Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens 12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto). 12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Appears in 2 contracts
Sources: Sondervertrag Erdgasselect, Agb Erdgasselect
Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt und zwölf darf 12 Monate nicht wesentlich überschreitenüber- schreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestensspätestens sechs Wo- chen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit- raums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige un- terjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich vierteljähr- lich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilenmit- zuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige rechtzei- tige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigtberech- tigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzenschät- zen. Wünscht der Kunde eine unterjährige RechnungsstellungRech- nungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche zu- sätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes Abrechnungszeitrau- mes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung Preisände- rung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen tat- sächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Ver- brauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere ver- gleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigtbe- rücksichtigt.
Appears in 2 contracts
Sources: Lieferauftrag, Lieferauftrag
Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt und zwölf darf 12 Monate nicht wesentlich überschreitenüber- schreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig vor- zeitig eine Schlussrechnung er- er-stellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestensspätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige un- terjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich vierteljähr- lich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen Able- seterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige unter- jährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes Abrechnungszeitrau- mes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung Preisän- derung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Ver- brauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere ver- gleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Appears in 1 contract
Sources: Erdgasliefervertrag
Abrechnung. 12.1 12.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag energy4u festgelegt und darf zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 12.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestensspätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 12.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag energy4u in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag energy4u spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag energy4u berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag energy4u für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 12.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 12.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche jahreszeitlich Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Appears in 1 contract
Sources: Stromliefervertrag
Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt fest- gelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der AbrechnungszeitspanneAb- rechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestensspätes- tens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit- raums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert unaufgefor- dert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der ZählerständeZäh- lerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte Wer- te zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige RechnungsstellungRechnungs- stellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto).
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen ver- brauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Verbrauchsschwan- kungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen maßgebli- chen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung Jahresverbrauchsab- rechnung berücksichtigt.
Appears in 1 contract
Sources: Agb Erdgasselect
Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von 6.1 Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der rhenag festgelegt und zwölf Monate abgelesenen Daten nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textformmehr als vier Wochen liegen.
12.2 6.2 Der Kunde erhält einmal jährlich unentgeltlich eine elektronische Abrechnung seines Verbrauchs. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende GVP ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu erheben.
6.3 Weiterhin bietet die GVP dem Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrech- nung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus den Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Dem Kunden ist im Hinblick auf die vorgenannte Pauschale der AbrechnungszeitspanneNachweis gestattet, soweit dass ein Schaden überhaupt nicht vorzeitig oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
6.4 Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine Schlussrechnung er- stellt wirdelektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Jedenfalls erhält Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Kunde seine Rechnung spätestens
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag in Textform mitzuteilenunentgeltliche elektronische Abrechnungsinformation. Der Kunde ist verpflichtet, kann darüber hinaus einmal jährlich die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige unentgeltliche Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto)Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen.
12.4 Ändern sich während 6.5 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mitKalendermonats aufgenommen werden.
12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage 6.6 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der für vergleichbarere GVP vom Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen möglichst in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigtTextform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Sources: Gasliefervertrag
Abrechnung. 12.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von 11.1 Den Zeitabschnitt der Abrechnung des Energieverbrauchs kann rhenag festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diesefestlegen, so erhält soweit der Kunde eine Mitteilung in Textform.nicht seine ▇▇▇▇ nach Ziffer
12.2 11.2 Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanneeines Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestensspätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 11.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich viertel- oder halbjährlich), ist hat er dies der rhenag in Textform mitzuteilen. Der Gleiches gilt, wenn der Kunde eine elektronische Übermittlung der Rechnung oder eine Abrechnungsinformation wünscht.
11.4 rhenag ist verpflichtet, ▇▇▇▇▇▇ die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige unentgeltliche Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzenRechnung mindestens einmal jährlich in Papierform anzubieten. Daneben muss
11.5 Wünscht der Kunde eine unterjährige RechnungsstellungRechnungsstellung nach Ziffer 11.3 Satz 1, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto). Dasselbe gilt für Rechnungen für bereits abgerechnete Zeitabschnitte, die auf Wunsch des Kunden zusätzlich erstellt wird. Im Fall der elektronischen Übermittlung werden für jede zusätzliche Abrechnung berechnet: 10,00 Euro (brutto einschließlich Umsatzsteuer, netto 8,40 Euro).
