralbank zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegenberechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt7.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fort- dauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistunges sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen 7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach des Arbeitsbereiches berechtigen den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenAuftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
14.3 7.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlas- senen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei Leistungen, die im Zuge einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von LeistungenZeitarbeitnehmers, die über die Massen bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinba- rung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Ab- rechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Angebotes oder Auftraggebers zurückgeht, ist der Angebotszeich- nungen hinausgehenAuftragnehmer berechtigt, wenn im Streitfalle eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kannArbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten eine geringere Beschäftigungsdauer des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGZeitarbeitnehmers nachzuweisen.
14.4 Werden 7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar.
7.5 Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6 Im Falle des AG ange- zweifelt, so Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der NU verpflichtetAuftragnehmer berechtigt, den AG bei gesetzli - xxxx Xxxxxxxxxxx, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Anerkennung Deutschen Bundesbank bzw. des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegenberechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 14.1 Der Einzelvertragspartner verpflichtet sich, der austro mechana für jedes Geschäftsjahr spätestens 2 Monate nach dessen Ablauf, in geeigneter Form Rechnung zu legen. Die Abrechnung erfolgthat jedenfalls eine Aufstellung der für die Bestimmung der Gesamteinnahmen gemäß Punkt (38) bis (40) erforderlichen Daten wie z.B. eine Aufstellung der im betreffenden Geschäftsjahr durch den Einzelvertragspartner selbst oder durch Dritte vermarkteten Werbezeiten, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart isteine nach Erlösarten (Werbespots, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter LeistungSonderwerbeformen, Kompensationsgeschäfte etc.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen ) aufgegliederte Übersicht über sämtliche Umsätze sowie das offizielle den Werbekunden im betreffenden Geschäftsjahr bekanntgegebene Tarifwerk und die Rechnungen daraus resultierenden, den Kunden als Bruttopreise bekanntgegebenen Beträge, zu enthalten. Weiters ist der Musikanteil des Gesamtjahresdurchschnitts gemäß Punkt (32) anzugeben. Bedarf es für die Bemessung des Entgelts aus der Sicht der austro mechana zusätzlicher Daten, wird der Einzelvertragspartner diese – soferne verfügbar – in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen bzw. Angebot vorge- nommen werdendie Abrechnung ergänzen. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss Weicht das aufgrund der Abrechnung oder nach bemessene Entgelt von den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werdenbetreffenden Geschäftsjahr geleisteten Akontierungen ab, werden Belastungen oder Gutschriften vom Einzelvertragspartner entsprechend erstellt und der sich daraus ergebende Saldo binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung überwiesen. Für die Bestimmung der Gesamteinnahmen für das betreffende Geschäftsjahr ist das Datum der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. Fakturierung durch den Bauherren Kabelrundfunkveranstalter an seine Kunden entscheidend. Ein Exemplar des AG ange- zweifelt, so ist Jahresabschlusses des Einzelvertragspartners samt Anhang und Lagebericht wird der NU verpflichtet, den AG bei austro mechana übermittelt. Allfällige ergänzende Auskünfte wird der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegenEinzelvertragspartner über Wunsch der austro mechana umgehend erteilen. Diese Rechnungslegung umfaßt auch die Geschäfte Dritter im Sinne der vorangehenden Bestimmungen.
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Samples: Gesamtvertrag Über Mechanisch Musikalische Rechte Für Privates Kabelfernsehen
Abrechnung. 14.1 7.1 E.ON Energie Österreich wird für die Abrechnung die Daten verwenden, die sie gemäß den Marktregeln vom Netzbetreiber erhalten hat.
