Abrechnungsgrundlage. 3.1 Je nach Ausstattung der jeweiligen Ladestation/des jeweiligen Ladepunktes ist LSW berechtigt, die Stromlieferung in Wechselstrom (AC) oder in Gleichstrom (DC) vorzunehmen. LSW weist darauf hin, dass technisch (fahrzeugseitig) bedingt noch nicht alle Fahrzeuge in der Lage sind, mit Gleichstrom (DC) beladen werden zu können. 3.2 Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Wechselstrom (AC) beladen werden können, dürfen nur an entsprechenden AC- Ladestationen beladen werden. Entsprechend dürfen Fahrzeuge, die technisch bedingt ausschließlich mit Gleichstrom beladen werden können, nur an entsprechenden DC-Ladestationen beliefert werden. 3.3 Fahrzeuge, die technisch bedingt in der Lage sind, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom beladen werden zu können, dürfen nur in der jeweiligen Stromart (Wechselstrom oder Gleichstrom) beladen werden. 3.4 LSW ist berechtigt, entweder eine leistungs- oder eine zeitbasierte Abrechnung vorzu- nehmen. 3.5 Bei der Belieferung mit Gleichstrom (vgl. Ziff. 3.1) ist derzeit eine leistungsbasierte Abrech- nung auf Basis von Kilowattstunden 3.6 Bei der Belieferung mit Wechselstrom (vgl. Ziff. 3.1) erfolgt an LSW AC-Ladestationen in der Regel eine leistungsbasierte Abrechnung auf Basis von Kilowattstunden. LSW behält 3.7 Einzelheiten der jeweiligen zeit- und leistungsbasierten Messungen sind Ziff. 8 dieser Nutzungsbedingungen LSW AUTOSTROM zu entnehmen.
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