Abrechnung. 3.2.1 Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 3.2.2 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnen.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)
Abrechnung. 3.2.1 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen bei der Behandlung sowie von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
3.2.2 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 2,80 EUR abgerechnet werdenje Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig.
3.2.3 Behandlungen4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, die aufgrund 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Überweisungen erfolgenBehandlungsgeräten an, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnendiese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)
Abrechnung. 3.2.1 6.2.1 Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen Versorgung mit Zahnersatz und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernDatenträ- gern.
3.2.2 6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne.
6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahn- technischen zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigzulässig. Anlage 2
1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden.
3.2.3 Behandlungen2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die aufgrund von Überweisungen Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen. 4Damit für die Krankenkasse er- kennbar ist, sind grundsätzlich dass die Versorgung des Gesamtbefundes in Therapieschritten erfolgt, muss dies im Wege elektronischer Datenübermittlung oder HKP unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden. 5Für die einzelnen Therapieschritte ist jeweils ein eigener HKP auszustellen. 6Bei Bewil- ligung des ersten Therapieschritts müssen für die Krankenkasse der Gesamtbefund und die Gesamtplanung ersichtlich sein; ausgestaltende Regelungen können durch die Ge- samtvertragspartner getroffen werden. 7Der Vertragszahnarzt kennzeichnet auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnendem HKP die Fälle, in denen die Auszahlung der Festzuschüsse direkt von der Krankenkasse an den Versicherten zu erfolgen hat, mit „D".
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Samples: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z), Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (Bmv Z)
Abrechnung. 3.2.1 9.1. Die Abrechnung des Verbrauchs findet auf der Grundlage von Leistungen bei § 40 Abs. 3 EnWG grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten der Behandlung von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich jährlichen Abrechnung sind im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren DatenträgernGrundpreis enthalten.
3.2.2 1Die Material- 9.2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauch- sabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Ver- brauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfah- rungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und Laborkosten können gesondert berechnet werdenerlösabhängiger Abgabensätze.
9.3. 2Hierzu übermitteln Abweichend von Ziffer 9.1. bietet die Vertragszahnärzte Stadtwerke Würzburg AG an, den Erdgasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjähr- lich (unterjährige Abrechnung) gegen Entgelt, auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung, abzurechnen. Die Kosten pro Rech- nung und Energieart betragen 25 Euro (inkl. Umsatzsteuer).
9.4. Die Erstellung einer Zwischenrechnung kostet je Behandlungsfall Rechnung - wenn der Kunde selbst abliest 10 Euro (inkl. Umsatzsteuer) - wenn der Netzbetreiber abliest 20 Euro (inkl. Umsatzsteuer)
9.5. Für die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie Erstellung einer Rechnungskopie werden 2 Euro (inkl. Um- satzsteuer) berechnet.
9.6. Wenn Sie einen kürzeren Abrechungszeitraum als den jährli- chen wählen, beachten Sie bitte, dass sich in Zeiträumen mit hohem Verbrauch (z. B. Heizperiode), die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende Abschläge bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigRechnungsbeträge entsprechend erhöhen.
3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnen.
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Samples: Erdgasliefervertrag, Gas Supply Agreement
Abrechnung. 3.2.1 11.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte sowie das Entgelt für Messung und Abrech- nung für die Standardlastprofilkunden jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, mo- natliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV Kunden mit fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernmonatlich.
3.2.2 1Die Material- 11.2 Rechnungen und Laborkosten können gesondert berechnet werdenAbschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- lig. 2Hierzu übermitteln Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugs- zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs- schadens bleibt unberührt.
11.3 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC / REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer „Vereinbarung über den elek- tronischen Datenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem Lieferanten den entsprechenden Vertrag zur Verfügung.
11.4 Die Zahlungen für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie den Netzbetreiber erfolgen kosten- und gebührenfrei per Überweisung auf die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung vom Netzbetreiber in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigRechnung bezeichneten Bankverbindung.
3.2.3 Behandlungen11.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsauf- schub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung ernsthafte Möglichkeit eines offen- sichtlichen Fehlers besteht.
11.6 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnenrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Abrechnung. 3.2.1 Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich Mit den Pauschalen sind sämtliche im Wege elektronischer Datenübertragung oder Zusammenhang mit der Tonsillotomie stehenden Leistungen des Operateurs und Anästhesisten inklusive der anfallenden prä- und postoperativen Konsultationen durch den HNO-Arzt, des Medikamenten- und Sprechstundenbedarfs, der Kosten für Radiofrequenzsonden und der Sachkosten im Rahmen der Coblation- sowie der durch die Verwendung der Lasergeräte anfallenden Sachkosten abgegolten. Komplikationsbedingte Folgeeingriffe, die in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff der Tonsillotomie und etwaiger erforderlicher Kombinationseingriffe stehen und dem Verantwortungsbereich des HNO-Operateurs zuzuordnen sind, sind Bestandteil der Vergütungen. Die erbrachten Leistungen werden von den teilnehmenden Ärzten kalendervierteljährlich über die KV Nordrhein abgerechnet. Die KV Nordrhein erfasst die von den Ärzten abgerechneten Leistungen kalendervierteljährlich im Rahmen der Abrechnung für kurative Leistungen und rechnet sie mit der KKH ab. Die Leistungen werden im Formblatt 3 unter dem Konto 400, Kapitel 90 mit einer Ausweisung der Leistung bis zur 6. Ebene außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung erfasst. Im Übrigen wird das Abrechnungsverfahren entsprechend dem allgemeinen technischen und organisatorischen Ablauf innerhalb der KV Nordrhein durchgeführt, diese ist berechtigt gemäß §12 Verwaltungskosten auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
3.2.2 1Die Material- die Honorare zu erheben. Die Vertragspartner regeln nachfolgend das Nähere gem. § 5 Absatz 1 des Versorgungsvertrags Tonsillotomie zu den von ihnen durchzuführenden Praxisbegehungen und Laborkosten können gesondert berechnet werdenStichprobenprüfungen. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag Die Stichprobenprüfungen sind beschränkt auf eine Vollständigkeitsprüfung der laut Vertragsinhalt in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis vorzuhaltenden Unterlagen, Dokumente und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig.
