Novation Musterklauseln

Novation. (1) Die Clearing-Bedingungen sehen die Einbeziehung von Select Invest Repos im Wege einer Novation wie folgt vor. Ist ein Select Invest Repo zustande gekommen („Ursprünglicher Select Invest Repo”) und nimmt die Eurex Clearing AG diesen Ursprünglichen Select Invest Repo gemäß den Clearing-Bedingungen zur Einbeziehung in das Clearing an, wird die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischengeschaltet und der Ursprüngliche Select Invest Repo wird aufgehoben und durch zwei entsprechende Select Invest Repos a) zwischen der Eurex Clearing AG und dem Select Invest Teilnehmer sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG und dem entsprechenden Clearing Mitglied ersetzt. (2) Die Parteien des Ursprünglichen Select Invest Repos werden zum Novationszeitpunkt von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Ursprünglichen Select Invest Repo befreit. (3) Die aufgrund der Novation entstehenden Select Invest Repos sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen Select Invest Repos unabhängig (Abstrakte Novation).
Novation. (1) Wird von dem betreffenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und dem Clearing- Mitglied oder gegebenenfalls dem betreffenden Nicht-Clearing-Mitglied (im eigenen Namen und im Namen des Clearing-Mitglieds handelnd) über die Eurex Repo GmbH eine GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2.2 Absatz 1 an die Eurex Clearing AG übermittelt („Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion“) und nimmt die Eurex Clearing AG diese Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion gemäß Ziffer 3.2 zur Einbeziehung in das Clearing an, wird sich die Eurex Clearing AG mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und die Ursprüngliche GC Pooling Repo-Transaktion wird – gemäß diesem Kapitel IV – aufgehoben und durch zwei entsprechende GC Pooling Repo-Transaktionen a) zwischen der Eurex Clearing AG als Collateral Provider und dem entsprechenden Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz als Cash Provider sowie b) zwischen der Eurex Clearing AG als Cash Provider und dem entsprechenden Clearing-Mitglied als Collateral Provider ersetzt. Soweit ein Nicht-Clearing-Mitglied Vertragspartner der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion ist, wird durch den Abschluss der beiden GC Pooling Repo-Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG sowie dem Inhaber der Speziellen Repo Lizenz und dem jeweiligen Clearing-Mitglied gleichzeitig eine korrespondierende GC Pooling Repo-Transaktion zwischen dem Nicht-Clearing- Mitglied und seinem Clearing-Mitglied abgeschlossen. Ziffer 3.6.1 Absatz 2 bleibt unberührt. Soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden die Parteien der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktion zum Novations-Zeitpunkt gemäß Absatz 2 von ihren gegenseitigen Verpflichtungen aus der Ursprünglichen Die aufgrund der Novation entstehenden GC Pooling Repo-Transaktionen sind vom wirksamen Bestehen der Ursprünglichen GC Pooling Repo-Transaktionen unabhängig (abstrakte Novation). (2) Die Eurex Clearing AG sendet nach Zustandekommen der GC Pooling Repo- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Inhaber einer Speziellen Repo Lizenz und die Clearing-Mitglieder und gegebenenfalls an die Nicht-Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Zustandekommens einer GC Pooling Repo-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IV als „Novationszeitpunkt“ bezeichnet.
