Novation Musterklauseln

Novation. (1) Die Clearing-Bedingungen sehen die Einbeziehung von Select Invest Repos im Wege einer Novation wie folgt vor. Ist ein Select Invest Repo zustande gekommen („Ursprünglicher Select Invest Repo”) und nimmt die Eurex Clearing AG diesen Ursprünglichen Select Invest Repo gemäß den Clearing-Bedingungen zur Einbeziehung in das Clearing an, wird die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischengeschaltet und der Ursprüngliche Select Invest Repo wird aufgehoben und durch zwei entsprechende Select Invest Repos a) zwischen der Eurex Clearing AG und dem Select Invest Teilnehmer sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG und dem entsprechenden Clearing Mitglied ersetzt. (2) Die Parteien des Ursprünglichen Select Invest Repos werden zum Novationszeitpunkt von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Ursprünglichen Select Invest Repo befreit. (3) Die aufgrund der Novation entstehenden Select Invest Repos sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen Select Invest Repos unabhängig (Abstrakte Novation).
Novation. (1) Wird ein Wertpapierdarlehensgeschäft oder Bardarlehensgeschäft Gelddarlehensgeschäft (jeweils ein „Ursprüngliches Wertpapierdarlehens- Geschäft“) (i) von einem Clearing-Mitglied über den Third-Party-Flow-Provider gemäß Ziffer 1.2.2 Abs. (1) oder Ziffer 1.2.1 Abs. (2) (im Falle eines Valutierten Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts) an die Eurex Clearing AG übermittelt und (ii) nimmt die Eurex Clearing AG das Ursprüngliche Wertpapierdarlehens-Geschäft zur Einbeziehung in das Clearing gemäß Ziffer 1.2.2 Abs. (2) an, wird die Eurex Clearing AG sich mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und das Ursprüngliche Wertpapierdarlehens-Geschäft wird – gemäß diesem Kapitel IX – aufgehoben und durch zwei entsprechende Wertpapierdarlehens-Transaktionen (1x) zwischen der dem Eurex Clearing AG als Darlehensnehmer und dem entsprechenden betreffenden Darlehensgeber Clearing- Mitglied als Darlehensgeber sowie (2y) zwischen der dem Eurex Clearing AG als Darlehensgeber und dem entsprechenden betreffenden Darlehensnehmer Clearing- Mitglied als Darlehensnehmer ersetzt, wobei die Vertragsbedingungen jeweils gemäß den in den Vertragsdaten (wie in Ziffer 1.2.2 Abs. (3) definiert) vereinbarten Bedingungen und den Clearing-Bedingungenstehen. Die Clearing-Mitglieder erkennen an, dass gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.1.1 alle Wertpapierdarlehens-Transaktionen dem Recht Deutschlands unterliegen, ungeachtet dessen, dass das betreffende Ursprüngliche Wertpapierdarlehens- Geschäft möglicherweise einem anderen Recht unterlag. Soweit hierin nicht ausdrücklich anders geregelt, werden die Parteien des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäft befreit, wobei etwaige aufgrund des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts vor oder an dem Novations-Zeitpunkt (wie in Absatz (3) definiert) fällig gewordene, jedoch noch nicht erfüllte Zahlungs- und Lieferverpflichtungen weiterhin von der betreffenden Partei zu den Vertragsbedingungen des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts gemäß den Bedingungen des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts fortbestehengeschuldet werden und von der Novation unberührt bleiben (die „Verbleibenden Verpflichtungen“). Die Parteien des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts sind selbst dafür verantwortlich, bilateral die Aufhebung des Ursprünglichen Wertpapierdarlehens-Geschäfts (mit Ausnahme der Verbleibenden Verpflichtung...
Novation. (1) Wird ein Wertpapierdarlehensgeschäft (das "Ursprüngliche Wertpapierdarlehens- Geschäft") (i) von einem CLEARING-MITGLIED oder einem NICHT-CLEARING-MITGLIED über den THIRD-PARTY-FLOW-PROVIDER gemäß Ziffer 1.2.2 Absatz (1) an die Eurex Clearing AG übermittelt und (ii) nimmt die Eurex Clearing AG das URSPRÜNGLICHE WERTPAPIERDARLEHENS- GESCHÄFT zur Einbeziehung in das CLEARING gemäß Ziffer 1.2.2 Absatz (2) an, wird die Eurex Clearing AG sich mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und das URSPRÜNGLICHE WERTPAPIERDARLEHENS-GESCHÄFT wird – gemäß diesem Kapitel IX – aufgehoben und durch zwei entsprechende WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTIONEN (1) zwischen der Eurex Clearing AG als DARLEHENSNEHMER und dem entsprechenden CLEARING-MITGLIED als DARLEHENSGEBER sowie (2) zwischen der Eurex Clearing AG als DARLEHENSGEBER und dem entsprechenden CLEARING-MITGLIED als DARLEHENSNEHMER ersetzt, wobei die Vertragsbedingungen jeweils gemäß den VERTRAGSDATEN (wie in Ziffer 1.2.2 Absatz
Novation. (1) Wird ein Wertpapierdarlehensgeschäft oder Bardarlehensgeschäft (jeweils eindas „Ursprüngliches Wertpapierdarlehens-Geschäft“) […] (2) Sofern es die Regeln des maßgeblichen Third-Party-Flow-Providers vorsehen, kann die Eurex Clearing AG auch die Novation von Wertpapierdarlehens-Transaktionen Geschäfte oder Bardarlehens-Geschäfte vornehmen, die zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer vor der Einbeziehung in das Clearing ganz oder teilweise bereits erfüllt und ggf. besichert wurden (die „Valutiertesn Ursprüngliche Wertpapierdarlehens-Geschäfte“), wie in den Vertragsdaten festgelegt, wobei die Wirksamkeit der Novation gemäß Absatz (2) unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass Eurex Clearing AG zuvor die gesamte erforderliche Nominalsicherheit gemäß Ziffer 2.3.4 vom Darlehensnehmer Clearing- Mitglied erhalten hat. Ab dem Novations-Zeitpunkt finden die Ziffern 2.3.2 (in Bezug auf den vorhergehenden Geschäftstag), 2.4 und 2.5 Anwendung und Bezugnahmen auf den Valutierungstag werden durch Bezugnahmen auf den Novations-Zeitpunkt ersetzt. (3) Die Eurex Clearing AG sendet nach Abschluss der Wertpapierdarlehens- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) und (2) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Abschlusses einer Wertpapierdarlehens-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IX als „Novations-Zeitpunkt“ bezeichnet. […]