7.2 Die Abrechnung erfolgterfolgt durch ein Abrechnungsjahr nicht wesentlich überschreitende Zeiträume mit zwischenzeitlichen Teilbetragszahlun- gen gemäß 7.3. Zahlungen sind abzugsfrei auf das Konto der E.ON Energie Österreich zu leisten. Bei Antrag auf unterjährige Abrechnung ist E.ON Energie Österreich berechtigt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistungfür jede dieser zusätzlichen Rechnungen einen Pauschalbetrag gemäß dem dem Stromlieferver- trag angeschlossenen Preisblatt in Rechnung zu stellen.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben7.3 Auf Verlangen des Kunden wird E.ON Energie Österreich Vorschreibung von mindestens 10 Teilbeträgen pro Belieferungsjahr anbieten, wenn die Lieferung von Strom über mehrere Monate erfolgt. Die Teilbetrags- vorschreibungen werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Energiemenge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahres- abrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen.
7.4 Zum Ende des Lieferverhältnisses wird eine Endabrechnung erstellt. In den Abrechnungen entsprechend dem LV bzwwird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlung abgerechnet. Angebot vorge- nommen Eine Zwischen- abrechnung auf Kundenwunsch ist möglich, jedoch müssen hierzu vom Kunden die Zählerstände an den Netzbetreiber mitgeteilt werden. Massenberechnungen, Aufmaße Eine Zwischenabrechnung ist ebenfalls möglich auf Wunsch und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss auf Rechnung der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenE.ON Energie Österreich.
14.3 Bei Leistungen7.5 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraums die Entgelte für die Lieferung von Strom und liegen keine Messergebnisse vor, werden die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werdenmaßgeblichen Energiemengen, ist auf die das geänderte Entgelt Anwen- dung findet, aliquot nach der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes Zeit und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft gewichtet nach Muster des AGeiner typischen Benutzercharakteristik (z. B. Lastprofil) ermittelt.
14.4 Werden 7.6 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist Kosten der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und Netz- nutzung grundsätzlich vom Netzbetreiber separat gegenüber dem AG vorzulegenKunden direkt abgerechnet.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung8.1. Bei vollständigem Abschluss des Forderungsfalles (Schuldner zahlt volle Forderungssumme) wird die Anzahlung von der Auftragnehmerin umgehend in voller Höhe an den Auftraggeber zurückerstattet. Bei Teilzahlungen des Schuldners wird mit dem Auftraggeber anteilsmässig abgerechnet d.h. die Anzahlung wird in dem Verhältnis der Teilzahlung zur gesamten Forderungssumme rückerstattet.
14.2 8.2. Stellt sich der Fall nach 2 Jahren als noch nicht gelöst heraus, wird unter den in Ziff. 6 spezifizierten Bedingungen der allenfalls nicht verbrauchte Teil der Anzahlung rückerstattet, sofern der Auftraggeber die Beendigung des Falls wünscht. Grundlage für die Höhe der Rückzahlung bildet die über jeden Fall geführte detaillierte Projektabrechnung (Logbuch). Mit der Rückzahlung gilt der Inkassovertrag einvernehmlich und mit sofortiger Wirkung als aufgehoben. Wenn der Auftraggeber das Mandat nicht fristgereicht kündigt, verlängert sich die Bearbeitungsdauer auf unbestimmte Zeit; eine anteilmässige Rückerstattung ist in dem Fall ausgeschlossen. Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen Auftraggeber muss die Kündigung 30 Tage vor Ablauf der zwei Jahre schriftlich per Einschreiben bekunden; ohne diese Bekundung wird das Mandat weitergeführt und die Rechnungen in 3Teil-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind Rückzahlungsoption gilt als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenverwirkt.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Abrechnung. 14.1 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Ab- rechnung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung erfolgtder Kunden mit fortlau- fend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich monatlich. Der sich ergebende Jahresleistungspreis wird dabei jeweils mit 1/12 abgerechnet. Erhöht sich während des Abrechnungsjahres die erreichte höchste Leistung, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistungso wird der auf die Vormonate entfallende Mehrbetrag mit der nächsten monatlichen Abrechnung abge- rechnet.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen 9.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- genZahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn Zahlt der Netznut- zer die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung Entgelte ganz oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werdenteilweise nicht rechtzeitig, ist der NU verpflichtetNetzbetreiber berechtigt, gemeinsam mit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Netznutzer erteilt dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmenNetzbetreiber grundsätzlich eine Lastschrifteinzugsermäch- tigung für die geschuldeten Entgelte. Unterlässt Alternativ hierzu können die Zahlungen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der NU dies trotz AufforderungRechnung be- zeichnete Bankverbindung erfolgen.