Novation. (1) Zum Zweck der Einbeziehung von OTC-Derivat-Transaktionen in das Clearing der Eurex Clearing AG muss der Transaktionsdatensatz des betreffenden Ursprünglichen OTC-Geschäfts durch ein Anerkanntes Trade Source System (jeweils ein „Anerkannter Anbieter“) an die Eurex Clearing AG übermittelt werden. (2) Wenn: (i) der Transaktionsdatensatz des Ursprünglichen OTC-Geschäfts durch einen Anerkannten Anbieter an die Eurex Clearing AG übermittelt wird; und (A) die Parteien des Ursprünglichen OTC-Geschäfts Clearing-Mitglieder und Inhaber oder Basis-Clearing-Mitglieder, jeweils mit einer entsprechenden OTC-Clearing-Lizenz , oder FCM-Kunden sind; oder (B) sofern eine der Parteien des im Falle eines Ursprünglichen OTC-Geschäfts kein , dessen Partei weder ein Clearing-Mitglied ist, das eine entsprechende OTC-Clearing-Lizenz hält, noch ein Basis-Clearing-Mitglied ist, ein Clearing-Mitglied, das Inhaber einer entsprechenden OTC-Clearing- Lizenz ist, auf Grundlage des an die Eurex Clearing AG durch einen Anerkannten Anbieter übermittelten Transaktionsdatensatzes als Clearing- Mitglied für diese Partei in Bezug auf das betreffende Ursprüngliche OTC- Geschäft benannt wurde, das Ursprüngliche OTC-Geschäft zum Clearing im System der Eurex Clearing AG akzeptiert hat; und (iii) die Eurex Clearing AG das Ursprüngliche OTC-Geschäft zur Einbeziehung in das Clearing-Verfahren akzeptiert hat, indem sie den Clearing-Mitgliedern dem Clearing-Mitglied (das im Fall eines FCM-Clearing-Mitglieds im Namen des jeweiligen FCM-Kunden handelt) oder dem Basis-Clearing-Mitglied (oder dem im Namen des Basis-Clearing-Mitglieds handelnden Clearing-Agenten) einen OTC Novation Report in ihrem System elektronisch zur Verfügung gestellt hat, werden OTC-Derivat-Transaktionen durch Novation (i) gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.2 Abs. (2) oder , (ii) im Falle von CCP-FCM-Kunden-Transaktionen gemäß Kapitel I Abschnitt 5 Ziffer 1.4 oder (iii) im Falle von Basis-Clearing-Mitglied- Transaktionen gemäß Kapitel I Abschnitt 6 Ziffer 1.3 (soweit anwendbar) innerhalb eines täglichen bzw. wöchentlichen Novationsverfahrens, wie in Abschnitt 2 hinsichtlich der jeweiligen Transaktionsart vorgesehen, abgeschlossen. (3) Die Annahme des Ursprünglichen OTC-Geschäfts zur Einbeziehung in das Clearing durch die Eurex Clearing AG und die damit verbundene Novation gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.2 Abs. (2) oder , im Falle von CCP-FCM-Kunden- Transaktionen, Kapitel I Abschnitt 5 Ziffer 1.4 sowie, im Falle von Basis...
Novation. Novationsgrundsätze und -kriterien
Novation. (1) Wird ein Wertpapierdarlehensgeschäft oder Bardarlehensgeschäft (jeweils eindas „Ursprüngliches Wertpapierdarlehens-Geschäft“) […] (2) Sofern es die Regeln des maßgeblichen Third-Party-Flow-Providers vorsehen, kann die Eurex Clearing AG auch die Novation von Wertpapierdarlehens-Transaktionen Geschäfte oder Bardarlehens-Geschäfte vornehmen, die zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer vor der Einbeziehung in das Clearing ganz oder teilweise bereits erfüllt und ggf. besichert wurden (die „Valutiertesn Ursprüngliche Wertpapierdarlehens-Geschäfte“), wie in den Vertragsdaten festgelegt, wobei die Wirksamkeit der Novation gemäß Absatz (2) unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass Eurex Clearing AG zuvor die gesamte erforderliche Nominalsicherheit gemäß Ziffer 2.3.4 vom Darlehensnehmer Clearing- Mitglied erhalten hat. Ab dem Novations-Zeitpunkt finden die Ziffern 2.3.2 (in Bezug auf den vorhergehenden Geschäftstag), 2.4 und 2.5 Anwendung und Bezugnahmen auf den Valutierungstag werden durch Bezugnahmen auf den Novations-Zeitpunkt ersetzt. (3) Die Eurex Clearing AG sendet nach Abschluss der Wertpapierdarlehens- Transaktionen mittels Novation gemäß Absatz (1) und (2) am selben Geschäftstag entsprechende Bestätigungen an die Clearing-Mitglieder. Der tatsächliche Zeitpunkt des Abschlusses einer Wertpapierdarlehens-Transaktion mittels Novation wird in diesem Kapitel IX als „Novations-Zeitpunkt“ bezeichnet. […]
Novation. (1) Zum Zweck der Einbeziehung von OTC-Derivat-Transaktionen in das Clearing der Eurex Clearing AG muss der Transaktionsdatensatz des betreffenden Ursprünglichen OTC-Geschäfts durch ein Anerkanntes Trade Source System / ATS (wie jeweils in Absatz (7)(a) definiert)(jeweils ein „Anerkannter Anbieter“) an die Eurex Clearing AG übermittelt werden. (2) Wenn : (i) der Transaktionsdatensatz des Ursprünglichen OTC-Geschäfts durch einen Anerkannten Anbieter ATS an die Eurex Clearing AG übermittelt wird (ein so an die Eurex Clearing AG übermittelter Datensatz, ggf. einschließlich eines Credit Limit Tokens (wie in Unterabsatz (b)(ii) definiert), im Folgenden „Transaktionsdatensatz“ genannt); und (aii) (A) die Parteien des Ursprünglichen OTC-Geschäfts Clearing-Mitglieder oder Basis-Clearing-Mitglieder, jeweils mit einer entsprechenden OTC-Clearing- Lizenz, oder OTC-IRS-FCM-Kunden sind; oder
