Abrufaufträge Musterklauseln

Abrufaufträge. Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpa- ckungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst- und Kleinaufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden. Die leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) als Steueranteil, wird als separater Kostenzuschlag auf Liefe- rungen offen auf der Faktura ausgewiesen.
Abrufaufträge. 1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Xxxx zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
Abrufaufträge. 9.1. Der vollständige Bezug der Waren aus Abrufaufträgen hat spätestens 12 Monate nach der ersten Lieferung zu erfolgen. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Kunden für die noch nicht übernommene Ware Rechnung gestellt und die Ware ausgeliefert.
Abrufaufträge. Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, gilt für Abrufaufträge eine maximale Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der maximalen Laufzeit hat uns der Besteller für noch nicht abgenommene Mengen bereits erbrachte Vorleistungen und/oder für die Beschaffung von Ausgangsstoffen und Materialien Ersatz zu leisten.
Abrufaufträge. (1) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir, sofern Auszeit-, Fertigungs- oder Abnahmetermine nicht fix vereinbart sind berechtigt, spätestens 3 Monate nach Erteilung und vorliegen einer Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen.
Abrufaufträge. Bestellungen auf Abruf werden, wenn kein anderes Lieferdatum schriftlich vereinbart ist, spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung ausgeliefert.
Abrufaufträge. 1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Abrufaufträge. Soweit nichts anderes vereinbart ist, laufen Abrufaufträge höchstens über 6 Kalendermonate. Nach Ablauf dieser Zeit sind wir berechtigt, die noch nicht abgenommene Ware zum Versand zu bringen oder zu berechnen.
Abrufaufträge. Sofern nichts anderes vereinbart, ist bei einem Abrufauftrag für beide Teile eine Frist von 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung verbindlich. Ist die bestellte Stückzahl bis zum Ablauf der 12 Monate nicht abgenommen, gewährt der Lieferer unter Vorankündigung eine Nachfrist von vier Wochen. Sofern keine anderweitige Vereinbarung zustande kommt, ist der Besteller nach Ablauf der Nachfrist zur Abnahme und Zahlung der nicht abgerufenen Teile verpflichtet. Der Lieferer ist auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist die tatsächlich abgenommene Stückzahl nach seiner Mengenrabattstaffel unter Nachbelastung des zu hoch gewährten Rabatts abzurechnen.
Abrufaufträge. Wird uns ein Abrufauftrag erteilt und werden über die Abruftermine keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist der Besteller verpflichtet, uns die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung mindestens 14 Werktage und die letzte Auslieferung spätestens 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung liegt.