9.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungs- aufschub oder zur Zahlungsverweigerung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
9.4 Gegen Ansprüche der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder Vertragspartner kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand unbestrittenen oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- genSender wird jährlich bis zum 31.03. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, eines Kalenderjahres die im Zuge Vorjahr • bei Spielfilmen bzw. TV-Serien-Episoden erreichten Reichweiten bzw., • nur bei Auftragsproduktionen, die aus dem Weltvertrieb dieser Produktionen bei ihm eingegangenen Erlöse ermitteln. Auf der Grundlage dieser jährlich erhobenen Daten wird Sender den BVR ebenfalls bis zum 31.03. des Baufortschritts verdeckt Folgejahres schriftlich benachrichtigen, welche Spielfilme bzw. TV-Serien- Episoden danach die in Ziffer C. I. 1 bzw. Ziffer C. II. 1 festgelegten Schwellenwerte für einen Beteiligungsanspruch erreicht haben. Der BVR wird die betroffenen Regisseure mit einem mit Sender abgestimmten Musterschreiben über den gegenüber Sender bestehenden Beteiligungsanspruch informieren und zur Rechnungstellung gegenüber Sender auffordern. Sender wird auf entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des Regisseurs die Beteiligung gemäß Ziffer C.I. 2 bzw. Ziffer C.II. 2 an den Regisseur binnen vier Wochen nach Erhalt der Rechnung auszahlen. In Bezug auf die Beteiligungen der berechtigten Regisseure für die Jahre 2002 – 2012 wird Sender, gegen entsprechende ordnungsgemäße Rechnungsstellung des jeweiligen Regisseurs, die Auszahlung spätestens am 15.01.2014 anweisen. Sender wird zudem jährlich zum 31.03. eines Kalenderjahres zwei vom BVR benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertrauenspersonen eine Auflistung der in dem Vorjahr erzielten Reichweiten aller Spielfilme bzw. TV-Serien-Episoden, welche die Schwelle zum (Programmvertriebs-)Bestseller noch nicht erreicht haben, nach AGF/GfK bzw., sofern solche Daten nicht vorliegen, auf der Grundlage senderinterner Daten (z.B. für VoD-Abrufe etc.) übermitteln. Sofern die mit bestimmten Auswertungen erzielten Reichweiten nicht recherchierbar sind bzw. nicht erfasst werden, ist wird Sender auf der NU verpflichtet, gemeinsam mit Basis von Vergleichsdaten Schätzungen vornehmen; Sender wird dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt BVR die der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen Schätzung zugrundeliegenden Annahmen und Vergleichsdaten mitteilen und eventuelle Anmerkungen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich BVR zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes erfolgten Reichweiten- Schätzung nach Treu und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGGlauben berücksichtigen.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Gemeinsame Vergütungsregelung
Abrechnung. 14.1 Die 19 Abrechnung erfolgt, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft
(1) Der FACHARZT hat nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung.
14.2 Der NU hat seine Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Ver- gütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen der Versorgung im Fachgebiet Gastroenterologie nach diesem Vertrag erbrachten und nach Maßgabe von die- sem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen(„Vergütungsanspruch“). Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegen- über der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft.
(2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2022. Die Vertragspartner sind sich einig, bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen zu den Vergütungsregelungen der Anlage 12 vorzunehmen. Im Falle gesetzlicher, kollek- tivvertraglicher oder berufsrechtlicher Änderungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Inhalte und die Weiterführung dieser Vereinbarung verständigen sich die Vertragspartner gesondert.
a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACH- ARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von BKK VAG und ME- DIVERBUND AG mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Ma- nagementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbe- stände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schrift- lich mitteilen.
