Abrechnung. 1.1. Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird. 1.2. Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung zu stellen. 1.3. Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete elektronische Medien erfolgen. 1.4. Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. 1.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGB.
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Sources: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix
Abrechnung. 1.1. 1.1 Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. 1.2 Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten Verbrauchs- daten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. 1.3 Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete geeignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. 1.4 Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen ihm belieferten Kunden ergänzende Informationen Infor- mationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich zu- sätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden ergänzen- den Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Jah- reszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes Entspre- chendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. V Ziffer 2 der AGB.
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Sources: Gasliefervertrag
Abrechnung. 1.1. Das Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGBASLB.
1.6. Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und können vom Versorger gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet werden.
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Sources: Sondervertrag Stromfix
Abrechnung. 1.1. Das 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. 1.2 Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten Verbrauchs- daten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer Num- mer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. 1.3 Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete geeignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. 1.4 Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen Infor- mationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen Infor- mationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassenumfas- sen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen maßgeb- lichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen Preisan- passungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGBDer ASB.
1.6 Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und können vom Versorger gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet werden.
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Sources: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Abrechnung. 1.1. Das 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. 1.2 Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. 1.3 Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete geeignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. 1.4 Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGB.
1.6 Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und können vom Versorger gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet werden.
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Abrechnung. 1.1. 1.1 Das vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. 1.2 Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung Fernüber- mittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische elek- tronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. 1.3 Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete geeignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. 1.4 Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen verbrauchs- abhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Verbrauchs- schwankungen können auf der Grundlage Grundlage, der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGB.
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Sources: Allgemeine Gaslieferbedingungen
Abrechnung. 1.1. Das 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. 1.2 Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten Verbrauchs- daten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. 1.3 Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete geeignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. 1.4 Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen ihm belieferten Kunden ergänzende Informationen Infor- mationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich zu- sätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden ergänzen- den Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.5 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Jah- reszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes Entspre- chendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. V Ziffer 2 der AGBASB.
1.6 Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und können vom Versorger gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet werden.
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Sources: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Abrechnung. 1.16.1. Das vom Versorger an den Vom Kunden gelieferte Gas wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnetselbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrech- nung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wirdabgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen.
1.26.2. Der Versorger Kunde erhält einmal jährlich unentgeltlich eine elektronische Abrechnung seines Verbrauchs. Die SWP ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu erheben.
6.3. Weiterhin bietet die SWP dem Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird Letztverbraucherneine Kos- tenpauschale erhoben, die sich aus den Ergänzenden Bedingungen ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Dem Kunden ist im Hinblick auf die vorgenannte Pauschale der Nachweis ge- stattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
6.4. Soweit ein Kunde, bei denen dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden habender Abrechnungen ent- scheidet, Abrechnungsinformationen mindestens erhält er zusätzlich alle sechs Monate oder eine unentgeltliche Ab- rechnungsinformation, auf Verlangen einmal Wunsch auch alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3Monate. Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten Daten erfolgt, erhalten monatlich eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellenunentgeltliche elektronische Abrechnungsinformation. Dies Der Kunde kann über das Internet oder andere ge- eignete elektronische Medien erfolgendarüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Über- mittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papier- form verlangen.
1.46.5. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalen- dermonats aufgenommen werden.
6.6. Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der SWP vom Kun- den möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechengewünsch- ten Anfangsdatum mitzuteilen.
1.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGB.
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Sources: Stromliefervertrag
Abrechnung. 1.1. Das 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. Der Versorger wird Letztverbrauchern1.2 Die Abrechnung erfolgt in der Regel bei Standardlastprofil-Kunden einmal im Jahr, sofern der Kunde keine unterjährige(n) Abrechnung(en) wünscht, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung Kunden mit einer registrierenden Leistungsmes- sung monatlich.
1.3 Macht ein Standardlastprofil-Kunde von seinem Recht nach § 40 b Abs. 1 3 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden habenGebrauch und verlangt er vom Versorger eine monatliche, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate viertel- oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung halbjährliche Abrechnung, ist er verpflichtet, solche unterjährigen Abrechnungen an den Versorger gesondert zu stellenvergüten, wobei der Versorger insofern auch Pauschalen nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen kann, die angemessen und billig sein müssen.
1.3. Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.4 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Verbrauchsschwan- kungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen an- gemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze oder bei sonstigen Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGBV.
1.5 Transformationsverluste gehen zulasten des Kunden und können vom Versorger gemäß dessen Preis- blatt an den Kunden berechnet werden.
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Sources: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Abrechnung. 1.1. Das 1.1 Der vom Versorger an den Kunden gelieferte Gas Strom wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. Der Versorger wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung 1.2 Macht ein SLP-Kunde von seinem Recht nach § 40 b Abs. 1 3 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden habenGebrauch und verlangt er vom Versorger eine monat- liche, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate viertel- oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich zur Verfügung halbjährliche Abrechnung, ist er verpflichtet, solche unterjährigen Abrechnungen an den Versorger geson- dert zu stellenvergüten, wobei der Versorger insofern auch Pauscha- len nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen kann, die an- gemessen und billig sein müssen.
1.3. Der Versorger wird Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. Der Versorger wird auf Verlangen eines von ihnen belieferten Kunden ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
1.5. 1.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen ange- messen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Ände- rungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze oder bei sonstigen Preisanpassungen nach Abschnitt ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2. der AGBAb- schnitt V.
1.4 Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und kön- nen vom Versorger gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet werden.
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Sources: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Abrechnung. 1.1. Das vom Versorger Der von der infra an den Kunden gelieferte Gas Strom bzw. das Erdgas wird nach dem Verbrauch des Kunden abgerechnet, der gemäß § 40 a EnWG ermittelt wird.
1.2. Der Versorger Die infra wird Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung Übermitt lung nach § 40 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 EnWG entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent- geltlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
1.3. Der Versorger Die Daten sind vom Kunden durch Selbstablesung bereitzustellen. Die infra wird Kunden, bei denen eine elektronische Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies kann über das Internet oder andere ge- eignete geeignete elektronische Medien erfolgen.
1.4. Der Versorger Die infra wird auf Verlangen eines von ihnen ihrem belieferten Kunden ergänzende ergän zende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Kunden selbst und zusätzlich auch einem vom Kunden benannten benann ten Dritten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen Infor mationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen vorangegange nen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen Abrechnungsinformatio nen entsprechen.
1.5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen verbrauchsab hängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch Ver brauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Verbrauchsschwankun gen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen maßgebli chen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes Entspre chendes gilt bei Preisanpassungen Preisänderungen nach Abschnitt ▇Ziffer 5.2. ▇▇▇▇▇▇ 2. Transformationsverluste gehen zu Lasten des Kunden und können von der AGBinfra gemäß dessen Preisblatt an den Kunden berechnet wer den.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie Bzw. Erdgas