3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnen.Nachweise:
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Abrechnung. 3.2.1 11.1 Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen erfolgt nach den vertraglich verein- barten Einheitspreisen, Pauschalen oder Stun- densätzen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt den tatsächlich ausgeführten und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgerntechnisch notwendigen Lieferungen/Leistungen.
3.2.2 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden11.2 Bei Unterschreitung der vereinbarten Gewichte von zu Pauschalpreisen bestellten Stahlkonstruktionen um mehr als 5% ermäßigen sich die jeweiligen Ver- tragspreise je Kilogramm Mehrunterschreitung um den Bestelldurchschnittskilopreis einschließlich Montage. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigMehrgewichte werden nicht vergütet.
3.2.3 Behandlungen11.3 Für einen Gewichtsnachweis gelten die bei uns durch bahnamtlich verpflichtete oder zur amtlichen Verwiegung zugelassene Wiegemeister ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gel- ten die aufgrund von Überweisungen erfolgenbahnamtlichen oder – bei Anlieferung durch LKW – die auf einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Von den ermittelten Gewichten sind die Anteile für Verbindungsmittel und Korrosions-/Ober- flächenschutz in Abzug zu bringen. Ist ein Verwiegen nach Art des Liefergegenstandes nicht möglich, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnenhaben Sie das Konstruktionsgewicht nachzuweisen. Bau- und Montagegeräte sowie Zuladungen dürfen nicht mit zur Lieferung gehörenden Teilen zusam- men verladen werden.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Abrechnung. 3.2.1 Die Förderanträge müssen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung, Maßnahme bzw. des Projektes beim Kinder- und Jugendbüro unter Verwendung der entsprechenden Formblätter vorliegen. Ausnahmen von dieser Regelung sind in den Einzelbestimmungen zu den Punkten 4., 5., 7., und 8. geregelt. Bei nicht vorhandenen Formblättern muss eine Kopie der Abrechnung der Maßnahme eingereicht werden. Der/die Antragssteller/-in erhält einen schriftlichen Bescheid über die Förderung. Formblätter für die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung Freizeiten, Schulungen und Lehrgängen, sowie Anträge auf Bezuschussung von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich Sachkosten für Aktivitäten im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
3.2.2 1Die Material- Rahmen der Ferienkalender des Stadtjugendringes können über die Internetseiten des Kinder- und Laborkosten können gesondert berechnet Jugendbüros der Stadt Worms (xxx.xxxxx-xxxxx.xx) unter Förderrichtlinien bezogen werden. 2Hierzu übermitteln Bei Schulungen und Lehrgängen ist ein Programm beizulegen, aus dem Zeiten, Themen und Referent/-innen der einzelnen Veranstaltungspunkte hervorgehen. Die Förderung ist maximal auf die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall Deckung des nach Abzug der Einnahmen und des Eigenanteils verbleibenden Bedarfs begrenzt. Beträge unter 25,- € werden nicht ausgezahlt. Angeschafftes Material sollte allgemein zugänglich sein. Auf der Homepage des Kinder- und Jugendbüros sind die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für Kontaktdaten der geförderten Institutionen, Vereine und Verbände aufgeführt. Für das Eigen- und/Verleihen von Materialien ist der jeweilige Verband verantwortlich. Unter dem Punkt Einzelbestimmungen sind entsprechend der Veranstaltungen oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Maßnahmen nähere Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, auch zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sigBezuschussung beschrieben.
3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnen.
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Samples: Förderrichtlinien Zur Außerschulischen Jugendbildung/Jugendarbeit
Abrechnung. 3.2.1 Die Damit Ihr gewählter Facharzt für Haut- und Geschlechtskrank- heiten eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung von Leistungen bei erstellen. Hierzu übermittelt der Behandlung von Verletzungen Arzt gem. § 295 a SGB V Ihre Daten verschlüsselt an die Kassenärztliche Vereini- gung Nordrhein. Dort werden die Abrechnungsdaten ent- schlüsselt und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
3.2.2 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werdenRichtigkeit geprüft. 2Hierzu übermitteln Anschließend erstellt die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein aus den Praxismaterialien sind zuläs- sig.
3.2.3 Behandlungenerhaltenen Daten eine Abrechnungsdatei nach § 295 SGB V, die aufgrund von sie der HEK verschlüsselt zur Verfügung stellt. Auf Grundlage dieser Ab- rechnungsdatei zahlt die HEK die Vergütung an Ihren Arzt. Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben wer- den hierfür übermittelt: Name, Geschlecht, Kontaktdaten, Ge- burtsdatum, Versichertennummer, Kassenkennzeichen, Ver- sichertenstatus, Gültigkeit der Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern und ihr Wert; Diagnosen nach ICD 10 je Behandlungstag mit Datumsangabe; Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnenund Unfallkennzeichen unter Angabe des Abrechnungsquartals.
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Samples: Abrechnung Der Kv Nordrhein