b) Die Behandlung von gastroenterologischen onkologischen Erkrankungen ist in- tegraler Bestandteil dieses Vertrages. Daher wird die Behandlung gemäß On- kologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) und die KV- Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung innerhalb des Vertrages ab- gebildet. Es gelten alle Bestimmungen der Onkologievereinbarung inkl. ihrer Anhänge. Wenn sich die Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundes- mantelverträgen) oder die KV-Vereinbarung zur onkologischen Basisversor- gung ändert, vereinbart der Beirat nach billigem Ermessen eine Umsetzung dieser Änderungen in diesem Vertrag. Der FACHARZT stimmt diesen Ände- rungen bereits jetzt zu.
c) Einigen sich BKK VAG und MEDIVERBUND AG bis zum 30.06.2022 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergü- tungsregelung zunächst bis zum 31.12.2024 fort.
d) Einigen sich die BKK VAG und die MEDIVERBUND AG vor dem 30.06.2022 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) un- terfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht innerhalb der Frist, gelten die Änderungen der Vergütungsregelung als genehmigt. Auf diese Folge wird die Managementgesellschaft den XXXXXXXX bei Bekanntgabe der neuen Vergütungsregelung hinweisen.
e) Besteht der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fort, gilt die zu diesem Datum anwendbare Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 für weitere 2 Jahre fort, wenn sich nicht BKK VAG und MEDIVERBUND AG unbeschadet lit. a) spätes- tens 6 Monate zuvor über eine Änderung der Vergütungsregelung geeinigt ha- ben. Diese Regelung gilt sinngemäß für sämtliche weitere Zwei-Jahres-Zeit- räume, die der Vertrag über den 31.12.2018 hinaus fortbesteht.
f) Bei einer insoweit rechtzeitigen Einigung über Änderungen der Vergütungsre- gelung hat der FACHARZT ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungs- frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt des Auslaufens der bisherigen Vergütungs- regelung; lit. d) gilt sinngemäß.
(3) Der FACHARZT rechnet den Vergütungsanspruch jeweils bezogen auf ein Kalen- derquartal („Abrechnungsquartal“) gegenüber der Managementgesellschaft ab („Abrechnung“). Der FACHARZT hat die Abrechnung an die Managementgesell- schaft spätestens bis zum 5. Kalendertag des auf ein Abrechnungsquartal folgen- den Monats zu übermitteln (5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober). Maßgeblich ist der NU verpflichtetZeitpunkt des Eingangs der Abrechnung bei der Managementgesellschaft. Die Abrechnung der Vergütung durch den FACHARZT hat mittels einer Vertrags- software gemäß Anlage 3 zu erfolgen.
(4) Ansprüche auf die Vergütung verjähren innerhalb von 12 Monaten. Diese Frist be- ginnt mit Ende des Quartals der Leistungserbringung.
(5) Die Managementgesellschaft prüft die Abrechnung nach Maßgabe der Anlage 13 (Abrechnungsprüfkriterien) und übersendet dem FACHARZT auf Grundlage der Abrechnung eine Übersicht der geprüften Leistungen („Abrechnungsnachweis“). Der Abrechnungsnachweis weist nur von der Managementgesellschaft und der von der BETRIEBSKRANKENKASSE bzw. deren Dienstleister gleichermaßen unbe- anstandete Vergütungspositionen als Teil des nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze fälligen Vergütungsanspruches aus („Abrechnungskorrektur“). Beanstan- dete Vergütungspositionen werden von der Managementgesellschaft erneut ge- prüft und, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, soweit die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen Beanstandung ausgeräumt werden kann, es sei dennim nächstmöglichen Abrechnungsnachweis berücksichtigt.