Novation. (1) Wird ein Wertpapierdarlehensgeschäft (das "Ursprüngliche Wertpapierdarlehens- Geschäft") (i) von einem CLEARING-MITGLIED oder einem NICHT-CLEARING-MITGLIED über den THIRD-PARTY-FLOW-PROVIDER gemäß Ziffer 1.2.2 Absatz (1) an die Eurex Clearing AG übermittelt und (ii) nimmt die Eurex Clearing AG das URSPRÜNGLICHE WERTPAPIERDARLEHENS- GESCHÄFT zur Einbeziehung in das CLEARING gemäß Ziffer 1.2.2 Absatz (2) an, wird die Eurex Clearing AG sich mittels Novation als zentrale Gegenpartei zwischenschalten und das URSPRÜNGLICHE WERTPAPIERDARLEHENS-GESCHÄFT wird – gemäß diesem Kapitel IX – aufgehoben und durch zwei entsprechende WERTPAPIERDARLEHENS-TRANSAKTIONEN (1) zwischen der Eurex Clearing AG als DARLEHENSNEHMER und dem entsprechenden CLEARING-MITGLIED als DARLEHENSGEBER sowie (2) zwischen der Eurex Clearing AG als DARLEHENSGEBER und dem entsprechenden CLEARING-MITGLIED als DARLEHENSNEHMER ersetzt, wobei die Vertragsbedingungen jeweils gemäß den VERTRAGSDATEN (wie in Ziffer 1.2.2 Absatz
Novation. Mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, 2.1 wird der Treuhandvertrag noviert, indem der Ausscheidende Verwalter den Neuen Verwalter als Partei des Treuhandvertrags nach den Bedingungen dieses Novationsvertrags noviert; 2.2 erklärt sich der Neue Verwalter einverstanden und verpflichtet sich, alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Ausscheidenden Verwalters nach dem Treuhandvertrag anstelle des Ausscheidenden Verwalters zu übernehmen, zu erfüllen und einzuhalten; 2.3 entbinden die Verbleibenden Parteien den Ausscheidenden Verwalter jeweils von seinen Verpflichtungen, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag und erklären sich jeweils mit der Übernahme der Haftung durch den Neuen Verwalter anstelle des Ausscheidenden Verwalters in der Art einverstanden, als ob der Neue Verwalter anstelle des Ausscheidenden Verwalters Partei des Treuhandvertrags wäre und schon immer gewesen wäre; 2.4 entbindet der Ausscheidende Verwalter jede der Verbleibenden Parteien von ihren jeweiligen Verpflichtungen, Pflichten und Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag und der Neue Verwalter erklärt sich mit der Übernahme der Haftung jeder der Verbleibenden Partei nach dem Treuhandvertrag anstelle der Haftung des Ausscheidenden Verwalters in der Art einverstanden, als ob der Neue Verwalter anstelle des Ausscheidenden Verwalters Partei des Treuhandvertrags wäre und schon immer gewesen wäre; 2.5 Verweise in dem Treuhandvertrag auf den Ausscheidenden Verwalter sind als Verweise auf den Neuen Verwalter zu lesen und auszulegen.

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  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsstrafe 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen. 9.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen An- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. 9.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längs- tens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

  • Abnahme (VOL/B § 13) (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerung die Gefahr auf den Auftraggeber über. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts. (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. zu § 13 Nr. 2 1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – die Verwendungsstelle (ZVB- NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

  • Erfüllungsort Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsstrafen Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.

  • Dauer Und Ende Des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.