12.4 11.6 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen verbrauchs- abhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 11.7 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Appears in 1 contract
Abrechnung. 12.1 9.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag WEV festgelegt und zwölf 12 Monate nicht wesentlich we- sentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 9.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde Kun- de seine Rechnung spätestensspätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 9.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag WEV in Textform mitzuteilenmitzutei- len. Der Kunde ist verpflichtetverpflichtet sich, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag WEV bis spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen Abrechnungster- minen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag WEV berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte Zählerstände zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung so berech- net WEV hierfür brutto 12,00 Euro (netto 10,08 Euro netto)Euro) je zusätzlicher Abrechnung.
12.4 9.4 Ändern sich während innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der dann berechnet WEV zeitanteilig den Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnetPreis- änderung, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 9.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage Grund- lage der für vergleichbarere vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen anmessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt...
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Den Tarif Warendorfwärmepumpenstrom
Abrechnung. 12.1 6.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag festgelegt und zwölf Monate Abrechung erfolgt durch den Netzbetreiber, wenn nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textformzwischen den Parteien etwas an- deres vereinbart ist.
12.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich 6.2 Der Netzbetreiber wird dem Kunden bei Leistungsmessung bis zum Ende 15. eines jeden Monats die im Vormonat vom Kunden gelieferte und anhand der AbrechnungszeitspanneMesseinrichtungen festgestellte elektrische Energie nach Ziffer 5.1 vergüten.
6.3 Erfolgt die Ablesung jährlich, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens
12.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich)weil keine Leistungsmessung stattfindet, ist dies der rhenag in Textform mitzuteilendas Abrechnungs- jahr das Kalenderjahr. Der Kunde ist verpflichteterhält vom Netzbetreiber für die für das jeweilige Jahr zu erwartende Einspeisung von elektrischer Energie, die sich an der vom Kunden im vorange- gangenen Jahr eingespeisten Energie orientiert, 11 gleich hohe Abschlagszahlungen, fällig jeweils am 15. eines Monats. Für das erste Jahr wird die zu erwartende Einspeisung durch den Kunden vom Netzbetreiber geschätzt. Bis zum 31. ▇▇▇▇ des Folgejahres wird der Netzbe- treiber die abschließende Abrechnung des Entgeltes nach Ziffer 5.1 auf der Grundlage der im Vorjahr vom Kunden tatsächlich eingespeisten und gemessenen Energie vornehmen (Jahres- abrechnungsbetrag). Zu viel vom Netzbetreiber in diesem einem Abrechnungsjahr bezahlte Abschlä- ge sind vom Kunden an den Netzbetreiber zu erstatten, liegen die Abschlagszahlungen unter dem Jahresabrechnungsbetrag, hat der Netzbetreiber die Differenz an den Kunden zu zahlen. Im letztgenannten Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und ist der rhenag spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag Netzbetreiber auch berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte den Differenzbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung zu schätzen. Wünscht berücksichtigen und in Abzug zu bringen.
6.4 Beansprucht der Kunde beim Vorliegen der nach dem EEG geforderten Voraussetzungen eine unterjährige Rechnungsstellungerhöhte Vergütung für die von ihm in das Netz eingespeiste Energie, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche so obliegt es ausschließ- lich ihm, dem Netzbetreiber die entsprechenden anlagenspezifischen Voraussetzungen in nachprüfbarer Weise schriftlich darzulegen, anderenfalls verbleibt es bei der Abrechnung brutto 12,00 Euro (10,08 Euro netto)durch den Netzbetreiber.
12.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise6.5 Der Netzbetreiber ist berechtigt, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnetderzeitige und künftige Einspeisevergütungsforderungen des Kunden mit eigenen und künftigen Forderungen gegen den Kunden zu verrechnen, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mitwenn die- se Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Appears in 1 contract
Sources: Einspeisevertrag
Abrechnung. 12.1 13.1 Die Abrechnungszeitspanne wird von der rhenag BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
12.2 13.2 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung er- stellt erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestensspätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
12.3 13.3 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der rhenag BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die rhenag BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet rhenag für jede zusätzliche Abrechnung die BEW hierfür brutto 12,00 Euro 15,00 € (10,08 Euro netto)netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen.
12.4 13.4 Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
12.5 13.5 Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Appears in 1 contract
Sources: Energielieferungsvertrag