Abschluss und Übertragung von Transaktionen Musterklauseln

Abschluss und Übertragung von Transaktionen. […] (1) Markttransaktionen Markttransaktionen werden wie folgt abgeschlossen: […]
Abschluss und Übertragung von Transaktionen. Transaktionen gemäß diesen Clearing-Bedingungen werden gemäß dieser Ziffer 1.2.2 abgeschlossen und können gemäß dieser Ziffer 1.2.2 übertragen werden. Der Abschluss von Markttransaktionen und OTC Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und einem Basis-Clearing-Mitglied unterliegt jedoch ausschließlich den Basis-Clearing- Mitglied-Bestimmungen, und der Abschluss von OTC Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und einem FCM-KundeOTC-IRS-FCM-Kunden unterliegt ausschließlich den US-Clearingmodell- Bestimmungen. […]
Abschluss und Übertragung von Transaktionen. TRANSAKTIONEN gemäß diesen CLEARING-BEDINGUNGEN werden gemäß dieser Ziffer 1.2.2 abgeschlossen und können gemäß dieser Ziffer 1.2.2 übertragen werden. (1) Markttransaktionen MARKTTRANSAKTIONEN werden wie folgt abgeschlossen: (a) Wird ein von einem CLEARING-MITGLIED in die Handelssysteme eines MARKTES eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so wird jeweils eine MARKTTRANSAKTION zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED bzw. den betreffenden CLEARING-MITGLIEDERN (nachfolgend jeweils auch als „VERTRAGSCHLIEßENDES CLEARING-MITGLIED“ bezeichnet) zu denselben Bedingungen abgeschlossen. (b) Wird ein von einem NICHT-CLEARING-MITGLIED in die Handelssysteme eines MARKTES eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so wird jeweils eine MARKTTRANSAKTION zwischen der Eurex Clearing AG und dem betreffenden CLEARING-MITGLIED bzw. den betreffenden CLEARING-MITGLIEDERN zu denselben Bedingungen abgeschlossen sowie gleichzeitig eine TRANSAKTION zu denselben Bedingungen zwischen diesem NICHT-CLEARING-MITGLIED (nachfolgend auch als „VERTRAGSCHLIEßENDES NICHT-CLEARING-MITGLIED“ bezeichnet) und seinem CLEARING-MITGLIED abgeschlossen. (c) Falls nach dem Abschluss einer MARKTTRANSAKTION gemäß vorstehendem Absatz (a) oder (b)
Abschluss und Übertragung von Transaktionen. TRANSAKTIONEN gemäß diesen CLEARING-BEDINGUNGEN werden gemäß dieser Ziffer 1.2.2 abgeschlossen und können gemäß dieser Ziffer 1.2.2 übertragen werden. (1) […] (2) […] (3) […] (4) […] (5) […] (6) Übertragung von Transaktionen (a) […] (b) […] (c) […] (d) […] Diese Übertragung einer URSPRÜNGLICHEN TRANSAKTION erfolgt durch Novation; vorbehaltlich der Regelungen der BESONDEREN CLEARING- BESTIMMUNGEN (i) werden die Parteien der jeweiligen URSPRÜNGLICHEN TRANSAKTION von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus der URSPRÜNGLICHEN TRANSAKTION befreit (wobei etwaige ausstehende Verpflichtungen in Zusammenhang mit Zahlungen und Lieferungen, die an oder vor dem Tag der Novation fällig sind, jedoch noch nicht erfüllt wurden, gemäß den vertraglichen Bestimmungen der URSPRÜNGLICHEN TRANSAKTION weiterbestehen, jedoch für Zwecke der neu begründeten
Abschluss und Übertragung von Transaktionen. Transaktionen gemäß diesen Clearing-Bedingungen werden gemäß dieser Ziffer 1.2.2 abgeschlossen und können gemäß dieser Ziffer 1.2.2 übertragen werden. Der Abschluss von Markttransaktionen und OTC Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und einem Basis-Clearing-Mitglied unterliegt jedoch ausschließlich den Basis-Clearing- Mitglied-Bestimmungen, und der Abschluss von OTC Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und einem FCM-Kunden unterliegt ausschließlich den US-Clearingmodell- Bestimmungen. (1) Markttransaktionen Markttransaktionen werden wie folgt abgeschlossen: (a) Wird ein von einem Clearing-Mitglied in die Handelssysteme eines Marktes eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so wird jeweils eine Markttransaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied bzw. den betreffenden Clearing- Mitgliedern (nachfolgend jeweils auch als „Vertragschließendes Clearing- Mitglied“ bezeichnet) zu denselben Bedingungen abgeschlossen. (b) Alle Eingaben, die ein Nicht-Clearing-Mitglied in dieser Eigenschaft in das Handelssystem vornimmt, wirken unmittelbar für und gegen sein Clearing- Mitglied. Xxxx ein von einem Nicht-Clearing-Mitglied in die Handelssysteme eines Marktes eingegebener Auftrag oder Quote mit einem anderen Auftrag oder Quote zusammengeführt, so wird jeweils eine Markttransaktion zwischen der Eurex Clearing AG und dem betreffenden Clearing-Mitglied bzw. den betreffenden Clearing-Mitgliedern zu denselben Bedingungen abgeschlossen sowie gleichzeitig eine Transaktion zu denselben Bedingungen zwischen diesem Nicht-Clearing-Mitglied (nachfolgend auch als „Vertragschließendes Nicht-Clearing-Mitglied“ bezeichnet) und seinem Clearing-Mitglied abgeschlossen. (c) Falls nach dem Abschluss einer Markttransaktion gemäß vorstehendem Absatz (a) oder (b)