(6) Der FACHARZT ist verpflichtet, seinen Abrechnungsnachweis unverzüglich zu prü- fen. Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis müssen der NU verpflichtet Management- gesellschaft unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls der Abrechnungsnach- weis bei dem XXXXXXXX nicht fristgerecht eingegangen ist, hat er die Manage- mentgesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen den Abrechnungsnachweis unverzüglich zu erheben, gelten Abrechnungsnachweise als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang des Abrechnungsnachweises schriftlich widersprochen wird (Schuldumschaffung). Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Managementgesellschaft wird den XXXXXXXX bei Fristbeginn auf diese Folge hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit des Abrechnungsnachweises heraus, hat der FACHARZT das Recht, einen berichtigten Abrechnungsnachweis zu verlangen, soweit Schadens- ersatzansprüche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Die sich aus dem berichtigten Abrechnungsnachweis ergebenden Ansprüche des FACHARZ- TES sind nach Maßgabe von Abs. 8 auszugleichen.
(8) Da die Managementgesellschaft zur Begleichung der entsprechenden Forderung des FACHARZTES ihrerseits auf Zahlung durch die BETRIEBSKRANKENKAS- SEN in entsprechender Höhe gemäß § 20 Abs. 1 angewiesen ist, wird der Kosten des nachträglichen Aufmaßes Vergü- tungsanspruch gegenüber der Managementgesellschaft erst nach Eingang und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster Zahlung der BETRIEBSKRANKENKASSEN gemäß § 20 Abs. 1 bei der Managementgesellschaft fällig. Die Auszahlung an den FACHARZT ist dann inner- halb von 21 Arbeitstagen, spätestens jedoch zum Ablauf des AGvierten Monats, der auf das Quartal folgt, für das die Abrechnung übermittelt wurde, vorzunehmen. Die Managementgesellschaft ist verpflichtet, von ihr unbeanstandete Vergütungsposi- tionen aus der Abrechnung des FACHARZTES gegenüber den BETRIEBSKRAN- KENKASSEN durchzusetzen.
14.4 Werden (9) Die Managementgesellschaft hat unter diesem Vertrag Anspruch auf Rückzahlung von an die AufmaßeFACHÄRZTE geleisteten Überzahlungen. Eine Überzahlung („Über- zahlung“) ist jede Auszahlung der Managementgesellschaft an einen FACHARZT, Mengenfeststellungensoweit sie die Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Auszahlung fälligen Vergütungs- ansprüche des FACHARZTES gegenüber der Managementgesellschaft über- steigt. Zu Überzahlungen gehören insbesondere auch Auszahlungen aufgrund von Fehlabrechnungen, Nachtragsleistungen, etc. d. h. die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen durch den Bauherren des AG ange- zweifeltFACHARZT („Fehlabrechnung“). Macht die Managementgesellschaft gegenüber dem FACHARZT eine Überzahlung geltend, so ist der NU FACHARZT verpflichtet, den AG Teil der Vergütung, auf den sich die Überzahlung bezieht, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung zu erstatten. Die Managementgesell- schaft ist zur Aufrechnung berechtigt. Ein weitergehender Schadensersatzan- spruch bleibt von dem Zahlungsanspruch nach diesem Absatz unberührt.
(10) Die §§ 19 und 20 gelten auch nach Beendigung des Vertrages mit Wirkung für den FACHARZT weiter, bis die Ansprüche des FACHARZTES auf Vergütung abge- rechnet sind. Rückzahlungsansprüche der Managementgesellschaft gemäß dem vorstehenden Absatz 9 bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.
(11) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, von dem sich aus dem letzten Abrech- nungsnachweis vor Beendigung der Vertragsteilnahme eines FACHARZTES erge- benden Vergütungsanspruch 2 Prozent zur Sicherung von Rückzahlungsansprü- chen (Absatz 9) einzubehalten (Sicherungseinbehalt). Nach Ablauf von 12 Mona- ten nach Übermittlung des letzten Abrechnungsnachweises wird der Sicherungs- einbehalt, sofern der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts nicht in- folge einer Aufrechnung gegen Rückzahlungsansprüche der Managementgesell- schaft bereits erloschen ist, an den FACHARZT ausgezahlt. Rückzahlungsansprü- che, von denen die Managementgesellschaft erst nach Ablauf der 12 Monate Kenntnis erlangt, bleiben unberührt.
(12) Weitere Einzelheiten der Abrechnung des Vergütungsanspruches regelt An- lage 12.
