Abrufaufträge. Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Ver- zinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung der Ware in einer Sendung an eine Stelle in der Schweiz (Talbahnstation) sind die Verpackungs- und Transportkosten im Preis inbegriffen (Ausnahmen bilden Kleinst- und Klein- aufträge). Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.
Abrufaufträge. 1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Xxxx zu versenden
Abrufaufträge. 1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Xxxx zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, anderenfalls die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
Abrufaufträge. 9.1. Der vollständige Bezug der Waren aus Abrufaufträgen hat spätestens 12 Monate nach der ersten Lieferung zu erfolgen. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Kunden für die noch nicht übernommene Ware Rechnung gestellt und die Ware ausgeliefert.
Abrufaufträge. Soweit nichts anderes vereinbart ist, laufen Abrufaufträge höchstens über 6 Kalendermonate. Nach Ablauf dieser Zeit sind wir berechtigt, die noch nicht abgenommene Ware zum Versand zu bringen oder zu berech- nen.
Abrufaufträge. Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, gilt für Abrufaufträge eine maximale Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Tag der Auf- tragsbestätigung. Nach Ablauf der maximalen Laufzeit hat uns der Besteller für noch nicht abgenommene Mengen bereits er- brachte Vorleistungen und/oder für die Beschaffung von Aus- gangsstoffen und Materialien Ersatz zu leisten.
Abrufaufträge. Bestellungen auf Abruf werden, wenn kein anderes Lieferdatum schriftlich vereinbart ist, spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung ausgeliefert.
Abrufaufträge. (1) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir, sofern Auszeit-, Fertigungs- oder Abnahmetermine nicht fix vereinbart sind berechtigt, spätestens 3 Monate nach Erteilung und vorliegen einer Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber zu verlangen.
(2) Bei erteilten Abrufaufträgen sind wir berechtigt, spätestens nach 12 Monaten nach Auftragserteilung die Gesamtauftragsmenge auszuliefern und in Rechnung zustellen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Soweit der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang nachkommt, sind wir berechtigt, eine Nachfrist von wenigstens 2 Wochen zu setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Abrufaufträge. 1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden.
3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann KOBER spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen.
Abrufaufträge. Sofern nichts anderes vereinbart, ist bei einem Abrufauftrag für beide Teile eine Frist von 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung verbindlich. Ist die bestellte Stückzahl bis zum Ablauf der 12 Monate nicht abgenommen, gewährt der Lieferer unter Vorankündigung eine Nachfrist von vier Wochen. Sofern keine anderweitige Vereinbarung zustande kommt, ist der Besteller nach Ablauf der Nachfrist zur Abnahme und Zahlung der nicht abgerufenen Teile verpflichtet. Der Lieferer ist auch berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist die tatsächlich abgenommene Stückzahl nach seiner Mengenrabattstaffel unter Nachbelastung des zu hoch gewährten Rabatts abzurechnen.