Novation. (1) Wird von dem betreffenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und dem Clearing- Mitglied oder gegebenenfalls dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied (im eigenen Namen und im Namen des Clearing-Mitglieds handelnd) über die Eurex Repo GmbH eine GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2.2 Absatz 1 an die Eurex Clearing AG übermittelt („Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion“) und nimmt die Eurex Clearing AG diese Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2 zur Einbeziehung in das Clearing an, wird sich die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und die Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion wird – gemäß diesem Kapitel IV – aufgehoben und durch zwei entsprechende GC Pooling Repo-Transaktionen a) zwischen der Eurex Clearing AG als Collateral Provider und dem entsprechendenjeweiligen Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz als Cash Provider sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG als Cash Provider und dem entsprechendenjeweiligen Clearing-Mitglied als Collateral Provider ersetzt. Soweit ein Nicht-Clearing-Mitglied Vertragspartner der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion ist, wird durch den Abschluss der beiden GC Pooling Repo-Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG sowie dem Inhaber der Speziellen Repo Lizenz und dem jeweiligen Clearing-Mitglied gleichzeitig eine korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktion zwischen dem Nicht-Clearing- Mitglied und seinem Clearing-Mitglied abgeschlossen. Ziffer 3.6.1 Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Parteien der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion zum Novations-Zeitpunkt gemäß Absatz 2 von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion befreit. Die aufgrund der Novation entstehenden GC Pooling Repo-Transaktionen sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen unabhängig (abstrakte Novation). Kapitel I Abschnitt I Ziffer 1.2.2 Absatz (7) findet entsprechende Anwendung. (2) Die Eurex Clearing AG sendet nach Zustandekommen der GC Pooling Repo- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und die Clearing-Mitglieder und gegebenenfalls an die Nicht-Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zustandekommens einer GC Pooling Repo-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IV als „Novationszeitpunkt“ bezeich...
Novation. (1) Zum Zweck der Einbeziehung von OTC-Derivat-Transaktionen in das Clearing der Eurex Clearing AG muss der Transaktionsdatensatz des betreffenden Ursprünglichen OTC-Geschäfts durch ein Anerkanntes Trade Source System / ATS (wie jeweils in Absatz (7)(a) definiert)(jeweils ein „Anerkannter Anbieter“) an die Eurex Clearing AG übermittelt werden. (2) Wenn : (i) der Transaktionsdatensatz des Ursprünglichen OTC-Geschäfts durch einen Anerkannten Anbieter ATS an die Eurex Clearing AG übermittelt wird (ein so an die Eurex Clearing AG übermittelter Datensatz, ggf. einschließlich eines Credit Limit Tokens (wie in Unterabsatz (b)(ii) definiert), im Folgenden „Transaktionsdatensatz“ genannt); und (aii) (A) die Parteien des Ursprünglichen OTC-Geschäfts Clearing-Mitglieder oder Basis-Clearing-Mitglieder, jeweils mit einer entsprechenden OTC-Clearing- Lizenz, oder OTC-IRS-FCM-Kunden sind; oder
Novation. Mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, 2.1 wird der Treuhandvertrag noviert, indem der Ausscheidende Verwalter den Neuen Verwalter als Partei des Treuhandvertrags nach den Bedingungen dieses Novationsvertrags noviert; 2.2 erklärt sich der Neue Verwalter einverstanden und verpflichtet sich, alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Ausscheidenden Verwalters nach dem Treuhandvertrag anstelle des Ausscheidenden Verwalters zu übernehmen, zu erfüllen und einzuhalten; 2.3 entbinden die Verbleibenden Parteien den Ausscheidenden Verwalter jeweils von seinen Verpflichtungen, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag und erklären sich jeweils mit der Übernahme der Haftung durch den Neuen Verwalter anstelle des Ausscheidenden Verwalters in der Art einverstanden, als ob der Neue Verwalter anstelle des Ausscheidenden Verwalters Partei des Treuhandvertrags wäre und schon immer gewesen wäre; 2.4 entbindet der Ausscheidende Verwalter jede der Verbleibenden Parteien von ihren jeweiligen Verpflichtungen, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag und der Neue Verwalter erklärt sich mit der Übernahme der Haftung jeder der Verbleibenden Partei nach dem Treuhandvertrag anstelle der Haftung des Ausscheidenden Verwalters in der Art einverstanden, als ob der Neue Verwalter anstelle des Ausscheidenden Verwalters Partei des Treuhandvertrags wäre und schon immer gewesen wäre; 2.5 Verweise in dem Treuhandvertrag auf den Ausscheidenden Verwalter sind als Verweise auf den Neuen Verwalter zu lesen und auszulegen.
Novation. Novationsgrundsätze und -kriterien

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  • Abnahme (VOL/B § 13) (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2 1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.