Abrechnung. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt monatlich oder in anderen Zeitabschnitten ab, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollen. Bei RLM-Entnahme-stellen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich. 10.2 Soweit der Ablesezeitraum mit den in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmt, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung. 10.4 Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- lig. 10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub, soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Netzbetreiber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen. 10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
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Abrechnung. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt monatlich oder in anderen Zeitabschnitten ab, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollen. Bei RLM-Entnahme-stellen Entnahmestellen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich.
10.2 Soweit der Ablesezeitraum mit den in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmt, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung.
10.4 Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- lig.
10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Netzbetreiber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen.
10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
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Abrechnung. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt monatlich oder in anderen Zeitabschnitten ab, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollen. Bei RLM-Entnahme-stellen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich.
10.2 Soweit der Ablesezeitraum mit den in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmt, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche maßgebliche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung.
10.4 Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- ligfällig.
10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Netzbetreiber Netzbetrei- ber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartendenerwar- tenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen.
10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen unbestrit- tenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
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Abrechnung. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt monatlich oder in anderen Zeitabschnitten ab, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollen. Bei RLM-Entnahme-stellen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich.
10.2 Soweit der Ablesezeitraum mit den in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmt, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche maßgebliche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung.
10.4 Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- ligfällig.
10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Netzbetreiber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen.
10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
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Abrechnung. 10.1 4.1. Der Netzbetreiber Lieferant rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt die gelieferte Energie monatlich oder in anderen Zeitabschnitten abZeitabschnit- ten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollendürfen, ab. Bei Soweit die Abnahmestelle mit einer registrierenden Lastgangmessung (RLM-Entnahme-stellen ) ausgestattet ist, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich in der Regel monatlich, anderenfalls jährlich.
10.2 Soweit 4.2. Der Kunde ist verpflichtet, monatliche vorläufige Abschlagszahlungen zu leisten, die jeweils zum Schluss eines Kalendermonats in Rechnung gestellt werden und in- nerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablesezeitraum mit den Rechnung zahlbar sind. Die Höhe der Ab- schlagszahlung wird vom Lieferanten auf Basis der erwarteten Verbrauchsmengen (bzw. auf Basis des Lieferprofils gemäß Ziffer 2.8, soweit vorhanden) ermittelt und kann jederzeit vom Lieferanten in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmtangemessenem Umfang angepasst werden. Macht der Kunde glaubhaft, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse dass sein Verbrauch aufgrund von mitgeteilten Änderungen des Lieferprofils erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
10.3 Ändern 4.3. Die endgültige Jahresabrechnung erfolgt am Schluss des Abrechnungsjahres. Eine sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte aus der Jahresabrechnung ergebende Gutschrift oder Nachforderung ist binnen 14 Tagen nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige AbrechnungErhalt der Schlussrechnung auszugleichen.
10.4 Rechnungen 4.4. Gegen Forderungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen ZeitpunktLieferanten aus diesem Vertrag kann nur mit unbestrittenen, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- liganerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet wer- den. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub4.5. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnetunbeschadet weitergehender An- sprüche, so kann der Netzbetreiber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen Verzugszinsen in Höhe der von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz nach § 247 BGB zu erwartenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen.
10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
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Sources: Allgemeine Energielieferbedingungen Für Geschäftskunden