(13) Sofern sich Leistungen oder Leistungsinhalte nach dieser Vereinbarung mit Leis- tungen aus anderen Selektivverträgen der BETRIEBSKRANKENKASSEN über- schneiden, gilt folgende Regelung: • Die Mehrfachabrechnung von ärztlichen Leistungen ist grundsätzlich unzu- lässig. • Der FACHARZT hat in diesen Fällen zu entscheiden, welcher Abrechnungs- weg gewählt wird. Satz 1 gilt für FACHÄRZTE selbst und für Fachärzte/Psychotherapeuten derselben BAG. Der Beirat kann zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung ab- weichende Regelungen treffen.
(1) Die Managementgesellschaft hat gegen die BETRIEBSKRANKENKASSE einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe des Vergütungsanspruches des FACHARZTES gemäß § 19 Abs. 1. Die Managementgesellschaft macht diesen Anspruch ihrerseits durch Abrechnung gegenüber der BETRIEBSKRANKEN- KASSE geltend.
(2) Im Falle von Überzahlungen (§ 19 Abs. 9) wird ein Anspruch der BETRIEBSKRAN- KENKASSE auf Erstattung einer solchen Überzahlung gegen die Managementge- sellschaft erst fällig, wenn und soweit die Managementgesellschaft den Rückzah- lungsanspruch gemäß § 19 Abs. 9 gegenüber dem FACHARZT durchgesetzt hat und eine entsprechende Zahlung bei ihr eingegangen ist. Die Managementgesell- schaft ist zur Durchsetzung solcher Rückzahlungsansprüche gegenüber dem FACHARZT verpflichtet, sofern diese auf durch die BETRIEBSKRANKENKASSE oder die von ihr beauftragte Xxxxxx nachgewiesenen falschen Abrechnungsnach- weisen des FACHARZTES beruhen. Anderenfalls ist die Managementgesellschaft berechtigt, ihre Rückzahlungsansprüche an Erfüllungsstatt gemäß § 364 BGB an die BETRIEBSKRANKENKASSE abzutreten. Wenn die Managementgesellschaft Kenntnis von Überzahlungen an einen FACHARZT erlangt hat, wird sie die BE- TRIEBSKRANKENKASSE unverzüglich schriftlich darüber informieren.
(3) Die BETRIEBSKRANKENKASSE ist nicht zur Aufrechnung gegenüber Ansprü- chen der Anerkennung Managementgesellschaft im Zusammenhang mit der -Abrechnung be- rechtigt, sofern die Gegenansprüche nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(4) Die BETRIEBSKRANKENKASSE kann gegenüber der Managementgesellschaft binnen 24 Monaten nach Erhalt der Abrechnung sachlich-rechnerische Berichti- gungen gemäß dem vorstehenden Absatz 2 geltend machen.
(5) Dieser § 20 gilt auch nach Beendigung des Aufmaßes / Vertrages weiter, bis die wechselseiti- gen Ansprüche der BETRIEBSKRANKENKASSE und der Managementgesell- schaft abgerechnet sind.
(1) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT eine an die Höhe der Vergütung gekoppelte Verwaltungskostengebühr für die Abrech- nung und Organisation der Teilnahme an BKK.MeinFacharzt Modul Gastroentero- logie zu erheben. Die Höhe der Verwaltungskostengebühr ergibt sich aus der Teil- nahmeerklärung gemäß Anlage 1.
(2) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltungskostengebühr mit dem Betrag des Nachtrags durch den Bauherren des AG Vergütungsanspruches nach § 19 Abs. 1 zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos verrechnen.
(3) Die Managementgesellschaft ist berechtigt, gegenüber dem FACHARZT mit Be- stätigung der Vertragsteilnahme eine Einschreibegebühr zu erstellen und dem AG vorzulegenerheben. Diese ist spätestens 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Höhe dieser Einschreibe- gebühr ergibt sich aus der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 1.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt20.1 In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: • Auftragnehmer, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist• Auftraggeber, nach gemeinsamen Aufmaß • Nummer des Aufmaßblattes, • Bezeichnung der Bauleistung, • Kurzbeschreibung der Teilleistung oder tat- sächlich erbrachter LeistungOrdnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text ent- halten: "Aufgestellt:".
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen 20.2 Die Originale der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auf- tragnehmer.
20.3 Bei Aufmaß und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegebenAbrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, wenn die Abrechnungen entsprechend Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen Komma anzugeben.
14.3 Bei Leistungen20.4 Jeder Ansatz der Mengenberechnung muss einen direkten Bezug zu den der Ab- rechnung zugrunde liegenden Feststellungen, Zeichnungen und anderen Belegen haben. Nur der Verweis auf frühere Berechnungen ist nicht zulässig.
20.5 Für die im Zuge des Baufortschritts verdeckt Abrechnung nach Zeichnungen dürfen nur Ausführungszeichnungen verwendet werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGbauvertragliche Gegenzeichnung (Freigabe) verfügen.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch 20.6 Sind während der Bauausführung gegenüber den Bauherren des AG ange- zweifeltbauvertraglich gegengezeichneten (freigegebenen) Unterlagen Veränderungen aufgetreten, so ist sind die korrigierten und erneut gegengezeichneten Unterlagen der NU verpflichtetAbrechnung zugrunde zu legen.
20.7 Abrechnungszeichnungen müssen eindeutige Positionsbezüge (OZ) haben.
20.8 Mengenberechnungen mit den zugehörigen Feststellungen, den AG bei Zeichnungen und anderen Belegen sind ebenso wie die Rechnungen in der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG Reihenfolge der Ordnungszahlen (Positio- nen) zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegengliedern.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Abrechnung. 14.1 Die Abrechnung erfolgt9.1 Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistunges sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen 9.2 Änderungen des Einsatzortes sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach des Arbeitsbereiches berechtigen den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenAuftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
14.3 9.3 Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei Leistungen, die im Zuge einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von LeistungenZeitarbeitnehmers, die über die Massen bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Angebotes oder Auftraggebers zurückgeht, ist der Angebotszeich- nungen hinausgehenAuftragnehmer berechtigt, wenn im Streitfalle eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kannArbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten eine geringere Beschäftigungsdauer des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AGZeitarbeitnehmers nachzuweisen.
14.4 Werden 9.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig und zahlbar.
9.5 Die vom Auftragnehmer überlassenen Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
9.6 Im Falle des AG ange- zweifelt, so Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der NU verpflichtetAuftragnehmer berechtigt, den AG bei gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Anerkennung Deutschen Bundesbank bzw. des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegenberechnen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abrechnung. 14.1 9.1 Die Abrechnung erfolgtder nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen erfolgt monatsweise, erstmalig ab dem Vermarktungsstart. Die Abrechnung für einen Kalendermonat erfolgt bis zum 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats. 9.2 Im Rahmen der Abrechnung werden die von Mark-E an den Erzeuger zu zahlende Vergütung und das vom Erzeuger an Mark-E zu zahlende Vermarktungsentgelt gesondert ausgewiesen und miteinander verrechnet. Über das im Ergebnis dieser Verrechnung ausgewiesene Guthaben bzw. die ausgewiesene Zahlungspflicht des Erzeugers wird Mark-E durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. durch Rechnung abrechnen. Alle Rechnungen bzw. Gutschriften werden dem Erzeuger im Kundenportal als Download bereitgestellt. Eine Übermittlung der Gutschriften bzw. Rechnungen per E-Mail kann der Erzeuger im Kundenportal aktivieren.
9.3 Guthaben bzw. Rechnungsbeträge sind am 20. Kalendertag des auf die Stromlieferung folgenden Kalendermonats zur Zahlung fällig.
9.4 Im Falle, dass der zuständige Netzbetreiber nach Erstellung der Rech-nung/Gutschrift korrigierte Abrechnungswerte übermittelt, wird Mark-E eine Korrekturabrechnung erstellen.
9.5 Alle in diesem Vertrag aufgeführten Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils maßgeblichen Umsatzsteuer. Mark-E ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und besitzt einen Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft (USt 1 TH Bescheinigung). Sofern auch der Erzeuger über diese Bescheinigung verfügt, wird er Mark-E diese Bescheinigung bei Vertragsbeginn vorlegen. In diesem Fall ist gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 5b, Abs. 5 UStG das Reverse-Charge- Verfahren anzuwenden.
9.6 Die bis zur Übergabestelle im Zusammenhang mit der Lieferung der in der/den EEG-Anlage(n) erzeugten Strommengen anfallenden Gebühren, Abgaben, Steuern, Entgelte und sonstigen Aufwendungen sind grundsätzlich vom Erzeuger zu tragen, soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistungbei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer eine abweichende Regelung gilt.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen und die Rechnungen in 39.7 Mark-facher Ausfertigung vorzule- gen. Prüffähigkeit E ist nur gegeben, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugeben.
14.3 Bei Leistungen, die Versorger im Zuge Sinne des Baufortschritts verdeckt werden, Stromsteuergesetzes (StromStG) und nimmt den in der/den EEG-Anlage(n) produzierten Strom nicht zum Letztverbrauch ab. Mark-E ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 4 StromStG.
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Samples: General Terms and Conditions for Direct Marketing of Electricity From Eeg Plants Below 750 Kw
Abrechnung. 14.1 Nach § 84 Abs. 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung erfolgtder Dienstreise erfolgt mittels Vordruck „Abrechnungsbogen für eine genehmigte Dienstreise“. Die Reisekostenabrechnung ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, soweit spätestens innerhalb von 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Poststelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht ein Pauschalpreis vereinbart istjedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Reisekostenabrechnung sind die Reisebelege im Original beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte Dienstreiseantrag, nach gemeinsamen Aufmaß oder tat- sächlich erbrachter Leistung.
14.2 Der NU hat seine Leistungen prüffähig abzurechnen - die Fahrkarten und sonstige Fahrtkostenbelege (z.B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z.B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und als solche zu kennzeichnen (z.B. Handyticket). Die Rechnungen in 3-facher Ausfertigung vorzule- genmüssen auf den Namen der Universität ausgestellt sein. Prüffähigkeit ist Wegen der optischen Archivierung kann die Zahlung einer Reisekostenabrechnung zukünftig nur gegebenveranlasst werden, wenn die Abrechnungen entsprechend dem LV bzw. Angebot vorge- nommen werden. Massenberechnungen, Aufmaße und Aufmaßzeichnungen sowie sonstige Belege sind bei- zufügen. Zusatz- bzw. Nachtragsleistungen sind als solche gekennzeichnet am Schluss der Abrechnung oder nach den sachlich betroffenen LV-Positionen anzugebenAnlagen ordnungsgemäß auf einem DIN A4 Blatt aufgeklebt sind.
14.3 Bei Leistungen, die im Zuge des Baufortschritts verdeckt werden, ist der NU verpflichtet, gemeinsam mit dem AG ein Zwischenaufmaß vorzunehmen. Unterlässt der NU dies trotz Aufforderung, so hat er keinen Anspruch auf Anerkennung von Leistungen, die über die Massen des Angebotes oder der Angebotszeich- nungen hinausgehen, wenn eine örtliche Überprüfung vom AG nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unter Beschädigung von bereits ausgeführten Bauleistungen vorgenommen werden kann, es sei denn, der NU verpflichtet sich zur Zahlung der Kosten des nachträglichen Aufmaßes und leistet vorher Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten durch eine entsprechende Bankbürgschaft nach Muster des AG.
14.4 Werden die Aufmaße, Mengenfeststellungen, Nachtragsleistungen, etc. durch den Bauherren des AG ange- zweifelt, so ist der NU verpflichtet, den AG bei der Anerkennung des Aufmaßes / des Nachtrags durch den Bauherren des AG zu unterstützen und erforderlichenfalls weitergehende Nachweise kostenlos zu erstellen und dem AG vorzulegen.
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Samples: Merkblatt Zu Dienstreisen